ENTGELTTARIFVERTRAG. FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1.
|
|
- Ida Hafner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN - Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen - - Gültig ab 1. September Zwischen dem sowie dem und der Westfälischen Arbeitgeberverband für die chemische Industrie, Sitz Bochum e. V., Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie Ostwestfalen-Lippe e. V., Sitz Paderborn, Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Westfalen, Bochum, - einerseits - - andererseits - wird nachstehender ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE IN WESTFALEN vom 8. Juli 2016 geschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt A - Geltungsbereich räumlich: fachlich: persönlich: für Westfalen (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster) für die chemische Industrie, wie sie im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 2. Februar 2016 abgegrenzt ist, für die Beschäftigten im Sinne von 1 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 2. Februar 2016 sowie die Auszubildenden, die Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaft sind und bei Mitgliedern der vertragschließenden Arbeitgeberverbände in einem Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnis stehen.
2 2 B - Tarifentgelte 1. Mit Wirkung ab 1. September 2016 werden die tariflichen Entgeltsätze um 3,0 % erhöht. Damit gelten vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2017 folgende 1) 2) Tarifentgelte: * Entgeltgruppe /Stunde E1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.526,00 15,48 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.147,00 13,16 E 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.658,00 16,29 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.259,00 13,85 E 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.734,00 16,76 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.324,00 14,25 E ,00 17,26 E 5 Anfangssatz 2.879,00 17,65 nach 3 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2.951,00 18,09 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.023,00 18,53 E 6 Anfangssatz 2.939,00 18,02 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.115,00 19,10 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.262,00 20,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.409,00 20,90 E 7 Anfangssatz 3.024,00 18,54 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.205,00 19,65 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.387,00 20,76 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.568,00 21,87 E 8 Anfangssatz 3.100,00 19,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.286,00 20,14 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.503,00 21,47 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.720,00 22,80 *) 1) Die Tarifsätze in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gelten einheitlich für alle Beschäftigten, also auch für die in diesen Gruppen eingruppierten Beschäftigten mit kaufmännischen, technischen und Meistertätigkeiten. In den Gruppen E 9 bis E 13 bestehen dagegen unterschiedliche Tarifsätze für kaufmännische, technische und Meistertätigkeiten. 2) Die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der Öffnungsklauseln bleibt unberührt.
3 3 Kfm. Techn. Meister E 9 Anfangssatz 3.178, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.479, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.823, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.295, , ,00 E 10 Anfangssatz 3.576, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.905, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.282, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.705, , ,00 E 11 Anfangssatz 3.985, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.343, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.649, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.109, , ,00 E 12 Anfangssatz 4.307, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.694, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.080, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.522, , ,00 E , , ,00 2. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 werden die tariflichen Entgeltsätze um weitere 2,3 % erhöht. Damit gelten vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 folgende 1) 2) Tarifentgelte: * /Stunde Entgeltgruppe E1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.584,00 15,84 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.196,00 13,46 E 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.719,00 16,67 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.311,00 14,17 E 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.797,00 17,15 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.377,00 14,57 E ,00 17,65 E 5 Anfangssatz 2.945,00 18,05 nach 3 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.019,00 18,51 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.092,00 18,95
