Als Betroffener erlaube ich mir mitzuteilen, dass die Richterin Dr. Gunda

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1 Herrn Bundesminister für Justiz Dr.Wolfgang Brandstetter Musumstrasse 7 A 1070 W i e n, Österreich 10.April 2017 Verantwortlicher zu dem Schutzgesetz des 208 Außerstreitgesetz. Erwachsenenschutzgesetz; Bundesrat, Inkrafttreten zum 1.Juli 2018 Sehr geehrter Herr Bundesminister! Als Betroffener erlaube ich mir mitzuteilen, dass die Richterin Dr. Gunda Pffenhuemer bereits voreilend, das Inkrafttreten dieses Gesetezs zum nicht mehr abwarten konnte, die deutschen Amtsgerichte Leipzig, Rosenheim und Erlangen davon verständigte, dass sich im Sprengel ein psychisch kranker Österreicher aufhalte, der nach deutschen Recht entmündigt gehöre. Dass ein deutscher Anwalt behauptet, dass sich beim Bezirksgericht Steyr angeblich 100 unerledigte Pflegschaftsakte mit den AZ.: 1 P 37/14i-2153, 3P 63/16f, 6 Fsc2/15 befinden sollen und Dr.Pfaffenhuemer dazu meint, dass diese Auslandsgerichte die ca. 100 Akte nach österr.recht nach dem neuen Gesetz aufzuarbeiten hätten. Dazu kommt, dass das Bezirksgericht Steyr einem Sachwalter bisher Belohnungen von EURO / LG Steyr 1R 72/15; EURO AZ 1 R 120/15; EURO zur GZ 3P 63/16f bewilligte, aber kein Ergebnis die 100 Akte betreffend bekannt wurde -welche im Ausland ausgeglagert werden sollen (HESÜ). Der Erlös aus der erfolgten Enteignung und Liegenschaftszwangsversteigerung aber unter der Verwaltung der österr.justiz zu bleiben hat und nicht für den Lebensunterhalt im Ausland bereuitsgetellt werde..also dem Betroffenen unzugänglich gemacht werde. ( Restsachwalterschaft - Definition neu? )

2 -2- Wenn dieses Gesetz, nach welchem sich Dr.Pfaffenhuemer richten will (HESÜ) keine ausländische Wohnung bezahlt werden kann und mit allen Mitteln verleugnet werden die ratifizierten internationalen Vereinbarungen wie die Verordnung (EG )883/2004, Verordnung (EG) 987/2009,die UN Charta,Rechte Behinderter mißachtet werden,gibt es kein Fortkommen. Bei den Gastfamilien erschienen Beamte der Landratsämter, der Gemeinden um zu klären, wie wahr die Behauptungen der Richterin Dr.Pfaffenhuemer sind, dass ein psychisch kranker Österreicher eine Auslandsbetreuung brauche... Die Amtsgerichte in der BRD wurden davon mit Bildern und Kopien aus dem österr. Pflegschaftsakt samt Rekursen der Verfahrenshelfer verständigt - wonach bei der Rechtspflegerin Gerhartl meterhohe nicht erledigte Gerichtsakte gefunden wurden, dem Obersten Gerichtshof Österreichs in den Verfahren 1 Ob 156/01z, 1 Ob 277/03 x, 1 Nc 34/04 x,1 Ob 100/04v,1Nc 2/05 t, 9 Ob 43/05.. 6P1286/95a, der erfolgten Liegenschaftszwangsversteigerung durch den befangenen und dem ausgeschlossenen Richter Schranz, Beschluss 6P 11/01z, Wr.Neustadt, durch das Hin-und das Herschicken dieser unerledigten Justizakte zur Entscheidung entzogen wurden. Darin sind URKUNDEN entzhalten, welches Vermögen so dem Betrofffen entzogen wurden. Ohne dass diesen ein Möglichkeit zur Vermögensrettung gegeben worden wäre. Der Fall endete mit der Liegenschaftszwangsversteigerung und die Grundbuchsdaten wurden dem Obersten Gerichtshof in allen Verfahren zur Gänze als n i c h t existent verleugnet. EZ 18o, KG Unter solchen MISSSTÄNDEN bei österr.gerichten wurde das gesetzlich geschützte Vermögen zerstört und eine Rettung und Klärung ü+ber Vermögensschäden kann weder das Erwachsenenschutzgesetz-noch die UN Charta eine Klärung bringen.

3 -3- Wenn der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob7/94, 3 Ob 19/11g, 4 Ob 292/02 y, 8Ob2272/96 t die Möglichkeit bieten würde, den Vermögensverlust bei der Sachwalterschaft bishin zur Enteignung, der Liegenschaftszwangsversteigerung durch einen Buchsachverständigen(gesetzeswidrige Befreiung derrechnungslegung) oder Kollisionskurator (LGZRS Wien 30 Nc 11/03 d) rechtlich zu sanieren,und dies aber von einer Richterin verhindert wird ( OGH 1Ob 7/94),die keine Kenntnisse für Buchhaltung und Steuerrcht haben muss, dann geht der Fall in Rechtsbeugung zur Gänze unter. Zu den gesetzten Richterschickanen der Dr.Pfaffenhuemer bitte ich den Beschluss des Obersten Gerichtshofes 9Ob 85/16 i zur Kenntnis zu nehmen.... Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 9Ob85/16i Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Pflegschaftssache des Betroffenen ***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. August 2016, GZ 1 R 156/16h, 1 R 159/16z-226, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Spruch Text Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt. Begründung: Der Betroffene brachte am einen nicht mit der Unterschrift eines Anwalts oder Notars versehenen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Rechtliche Beurteilung Nach 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dementsprechend hat der Revisionsrekurs nach 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Nach 10 Abs 4

4 -4- AStrG hat das Gericht, wenn das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet, der weitere Verfahrensschritte hindert, es aber nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS ). Der Betroffene hat gleichzeitig mit dem Rechtsmittel die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung sämtlicher offenen Anträge des Betroffenen vom wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (ON 246) erfasst nach den Entscheidungsgründen nicht die Rest-Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 9 HESÜ (in Österreich befindliches Vermögen des Betroffenen). Inwieweit der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auch den Verfahrenshilfeantrag umfasst, ist der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogen (vgl 62 Abs 2 Z 2 AußStrG). European Case Law Identifier ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB I Der hoffnungslose Fall beim : Bezirksgerich Steyr Spitalskystrasse 1 A 4400 Steyr Telefon Österreich FAX: Im Schreiben des BG Steyr 3P63/16f vom stellte die Richterin Pfaffenhuemer gegenüber demamtsgericht die Behauptung auf, ein geistig-psychisch kranker Österreicher befinde sich im Sprengel des Amstgerichtes Nach welchem SVG in Österreich stützt sich diese Behauptung zum letzten Überprüfungstermin? Der Betroffene behauptet, untätige Richter und durch mehrfachem Prozessbetrug beim OGH er um dfas geschützte Vermögen gebracht wurde. WARTEN auf den TOD. pressdienst@parlamnet.gv.at ots@apa.at katharina.holzinger@bmj.gv.at buero@monitoringausschuss.at jim.lefebre@bmj.gv.at presse@gruene.at office@oevpklub.at kundendienst@orf.at

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