Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

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1 Geschäfts-Nr.: 10 Sa 87/98 9 Ca 5074/97 ArbG Düsseldorf Verkündet am : gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Verband - Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger - Prozeßbevollmächtigte: Assessor W. g e g e n Gewerkschaft - Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Assessor B. hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kemper und den ehrenamtlichen Richter Schuh für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 5074/97 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich Ziffer 2 des Urteilstenors abgewiesen; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlußberufung wird zurückgewiesen

2 - 2 - Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die allein der Kläger zu tragen hat. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien, Tarifvertragsparteien der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz, streiten über die Auslegung ihres Manteltarifvertrages (MPR) i.d.f. vom in bezug auf die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, die tarifvertragliche Friedenspflicht, die Anrechnung von Krankheitstagen auf den Erholungsurlaub und die Urlaubsanrechnung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Der MRP lautet auszugsweise wie folgt: Arbeitszeit Zu bezahlende freie Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, werden bis mit jeweils 7,4 Stunden, ab mit jeweils 7,2 Stunden, ab mit jeweils 7 Stunden angesetzt. Sie werden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Arbeitsunterbrechung und Arbeitsversäumnis

3 Ab gelten für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnis infolge Krankheit die gesetzlichen Bestimmungen. Bis dahin gelten in Fällen der Ziffer 12. (3): es werden 7,4 Stunden mit dem persönlichen tatsächlichen Stundenverdienst ohne Zuschläge Ziffer 34. A) bis c) vergütet. Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 70. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Der Urlaubs- anspruch ist deshalb grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu er- füllen. Urlaubsdauer Der tarifliche Urlaub gemäß Ziffer 76 beträgt 30 Urlaubstage. 85. (1) Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden. Ist die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalles oder gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb länger als fünf Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren. Ein Arbeitnehmer kann jedoch höchstens so viele Urlaubstage beanspruchen, wie er Arbeitstage im Kalenderjahr geleistet hat. (2) Bei Aussetzen der Arbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Arbeitgebers ist der Urlaub für jeden halben Monat der Arbeitsunterbrechung um 1/24 des Jahresurlaubs zu kürzen. Vor der am wirksam gewordenen Arbeitszeitverkürzung galten nach Zif. 49 MRP i.f. vom für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumung infolge - 4 -

4 - 4 - Krankheit die gesetzlichen Bestimmungen. Ab kam auszugsweise folgende Regelung hinzu: In Fällen der Ziffer 12. (3) werden 7,7 Stunden mit dem persönlichen tatsächlichen Stundenverdienst ohne Zuschläge Ziffer 34. A) bis c) vergütet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffer 49 MRP stelle eine deklaratorische Verweisungsklausel ohne eigenen Regelungscharakter dar. Sie begründe jedoch die tarifvertagliche Friedenspflicht bezüglich des Regelungskomplexes Entgeltfortzahlung. Darüber hinaus enthielten 4 a EFZG, 10 BUrlG keinen Eingriff in die Tarifautonomie. Die Dauer des tariflichen Urlaubes werde schon im Hinblick auf 4 a Abs. 1 S. 3 EFZG, 10 Abs. 1 S. 2 BUrlG von der gesetzlichen Neuregelung nicht berührt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß Ziffer 49 des Manteltarifvertrages für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz (MRP) vom so auszulegen ist, daß die jeweiligen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden; 2. festzustellen, daß Ziffer 49 MRP und alle sonstigen Regelungen des Tarifvertrages bezüglich des Regelungskomplexes Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zwischen den Tarifvertragsparteien die tarifvertragliche Friedenspflicht begründen. Die Beklagte hat beantragt, - 5 -

5 - 5 - die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, 1. a) festzustellen, daß Ziffer 49 MRP so auszulegen ist, daß Arbeitnehmer in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 100 % gemäß 1, 2 Lohnfortzahlungsgesetz, 616 Abs. 2 BGB, 133 c Gewerbeordnung, 63 HGB haben; b) hilfsweise zu dem Antrag zu 1, von von festzustellen, daß die Ziffern 60,70, 84, 85, 87 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (MRP) vom so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom , Bundesgesetzblatt I, Nr. 48 vom , Seite 1476) in Artikel 3 geänderte Vorschrift des 4 a) Abs. 1-3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n.f. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet und daß eine Anrechnung von Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, auf den Erholungsurlaub unzulässig ist; 2. festzustellen, daß die Ziffern 69, 70, 84, 85, 87 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (MRP) vom so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom , Bundesgesetzblatt I, Nr. 48 vom , Seite 1476) in Artikel 2 geänderte Vorschrift des 10 Abs. 1-3 BUrlG auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse kein Anwendung finden, und daß eine Anrechnung von Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, auf den Erholungsurlaub unzulässig ist. Der Kläger hat beantragt, - 6 -

6 - 6 - die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ziffer 49 MRP sei ein statischer Verweis auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages geltende Gesetzesrecht. Eine andere Auslegung sei mit der Tarifautonomie und dem Günstigkeitsprinzip nicht vereinbar. Zudem sei auf die Tarifgeschichte zu verweisen. Die 1992 erfolgte Änderung der Ziffer 49 MRP habe darauf beruht, daß das BAG in dem Urteil vom (EzA 1 LFZG Nr. 103) zu dem Schluß gelangt sei, der Tarifvertrag habe in bezug auf die Berechnung der Entgeltfortzahlung das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch das Referenzprinzip ersetzt. Dies sei von den Arbeitnehmern als unbefriedigend empfunden worden. Mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab dem sei beabsichtigt gewesen, eine Verbesserung zugunsten der Arbeitnehmer zu erreichen. Für den Fall, daß Ziffer 49 MRP als deklaratorische Regelung auszulegen sei, könne aus dieser Vorschrift keine tarifvertragliche Friedenspflicht abgeleitet werden. 4 a EFZG enthalte einen unzulässigen Eingriff in das tarifliche Urlaubsrecht und in den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie. Gleiches gelte für 10 BUrlG. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom im vollem Umfang und der Widerklage hinsichtlich Antrag zu 2) stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Den Parteien wurde dieses Urteil am zugestellt. Die Beklagte hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am eingegange

7 - 7 - nen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am eingegangenen Schriftsatz unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt, abzuweisen. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage Der Kläger, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit verteidigt, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Widerklage für insgesamt unbegründet hält, beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die unselbständige Anschlußberufung zurückzuweisen und verteidigt insoweit das angegriffene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e - 8 -

8 - 8 - Die Berufung der Beklagte ist hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilstenors begründet. Im übrigen ist weder die Berufung noch die Anschlußberufung begründet. I. Die Berufung ist in Bezug auf Ziff. 1 des Urteilstenors unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß Ziff. 49 MRP deklaratorisch zu verstehen und dahin auszulegen ist, daß die jeweiligen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung umfassend, sorgfältig und auch mit der Tarifgeschichte begründet und die erkennende Kammer schließt sich den dortigen Ausführungen ausdrücklich an ( 543 ZPO), weshalb es sich bei der streitigen tariflichen Verweisungsklausel um eine deklaratorisch dynamische Klausel handelt, so daß die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Krankheitsfall gemäß 4 Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich Anspruch auf eine auf 80 % verkürzte Entgeltfortzahlung haben. Das Arbeitsgericht hat dabei richtig gesehen, daß den Tarifvertragsparteien bei Abschluß ihres Tarifvertrages - wie jedem Rechtskundigen bei Abschluß von Verträgen - bewußt gewesen sein muß, daß sich Gesetze, auf die verwiesen wird, ändern können, mögen sie dieses auch nicht erwartet oder erhofft haben. Hätten die Parteien die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von einer möglichen, wenn auch nicht erwarteten und erhofften Änderung der gesetzlichen Bestimmungen regeln wollen, hätten sie dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Folgte man der Auffassung der Beklagten, es handele sich deshalb um eine (konstitutiv oder deklaratorisch) statische Verweisung auf das im Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages be- standene Lohnfortzahlungsgesetz, weil die Tarifvertragsparteien wegen des wirtschaftlichen und sozialen Regelungszusammenhangs, der sich aus allen zwischen den Ta

9 - 9 - rifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifregelungen erschließt, auf die unveränderte Rechtslage während der Laufzeit der Tarifregelung vertrauten, würde dieses bedeuten, daß das Gericht ermitteln müßte, welche Gedanken sich die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Tarifvertrages über die Verweisungsklausel gemacht haben, ohne daß diese Auffassungen Eingang in den Text des Tarifvertrages gefunden haben. Dieses dürfte Jahre nach Tarifabschluß nicht oder nur sehr schwer möglich sein. Es muß deshalb von den Parteien eines Tarifvertrages aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit erwartet werden, daß sie in der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob sie mit dem Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen eine dynamische oder nur statische Verweisung bezweckten. Da sie mit der Möglichkeit der Änderung der Gesetze - zugunsten oder zu Lasten der Arbeitnehmer - rechnen müssen, kann von ihnen erwartet werden, daß sie eine statische Verweisung auf ein bestimmtes Gesetz konkret vereinbaren und es nicht bei einer bloßen Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen belassen, wenn sie lediglich den Hinweis auf ein Gesetz in einer bestimmten Fassung meinten. Ob der Auffassung der 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom (17) Sa 890/97 - DB 1998, 425 gefolgt werden kann, die inhalts- oder wortgleiche Übernahme gesetzlicher Regelungen in einem Tarifvertrag lasse im Zweifel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Tarifvertrag auf einen eigenständigen Normsetzungswilllen der Tarifvertragspartner schließen, gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil in dem dortigen Tarifwerk ausdrücklich die frühere gesetzliche Regelung aufgenommen wurde und eben nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wurde. II