4 4 /Stunde Entgeltgruppe E 6 Anfangssatz 3.007,00 18,43 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.187,00 19,54 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.338,00 20,46 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.488,00 21,38 E 7 Anfangssatz 3.094,00 18,97 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.280,00 20,11 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.465,00 21,24 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.651,00 22,38 E 8 Anfangssatz 3.171,00 19,44 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.361,00 20,60 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.583,00 21,96 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 3.805,00 23,32 *) 1) Die Tarifsätze in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 gelten einheitlich für alle Beschäftigten, also auch für die in diesen Gruppen eingruppierten Beschäftigten mit kaufmännischen, technischen und Meistertätigkeiten. In den Gruppen E 9 bis E 13 bestehen dagegen unterschiedliche Tarifsätze für kaufmännische, technische und Meistertätigkeiten. 2) Die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der Öffnungsklauseln bleibt unberührt. Kfm. Techn. Meister E 9 Anfangssatz 3.525, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.559, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.911, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.394, , ,00 E 10 Anfangssatz 3.658, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 3.995, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.380, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.813, , ,00 E 11 Anfangssatz 4.077, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.443, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.757, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.227, , ,00 E 12 Anfangssatz 4.406, , ,00 nach 2 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 4.802, , ,00 nach 4 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.197, , ,00 nach 6 Tätigkeitsjahren i. d. Gruppe 5.649, , ,00 E , , ,00
5 5 3a. Um die Beschäftigung und die praktische Eingliederung von Beschäftigten zu fördern, gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen E1 bis E9, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. September 2016 bzw. 1. Oktober 2017 beginnt, ein Tarifentgelt für das erste Beschäftigungsjahr in Höhe von 95 % der sonst geltenden Tarifentgeltsätze. Abweichend hiervon gilt bei Übernahme in eine berufsfremde Tätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung bis zur Entgeltgruppe E4 der volle Tarifsatz. Der volle Tarifsatz ist ferner anzuwenden, soweit ausgebildete Berufsanfänger vom Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbildungsunternehmen in eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden übernommen werden. Für extern ausgebildete Berufsanfänger der Entgeltgruppen E10 bis E13, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. September 2016 beginnt, gilt ein Tarifentgelt für das erste Beschäftigungsjahr in Höhe von 95 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze. b. Für Beschäftigte, die entweder vor der Einstellung neun Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder länger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben, beträgt das Tarifentgelt in dem ersten Beschäftigungsjahr, das am oder nach dem 1. September 2016 bzw. 1. Oktober 2017 beginnt, 90 % der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze. Diese Regelung gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an Förderprogramme für Arbeitslose übernommen werden. c. Die vorstehenden Regelungen zu den Einstellungstarifsätzen gelten für Einstellungen während der gesamten Laufzeit dieses Tarifvertrages. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. September 2016 gelten unverändert die bisherigen Einstellungstarifsätze gemäß Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in Westfalen vom 7. April 2015 bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres. d. Die sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Einstellungstarifsätze, gültig ab 1. September 2016 bzw. 1. Oktober 2017, sind in der Anlage 1 dieses Tarifvertrages aufgeführt und Bestandteil desselben. C - Ausbildungsvergütungen 1. Mit Wirkung ab 1. September 2016 werden die tariflichen Ausbildungsvergütungen um 3 % in allen Ausbildungsjahren erhöht. Damit gelten vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2017 folgende tarifliche Ausbildungsvergütungen: *)3 1. Ausbildungsjahr 902,00 2. Ausbildungsjahr 985,00 3. Ausbildungsjahr 1.063,00 4. Ausbildungsjahr 1.139,00 2. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 werden die tariflichen Ausbildungsvergütungen um weitere 2,3 % erhöht. Damit gelten vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 folgende tarifliche Ausbildungsvergütungen: *)3 *) 3) 1. Ausbildungsjahr 923,00 2. Ausbildungsjahr 1.008,00 3. Ausbildungsjahr 1.087,00 4. Ausbildungsjahr 1.165,00 Die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der Öffnungsklauseln bleibt unberührt.
