BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C VGH 3 B Verkündet am 1. April 2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

2 - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n, Dr. K u g e l e, G r o e p p e r und Dr. B a y e r für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: I Der Kläger wurde im April 1994 als Baurat z. A. bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Fernmeldewesen und Elektronik in G. eingestellt. Für den Umzug von Frankfurt am Main - seinem damaligen Wohnsitz - nach G. sagte ihm die Beklagte am 15. Juni 1994 Umzugskostenvergütung zu, wovon er jedoch zunächst keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 19. Juni 1995 wurde er ab 10. Oktober 1995 für ein Jahr zu einer Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich abgeordnet und zog mit seiner Familie von Frankfurt am Main nach Chartres de Bretagne um. Für diesen Umzug hatte ihm die Beklagte ebenfalls Umzugskostenvergütung zugesagt. Ende Oktober/Anfang November 1996 kehrte er nach Deutschland zurück und bezog mit seiner Familie wieder die beibehaltene Mietwohnung in Frankfurt am Main. Von dort zog er in der Zeit vom 2. bis 6. Dezember 1996 nach G. um. Mit Bescheid vom 5. März 1997 setzte die Beklagte die Kostenvergütung für diesen

3 - 3 - Umzug ohne den ebenfalls beantragten Häufigkeitszuschlag fest und lehnte mit Ergänzungsbescheid vom 20. März 1997 dessen Gewährung ab. Klage und Berufung blieben erfolglos, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Häufigkeitszuschlag nach 10 Abs. 6 BUKG solle die bei häufigen Umzügen nicht versicherbaren Schäden und nicht erstattungsfähigen Kosten pauschal ausgleichen, wobei der "vorausgegangene" Umzug nicht auf einer Umzugskostenvergütungszusage beruhen dürfe, die aus Anlass der Einstellung des Beamten erteilt worden sei. Denn 10 Abs. 6 BUKG verweise nicht auf 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG. Dies lasse den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Häufigkeitszuschlag nur bei rein dienstlich veranlassten und aufeinander folgenden Umzügen zu gewähren, wobei der Gesetzgeber davon ausgehe, dass ein einstellungsbedingter Umzug nicht rein dienstlich veranlasst sei und typischerweise einem Umzug vorausgehe, der erst im Laufe des bestehenden Dienstverhältnisses veranlasst werde. Dass hier der Umzug aus Anlass der Einstellung dem dienstlich veranlassten Umzug nachfolge, könne keinen Unterschied machen, da der Gesetzgeber nur dienstlich veranlasste Umzüge habe privilegieren wollen. Im Übrigen widerspreche die vom Kläger begehrte Rechtsfolge dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, weil nach 17 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) der Umzug des Klägers nach Frankreich und der Rückumzug nach Deutschland als einheitlicher Umzug aufzufassen und nicht als "Vollumzug" anzusehen seien. Der Kläger habe nach 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g AUV nur 40 v.h. der ihm nach 10 BUKG zustehenden Pauschvergütung, dafür aber die Mietkosten für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Frankfurt am Main erhalten. Er habe mithin nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers den überwiegenden Teil seines Mobiliars während seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf Kosten seines Dienstherrn in seiner bisherigen Wohnung belassen sollen und können, was gerade nicht die typischen Schäden oder Kostenrisiken habe erwarten lassen, für die der Häufigkeitszuschlag gewährt werde. Die zum Ausgleich für die Mietkostenübernahme eingetretene Minderung der Pauschvergütung könne nicht durch den Häufigkeitszuschlag kompensiert werden.

4 - 4 - Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2002 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Juli 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. März, 20. März und 30. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus Anlass seines Umzuges von Frankfurt am Main nach G. zusätzlich einen Häufigkeitszuschlag in Höhe von 626,49 zu zahlen. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet. II Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der beanspruchte Häufigkeitszuschlag für den Umzug von Frankfurt am Main nach G. nicht zu. Nach 10 Abs. 6 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der hier maßgebenden Neufassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) wird für einen Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung ein Häufigkeitszuschlag gewährt, wenn innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BUKG vorausgegangen ist und wenn sowohl beim vorausgegangen als auch beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Satz 1 BUKG vorgelegen haben. Voraussetzung für die Zahlung des Häufigkeitszuschlags ist demnach, dass der umziehende Beamte bei beiden Umzügen am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung (im Sinne des 10 Abs. 3 BUKG) gehabt und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat, dass ihm für beide Umzüge eine Umzugskostenvergütungszusage erteilt worden ist, dass der vorausgegangene Umzug kein Umzug aus Anlass der Einstellung gewesen ist und dass zwischen beiden Umzügen kein längerer Zeitraum als fünf Jahre gelegen hat. Formal hat der Kläger bei seinem Umzug nach G.

