Neues Schweizer Rechnungslegungsrecht
|
|
- Frank Scholz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neues Schweizer Rechnungslegungsrecht November 2012 Spezialausgabe der Balmer-Etienne zum neuen Rechnungslegungsrecht Allgemeine Übersicht Teil 1 Das neue Rechnungslegungsrecht wird voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Es sieht grundsätzlich eine 2-jährige, für die Konzernrechnung gar eine 3-jährige Übergangsfrist vor (erstmalige Anwendbarkeit für das Geschäftsjahr 2015 bzw. bei der Konzernrechnung 2016). Wie viel ändert sich wirklich und wen betrifft es? Nachfolgend eine Übersicht: Konzeptionelle Grundordnung Die Reform der Rechnungslegung verfolgt ein rechtsformneutrales Konzept, wonach die wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmung (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiteranzahl) und nicht ihre Rechtsform für die verschiedenen Vorschriften massgebend ist. An grosse Unternehmen werden in Sachen Rechnungslegung höhere Anforderungen gestellt als an kleinere Unternehmen. Bekanntlich sind am 1. Januar 2012 im Zusammenhang mit dem Revisionsrecht neue Schwellenwerte in Kraft getreten, welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision der Jahresrechnung abgrenzen. In diesem Zusammenhang wurden Unternehmen, welche mindestens zwei der drei Kriterien von CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen überschreiten, als wirtschaftlich bedeutende Unternehmen definiert. Unternehmen, welche diese Grössenkriterien nicht erfüllen, gelten im Sinne des Gesetzes als kleine und mittlere Unternehmen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung werden neu für alle Rechtsformen im vierten Teil des Obligationenrechtes («Kaufmännische Buchführung») kompakt aufgeführt. Dort sind systematisch die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung aufgelistet, der Mindestinhalt einer Jahresrechnung aufgeführt, und es werden die zusätzlichen Anforderungen für grössere Unternehmen spezifiziert. Ferner finden sich im Anschluss an diese Regelungen die Bestimmungen über die Anwendung von anerkannten Rechnungslegungsstandards wie zum Beispiel IFRS oder Swiss GAAP FER sowie die gesetzlichen Regelungen zur Konzernrechnung. Obwohl die Botschaft des Bundesrates das Ziel einer «fair presentation» nennt und die wirtschaftliche Lage so dargestellt werden soll, dass Dritte sich ein zuverlässiges Urteil bilden können, ist das schlussendlich vom Parlament verabschiedete neue Rechnungslegungsrecht nicht mit dem in internationalen Rechnungslegungsstandards und auch im Swiss GAAP FER verankerten «True and Fair View» Prinzip zu vergleichen. Insbesondere wurde nämlich das steuerliche Massgeblichkeitsprinzip vom bisherigen Recht übernommen. Neben dem altbekannten Vorsichtsprinzip ist nun aber auch festgehalten, dass die Bildung von Rückstellungen - welche zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens notwendig sind - explizit zulässig ist. Zudem müssen nicht mehr begründete Rückstellungen auch KMUinfo 1
2 nicht mehr aufgelöst werden. Somit bleibt die Bildung stiller Reserven durch steuerlich motivierte Abschlussbuchungen im Bereich der Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen weiterhin möglich. In der Praxis dürften sich diesbezüglich allerdings noch zahlreiche Fragen stellen. Die folgenden Ausführungen zeigen für die verschiedenen Unternehmen bzw. Rechtsträger die anwendbaren Vorschriften der neuen Rechnungslegung, die Offenlegungspflichten sowie die Revisionspflicht auf. Gleichzeitig verweisen wir auch auf die beiliegende Informationskarte, welche einerseits diese Vorschriften schematisch darstellt und anderseits die nötigen Massnahmen je Kategorie zusammenfasst. «Milchbüchleinrechnung» für die Kleinen (Kat. K) Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF Umsatz pro Jahr müssen in Zukunft nur noch eine Ein-/Ausgabenrechnung samt Vermögenslage per Ende Jahr aufstellen, womit die Pflicht zur Befolgung der Rechnungslegungsvorschriften weitgehend entfällt. Diese Reduktion auf das Führen eines «Milchbüchleins» zusammen mit der weiterhin gültigen Befreiung von der Revisionspflicht stellt für viele kleine Betriebe eine klare Entlastung dar. Inwieweit die steuerlichen Pflichten sowie eine allfällige Rechenschaftsablage an Banken und Gläubiger mit dieser rudimentären Buchführung erfüllt werden können, wird sich in der Praxis erst weisen müssen. «Déjà-vu» für KMU (Kat. M) Für juristische Personen, welche nach neuer gesetzlicher Definition nicht zu den wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (sogenannte « Schwelle») gehören, ändert sich am wenigsten. Einerseits werden neu einige zusätzliche Mindestgliederungsvorschriften in der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie ergänzende Anhangsangaben verlangt, andererseits kann auf den verbalen Geschäftsbericht verzichtet werden. Ferner muss die Berichterstattung über die Durchführung der jährlichen Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat nicht mehr im Anhang offen gelegt werden. Die Finanzverantwortlichen dieser Anspruchsgruppe können der neuen Gesetzgebung somit eher gelassen entgegenschauen. Diese geringe Reformtiefe ist bemerkenswert, denn mit Abstand die grösste Anzahl von Rechnungslegungspflichtigen findet sich exakt in diesem Segment. Vorschriften für grössere Unternehmungen (Kat. B) Gesellschaften, welche der ordentlichen Revisionspflicht unterstehen, werden zusätzliche Pflichten auferlegt. Diese haben insbesondere zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung zu machen, als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung zu erstellen und einen Lagebericht zu verfassen. Anhang Der Anhang besteht neu für alle Unternehmen unabhängig ihrer Grösse aus einem «allgemeinen Teil» mit Angaben über die angewandten Grundsätze der Rechnungslegung sowie Detailangaben zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung. Solche Detailangaben sind jedoch nur notwendig, wenn ohne solche Erläuterungen eine zuverlässige Urteilsbildung nicht möglich ist. Ordentlich prüfpflichtige Unternehmen haben künftig auch zwingend Ausführungen zum verzinslichen Fremdkapital und dessen Fälligkeiten (Verbindlichkeitsspiegel) zu machen. Ebenfalls sind die Honorare der Revisionsstelle für Revisions- und andere Dienstleistungen offenzulegen. Geldfussrechnung Grössere Unternehmen müssen künftig auch eine Geldflussrechnung erstellen, welche die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit darstellt. Lagebericht Neu wird für grössere Unternehmen anstelle des bisherigen Jahresberichts die Erstellung eines Lageberichts verlangt, welcher als schriftlicher, qualitativer Kommentar zum Geschäftsverlauf und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu verstehen ist. Beim Lagebericht geht es primär um die schriftliche Darstellung des «finanzwirtschaftlich» relevanten Geschäftsverlaufs und die entsprechende finanzielle Lage des Unternehmens. Es geht um Aspekte und Gesichtspunkte, die im eigentlichen Zahlenwerk der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck gebracht werden können oder diesbezüglich zusätzlicher Erläuterungen bedürfen. Es ist unbestritten, dass die finanzielle Situation nicht nur vergangenheitsorientiert, sondern KMUinfo 2
3 auch mit Blick in die nähere Zukunft betrachtet werden muss. Dieser Punkt wird in der Praxis wohl einige Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn die Konsistenz der Aussagen gegenüber verschiedenen Anspruchsgruppen (Aktionäre, Mitarbeiter, Kreditgeber, Investoren usw.) gewährt bleiben muss. Auch könnte der Verwaltungsrat im Nachhinein mit Haftungsfragen konfrontiert werden, falls der Lagebericht eine Fehlprognose beinhaltet. Die Pflicht zur Aufrechterhaltung eines adäquaten internen Kontrollsystems verbleibt unverändert im Gesetz. Konzernrechnung Bisher galt für die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung das sogenannte Leitungsprinzip. Dieses schrieb eine Konzernrechnung die Erfüllung der erforderlichen Schwellenwerte vorausgesetzt nur vor, sofern von einer einheitlichen Leitung bzw. einer tatsächlichen Ausübung der Beherrschung auszugehen war. Neu gilt das sogenannte Kontrollprinzip, das sich wie folgt versteht: Falls eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert bzw. kontrollieren könnte, so ist unabhängig davon, ob die Kontrolle auch tatsächlich ausgeübt wird, eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen. Die Konsolidierungspflicht entfällt, wenn die kontrollierende Muttergesellschaft eine gleichwertige Konzernrechnung vorlegt. Publikumsgesellschaften, grosse Genossenschaften und grosse Stiftungen müssen künftig ihre Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellen. Für alle anderen Gesellschaften hat sich der Gesetzgeber aber erneut zu Gunsten der Buchwert-Konsolidierung entschieden. Entsprechend können nicht kotierte Unternehmen weiterhin nach den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (gemäss OR) konsolidieren. Da diese Vorschriften primär im Sinne des Gläubigerschutzes auf das Vorsichtsprinzip ausgerichtet sind, ist davon auszugehen, dass insbesondere