Vereinsberatung: Steuern. Steuerarten für. gemeinnützige Körperschaften
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- Ewald Vogel
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1 Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften
2 Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Verein Grundsteuer Grunderwerbsteuer Bauabzugssteuer Lotteriesteuer
3 Körperschaftsteuer Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von mehr als Körperschaftsteuer = Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich Freibetrag von x 15% Solidaritätszuschlag= 5,5 % von der Körperschaftsteuerschuld Verpflichtung zur Abgabe von jährlichen Körperschaftsteuererklärung
4 Umsatzsteuer Optionserklärung bei der Vermögensverwaltung im ideellen Bereich Sportveranstaltungen im Zweckbetrieb mit Einnahmen von mehr als oder Teilnahme von bezahlten Sportlern (dann steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Option im Bereich des Zweckbetriebs bei Einnahmen von weniger als Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Einnahmen von mehr als Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Einnahmen von weniger als ,- und Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Steuersatz = 7 % im Zweckbetrieb Steuersatz = 19 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Berechtigung zum Vorsteuerabzug
5 Gewerbesteuer Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Einnahmen von mehr als Gewerbesteuer = Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich eines Freibetrag von Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Erhebung der Gewerbesteuer durch Städte oder Gemeinden
6 Eigenes Grundstück des Vereins Vereinsberatung: Steuern Grundsteuer Bemessungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für das Grundstück Grundstücke die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen sind grundsteuerpflichtig Grundstücke und Anlagen die dem steuerfreien Bereich des Vereins betreffen sind grundsteuerfrei Hebeberechtigung obliegt den Städten oder Gemeinden
7 Grunderwerbsteuer Erwerb eines Grundstücks durch den Verein Kaufpreis mehr als (Bagatellgrenze) Betriebsvorrichtungen bleiben außer Ansatz Besondere Rechte, die Inhalt des Kaufvertrages sind, gehören zur Bemessungsgrundlage Steuersatz = 3,5 % des Kaufpreises Schuldner der Grunderwerbsteuer ist der Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner
8 Bauabzugssteuer Auftraggeber (Verein) beauftragt Auftragnehmer (Baufirma) zum erbringen einer Bauleistung Bauleistung muss im Inland erbracht werden Bauleistungen sind alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung und Änderung an einem Bauwerk (auch der Abriss) Bagatellgrenze jährlich Vereinsberatung: Steuern Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach 48 b EStDV durch den Bauunternehmer fällt keine Bauabzugssteuer an Bemessungsgrundlage = 15 % der Gesamtrechnung Haftung der Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber (Bauherrn)
9 Lotteriesteuer Lotterien und Tombolas sind grundsätzlich meldepflichtig Lotterien und Tombolas sind steuerfrei, - wenn Genehmigung des Innenministers oder den Kreis- und Ortspolizeibehörden vorliegt - die Tombola ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen - der Gesamtpreis der Lose nicht übersteigt - Tombola mit ausschließlichen Sachwertgewinnen der Gesamtpreis von 650 nicht übersteigt Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % im Zweckbetrieb
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