10 Dagegen hatte die Berufung gegen Ziff. 2 des Urteilstenors Erfolg. Die Beklagte ist während der Dauer des MRP nicht bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an die tarifvertragliche Friedenspflicht gebunden. 1. Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 8213/96 S. 192 ff GA, das durch das LAG Düsseldorf durch Urteil vom Ca 668/97 LAGE 4 TVG Nr. 6 bestätigt wurde, die Auffassung vertreten, die streitige Tarifklausel begründe auch die tarifvertragliche Friedenspflicht, weil es danach dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Lohnfortzahlung zum Gegenstand der tariflichen Regelung zu machen. 2. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an. Bei einer bloß deklaratorischen, dynamischen Verweisungsklausel besteht keine tarifvertragliche Friedenspflicht. Denn zu Recht weisen Buchner (NZA 1996, 1177, 1182) und Preis (Festschrift für Günter Schaub S. 575) darauf hin, daß bei bloß deklaratorischen, dynamischen Verweisungsklauseln in einem Tarifvertrag die Tarifvertragsparteien sich neutral verhalten und eben keine Entscheidung treffen wollten. Sie haben nur deshalb auf das Gesetz verwiesen, um möglichst umfassend die Rechtslage für die tarifgebundenen Arbeitnehmer darzustellen, ohne in dem Verweisungsbereich selbst Regelungen treffen zu wollen. Insoweit entspricht die Gesetzeslage der, wie sie bei Fehlen jeglicher tariflicher Regelung besteht, zumal bei einer anderen Rechtsauffassung die Gewerkschaften bei Änderung der Gesetzeslage u.u. unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur außerordentlichen Kündigung des Tarifvertrages berechtigt wären (so ausdrücklich Buchner a.a.o.). III

11 Soweit die Beklagte mit ihrer Widerklage die im ersten Rechtszug abgewiesenen Anträge im zweiten Rechtszug weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. 1. Die Berufung ist hinsichtlich des Antrages zu 1) der Widerklage unbegründet. Die tarifgebundenen Arbeitnehmer haben nach dem MRP nur entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle; dieses wurde bereits unter I. dargestellt. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei der streitigen Tarifbestimmung um eine bloß deklaratorisch dynamische Verweisungsklausel, so daß der weitergehende Widerklageantrag zu 1) nicht erfolgreich sein konnte. 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Es ist weder aus tariflichen, noch gesetzlichen und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall darüber entscheiden kann, ob er nur die 80 %ige Entgeltfortzahlung in Anspruch nimmt oder ob er seinen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Tarifurlaub für je 5 Krankheitstage um 1 Tarifurlaubstag mindern will. Die Kammer verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht und macht sie sich ausdrücklich zu eigen. IV. Die unselbständige Anschlußberufung konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß dem Arbeitgeber entgegen 10 BUrlG eine Anrechnung von Fehlzeiten wegen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den tariflichen Erholungsurlaub aus Gründen der Regelung im MRP verwehrt ist

12 Entgegen der in der Literatur (Löwisch NZA 1996, 1009, 1015; Hohmeister NZA 1996, 1186, 1189, Dersch/Neumann, BUrlG, 8.Aufl. 10 Rdnr. 37; a.a. wohl Kasseler Handbuch/Schütz, S Rdnr. 516) und vom Arbeitsgericht Arnsberg Urteil vom Ca 635/96 S. 112 ff GA vertretenen Auffassung handelt es sich bei 10 BUrlG nicht um zwingendes, sondern um tarifdispositives Recht, da sonst 13 BUrlG hätte geändert werden müssen. Hierauf hat zu Recht das Arbeitsgericht hingewiesen. 2. Das Arbeitsgericht hat außerdem richtig erkannt, daß die Parteien in Ziff. 84 f MRP eine eigenständige tarifliche Regelung getroffen haben, nach der in bestimmten Fällen eine Kürzung des Urlaubs möglich sein soll. Da der in 10 BUrlG genannte Tatbestand dort nicht genannt ist, gingen die Tarifvertragsparteien erkennbar davon aus, daß in dem in 10 BUrlG genannten Fall eben keine Anrechnung auf den Tarifurlaub erfolgt. Gegen diese im Tarifwerk zum Ausdruck kommende Auffassung der Tarifvertragsparteien würde verstoßen, wenn trotzdem Fehlzeiten wegen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den tariflichen Erholungsurlaub angerechnet würden. Da nach alledem die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg haben mußte und im übrigen zurückzuweisen war, die unselbständige Anschlußberufung des Klägers aber erfolglos bleiben mußte, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß 92 ZPO zu teilen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten waren jedoch dem Kläger aufzuerlegen ( 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO)

13 Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision an das Bundesarbeitsgerichts gemäß 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder

14 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Dr. Beseler gez. Kemper gez. Schuh

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