6 6 D - Öffnungsklauseln 1. Bei Vorliegen von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens jede der beiden Tariferhöhungsstufen gemäß Abschnitt B. 1./B. 2. sowie C.1./C. 2. dieses Tarifvertrages um insgesamt zwei Monate (also bis zum 1. November 2016 bzw. bis zum 1. Dezember 2017) verschoben werden. Besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr ein negatives Ergebnis (Verlust) erzielt hat oder sich aktuell in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet. Die Verschiebung tritt in Kraft, wenn der Arbeitgeber diese dem Betriebsrat sowie den Tarifvertragsparteien über den Arbeitgeberverband Chemie Westfalen bzw. den Arbeitgeberverband Chemie Ostwestfalen-Lippe in geeigneter Weise (Brief, Telefax, E- Mail) rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Tariferhöhungsstufe mitteilt. In diesem Fall gelten die bisherigen Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen gemäß Abschnitt B. 3. und C. 3. sowie die Einstellungstarifsätze gemäß Abschnitt B. 4. des Entgelttarifvertrages vom 7. April 2015 bis zum 31. Oktober 2016 bzw. die Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen gem. Abschnitt B.1. und C.1. sowie die Einstellungstarifsätze gem. Abschnitt B.3.d) dieses Tarifvertrages bis zum 30. November 2017 weiter. 2. Bei Vorliegen einer Umsatzrendite von bis zu 3 %, die anhand des testierten Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres vor Inkrafttreten der jeweiligen Erhöhungsstufe festgestellt wird, kann das Unternehmen eine Entscheidung der Bundestarifvertragsparteien über die Verschiebung der jeweiligen Erhöhungsstufe gem. Abschnitt B.1./C.1. bzw. gem. Abschnitt B.2./C.2. dieses Tarifvertrages beantragen. Unter Umsatzrendite verstehen die Tarifvertragsparteien den Jahresüberschuß nach Steuern, geteilt durch den Umsatz, multipliziert mit dem Faktor 100. Die Antragstellung an die Bundestarifvertragsparteien erfolgt in geeigneter Weise (Brief, Telefon, ) über den Arbeitgeberverband Chemie Westfalen bzw. den Arbeitgeberverband Chemie Ostwestfalen-Lippe rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Tariferhöhungsstufe. Unter rechtzeitig ist eine Antragstellung mindestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten zu verstehen. Im Falle einer positiven Entscheidung durch die Bundestarifvertragsparteien, die dem Unternehmen und dem regional zuständigen Arbeitgeberverband mitzuteilen ist, gelten die bisherigen Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen in gleicher Weise weiter, wie unter Abschnitt D.1., 3. Absatz beschrieben. 3. Die jeweilige Verschiebeoption ist für beide Erhöhungszeitpunkte gesondert zu beurteilen. E - Einschaltung der Tarifvertragsparteien Ergeben sich bei der Durchführung dieses Tarifvertrages betrieblich Schwierigkeiten, so können die Tarifvertragsparteien eingeschaltet werden. In diesem Fall sind diese rechtzeitig im Vorfeld zu informieren. F - Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 2016 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats, erstmals zum 31. August 2018, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7 7 Bochum/Paderborn, 8. Juli 2016 Westfälischer Arbeitgeberverband für die chemische Industrie, Sitz Bochum e. V. Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Westfalen, Bochum.. Hesse Erlhöfer Hay Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie Ostwestfalen-Lippe e.v., Sitz Paderborn.. Heins Heß
8 8 Anlage 1 Einstellungstarifsätze gemäß Abschnitt B. 3. des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie in Westfalen vom 8. Juli 2016, gültig ab 1. September 2016 *4) 95 % 90 % Entgeltgruppe /Stunde /Stunde E 1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.400,00 14, ,00 13,93 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.040,00 12, ,00 11,84 E 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.525,00 15, ,00 14,66 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.146,00 13, ,00 12,46 E 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.597,00 15, ,00 15,09 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.208,00 13, ,00 12,82 E ,00 16, ,00 15,53 E ,00 16, ,00 15,88 E ,00 17, ,00 16,21 E ,00 17, ,00 16,69 E ,00 18, ,00 17,10 E 9 kaufm. Tätigkeit 3.019, ,00 techn. Tätigkeit 3.066, ,00 Meistertätigkeit 3.066, ,00 E 10 kaufm. Tätigkeit 3.397, ,00 techn. Tätigkeit 3.459, ,00 Meistertätigkeit 3.447, ,00 E 11 kaufm. Tätigkeit 3.786, ,00 techn. Tätigkeit 3.869, ,00 Meistertätigkeit 3.808, ,00 E 12 kaufm. Tätigkeit 4.092, ,00 techn. Tätigkeit 4.187, ,00 Meistertätigkeit 4.077, ,00 E 13 kaufm. Tätigkeit 5.630, ,00 techn. Tätigkeit 5.776, ,00 Meistertätigkeit 5.579, ,00 *4) Sofern die Verschiebemöglichkeiten gemäß Abschnitt D nicht genutzt werden.
9 9 ANHANG zum Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in Westfalen vom 8. Juli 2016 Schichtzulagentabelle Chemische Industrie Westfalen - Gültig ab 1. September *5) vollkontinuierliche Betriebe (10 %) teilkontinuierliche Betriebe (6 %) Entgeltgruppe / Std. / Std. E 1 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,55 0,93 E 2 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,63 0,98 E 3 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,68 1,01 E 4 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,73 1,04 E 5 Anfangssatz 1,77 1,06 nach 3 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,81 1,09 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,85 1,11 E 6 Anfangssatz 1,80 1,08 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,91 1,15 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,00 1,20 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,09 1,25 E 7 Anfangssatz 1,85 1,11 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,97 1,18 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,08 1,25 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,19 1,31 E 8 Anfangssatz 1,90 1,14 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,01 1,21 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,15 1,29 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,28 1,37 *5) Die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der Öffnungsklauseln bleibt unberührt.
10 10 Anlage 2 Einstellungstarifsätze gemäß Abschnitt B. 3. des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie in Westfalen vom 8. Juli 2016, gültig ab 1. Oktober 2017 *4) 95 % 90 % Entgeltgruppe /Stunde /Stunde E 1 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.455,00 15, ,00 14,26 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.086,00 12, ,00 12,11 E 2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.583,00 15, ,00 15,00 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.195,00 13, ,00 12,75 E 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 2.657,00 16, ,00 15,43 vor Vollendung des 18. Lebensjahres 2.258,00 13, ,00 13,11 E ,00 16, ,00 15,89 E ,00 17, ,00 16,25 E ,00 17, ,00 16,59 E ,00 18, ,00 17,07 E ,00 18, ,00 17,50 E 9 kaufm. Tätigkeit 3.089, ,00 techn. Tätigkeit 3.136, ,00 Meistertätigkeit 3.136, ,00 E 10 kaufm. Tätigkeit 3.475, ,00 techn. Tätigkeit 3.539, ,00 Meistertätigkeit 3.526, ,00 E 11 kaufm. Tätigkeit 3.873, ,00 techn. Tätigkeit 3.959, ,00 Meistertätigkeit 3.895, ,00 E 12 kaufm. Tätigkeit 4.186, ,00 techn. Tätigkeit 4.283, ,00 Meistertätigkeit 4.171, ,00 E 13 kaufm. Tätigkeit 5.759, ,00 techn. Tätigkeit 5.909, ,00 Meistertätigkeit 5.708, ,00 *4) Sofern die Verschiebemöglichkeiten gemäß Abschnitt D nicht genutzt werden.
11 11 ANHANG zum Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie in Westfalen vom 8. Juli 2016 Schichtzulagentabelle Chemische Industrie Westfalen - Gültig ab 1. Oktober *5) vollkontinuierliche Betriebe (10 %) teilkontinuierliche Betriebe (6 %) Entgeltgruppe / Std. / Std. E 1 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,58 0,95 E 2 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,67 1,00 E 3 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,72 1,03 E 4 ab vollendetem 18. Lebensjahr 1,77 1,06 E 5 Anfangssatz 1,81 1,08 nach 3 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,85 1,11 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,90 1,14 E 6 Anfangssatz 1,84 1,11 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 1,95 1,17 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,05 1,23 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,14 1,28 E 7 Anfangssatz 1,90 1,14 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,01 1,21 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,12 1,27 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,24 1,34 E 8 Anfangssatz 1,94 1,17 nach 2 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,06 1,24 nach 4 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,20 1,32 nach 6 Tätigkeitsjahren i.d.gruppe 2,33 1,40 *5) Die in diesem Tarifvertrag vorgesehene Möglichkeit zur Nutzung der Öffnungsklauseln bleibt unberührt.
Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrSachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004
MehrENTGELTTARIFVERTRAG. gültig ab 01. November 2007
ENTGELTTARIFVERTRAG gültig ab 01. November 2007 Zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.v., München, für die Tarifgemeinschaft bayerischer Brauereien e.v., einerseits und
MehrVerhandlungsergebnis 2015
Verhandlungsergebnis 2015 zwischen Bundesarbeitgeberverband Chemie e.v. und IG Bergbau, Chemie, Energie Bundesarbeitgeberverband Chemie e.v. und IG Bergbau, Chemie, Energie haben das folgende Verhandlungsergebnis
Mehrvom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117
MehrGehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate
MehrTarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni 2016 Zwischen
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrTariftabellen 2009 / 2010
Tariftabellen 2009 / 2010 Für die Monate November 2008 bis Januar 2009 gelten die ab 1. Juni 2008 gültigen Entgelttabellen weiter. Für diese Monate erhalten die Beschäftigten mit der Abrechnung für Dezember
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrTARIFVERTRAG zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer) vereinbart: 1 Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt:
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag
MehrAusbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher
MehrLohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 13.11.2014 Gültig ab: 01.11.2014 Kündbar zum: 31.01.2017 Frist: 2 Monate Zwischen
MehrLandesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
MehrAnzahl der Entgeltgruppen: 13
Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
Mehr4. Änderungstarifvertrag. zum. Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. (Mantel-TV Ärzte UKD)
4. Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden (Mantel-TV Ärzte UKD) Zwischen dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DH
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DH in der Edelmetallindustrie
MehrSeite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrFachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe.
Tarifbereich/Branche Konsum-Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Konsum-Tarifgemeinschaft e.v., Tarifausschuss Sachsen, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifentgelte für die chemische Industrie. in den einzelnen Bundesländern
Tarifentgelte für die chemische Industrie in den einzelnen Bundesländern 2003 1 Entgelttabellen für Baden-Württemberg Seite 3 Bayern Seite 4 Berlin West Seite 5 Bremen Seite 6 Hamburg Seite 7 Hessen Seite
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
MehrTarifvertrag zur Förderung von Ausbildungsfähigkeit (TV FAF) vom 13. Februar 2008
Tarifvertrag zur Förderung von Ausbildungsfähigkeit (TV FAF) vom 13. Februar 2008 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
MehrTarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung
Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen
MehrIm Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrLohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk im Saarland
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk im Saarland Zwischen dem Bäckerinnungsverband Saarland e. V. Saarbrücken einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststaetten, Landesbezirk
Mehr8 Rationalisierungsschutzvertrag
8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung
MehrTarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst)
Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) vom 17. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Entgelte der Ärztinnen und Ärzte der Paracelsus-Klinik Zwickau vom 21. Mai Präambel
Tarifvertrag zur Regelung der Entgelte der Ärztinnen und Ärzte der Paracelsus-Klinik Zwickau vom 21. Mai 2015 zwischen der Paracelsus-Kliniken Deutschland GmbH & Co.KGaA als Trägerin der Paracelsus-Klinik
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff
MehrSonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V
Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1
MehrNeue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt,
Neue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt, 14.08.2012 14.08.2012 : Tarifvertrag-Betriebsvereinbarung-Arbeitsvertrag Um Chancen und Probleme bei der Umsetzung tarifvertraglicher Vorgaben
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff
Mehrvertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen:
Tarifvertrag zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, 80336 München vertreten durch Landesfachbereichsleiterin
Mehr32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier
32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008
Mehr2 Übernahme des Auszubildenden
Tarifvertrag zur Übernahme von Auszubildende im Baugewerbe 2 Übernahme des Auszubildenden (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
Mehrfür Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie TV BZ Kautschuk Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV
Mehr6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni
MehrEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
MehrTarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
MehrRechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2
MehrStudium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium
Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Tarifvertrag zur Qualifizierung Freistellungsmöglichkeiten beim Studium Karlsruhe, 20. Mai 2014 Hans Joachim Hoos AgenturQ 1 Tarifvertrag
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Metallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.02.2004 Gültig ab: 01.01.2004 Kündbar
Mehr1. Tarifvertrag. zur Änderung der. Tarifverträge. für die Arbeitnehmer und Auszubildenden. der. DB Services GmbH. im Bereich des
1. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB Services GmbH im Bereich des Technischen Facilitymanagements (1. ÄnderungsTV TFM) 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter
MehrAnlage 3 TV-L-AnwBeschl
Muster für Arbeitsverträge MusterArbVerträge 520b Anlage 3 TV-L-AnwBeschl a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag
MehrZwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.
Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifvertrag. Präambel
Tarifvertrag vom 29. Juli 2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (TV UK-Beruf und Familie) gültig ab 1. September
MehrTarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)
Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich
MehrRahmentarifvertrag. Geltungsbereich
Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau Neufassung 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Besarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen
MehrTarifvertrag Lebenshilfe Kleve
Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrMuster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1. Zwischen. vertreten durch.
274 Anlage 5 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden 1 Zwischen.. vertreten durch. (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... Anschrift: geboren am:
Mehr2. Tarifvertrag. über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen. vom 25. Mai Zwischen
2. Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen vom 25. Mai 2016 Zwischen 1. Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., 2. Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.v.,
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der
MehrZentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg
Änderungs- und Konkretisierungstarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe im Autoumschlag der Autoterminals in den deutschen Seehäfen gültig ab 01.04.2016 Zwischen dem und der wird
MehrEntgelt- tarifvertrag
15 tarifvertrag Entgelt- Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e. V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005*
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 23. April 2012 Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
MehrTarifvertrag. für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der
Tarifvertrag für Auszubildende mit berufsbegleitendem Studium zum Informatiker/in / Wirtschaftsinformatiker/in (FHdW) bei der Sartorius AG, Weender Landstr. 96-108, 37075 Göttingen, 2 Zwischen dem Verband
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)
ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Mehr9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015
"" 9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum
MehrZusammenfassung. TV Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
Zusammenfassung TV Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Teil 1: Tarifvertrag Teil 2: Vereinbarung zur Änderung der Entgelttarifverträge Teil 3:
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrÄnderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen!
Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe.
Mehr