5 - 5 - diese Voraussetzungen erfüllt. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch, dass der Umzug aus Anlass der Einstellung bei der Berechnung nicht mitgerechnet wird. Das Gesetz hat dies zwar nur für den Fall ausgesprochen, dass der Einstellungsumzug nach der zeitlichen Abfolge, wie dies typischerweise der Fall ist, ein vorausgegangener Umzug ist. Dem Sinn der gesetzlichen Regelung entspricht es aber, den Einstellungsumzug auch dann nicht mitzurechnen, wenn die Reihenfolge der Umzüge vertauscht worden ist. Das Gesetz geht von dem Normalfall aus, dass der Einstellungsumzug der erste und damit ein vorausgegangener Umzug ist. Durch die Einstellung in das Beamtenverhältnis wird die Pflicht des Beamten begründet, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (dienstlicher Wohnsitz, 15 BBesG; vgl. auch 74 Abs. 1 BBG). Der Einstellungsumzug ist deswegen kraft gesetzlicher Wertung nicht im selben Maße dienstlich veranlasst wie ein Umzug, dem sich ein bereits aktiver Beamter zu unterziehen hat, um einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort nachzukommen. Aus derselben Erwägung heraus sind auch die anderen, in 10 Abs. 6 BUKG nicht genannten Umzüge aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen Mietwohnung im dienstlichen Interesse ( 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG), aus Anlass der Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten ( 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG) oder aus Anlass eines wegen des Anwachsens der Zahl der Familienmitglieder notwendigen Wohnungswechsels ( 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG) von der Berücksichtigungsfähigkeit als "vorausgegangener" Umzug im Sinne des 10 Abs. 6 BUKG ausgeschlossen. Diesen Umzügen gemeinsam ist, dass auch hier der Gesetzgeber ihre dienstliche Veranlassung hinter die privaten, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Gründe hat zurücktreten lassen. Für die genannte Auslegung sprechen auch verfassungsrechtliche Überlegungen. Nachdem das Beamtenrecht eine allgemeine strenge Residenzpflicht nicht mehr kennt, sondern den Dienstherrn nur noch dann eine solche zu begründen berechtigt, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern ( 74 Abs. 2 BBG), war es dem Kläger überlassen, innerhalb der Geltungsdauer der Zusage der Umzugskostenvergütung nach freiem Ermessen von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf Kosten des Dienstherrn von seinem Wohnsitz Frankfurt am Main an seinen dienstlichen Wohnsitz G. umzuziehen. Er hatte es damit in der Hand, den Einstel-

6 - 6 - lungsumzug wahlweise vor oder erst nach einem dienstlich veranlassten Umzug durchzuführen. Es wäre mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, dem Beamten das Recht einzuräumen, durch willkürliche Bestimmung des Umzugszeitpunktes formal die Voraussetzungen des Häufigkeitszuschlags für einen Umzug herbeiführen, für den dieser Zuschlag nach der gesetzlichen Wertung nicht bestimmt ist. Der als Einstellungsumzug genehmigte Umzug von Frankfurt am Main nach G. blieb trotz seiner Verschiebung bis auf die Zeit nach Beendigung der einjährigen Abordnung des Klägers nach Frankreich ein Einstellungsumzug. Wäre der Kläger zunächst von Frankfurt am Main nach G. umgezogen und hätte von dort aus seinen zweiten Umzug nach Frankreich ausgeführt, stünde ihm der Häufigkeitszuschlag schon nach dem unzweifelhaften Gesetzeswortlaut nicht zu. Dieses Ergebnis hängt nicht davon ab, ob für den vorausgegangenen und den abzurechnenden Umzug jeweils die volle Pauschvergütung nach 10 Abs. 1 Satz 1 BUKG zu gewähren ist. Nach 10 Abs. 6 BUKG beläuft sich die Höhe des Häufigkeitszuschlags auf 50 v.h. der Pauschvergütung nach Absatz 1 dieser Vorschrift. Dass diese Pauschvergütung überhaupt oder in voller Höhe gezahlt ist, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift Voraussetzung für die Gewährung des Häufigkeitszuschlags. Mit dem Konditionalsatz "wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben" wird nur auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, nicht auf die Rechtsfolgen verwiesen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Beamte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat. Auch eine in Anwendung anderer Vorschriften geminderte Pauschvergütung ist im Sinne dieser Bestimmung die "Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen", nach deren Höhe sich der Häufigkeitszuschlag bemisst. So kann etwa gemäß 14 Abs. 2 Nr. 8 BUKG bei Auslandsumzügen die Gewährung der Pauschvergütung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland abweichend geregelt werden und dabei über den Normalbetrag des 10 Abs. 1 BUKG hinausgehen oder hinter ihm zurückbleiben. Für die Gewährung des Häufigkeitszuschlags ist dies ohne Bedeutung.

7 - 7 - Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Albers Prof. Dawin Dr. Kugele Groepper Dr. Bayer Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß 13 Abs. 2 GKG auf 626,49 festgesetzt. Albers Dr. Kugele Groepper

8 Sachgebiet: BVerwGE: nein Beamtenrecht Fachpresse: ja Umzugskostenrecht Rechtsquellen: BUKG 3, 4, 10 Abs. 1 und 6, 14 Stichworte: Abzurechnender Umzug; dienstliche Veranlassung; Einstellungsumzug; Häufigkeitszuschlag; Pauschvergütung; Umzug; Umzugskostenvergütungszusage; vorausgegangener Umzug. Leitsätze: Ein Häufigkeitszuschlag nach 10 Abs. 6 BUKG ist nicht zu zahlen, wenn der vorangegangene Umzug ein Umzug aus Anlass der Einstellung des Beamten war. Dies gilt auch, wenn der Einstellungsumzug in atypischer Weise erst nach dem dienstlich veranlassten Umzug durchgeführt wird. Urteil des 2. Senats vom 1. April BVerwG 2 C I. VG Ansbach vom Az.: VG AN 17 K II. VGH München vom Az.: VGH 3 B

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