Konzernrechnungen von privat beherrschten Konzernen auch in Zukunft wenig detailliert ausfallen werden. An dieser Stelle muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass es der Gesetzgeber verpasst hat, gleichzeitig mit der Erhöhung der Schwellenwerte im Revisionsrecht auch die Bestimmungen im Konsolidierungsrecht zu harmonisieren. Derzeit liegen die Schwellenwerte für die Konsolidierungspflicht noch immer bei CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatzerlös und 200 Vollzeitstellen. Erst nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts werden die vielen Kleinkonzerne in der Schweiz (beispielsweise Familienholdings) nicht mehr konsolidierungspflichtig sein und damit nur noch einer eingeschränkten Prüfung der Einzelabschlüsse unterstehen. Weitere Neuerungen und steuerliche Gesichtspunkte (gültig für alle) Neu ist explizit erlaubt, die Jahresrechnung sowie die Buchführung nicht nur in einer Landessprache, sondern auch in Englisch zu führen. Auch der Abschluss kann in Fremdwährung erstellt werden, wobei dann die Werte in Landeswährung zusammen mit den verwendeten Umrechnungskursen zusätzlich offengelegt werden müssen. Unschärfen zeigen sich insbesondere auch in den Rechnungslegungsvorschriften für kleine Betriebe. Einerseits ist bis zu einem Umsatz von einer halben Million CHF eine Milchbüchleinrechnung vorgesehen, andererseits verlangt das Gesetz zeitliche und sachliche Abgrenzungen ab einem Volumen von CHF Hierzu bedarf es noch Klärung. Bis zuletzt umstritten war die Frage, ob Privatkonzerne zwingend nach einem anerkannten Standard der Rechnungslegung rapportieren müssen. Der Gesetzgeber hat sich nicht zuletzt deshalb zu Gunsten der Buchwert-Konsolidierung entschieden, damit die Steuerneutralität nicht nur bei den Unternehmungen selber, sondern auch bei deren Eigentümern (Bewertung der Gesellschaftsanteile) gewahrt bleibt. Für die statutarische Jahresrechnung kann auf die zusätzlichen Angaben im Anhang, die Geldflussrechung und den Lagebericht verzichtet werden, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. KMUinfo 3
4 Fazit Ihre Ansprechpersonen Es kann gefolgert werden, dass die Rechnungslegung, gegenüber dem heute gültigen Aktienrecht, zu einem grossen Teil modernisiert wird. Viele neue Vorschriften und Ausweispflichten dienen der Erhöhung der Transparenz und ermöglichen einen besseren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Berichterstatters. Hingegen wurde aber die Möglichkeit der Bildung und Beibehaltung von stillen Reserven ausgebaut, womit in der Praxis die eben gewonnene Transparenz bereits wieder verloren gehen wird. Für die Umsetzung der Änderungen ist es noch zu früh, sind doch einige Detailpunkte, insbesondere auch hinsichtlich der Steuerfolgen, noch unklar und die Inkraftsetzung unter Berücksichtigung der Übergangsfrist ziemlich weit entfernt. In den nächsten Ausgaben werden wir Teilaspekte der Reform genauer ausleuchten und aufzeigen, welcher Handlungsbedarf insbesondere für KMU besteht. Urs Matter dipl. Wirtschaftsprüfer Luzern Für die meisten mittleren und grossen Organisationen werden die neuen Regelungen keine grundlegenden Auswirkungen haben. Die neuen Ausweispflichten im Anhang werden vielfach bereits heute auf freiwilliger Basis eingehalten oder die Informationen sind intern verfügbar. Durch die anfangs 2012 erfolgte Anhebung der Schwellenwerte wurden viele Gesellschaften bereits merklich entlastet. Es ist auch davon auszugehen, dass nach der Harmonisierung der Schwellenwerte für die Konzernrechnung eine stattliche Anzahl an Privatkonzernen künftig auf eine offizielle Konsolidierung verzichten kann. Werner Pfäffli Zürich lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Balmer-Etienne AG Kauffmannweg Luzern Telefon Seraina Rampoldi Luzern Treuhänderin FA seraina.rampoldi@balmer-etienne.ch Bederstrasse 66, Postfach 8027 Zürich Telefon Buochserstrasse Stans Telefon info@balmer-etienne.ch René Marti dipl. Treuhandexperte rene.marti@balmer-etienne.ch Stans Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Wirtschaftsberatung Rechtsberatung Rechnungswesen Immobilienberatung Member of Urbach Hacker Young International Mitglied der Treuhand-Kammer Schweiz Mitglied Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft
5 Massnahmenliste Feststellen der Anspruchsgruppen resp. Kategorie (vgl. grafische Übersicht auf Rückseite) Kategorie K kleine Unternehmen und Gesellschaften Spätestens ab 1. Januar 2015 Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie ein Vermögensnachweis (Bilanz) führen Kategorien M und B mittlere und bedeutende Unternehmen Kontenplan auf Übereinstimmung mit neu geforderter Mindestgliederung prüfen und nötigenfalls entsprechende Anpassungen vorsehen Analyse weiterer Auswirkungen und Handlungsspielräumen (bspw. Einzelbewertung und beobachtbare Marktpreise etc.) Vorbereiten bzw. Beschaffen von zusätzlich verlangten Angaben im Anhang Abklärung, ob sich bezüglich Konsolidierungspflicht auf den 1. Januar 2016 Änderungen ergeben (Pflicht, anerkanntes Regelwerk nötig oder Wegfall) Kategorie B bedeutende Unternehmen Festlegen bzw. Vorbereiten der künftig zu publizierenden Geldflussrechnung (sofern nicht schon geschehen) Festlegen bzw. Vorbereiten des ebenfalls zu erstellenden Lageberichtes (Ausbau des bisherigen Jahresberichtes) Für Fragen stehen Ihnen gerne folgende Ansprechpersonen zur Verfügung: Urs Matter, dipl. Wirtschaftsprüfer, Kontakt: urs.matter@balmer-etienne.ch, Werner Pfäffli, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Kontakt: werner.pfaeffli@balmer-etienne.ch, Seraina Rampoldi, Treuhänderin FA, Kontakt: seraina.rampoldi@balmer-etienne.ch, René Marti, dipl. Treuhandexperte, Kontakt: rene.marti@balmer-etienne.ch,
6 Wer was zu beachten hat Kat. Anspruchsgruppen Rechnungslegungs-Vorschriften Offenlegungs-Vorschriften Prüfpflicht K Einzelunternehmung / Personengesellschaften mit weniger als TCHF 500 Umsatz, Vereine / Stiftungen ohne Handelsregister-Eintrag, Stiftungen ohne Revisionspflicht Nur Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung Milchbüchleinrechnung (Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage) keine M Einzelunternehmung / Personengesellschaften mit mehr als TCHF 500 Umsatz bis « Schwelle» Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sowie Bilanz und Erfolgsrechnung (kein Anhang notwendig) keine Juristische Personen sowie Privatkonzerne bis « Schwelle» Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) Keine Konzernrechung für Privatkonzerne Opting-out (bei weniger als zehn Vollzeitstellen) oder eingeschränkte Revision B Juristische Personen ab « Schwelle» Privatkonzerne ab « Schwelle» Obligationenrechtliche Konsolidierung auf Basis von Buchwerten Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, erweiterter Anhang und Geldflussrechnung) sowie Lagebericht Ordentliche Revision (inklusive IKS Existenzprüfung) basierend auf Schweizer Prüfungsstandards Börsenkotierte Gesellschaften und Konzerne, grosse Genossenschaften und grosse Stiftungen Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung plus Abschluss nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung (IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER) Jahresrechnung bzw. Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, erweiterter Anhang und Geldflussrechnung) sowie Lagebericht zuzüglich börsenrelevanter Vorschriften und Vorgaben anerkannter Rechnungslegungsstandards Ordentliche Revision (inklusive IKS Existenzprüfung) basierend auf Schweizer oder internationalen Prüfungsstandards
Dr. oec. Hans Peter Bieri
Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrNeues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht
Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter
MehrEntwicklung IKS in der Schweiz
Entwicklung IKS in der Schweiz Entwicklung IKS in der Schweiz Einleitung Inhalt der Gesetzesvorlage Parlamentsbeschluss Anforderungen Revisionspflicht Prüfumfang der ordentlichen Revisionspflicht Kontroll-Framework
MehrNeues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision
Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind
MehrNEUORDNUNG DER REVISION
NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde
MehrNEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG
NPO LETTER 1/2012 NEUERUNGEN IN DER RECHNUNGSPRÜFUNG Prüfung Treuhand Beratung Im Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Es untersteht nun dem fakultativen
MehrNeues Revisionsgesetz per 1.1.2008
Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende
MehrErster Jahresabschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht
Erster Jahresabschluss nach Ausgangslage Verabschiedung des 32. Titels des OR am 23.12.2011 durch die Bundesversammlung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des neuen Rechts Stichtag Rechtsfolge 01.01.2013
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrKonzernrechnung Modul 3
Konzernrechnung Modul 3 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern HS 2007 Mittwoch 12-14 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Übungen zu Modul 1 und 2 2 Aufgabe 1 Ausgangslage Die Elektro Holding AG
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrNEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung
R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung
MehrHerzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008
Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Das neue Rechnungslegungsrecht Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrKMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick
KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick Mark Schürmann Mitglied Geschäftsleitung dipl. Wirtschaftsprüfer Agenda Einführung Übergangsregelung
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungslegungsrecht Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende,
MehrInternes Kontrollsystem und andere Neuerungen im Schweizer Recht
und andere Neuerungen im Schweizer Recht Inkrafttreten. Januar 008. November 007 Slide Vorbemerkung: Die neuen Bestimmungen zum Revisionsrecht Gesellschaftsgrösse Publikumsgesellschaft Wirtschaftlich bedeutende
MehrDas neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen
Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit
MehrWichtigste Neuerungen Swiss GAAP FER 21 im Überblick
Wichtigste Neuerungen Swiss GAAP FER 21 im Überblick Daniel Zöbeli 1. ERFA-Tagung für NPO Finanzverantwortliche Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, 28. Oktober 2015 Seite 1 Inhalt des Referats 1. Geltungsbereich
MehrRisikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder
espbusiness Risikomanagement-System (RMS) Effizientes Risikomanagement-Tool für Treuhänder Version 2010-01 / esp business ag Risikomanagement - worum geht es und wer ist davon betroffen? Per 1.1.2008 sind
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht - eine Würdigung
Das neue Rechnungslegungsrecht - eine Würdigung Geht es nach dem Bundesrat tritt das neue Rechnungslegungsrecht am 1. Januar 2013 in Kraft. Mit der Abkoppelung des Rechnungslegungsteils aus der Aktienrechtsreform
MehrDas neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB. BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007
Das neue Revisionsrecht aus Sicht der BKB BKB-KMUgespräch vom 07. Juni 2007 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Aspekte der Kreditprüfung 3. Bedeutung der Abschlusszahlen 4. Die Revisionsarten aus Sicht
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrRisikomanagement zahlt sich aus
Risikomanagement zahlt sich aus Thurgauer Technologieforum Risikobeurteilung - Was bedeutet das für meinen Betrieb? Tägerwilen, 19.11.2008 1 Ausgangslage (1) Jede verantwortungsbewusste Unternehmensleitung
MehrPrüfungsdurchführung an der Schwelle zur ordentlichen Revision Vermischung von eingeschränkter und ordentlicher Revision vermeiden
claude rohrer daniel schweizer Prüfungsdurchführung an der Schwelle zur ordentlichen Revision Vermischung von eingeschränkter und ordentlicher Revision vermeiden Mit der Erhöhung der Schwellenwerte zur
MehrRECHNUNGSWESEN UND IKS BEI HEIMEN UND INSTITUTIONEN. Swiss GAAP FER 21, Internes Kontrollsystem (IKS), Riskmanagement im Fokus praktischer Anwendung
RECHNUNGSWESEN UND IKS BEI HEIMEN UND INSTITUTIONEN PUBLIC PRIVATE CONCEPT Swiss GAAP FER 21, Internes Kontrollsystem (IKS), Riskmanagement im Fokus praktischer Anwendung Was für ein Schock für die Bewohner
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrFirmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Firmen-Kategorien und Konsequenzen Allgemeines Jahresrechnung Rechnungslegungsrecht Obligationenrecht Änderung vom 23. Dezember 2011: 32. Titel Obligationenrecht - Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrJuni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen
Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrTotal Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1
01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515
MehrDas neue Rechnungslegungsrecht
Neues Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Florian Zihler Rechtsanwalt, Dr. iur., LL.M.Eur. Bundesamt für Justiz (BJ) Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) Bern florian.zihler@bj.admin.ch
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrÄnderungen im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Änderungen im Recht der Gesellschaft
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrSollsaldo und Habensaldo
ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum
MehrDas neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis
Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ein Leitfaden für die Praxis Artikel (OR) 958 2 Muster-Geschäftsbericht der Muster AG Zürich Geschäftsjahr 2013 Enthaltend: Muster-Jahresrechnung - Bilanz - Erfolgsrechnung
MehrAngaben zur Gründung einer AG
Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrStarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und
StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
Mehr11. erfolgreiche Durchführung
Universität St.Gallen Vorabend-Reihe unter der Leitung von Prof. Dr. Peter Leibfried, MBA, CPA 11. erfolgreiche Durchführung Fit in International Financial Reporting Standards IFRS Swiss GAAP FER Beginn:
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.
8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 7. Jahrgang 01.12.2015 Nr. 20 / S. 1 Inhalt 1. Jahresabschluss des Wasserwerkes der Stadt Büren zum 31. Dezember 2014 2. Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Stadt Büren
MehrNeues Rechnungslegungsrecht. Herbert Bühlmann 18. September 2013
Neues Rechnungslegungsrecht Herbert Bühlmann 18. September 2013 Rechnungslegungsrecht 2 Inhalt Teil 1: Zusammenfassung Gesetzesänderung, insbesondere der steuerlich relevante Änderungen Teil 2: Umsetzung
MehrKonferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen. BDO Visura
Herzlich Willkommen Arbeitstagung Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen Anforderungen an die Revisionsorgane Richtlinien zur Revision der Jahresrechnungen Inhalt und Standard
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
Mehr4. Neues Rechnungslegungsrecht und Bewertung der Bilanzposten
102 Bewertung der Bilanzposten 4. Neues Rechnungslegungsrecht und Bewertung der Bilanzposten Beim Abschluss der Buchhaltung muss geprüft werden, zu welchem Wert die verschiedenen Vermögensteile und das
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrVerzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege
Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die
MehrDieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
MehrNKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch?
Beitrag: Stand der Doppik in Schleswig-Holstein Referent: Jan-Christian-Erps, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages Veranstaltung am 25.09.2013 an der FHVD Altenholz
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrGegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung
Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung
MehrÄnderungen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) Einreichung der Berichterstattungsunterlagen Rechnungsjahr 2015
BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau Postfach 2427, 5001 Aarau Telefon 062 544 99 40 Fax 062 544 99 49 E-Mail info@bvsa.ch Aarau, 19. Januar 2016 Berichterstattung 2015 an die BVSA und gesetzliche Neuerungen
Mehrdas neue rechnungslegungsrecht
Verpassen Sie den Zug nicht! BDO Workshops das neue rechnungslegungsrecht Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis Prüfung Treuhand Beratung das neue rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrBericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s
Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrSage Start Anpassung an neues Rechnungslegungsrecht (nrlr) Anleitung. Ab Version 2015 09.10.2014
Sage Start Anpassung an neues Rechnungslegungsrecht (nrlr) Anleitung Ab Version 2015 09.10.2014 Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung 3 1.1 Für wen gilt das neue Rechnungslegungsrecht? 3 1.2 Änderungen in
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrGmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs
Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012 GmbH-Recht Auswirkungen resp. Nachwirkungen der Revision des Obligationenrechts im Jahre 2008 auf bestehende GmbHs Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner
MehrErläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen
Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrIch kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Irene Lukas Hamburg Ein sicheres Einkommen auch wenn ich einmal nicht arbeiten
MehrOrdner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten
Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Was sind Berechtigungen? Unter Berechtigungen werden ganz allgemein die Zugriffsrechte auf Dateien und Verzeichnisse (Ordner) verstanden.
MehrInhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen
4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
Mehrüber die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710
DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr