16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) Drucksache 16/10188 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner847.Sitzungam19.September 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein 2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 5b Abs. 1 EStG) DerBundesratbegrüßtausdrücklichdiemitdemSteuerbürokratieabbaugesetzverfolgteStrategie,dieelektronischeKommunikationmitdenSteuerpflichtigenauszubauenunderforderlichePapierunterlagenweitgehend durchelektronischedatenzuersetzen.dergesetzentwurfenthältdievondensteuerverwaltungenderländer seitgeraumerzeitgefordertengesetzlichengrundlagen fürdiebeschlossenenmaßnahmenzurweiterenmodernisierungdesbesteuerungsverfahrens,mitdenenzugleichwünschenderwirtschaftunddersteuerberatendenberufesowiebeschlüssenderfinanzministerinnen undfinanzministerderländerrechnunggetragenwird. HauptzieldieserInitiativeist,dieSteuererhebungimInteressevonBürgerinnenundBürgernsowieUnternehmensobürokratiearmwiemöglichundmöglichstohne Papierbewegungenzugestalten.Dazuistderverstärkte EinsatzderelektronischenDatenübermittlungunabdingbar. InArtikel1Nr.2istin 5bAbs.1Satz1dieAngabe nach 4Abs.1oder 5ermittelt durchdieangabe nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a ermittelt zu ersetzen. DerRegierungsentwurfsiehtauchfürFällederGewinnermittlungnach 5aEStGeineelektronischeAbgabeder Steuererklärungvor (Artikel1Nr.4desRegierungsentwurfs).Nach 60EStDVistdiesenSteuererklärungen einebilanzundeinegewinn-undverlustrechnungbeizufügen.eineverpflichtungzurelektronischenübermittlungdieserunterlagenistimregierungsentwurfbislangnichtvorgesehen;insbesondereergibtsiesichnicht ausdereinführungdes 25Abs.4EStG (Artikel1Nr.4 desregierungsentwurfs).umeineeinheitlicheformder ÜbermittlungvonSteuererklärungundbeizufügenden Unterlagenzugewährleisten,istdieVerpflichtungzur elektronischenübermittlungderbilanzunddergewinnundverlustrechnunginfällendergewinnermittlung nach 5a EStG explizit zu regeln. 3. Zu Artikel 1 Nr. 1 und 2 ( 5bAbs.1a neu EStG), Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b ( 60und84Abs.3d EStDV) a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa)innummer1istinderinhaltsübersichtdieangabe zu 5b wie folgt zu fassen: 5bElektronischeÜbermittlungvonGewinnermittlungsunterlagen. bb) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aaa)in 5bistdieÜberschriftwiefolgtzufassen: ElektronischeÜbermittlungvonGewinnermittlungsunterlagen. bbb)nachabsatz1istfolgenderabsatz1aeinzufügen: (1a)WirdderGewinnnach 4Abs.3 ermittelt,giltabsatz1satz1fürdeninhalt Zugeleitet mit Schreiben der Bundeskanzlerin vom 15. Oktober 2008

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dereinnahmeüberschussrechnungentsprechend. b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:,2. 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: [wie Regierungsentwurf]. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DerSteuererklärungisteineGewinnermittlungnachamtlichvorgeschriebenemVordruckbeizufügen,wenn dergewinnnach 4Abs.3desGesetzes ermitteltundaufeineelektronische Übermittlungnach 5bdesGesetzes verzichtet wird. bb)innummer3buchstabebistin 84Abs.3d nachderangabe 60Abs.1 dieangabe und4 einzufügen. DerRegierungsentwurfsiehtauchfürFällederGewinnermittlungnach 4Abs.3EStGeineelektronischeAbgabederSteuererklärungvor (Nummer4desRegierungsentwurfs).Nach 60Abs.4EStDVistdiesenSteuererklärungeneineGewinnermittlungnachamtlich vorgeschriebenemvordruckbeizufügen.eineverpflichtungzurelektronischenübermittlungdiesergewinnermittlungistimregierungsentwurfbislangnichtvorgesehen;insbesondereergibtsiesichnichtausdereinführung des 25Abs.4EStG (Nummer4desRegierungsentwurfs).UmeineeinheitlicheFormderÜbermittlungvon SteuererklärungundbeizufügendenUnterlagenzugewährleisten,istdieVerpflichtungzurelektronischen ÜbermittlungderGewinnermittlunginFällendes 4 Abs. 3 EStG explizit zu regeln. VordiesemHintergrundistdieÜberschriftderVorschrift allgemeiner zu formulieren. BeidenÄnderungenderEinkommensteuer-DurchführungsverordnunghandeltessichumFolgeänderungen, umdierechtslageimbereichdergewinnermittlung nach 4Abs.3EStGandiefürbilanzierendeSteuerpflichtige geltenden Neuregelungen anzupassen. 4. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 5b Abs. 2 EStG), Artikel 6 Nr. 1 ( 31 Abs. 1a neu KStG), Artikel 7 Nr. 1 ( 14a GewStG), Artikel 9 Nr. 4 ( 181 Abs. 2a neu AO) a) In Artikel 1 Nr. 2 ist 5b Abs. 2 wie folgt zu fassen: (2)AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidungunbilligerHärtenaufeineelektronische Übermittlung verzichten. b)inartikel6nr.1ist 31Abs.1aSatz2wiefolgtzu fassen: AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidung unbilligerhärtenaufeineelektronischeübermittlung verzichten;indiesemfallsinddieerklärungennach amtlichvorgeschriebenemvordruckabzugebenund vomgesetzlichenvertreterdessteuerpflichtigeneigenhändig zu unterschreiben." c) In Artikel 7 Nr. 1 ist 14a Satz 2 wie folgt zu fassen: AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidung unbilligerhärtenaufeineelektronischeübermittlung verzichten;indiesemfallistdieerklärungnachamtlichvorgeschriebenemvordruckabzugebenundvom Steuerschuldnerodervondenin 34derAbgabenordnungbezeichnetenPersoneneigenhändigzuunterschreiben. d)inartikel9nr.4ist 181Abs.2aSatz2wiefolgtzu fassen: AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidung unbilligerhärtenaufeineelektronischeübermittlung verzichten;indiesemfallistdieerklärungzurgesondertenfeststellungnachamtlichvorgeschriebenem VordruckabzugebenundvomErklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. DasFinanzamtkannimRegelfallnichtfeststellen,obein Härtefallvorliegt,beidemaufeineelektronischeÜbermittlungderSteuererklärungverzichtetwerdenkann. DahersolltezurProzessoptimierungderVerzichtaufdie elektronischeübermittlungdersteuererklärungantragsabhängig ausgestaltet werden. DievorgeschlageneFormulierungentsprichtimÜbrigen derformulierungzuhärtefällenimlohnsteuer-anmeldungsverfahren ( 41aAbs.1Satz3EStG)sowieimUmsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ( 18Abs.1Satz1 UStG). 5. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a ( 5b Abs. 3 neu und 52 Abs. 15a neu EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)innummer2istdem 5bfolgenderAbsatz3anzufügen: (3)DasBundesministeriumderFinanzenbestimmtdurchRechtsverordnungmitZustimmungdes BundesratesdenZeitpunktdererstmaligenAnwendung der Regelung. b) In Nummer 9 ist der Buchstabe a zu streichen. DiegesetzlicheunddamitrechtunflexibleFestlegung desstartterminsfürdieelektronischebilanzsowiefür die Gewinn- und Verlustrechnung ist kritisch. Esistgeplant,dieelektronischenBilanzenimProjekt E-Bilanz stufenweiseumzusetzen.diedafürerforderlichentechnischenundorganisatorischenvoraussetzungensindvielfältigundumfangreich.siemüssenzum größtenteilerstnochgeschaffenwerden.diesist arbeitsintensivundaufwändig.zursicherstellungder technischenzuverlässigkeitdesübermittlungsverfahrenssiehtderprojektzeitplandarüberhinauseinenpraxistestimiii.quartal2009undeinepilotierungsphase auffreiwilligerbasisimjahr2011vor.angesichtsdes UmfangsdesProjektskönnenzeitlicheVerschiebungen nichtausgeschlossenwerden.ausorganisatorischer

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10579 SichtsolltedeshalbeinStartzeitpunktfürdieelektronischenBilanzenerstdannverbindlichfestgelegtwerden, wennzumindestderpraxistesterfolgreichabgeschlossen und evaluiert ist. JedebeabsichtigteTerminverschiebungwürdeandernfallseineGesetzesänderungerforderlichmachen.Eine RegelungdesStartterminsdurchRechtsverordnungist diebesserealternative,weilsieflexiblergehandhabt werdenkann.dierechtzeitigebeteiligungderbetroffenen ist zu berücksichtigen. 6. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 5b EStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdievorgesehenenRegelungenzurelektronischenÜbermittlungvonderSteuererklärungbeizufügendenUnterlagen (Artikel1Nr.2desRegierungsentwurfs)imAnschlussandieVerpflichtungzur elektronischenabgabedersteuererklärungeingefügt werden sollten. DieRegelungenzurelektronischenÜbermittlungvon Unterlagen,dienach 60EStDVderSteuererklärung beizufügensind,stehenimkontextzuderimregierungsentwurfebenfallsvorgesehenenverpflichtungzur elektronischenabgabedersteuererklärungbeierzielung vongewinneinkünften (Artikel1Nr.4desRegierungsentwurfs, 25Abs.4EStG).DievorgesehenenRegelungenberührennichtFragenderGewinnermittlungimeigentlichenSinne,sonderndieVeranlagung,dieimAbschnittIVdesEinkommensteuergesetzes ( 25ff.EStG) abgehandelt wird. 7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a neu ( 10a Abs. 2 Satz 3 EStG) InArtikel1Nr.3istvorBuchstabeafolgenderBuchstabe 0a einzufügen:,0a)inabsatz2satz3wirdderpunktdurcheinsemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: dieerhöhungdergrundzulagenach 84Satz2 bleibt dabei außer Betracht. ImRahmenderGünstigerprüfungstelltdasFinanzamt dersteuerminderungdurchdensonderausgabenabzug nach 10aEStGdenAnspruchaufZulagegegenüber. BeiSteuerpflichtigen,diezuBeginndesjeweiligenVeranlagungszeitraumsdas25.Lebensjahrnochnichtvollendethatten,istausSichtdesFinanzamtsnichterkennbar,obderSteuerpflichtigefürdenVeranlagungszeitraumoderfüreinfrüheresBeitragsjahrdieerhöhte Zulageerhält.WennderErhöhungsbetragindieGünstigerprüfungeinbezogenwürde,müsstedasFinanzamtmit erheblichemaufwandermitteln,fürwelchesbeitragsjahrdersteuerpflichtigetatsächlichdieerhöhtezulage beanspruchthat.dieseraufwandistunverhältnismäßig, weilgeradebeijungenberufseinsteigern,dieeinmalig dieerhöhtezulageerhalten,aufgrunddereinkommensverhältnissetypischerweiseeinesteuerfreistellungder AltersvorsorgebeiträgebereitsdurchdieGrundzulage bewirktwird.regelmäßigscheidetdeshalbdersonder- ausgabenabzugaus;dieeinbeziehungdeserhöhungsbe- tragsindiegünstigerprüfungwürdeinsoweitzukeinem anderen Ergebnis führen. DurchdieAusnahmedesErhöhungsbetragsausder GünstigerprüfungerhöhtsichimÜbrigenderbeabsichtigteAnreizzurprivatenAltersvorsorge,weildieserBonusfürBerufseinsteigernunmehrinjedemFallohne WechselwirkungenmitdemSonderausgabenabzuguneingeschränkt dem Zulageberechtigten zugute kommt. 8.ZuArtikel1Nr.3BuchstabecDoppelbuchstabecc ( 10a Abs. 5 EStG) InArtikel1Nr.3BuchstabecDoppelbuchstabeccsind in 10a Abs. 5 nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen: Fürnachdem31.Dezember2009beginnendeBeitragsjahrehatderAnbieter,soweitdieEinwilligungdesSteuerpflichtigennachAbsatz2avorliegt,diezuberücksichtigendenAltersvorsorgebeiträgenachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungan diezentralestellezuübermitteln.dieübermittlungerfolgtunterangabedervertragsdaten,desdatumsder EinwilligungnachAbsatz2a,derIdentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)sowiederZulage-oderder Versicherungsnummernach 147desSechstenBuches Sozialgesetzbuch. 22aAbs.2giltentsprechend.Die Übermittlungerfolgtauchdann,wennimFalldermittelbarenZulageberechtigung ( 79Satz2)keineAltersvorsorgebeiträgegeleistetwordensind.DerAnbieterhatdie DatennachAblaufdesBeitragsjahresbiszum28.FebruardesdemBeitragsjahrfolgendenKalenderjahreszu übermitteln.wirddieeinwilligungnachablaufdesbeitragsjahres,jedochinnerhalbderinabsatz2asatz1genanntenfristabgegeben,haterdiedatenbiszumende desfolgendenkalendervierteljahreszuübermitteln. Stellt der Anbieter fest, dass 1.dieandiezentraleStelleübermitteltenDatenunzutreffend sind oder 2.derzentralenStelleeinDatensatzübermitteltwurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, haterdiesunverzüglichdurchübermittlungeinesentsprechendendatensatzesdurchdatenfernübertragungan diezentralestellezukorrigieren.sinddiedatennach Satz4unzutreffendundwerdensiedahernachBekanntgabedesSteuerbescheidesvomAnbieteraufgehoben oderkorrigiert,istdersteuerbescheidentsprechendzu ändern.werdendiedateninnerhalbderfristnachsatz7 und8undnachderbekanntgabedessteuerbescheides übermittelt,kanndersteuerbescheidinsoweitaufantrag des Steuerpflichtigen geändert werden. DieimEntwurfvorgesehenenFormulierungensindzu unbestimmt.sieerweckendeneindruck,dassdiebescheidänderungeineermessensentscheidungdesfinanzamtes ist. 9. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 39e EStG) In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:,5. 39e wird wie folgt geändert:

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode a)inabsatz2satz2werdennachdenwörtern Die nachlandesrecht diewörter fürdasmeldewesen eingefügt. b)inabsatz9satz5werdennachdenwörtern Die nachlandesrecht diewörter fürdasmeldewesen eingefügt. c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: [wie Regierungsentwurf]. MitdemJahressteuergesetz2008wurde 39eEStG ElektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale eingefügt.damitwurdeeinegesetzgeberischegrundsatzentscheidungzureinführungdesverfahrenselsterlohnii geschaffen.mitdiesemverfahrenwirddiebishervon dengemeindenaufdergrundlagedes 39EStGausgestelltePapierlohnsteuerkarteabgeschafftunddurch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. WieauchbeiderPapierlohnsteuerkartebildenbeiden elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmalendiein 39eAbs.2EStGgenanntenDatenjedesSteuerpflichtigen,diederjeweiligenGemeinde Meldebehörde vorliegen,diegrundlagefürdenlohnsteuerabzug.die AufgabenderGemeindenändernsichdiesbezüglich nurinsoweit,alsdiepapierlohnsteuerkartenichtmehr auszustellenundandenarbeitnehmerzuzustellenist, sonderndiesebisheraufdiepapierlohnsteuerkarteaufgedrucktendatenandasbundeszentralamtfürsteuern (BZSt)mitzuteilenundelektronischzuübermitteln sind.wienach 39Abs.6EStGgeregeltsindundbleibendieGemeinden Meldebehörden insoweitörtlich Landesfinanzbehörden. Diein 39eAbs.2Satz2undAbs.9Satz5EStGvorgeseheneFormulierung DienachLandesrechtzuständigenBehörden istdafürnichthinreichendbestimmt.diebenennungdermeldebehördenspart zudembürokratiekosteningrößeremumfangein,weil dadurchin16länderngesetzgebungsverfahrenzur landesrechtlichenbestimmungder nachlandesrecht zuständigen Behörde vermieden werden. 10. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( 41a EStG) Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:,6. 41a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: DieLohnsteuer-Anmeldungistnachamtlich vorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragungzuübermitteln.aufantragkann diefinanzbehördezurvermeidungunbilliger HärtenaufeineelektronischeÜbermittlungverzichten,indiesemFallistdieLohnsteuer-AnmeldungnachamtlichvorgeschriebenemVordruckabzugebenundvomArbeitgeberodervon einerzuseinervertretungberechtigtenperson zu unterschreiben. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: [wie Regierungsentwurf]. EinenSchwerpunktdesvorliegendenGesetzentwurfs bildetderausbauderelektronischenkommunikation zwischenunternehmenundsteuerbehörden,insbesonderedurchpapierloseübermittlungdersteuererklärungsdatenundergänzenderunterlagen.abdemveranlagungszeitraum2011sollendeshalbsämtliche SteuererklärungenundAnmeldungenderUnternehmen standardmäßigelektronischandasfinanzamtübermittelt werden. Fürdiemonatliche,vierteljährlicheoderjährliche Lohnsteuer-Anmeldungbestehtbereitsnachgeltendem Recht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. DieGesetzesänderungbegründetkeineneueVerpflichtung,sondernpasstdenGesetzeswortlautdenimSteuerbürokratieabbaugesetzdurchgängiggebrauchtenund sachlich überarbeiteten Formulierungen an. 11. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( 42f Abs. 4 EStG) In Artikel 1 ist Nummer 7 ist zu streichen. Gemäß 42fAbs.4EStGinderFassungdesRegierungsentwurfskönnendieLohnsteuer-Außenprüfung unddieprüfungdurchdenträgerderrentenversicherungaufverlangendesarbeitgeberszurgleichenzeit durchgeführt werden. DerBundesratweistdaraufhin,dasszeitgleicheAußenprüfungenderLohnsteuerundderSozialversicherungmiterheblichemzusätzlichemOrganisationsaufwandbeidenFinanzämternwieauchbeiden Rentenversicherungsträgernverbundensind.ImHinblickaufdieabweichendenPrüfungsfelderunddiedamiteinhergehendeunterschiedlichePrüfungsdauersowiewegenderabweichendenPrüfungszeiträume bezweifeltderbundesrat,dasssynergieeffekteund Einsparziele eintreten werden. VorJahrenwurdeinHamburgbereitsdiezeitgleiche AußenprüfungderLohnsteuerundderSozialversicherungpilotiert.ErgebnisdieserPilotierungwar,dassgemeinsamePrüfungeneinenunverhältnismäßighohen organisatorischenaufwanderfordernundsichdaher alsunzweckmäßigerwiesenhaben.diesgiltinsbesonderefürdieaußenprüfungbeikleinerenundmittleren Unternehmen. 12. Zu Artikel 1 Nr. 11 neu ( 92a Abs. 1 EStG) InArtikel1istnachNummer10folgendeNummer11 anzufügen:,11. 92a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder 2. eine eigene Eigentumswohnung oder 3.eineGenossenschaftswohnungeinereingetragenen Genossenschaft, wenndiesewohnungiminlandbelegenistunddie HauptwohnungoderdenMittelpunktderLebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt..

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10579 DieAnknüpfungderBegünstigungandiemelderechtlicheHauptwohnungermöglichtderzentralenStelleinsoweiteineautomationsgestütztePrüfungderFördervoraussetzungen.InderRegelstimmtdiemelderechtlicheHauptwohnungmitdemMittelpunktder Lebensinteressenüberein.WeichenHauptwohnung undmittelpunktderlebensinteressenaufgrundderbesonderheitendesmelderechtsausnahmsweise z.b.in FällenberuflichveranlassterdoppelterHaushaltsführung voneinanderab,sollderzulageberechtigtedie Möglichkeiterhalten,dieBegünstigungfürdieWohnunginAnspruchzunehmen,diedenMittelpunktseiner Lebensinteressen bildet. 13. Zu Artikel 1 Nr. 12 neu ( 92a Abs. 3 EStG) InArtikel1istnachderneuenNummer11folgende Nummer 12 anzufügen:,12. 92a Abs. 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen: NutztderZulageberechtigtedieWohnungim SinnedesAbsatzes1Satz2,fürdieeinAltersvorsorge-Eigenheimbetragverwendetoderfürdie einetilgungsförderungimsinnedes 82Abs.1 inanspruchgenommenwordenist,nichtnurvorübergehendnichtmehrzueigenenwohnzwecken, haterdiesdemanbieter,inderauszahlungsphase derzentralenstelle,unterangabedeszeitpunkts deraufgabederselbstnutzungmitzuteilen;eine AufgabederSelbstnutzungliegtauchvor,soweit derzulageberechtigtedaseigentumanderwohnung aufgibt. DerZulageberechtigtemusswirtschaftlicherEigentümer ( 39Abs.2Nr.1Satz1AO)derbegünstigten Wohnungseinunddieseselbstnutzen.GehtdasEigentumanderWohnungaufeinenDrittenüber,wirddasin derwohnunggebundenesteuerlichgefördertekapital insoweitschädlichverwendet.diesgiltauch,wennder ZulageberechtigteweiterhininderWohnungwohnt, beispielsweiseimrahmeneinesmietverhältnissesoder aufgrundeinesbeimeigentumsübergangvorbehaltenenwohnrechts.diesergibtsichbereitsdaraus,dassim FallederAufgabedesEigentumsanderWohnunges sichnichtmehrumeinewohnungimsinnedes 92a Abs. 1 Satz 1 EStG handelt. MitderGesetzesänderungsolldieTransparenzdergesetzlichenRegelungfürdieZulageberechtigtenerhöht werden,einematerielleänderungistdamitnichtverbunden. 14. Zu Artikel 2 Nr. 1 ( 50 Abs. 1a neu EStDV) Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:,1.in 50wirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DerNachweisderZuwendungkannabweichendvonAbsatz1aucherbrachtwerden,indemder EmpfängerdieZuwendungsbestätigungnachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungandasBundeszentralamtfürSteuern übermittelt.eineübermittlungdesdatensatzesist jedochnurzulässig,wennderzuwendendediesem VerfahrenzustimmtunddemZuwendungsempfängerseineIdentifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)mitgeteilthat.DerDatensatznach Satz1mussdieimamtlichvorgeschriebenenVordrucknachAbsatz1vorgesehenenDatensowiedie Identifikationsnummer ( 139bderAbgabenordnung)desZuwendendenenthalten.DieÜbermittlungdesDatensatzeshatbiszum10.Januardes Jahreszuerfolgen,dasdemJahrderZuwendung folgt.derempfängerderzuwendunghatdemzuwendendendieandasbundeszentralamtfürsteuern übermitteltendatenelektronischzurverfügungzu stellenoderaufwunscheinenalssolchengekennzeichnetenausdruckderelektronischenzuwendungsbestätigung auszuhän digen. DieAufteilungderRegelungaufzweiAbsätzeerhöht dieübersichtüberdiesevorschrift.absatz1regeltden FallderherkömmlichenZuwendungsbestätigung (auf Papier),Absatz1a (neu)enthältregelungenzurelektronischen Übermittlung. ErgänzendzudemEntwurfderBundesregierungsind mitdemänderungsvorschlagfolgendesachlicheund inhaltliche Änderungen verbunden: DieeingefügteFristfürdieÜbermittlungsollsicherstellen,dasssämtlicheDatenbereitszuBeginn desfolgejahresderfinanzverwaltungzurverfügungstehenundimrahmenderdurchzuführenden Veranlagungen berücksichtigt werden können. DieelektronischeÜbermittlungderZuwendungsbestätigungwirdaußerdemandieEinwilligungdes Zuwendendengeknüpft.Diesistgeboten,dadenkbarist,dassderGeberseineZuwendunggegenüber demfinanzamtoderauchanderenpersonen,diezugriffaufseinesteuerlichendatenhaben,nichtoffenlegen möchte. NachdemGesetzentwurfderBundesregierungliegt esinderhanddeszuwendungsempfängers,ober diefürdenzuwendendenbestimmtebestätigungin herkömmlicherweiseoderelektronischzurverfügungstellt.iminteressederjenigenzuwendenden, denendiemöglichkeitfehlt,dokumenteelektronischentgegenzunehmen,istvorgesehen,dassdie BestätigungfürdenZuwendendenaufWunschin Papierformgefertigtwird.DadiefürdenZuwendendenbestimmteAusfertigungderZuwendungsbestätigungnurseinerpersönlichenInformation dient,kannnachhiesigereinschätzungaufdieim EntwurfderBundesregierungvorgeseheneAusfertigungauf amtlichvorgeschriebenemvordruck verzichtet werden. DiemitdemamtlichvorgeschriebenenDatensatzzu übermittelndendatenwurdeniminteressedernormenklarheitkonkretisiert.zuübermittelnsinddanachsämtlichedaten,dieauchinderherkömmlichenzuwendungsbestätigung (amtlichervordruck) enthaltensindundzusätzlichdieidentifikationsnummer.dieidentifikationsnummeristerforder-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lich,weilderfinanzverwaltungnurmithilfedieses MerkmalseineeindeutigeZuordnungderDaten zumbetroffenensteuerfallmöglichist.daher wurdezusätzlichgeregelt,dasseineelektronische Übermittlungnichtzulässigist,fallsderZuwendendedieIdentifikationsnummerdemZuwendungsempfänger nicht bekannt gibt. 15. Zu Artikel 2 Nr. 2 ( 60 EStDV) Artikel 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:,2. 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerSteuererklärungisteineAbschriftderBilanz,dieaufdemZahlenwerkderBuchführung beruht,imfalldereröffnungdesbetriebsauch eineabschriftdereröffnungsbilanzbeizufügen,wenndergewinnnach 4Abs.1, 5oder 5adesGesetzesermitteltundaufdieelektronischeÜbermittlungnach 5bAbs.2desGesetzes verzichtet wird. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EnthältdienachAbsatz1beizufügendeBilanz AnsätzeoderBeträge,diedensteuerlichen Vorschriftennichtentsprechen,sosinddiese AnsätzeoderBeträgedurchZusätzeoderAnmerkungendensteuerlichenVorschriften anzupassen. DieErgänzunginAbsatz1dientderRechtsklarheit. NurindenFällendes 5bAbs.2EStGisteinVerzicht aufdieelektronischeübermittlungmöglich; 60Abs.1 EStDVeröffnetkeineeigenständigeMöglichkeit,von derelektronischenübermittlungderbilanzabzusehen. DieÄnderunginAbsatz2bewirkt,dassdiebishereinzureichendenZusätzeoderAnmerkungenzurÜberleitungderHandelsbilanzaufdiesteuerlichenVorschriftenweiterhinvorgelegtwerdenmüssen,wennkeine Steuerbilanznach 5bEStGelektronischübertragen wird. 16. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b ( 60 und 84 Abs. 3d EStDV) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:,2. 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: [wie Regierungsentwurf]. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)LiegteinAnhang,einLagebericht odereinprüfungsberichtvor,sosinddiese dersteuererklärunginelektronischerform beizufügen.beidergewinnermittlungnach 5adesGesetzesistdasbesondereVerzeichnisnach 5aAbs.4desGesetzesder SteuererklärunginelektronischerFormbeizufügen.EinzelheitenhinsichtlichderDa- tenübertragungwerdenvombundesminis- teriumderfinanzenimeinvernehmenmit denoberstenfinanzbehördenderländer geregelt. b)innummer3buchstabebistin 84Abs.3dnach derangabe 60Abs.1 dieangabe und3 einzufügen. 1 AusweislichderGesetzesbegründungstehtderGesetzentwurfunterdemMotto ElektronikstattPapier!. DerAusbauderelektronischenKommunikationzwischenUnternehmenundSteuerbehörden,insbesondere durchpapierloseübermittlungdersteuererklärungsdatenundergänzenderunterlagenbeidenunternehmensteuern,bildeteinenschwerpunktdesgesetzentwurfs. ZukünftigsollensowohlsämtlicheSteuererklärungen derunternehmenalsauchdieinhaltedersteuerbilanzenunddergewinn-undverlustrechnungengrundsätzlichstandardisiertundelektronischübermitteltwerden. IndiesemZugeistesnurkonsequent,wennauchdie gemäß 60Abs.3EStDVbislanginPapierformzu übersendendenunterlagenwieanhänge,lageberichte, Prüfungsberichtebzw.nach 5aAbs.4EStGgesondert zuerstellendeverzeichnissezukünftiginelektronischer Formzuübermittelnsind.DadieentsprechendenUnterlagendenUnternehmenohnehininelektronischer Formvorliegendürften,sindmitderVerpflichtung keinezusätzlichenkostenverbunden.vielmehrkönnen dieunternehmenihreübermittlungsverpflichtung schnellundkostensparenderfüllen.auchfürdieverwaltungsindmitdiesermaßnahmekosteneinsparungenverbunden,dennesentfälltdieaufbewahrungspflichtinpapierformfürdieseoftmalssehr umfangreichenunterlagen,diezudemimbesteuerungsverfahreni.d.r.nichtvollumfänglich,sondern nurnachbedarfundauszugsweiseverwendetbzw.benötigt werden. EineHärtefallregelungistimRahmendieserVorschrift nichterforderlich,dabeiunternehmenmitentsprechendenunterlagendavonauszugehenist,dassdie technischenvoraussetzungenfüreineelektronische Übermittlung vorhanden sind. EinzelheitenhinsichtlichderDatenübertragung,wie z.b.dateiformatsowieformderübermittlung,sind imzugederschaffungderentsprechendentechnischen VoraussetzungenzurUmsetzungdesSteuerbürokratieabbaugesetzes zu regeln. 17. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a ( 14 Abs.2 Satz1 Nr. 2 UStG) InArtikel8Nr.1Buchstabeaistin 14Abs.2Satz1 Nr. 2 folgender Satz anzufügen: FürUmsätzeimSinnedes 4Nr.1Buchstabeaistder Unternehmerverpflichtet,innerhalbvonsechsMonatennachAusführungderLeistungeineRechnungauszustellen. 1SolltedenÄnderungsvorschlägenindenNummern3und16gefolgt werden, ist 84 Abs. 3d EStDV entsprechend anzupassen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10579 DieÄnderungstelltsicher,dassfürAusfuhrlieferungen ( 4Nr.1Buchstabeai.V.m. 6UStG)künftigdie VerpflichtungzurErteilungeinerRechnungbestehen bleibt. 18. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a neu ( 18Abs.1 UStG) InArtikel8Nr.2istvorBuchstabeafolgenderBuchstabe 0a einzufügen:,0a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerUnternehmerhatbiszum10.TagnachAblaufjedesVoranmeldungszeitraumseineVoranmeldungnachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungzuübermitteln, indererdiesteuerfürdenvoranmeldungszeitraum (Vorauszahlung)selbstzuberechnenhat;auf AntragkanndieFinanzbehördezurVermeidung unbilligerhärtenaufeineelektronischeübermittlungverzichten,indiesemfallhatderunternehmereinevoranmeldungnachamtlichvorgeschriebenem Vordruck abzugeben. EinenSchwerpunktdesvorliegendenGesetzentwurfs bildetderausbauderelektronischenkommunikation zwischenunternehmenundsteuerbehörden,insbesonderedurchpapierloseübermittlungdersteuererklärungsdatenundergänzenderunterlagen.abdemveranlagungszeitraum2011sollendeshalbsämtliche SteuererklärungenderUnternehmenstandardmäßig elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. ZudenUnternehmensteuererklärungengehörtauchdie Umsatzsteuer-Jahreserklärung.Fürdiemonatlicheoder vierteljährlicheumsatzsteuer-voranmeldungbesteht bereitsnachgeltendemrechtdiepflichtzurelektronischen Übermittlung. MitdervorgeschlagenenÄnderungdes 18Abs.3 UStGwirdauchdieelektronischeÜbermittlungder Umsatzsteuer-JahreserklärungfürVeranlagungszeiträumeab2011 (vgl. 27Abs.9a neu UStG)verpflichtend eingeführt. DiesentsprichtderStrategie,dieelektronischeKommunikationmitdenSteuerpflichtigenauszubauenund erforderlichepapierunterlagenweitgehenddurchelektronischedatenzuersetzenundistvoraussetzungzur weiteren Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. ZugleichwirddenWünschenderWirtschaftundder steuerberatendenberufeundbeschlüssenderfinanzministerkonferenz Rechnung getragen. 19. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c neu und 3 ( 18 Abs. 3 und 27 Abs. 9a neu UStG) Artikel 8 ist wie folgt zu ändern: a)innummer2istfolgenderbuchstabecanzufügen:,c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerUnternehmerhatfürdasKalenderjahroderdenkürzerenBesteuerungszeitraum einesteuererklärungnachamtlichvorgeschriebenemdatensatzdurchdatenfernübertragung zuübermitteln,indererdiezuentrichtende SteueroderdenÜberschuss,dersichzuseinen Gunstenergibt,nach 16Abs.1bis4und 17 selbstzuberechnenhat (Steueranmeldung). AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidungunbilligerHärtenaufeineelektronischeÜbermittlungverzichten,indiesemFall hatderunternehmerdiesteueranmeldungfür daskalenderjahroderdenkürzerenbesteuerungszeitraumnachamtlichvorgeschriebenem Vordruckabzugebenundeigenhändigzuunterschreiben.IndenFällendes 16Abs.3und4 istdiesteueranmeldungbinneneinemmonat nachablaufdeskürzerenbesteuerungszeitraums abzugeben. b) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:,3. 27 wird wie folgt geändert: a)nachabsatz9wirdfolgenderabsatz9a eingefügt: (9a) 18Abs.3inderFassungdesArtikels8desGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürumsatzsteuerjahreserklärungenanzuwenden,diefür denveranlagungszeitraum2011abzugeben sind. b)nachabsatz14wirdfolgenderabsatz15 angefügt: [wie Regierungsentwurf]. MitdergesetzlichenÄnderungsolltenebenderVerpflichtungzurelektronischenÜbermittlungderEinkommensteuererklärung,Körperschaftsteuererklärung etc.aucheineentsprechendeverpflichtungzurelektronischenübermittlungderumsatzsteuer-jahreserklärungeingeführtwerden.eineentsprechendeverpflichtung fehlt bisher im Gesetzentwurf. EinausdrücklicherVerweisaufdieSteuerdaten-Übermittlungsverordnung wiein 18Abs.1Satz1UStG istentbehrlich,dadiejahreserklärungeinesteuererklärung im Sinne des 150 Abs. 6 Satz 1 AO darstellt. ImÜbrigenenthältderVorschlagdasErfordernisder eigenhändigenunterschriftfürdenfall,dassdiesteuererklärung in Papierform abgegeben wird. 20. Zu Artikel 8 Nr. 2a neu ( 18a Abs. 1 UStG) InArtikel8istnachNummer2folgendeNummer2a einzufügen:,2a. 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerUnternehmerimSinnedes 2hatbis zum10.tagnachablaufjedeskalendervierteljahres (Meldezeitraum),indemerinnergemeinschaftlicheWarenlieferungenausgeführt

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode hat,dembundeszentralamtfürsteuerneine MeldungnachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungzuübermitteln (ZusammenfassendeMeldung),inder erdieangabennachabsatz4zumachenhat. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: AufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidungunbilligerHärtenaufeineelektronischeÜbermittlungverzichten,indiesemFall hatderunternehmereinezusammenfassende MeldungnachamtlichvorgeschriebenemVordruck abzugeben. EinenSchwerpunktdesvorliegendenGesetzentwurfs bildetderausbauderelektronischenkommunikation zwischenunternehmenundsteuerbehörden,insbesonderedurchpapierloseübermittlungdersteuererklärungsdatenundergänzenderunterlagen.abdemveranlagungszeitraum2011sollendeshalbsämtliche SteuererklärungenundAnmeldungenderUnternehmen standardmäßigelektronischandasfinanzamtübermittelt werden. FürdievierteljährlichabzugebendeZusammenfassendeMeldungbestehtbereitsnachgeltendemRecht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. DieGesetzesänderungbegründetkeineneueVerpflichtung,sondernpasstdenGesetzeswortlautdenimSteuerbürokratieabbaugesetzdurchgängiggebrauchtenund sachlich überarbeiteten Formulierungen an. 21. Zu Artikel 8a neu ( 48 Abs. 1 UStDV) Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:,artikel 8a Änderung derumsatzsteuer-durchführungsverordnung Abs.1Satz2und3derUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung2005inderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.434),diezuletztdurchArtikel9desJahressteuergesetzes2008vom 20.Dezember2007 (BGBl.IS.3150)geändertworden ist, wird wie folgt gefasst: DerAntragistnachamtlichvorgeschriebenemDatensatzdurchDatenfernübertragungzuübermitteln (Fristverlängerungsantrag);aufAntragkanndieFinanzbehördezurVermeidungunbilligerHärtenaufeine elektronischeübermittlungverzichten,indiesemfall hatderunternehmereinenantragnachamtlichvorgeschriebenemvordruckabzugeben.indemantraghat derunternehmer,derdievoranmeldungenmonatlichzu übermittelnoderabzugebenhat,diesondervorauszahlungen ( 47) selbst zu berechnen und anzumelden. EinenSchwerpunktdesvorliegendenGesetzentwurfs bildetderausbauderelektronischenkommunikation zwischenunternehmenundsteuerbehörden,insbesonderedurchpapierloseübermittlungdersteuererklärungsdatenundergänzenderunterlagen.abdemver- anlagungszeitraum2011sollendeshalbsämtliche SteuererklärungenundAnmeldungenderUnternehmen standardmäßigelektronischandasfinanzamtübermittelt werden. FürdenAntragaufFristverlängerungnach 46UStDV bestehtbishernachgeltendemrechtkeineverpflichtungzurelektronischenübermittlung.dasverfahren nach 48UStDVzurelektronischenDatenübermittlungistjedochbereitseingerichtetundwirdinder MehrzahlderFälleparallelzumUmsatzsteuervoranmeldungsverfahren genutzt. DieGesetzesänderungbegründetzwarformaleineneue VerpflichtungzurelektronischenDatenübersendung, tatsächlichwirddasgesetzjedochnurdenbereitsbestehenden Verfahrensabläufen angepasst. 22. Zu Artikel 9 Nr. 01 neu ( 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO) InArtikel9istvorNummer1folgendeNummer01einzufügen:,01.In 18Abs.1werdendieNummern3und4wie folgt gefasst: 3.beiEinkünftennach 18EStGdasFinanzamt, vondessenbezirkausdietätigkeitvorwiegend ausgeübt wird, 4.beieinerBeteiligungmehrererPersonenan andereneinkünftenalseinkünftenauslandundforstwirtschaft,ausgewerbebetrieboder auseinkünfteni.s.d. 18desEinkommensteuergesetzes,dienach 180Abs.1Nr.2 Buchstabeagesondertfestgestelltwerden,das Finanzamt,vondessenBezirkdieVerwaltung diesereinkünfteausgeht,oder,wenndieseim GeltungsbereichdiesesGesetzesnichtfeststellbarist,dasFinanzamt,indessenBezirk sichderwertvollsteteildesvermögens,aus demdiegemeinsameneinkünftefließen,befinden.diesgiltsinngemäßauchbeieinergesondertenfeststellungnach 180Abs.1Nr.3 oder nach 180 Abs. 2. DieRegelungzurörtlichenZuständigkeitderFinanzämterfürdiegesonderteFeststellungderEinkünfte nach 18EStGbedarfderKlarstellung. 18Abs.1 Nr.3AOfindetnurAnwendungaufEinkünfteausfreiberuflicherTätigkeiti.S.d. 18Abs.1Nr.1EStG (AEAOzu 18,Nr.2).DieörtlicheZuständigkeitfür diegesonderteundeinheitlichefeststellungderübrigen Einkünftei.S.d 18Abs.1Nr.2bis4EStGrichtet sichbishernach 18Abs.1Nr.4AO.Danachliegtdie örtlichezuständigkeitfürsolcheeinkünfte,dienicht EinkünfteausLand-undForstwirtschaft,GewerbebetrieboderfreiberuflicherTätigkeitsind,beidem Finanzamt,vondessenBezirkdieVerwaltungderEinkünfte ausgeht. DieBestimmungderörtlichenZuständigkeitfüralle selbständigeneinkünftenachdemortderausübung dereinkünfterelevantentätigkeitentsprichtdersystematikdes 18Abs.1AO.DieErweiterungdes 18

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10579 EStGumzusätzlicheTatbeständewurdebisherinden ZuständigkeitsregelungenderAOnichtnachvollzogen. Diesichaus 18AOergebendeörtlicheZuständigkeit trägtnurderbeiinkrafttretenderabgabenordnungseinerzeitbestehenden Bandbreite des 18EStGRechnung. WegeninEinzelfällenaufgetretenerSchwierigkeiten beiderfeststellungderörtlichenzuständigkeitbedarf es insoweit einer Klarstellung. 23. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO) InArtikel9Nr.2ist 150Abs.7Satz2Nr.6wiefolgt zu fassen: 6.anstellederqualifiziertenelektronischenSignatur einanderessicheresverfahren,dasdieauthentizitätunddieintegritätdesübermitteltenelektronischen Dokuments sicherstellt, und. Gemäß 87aAbs.6AOkanndasBundesministerium derfinanzendurchrechtsverordnungmitzustimmung desbundesratesfürelektronischandiefinanzbehörden übermitteltedokumente,fürdiedieschriftformangeordnetist (z.b.steuererklärungen),nebenderqualifiziertenelektronischensignaturbiszum31.dezember 2011aucheinanderessicheresVerfahrenzulassen,das dieauthentizitätunddieintegritätdesübermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. DiesesanderesichereVerfahrenwirddurchdieSteuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV)geregelt.Gemäß 1Abs.2StDÜVsindbestimmteAnforderungen andiesicherheitderelektronischenübermittlungim BenehmenmitdemBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI) festzulegen. SeitAnfang2006werdenbereitsingroßemUmfang elektronischesteuererklärungenmitdenvondersteuerverwaltungausgestelltenzertifikateneingereicht. DasBenehmenmitdemBSIwirdderzeitüberdie ISO Zertifizierung hergestellt. EsistnichtersichtlichundinderzumEntwurfdesSteuerbürokratieabbaugesetzesauchnichterläutert,weshalbzudemeinBenehmenmitdemBMI hergestelltwerdensoll (so 150Abs.7Nr.6AOinder Fassung des Regierungsentwurfs). DieNutzungeinereventuellaufdemneuenelektronischenPersonalausweisaufgebrachtenqualifizierten SignaturistdurchdiebisherigeGesetzesformulierung abgedeckt. DasHerstellendesBenehmensmitdemBMIkönnte denfortschrittdesverfahrenselsteralsdasführende egovernment-projekt in Deutschland verzögern. 24. Zu Artikel 9 Nr. 2 ( 150 Abs. 8 AO) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieErmächtigungnach 150 Abs.8AOi.d.F.desReferentenentwurfs,aufderen BasisdasBMFdurchRechtsverordnungdasSelbstveranlagungsverfahreneinführenkann,indenGesetzentwurf aufgenommen werden kann. DieSelbstberechnung/SelbstveranlagungderSteuerin Steuererklärungen,diedurchDatenfernübertragung übermitteltwerdenmüssen,trägtzurerleichterungund VereinfachungdesautomatisiertenBesteuerungsverfahrensbeiundistindemvondenFinanzministerinnen undfinanzministernderländergenehmigtenumsetzungs-undzeitplanfürvorschlägezurmodernisierung desbesteuerungsverfahrensfürveranlagungszeiträume ab 2010 vorgesehen. 25.ZuArtikel9Nr.3BuchstabeaDoppelbuchstabebb ( 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) InArtikel9Nr.3BuchstabeaDoppelbuchstabebbist 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wie folgt zu fassen: 4.dieAuslegungeinesSteuergesetzesGegenstandeinesVerfahrensbeidemBundesfinanzhofistunddie oberstefinanzbehördeinsoweitdievorläufige Festsetzung allgemein bestimmt hat." Gemäß 165Abs.1Satz2Nr.4AOsolleinevorläufigeSteuerfestsetzungmöglichsein,wennwegeneiner einfachgesetzlichenrechtsfrageeinverfahrenbeim BFHanhängigist.DieEntscheidung,obinsoweiteine vorläufigesteuerfestsetzungerfolgt,soll wieauchbei denverfassungsrechtlichenfragestellungennachnummer3 nurvondenoberstenfinanzbehördendes BundesundderLänderdurchBMF-Schreibenoder Ländererlassegetroffenwerden,umeineeinheitliche RechtsanwendungundeineBegrenzungaufMassenfällezugewährleisten.MitdergrundsätzlichzubegrüßendenNeuregelungwürde,wennzueinereinfachgesetzlichenRechtsfrageeinMusterverfahrenbeimBFH anhängigistunddorteinerklärungzugeführtwerden kann,invergleichbarenfällenfrühzeitigeineeinspruchsvermeidungerreicht,dahierdurchdemrechtsschutzbedürfnisderbürgerweitreichendrechnunggetragenwirdundsteuerbescheidediesbezüglichnicht mehrmiteinemeinspruchoffengehaltenwerdenmüssen.esistzuerwarten,dassdurchdieselösungeine durchgreifendeverbesserungderarbeitslageinden Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter erreicht wird. BeiderimRegierungsentwurfgewähltenFormulierung in 165Abs.1Satz2Nr.4AOfehltindeseineweitere Voraussetzung,diedeutlichmacht,dassdieVerwaltung HerrdesVerfahrens ist (undbleibenmuss)undmithinfestlegt,welchefällehiervonerfasstwerdensollen. Esmussvermiedenwerden,dassnacheinerErweiterungdesAnwendungsbereichsdes 165AOwegen einervielzahlstrittigerrechtsfragenvorläufigesteuerfestsetzungenvorzunehmensindunddamitdievorläufigkeitserklärungnachderneuennummer4 entgegen der Intention des Gesetzgebers ausufert. 26.ZuArtikel 12a neu (Wohnungsbau-Prämiengesetz), Artikel 12b neu (Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NachArtikel12sindfolgendeArtikel12aund12beinzufügen:,Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes DasWohnungsbau-PrämiengesetzinderFassungder Bekanntmachungvom30.Oktober1997 (BGBl.I S.2678),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzes vom29.juli2008 (BGBl.IS.1509),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 4aAbs.3Satz1werdendieWörter durch Datenübermittlungaufamtlichvorgeschriebenen maschinellverwertbarendatenträgern durchdie Wörter durch Datenfernübertragung ersetzt. 2.In 9Abs.3BuchstabebwerdendieWörter und Datenträger gestrichen. 3. In 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 4aAbs.3Satz1und 9Abs.3Buchstabebin derfassungdesartikels12adesgesetzesvom (BGBl.IS. )sinderstmalsfürdatenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. Artikel 12b Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes DieVerordnungzurDurchführungdesFünftenVermögensbildungsgesetzesvom20.Dezember1994 (BGBl.IS.3904),zuletztgeändertdurchArtikel5des Gesetzesvom29.Juli2008 (BGBl.IS.1509),wirdwie folgt geändert: 1.In 8Abs.3werdendieWörter durchdatenübermittlungaufamtlichvorgeschriebenenmaschinell verwertbarendatenträgern durchdiewörter durch Datenfernübertragung ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseVerordnunginderFassungdesArtikels12bdesGesetzesvom (BGBl.IS. )istab 1. Januar 2009 anzuwenden. Zu Artikel 12a (Wohnungsbau-Prämiengesetz) Zu Nummer 1 ( 4a Abs. 3 Satz 1) DasWohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)verpflichtet diebausparkassen,innerhalbvonviermonatennach AblaufderAntragsfristfürdasSparjahrdiefürdie ÜberprüfungdesAnspruchsaufWohnungsbauprämie erforderlichendatenandiezentralstellederländerzu übermitteln.nachdembisherigenverfahrenerfolgte dabeidiedatenübermittlungandiezentralstelleder Länderaufamtlichvorgeschriebenenmaschinellverwertbaren Datenträgern (Magnetbandkassette). Ab1.Januar2009wirddieDatenübermittlungnunmehraufzeitgemäßeelektronischeDatenfernübertragungumgestellt.MitderUmstellungaufeineinfacheresautomatisiertesVerfahrenwerdensowohldie anzeigendenunternehmenalsauchdiezentralstelle derländerentlastetundeinbeitragzumbürokratieabbauinnerhalbundaußerhalbderfinanzverwaltunggeleistet. Eswirddavonausgegangen,dasszumZeitpunktder Verfahrensumstellungdieentsprechendentechnischen Voraussetzungen bei den Bausparkassen vorliegen. Zu Nummer 2 ( 9 Abs. 3 Buchstabe b) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderung zur Änderung von 4a Abs. 3 Satz 1 WoPG. Zu Nummer 3 ( 10 Abs. 1 Satz 4 neu ) DieVorschriftbestimmt,dassdieÄnderungendes WoPGfürDatenlieferungennachdem31.Dezember 2008gelten.EinetechnischeVerarbeitungderDatenlieferungenderBausparkassenandieZentralstelleder Ländergemäß 4aAbs.3Satz1WoPGaufMagnetbandkassettenistabdem1.Januar2009nichtmehr möglich. ZuArtikel12b (VerordnungzurDurchführungdes Fünften Vermögensbildungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 8 Abs. 3) DieVermBDVverpflichtetdasKreditinstitut,dasUnternehmenoderdenArbeitgeber,dienach 8Abs.1 VermBDVvorgeschriebenenAnzeigenvonFällender VerfügungübervermögenswirksameLeistungenvor AblaufdersiebenjährigenSperrfristandieZentralstelle derländerzuübermitteln.nachdembisherigenverfahrenerfolgtedabeidiedatenübermittlungandiezentralstellederländeraufamtlichvorgeschriebenen maschinellverwertbarendatenträgern (Magnetbandkassette). Ab1.Januar2009wirddieDatenübermittlungnunmehraufzeitgemäßeelektronischeDatenfernübertragungumgestellt.MitderUmstellungaufeineinfacheresautomatisiertesVerfahrenwerdensowohldie anzeigendenunternehmenalsauchdiezentralstelle entlastetundeinbeitragzumbürokratieabbauinnerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung geleistet. Eswirddavonausgegangen,dasszumZeitpunktder Verfahrensumstellungdieentsprechendentechnischen VoraussetzungenbeidenKreditinstituten,Unternehmen und Arbeitgebern vorliegen. Zu Nummer 2 ( 11 Abs. 1) Eswirdgeregelt,dassdiedurchdiesesGesetzgeänderteVerordnungabdem1.Januar2009anzuwenden ist. EinetechnischeVerarbeitungvonAnzeigenderKreditinstitute,UnternehmenundArbeitgeberandieZentralstellederLändergemäß 8Abs.1VermBDV1994auf MagnetbandkassettenistabdiesemZeitpunktnicht mehr möglich. DieMöglichkeit,weiterhinAnzeigennachamtlichvorgeschriebenemVordruckaufPapier (Anzeigevordrucke VermB12undVermB13;sieheBMF-Schreibenvom 15.November2001,BStBlIS.875)vorzunehmen, bleibt bestehen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Zu Artikel 12c neu (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften) NachdemneuenArtikel12bistfolgenderArtikel12c einzufügen:,artikel 12c Änderung der Verordnung zur Durchführung der VorschriftenüberSteuerberater,Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften In 21Abs.1derVerordnungzurDurchführungder VorschriftenüberSteuerberater,Steuerbevollmächtigte undsteuerberatungsgesellschaftenvom12.november 1979 (BGBl.IS.1922),diezuletztdurchArtikel2des Gesetzesvom8.April2008 (BGBl.IS.666,677)geändert wurde, wird folgender Satz 2 eingefügt: AlsRücktrittgiltesauch,wennderBewerberzueiner der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. ZieldesVorschlagsistdieWiedereinführungdesim RahmendesAchtenSteuerberatungsänderungsgesetzes weggefallenen 21 Abs. 1 Satz 2 DVStB a. F. AusweislichderzumAchtenSteuerberatungsänderungsgesetzsollteessichbeiderNeufassung des 21Abs.1DVStBlediglichumeineFolgeänderungderÜbertragungderZuständigkeitfürdieorganisatorischeDurchführungderSteuerberaterprüfungauf diesteuerberaterkammernundimübrigenumeine redaktionelleänderunghandeln;einematerielleänderungdernormwarausweislichdergesetzesbegründungnichtbeabsichtigt (vgl.bundestagsdrucksache 16/7867 S. 69). DieWiedereinführungdes 21Abs.1Satz2DVStB a.f.hatnichtlediglichklarstellendencharakter,weil dieverwaltungnichtimwegederauslegungvom FortbesteheneinerRegelungausgehenkann,wennder GesetzgeberdieseRegelung wennauchnurversehentlich aufgehoben hat. DasNichterscheinenzueinerAufsichtsarbeitstellt auchkeinekonkludenterücktrittserklärung ( 21Abs.1 Satz1DVStB)dar.FolglichmüssteeineohneausdrücklicheRücktrittserklärungnichtabgegebeneAufsichtsarbeit mit der Note 6 bewertet werden. DurcheinezeitnaheWiedereinführungderRegelung des 21Abs.1Satz2DVStBa.F.würdeinsoweitder ursprünglicherechtszustandrechtzeitigvorergehen derladungenzumschriftlichenteildersteuerberaterprüfung 2009 wiederhergestellt. FürdieSteuerberaterprüfung2008ergebensichkeine Konsequenzen,weil 21DVStBinderFassungdes AchtenSteuerberatungsänderungsgesetzeserstmalsfür diesteuerberaterprüfung2009anwendungfindet (vgl. 58 Abs. 4 DVStB n. F.). Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurModernisierungundEntbürokratisierungdesSteuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) wie folgt: Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein) DieBundesregierungbegrüßtausdrücklichdiegenerelle ZustimmungdesBundesrateszudemEntwurfeines Steuerbürokratieabbaugesetzesundderdamitverfolgten Strategie,dieelektronischeKommunikationmitdenSteuerpflichtigenauszubauenunderforderlichePapierunterlagen weitgehenddurchelektronischedatenzuersetzen.indiesemzusammenhangbittetsiedieländer,diezurumsetzungderentsprechendenverfahrennotwendigenressourcen zeitgerecht bereitzustellen. ZudenspezifischenEmpfehlungennimmtdieBundesregierung wie folgt Stellung: Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 2) ( 5b Abs. 1 EStG) Zu Nummer 3 (Artikel1Nr.1und2,Artikel2Nr.2und3 Buchstabe b) ( 5b Abs. 1a neu EStG, 60 und 84 Abs.3d EStDV) DieBundesregierungunterstütztdieZielrichtungdesVorschlags,dieVerpflichtungzurelektronischenAbgabeder GewinnermittlungdurchEinnahmenüberschussrechnungzu regeln. SiehältallerdingszurErreichungdiesesZielseineÄnderungin 60Abs.4derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung für ausreichend. Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 1, Artikel 7 Nr. 1, Artikel 9 Nr. 4) ( 5b Abs. 2 EStG, 31 Abs. 1a neu KStG, 14aGewStG, 181Abs.2a neu AO) DaAnträgeaufAnwendungderHärtefallregelungauch konkludent (z.b.ingestaltderabgabeeinerherkömmlichensteuererklärungaufpapier)gestelltwerdenkönnen, tretendurchdasvombundesratvorgeschlageneantragserforderniskeinemessbarenzusätzlichenbürokratieaufwendungen ein. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 2 und 9 Buchstabe a) ( 5b Abs. 3 neu und 52 Abs. 15a neu EStG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. WirdderZeitpunktfürdieerstmaligeelektronischeÜbermittlungvonBilanzensowieGewinn-undVerlustrechnungenabweichendvondemVorschlagderBundesregierung erstineinerspäterzuerlassendenrechtsverordnungbestimmt,bestehtkeinhinreichenddefinitivereinsatzpunkt fürdiemaßnahme.daszielderbundesregierung,biszum Jahr2011unnötigeBürokratieabzubauen,wäredadurchgefährdet.UnterBerücksichtigungdiesesSachverhalteswird

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diebundesregierungprüfen,obaufandereweisederzielrichtungdesvorschlags,imbedarfsfalleinezügigeanpassungdeszeitpunktsdererstmaligenanwendungvornehmen zu können, Rechnung getragen werden kann. Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 2) ( 5b EStG) DieBundesregierungwirdderBitteumPrüfungnachkommen. Sieweistschonjetztdaraufhin,dassdieBilanzierungnicht nureinzelkaufleuteundpersonengesellschaften,sondern auchkörperschaftentrifftunddamiteineentsprechende RegelungsowohlfürdieEinkommensteuer,fürdieKörperschaftsteuerundmöglicherweiseauchfürdieGewerbesteuergeschaffenwerdenmüsste.EineRegelungimZusammenhangmit 25desEinkommensteuergesetzeswäre daher ungeeignet. Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe 0a neu ) ( 10a Abs. 2 Satz 3 EStG) Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc) ( 10a Abs. 5 EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag teilweise zu. DieÄnderungamEndedesSatzes11von kanndersteuerbescheidinsoweitgeändertwerden in istdersteuerbescheid entsprechend zu ändern wird abgelehnt. DieseÄnderunghättezurFolge,dassinjedemFall,indem einegeändertehöhederaltersvorsorgebeiträgezuberücksichtigenist,dersteuerbescheidgeändertwerdenmüsste, selbstwenndieskeineauswirkungenaufdenzugewährendensonderausgabenabzugunddamitaufdiesteuerlast hätte.dieskannbeidenfinanzämternzueinemunverhältnismäßigenmehraufwandführen.diebundesregierunghält deshalbandemimregierungsentwurfvorgesehenenermessensspielraumfest.imübrigenentsprichtdieimregierungsentwurfgewählteformulierungauchderfürdiepapierbescheinigung zurzeit gültigen Regelung. Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nr. 5) ( 39e EStG) Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 6) ( 41a EStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 7) ( 42f Abs. 4 EStG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. DurchdenVerzichtaufdieimRegierungsentwurfvorgeseheneMöglichkeitgemeinsamerPrüfungenderFinanzverwaltungundderSozialversicherungsträgerwürdendie Unternehmenumknapp3,5Mio.EurowenigervonBürokratiekosten entlastet. Zu Nummer 12 (Artikel 1 Nr. 11 neu ) ( 92a Abs. 1 EStG) Zu Nummer 13 (Artikel 1 Nr. 12 neu ) ( 92a Abs. 3 EStG) Zu Nummer 14 (Artikel 2 Nr. 1) ( 50 Abs. 1a neu EStDV) DieBundesregierungstimmtdemVorschlaghinsichtlich deraufteilungderregelunginzweiabsätzesowieder ÜbermittlungnurimFallederZustimmungdesZuwendenden unter Angabe der ID-Nummer zu. DenVorschlag,dasBundeszentralamtfürSteuernalsEmpfängerderZuwendungsbestätigungzubenennensowieden TerminfürdieÜbermittlungaufden10.JanuardesFolgejahres festzulegen, lehnt die Bundesregierung ab. FürdieEinkommensteuerveranlagungenbleibenweiterhin diefinanzämterzuständig.fürdieübermittlungsfristsollte entsprechendderfristzurübermittlungderlohnsteuerbescheinigungen der28.februardesfolgejahresfestgelegtwerden.dadurchwürdeninsoweitunterschiedliche Übermittlungsfristen vermieden. Zu Nummer 15 (Artikel 2 Nr. 2) ( 60 EStDV) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagzu,soweiter 60Abs.1EStDVbetrifft.DenVorschlagzu 60Abs.2 EStDVlehntsiejedochab,dasichbereitsbisherdieAussage beizufügendebilanz auf 60Abs.1EStDVbezog unddurchdieänderungimentwurfdessteuerbürokratieabbaugesetzeskeineänderungderbezugnahmevorgenommen wird. Zu Nummer 16 (Artikel 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b) ( 60 und 84 Abs. 3d EStDV) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 17 (Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) ( 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) DieBundesregierungbegrüßtdenVorschlagdesBundesrates. DarüberhinausistnachAuffassungderBundesregierungin UmsetzungvonArtikel221Abs.2MwStSystRLauchbei anderensteuerfreienumsätzeneinerechnungserteilungspflicht vorzusehen. Zu Nummer 18 (Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe 0a neu ) ( 18 Abs. 1 UStG) Zu Nummer 19 (Artikel8Nr.2Buchstabec neu und3) ( 18 Abs. 3 und 27 Abs. 9a neu UStG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. DerBundesministerfürFinanzenhatinderFinanzministerkonferenz (FMK)am29.Mai2008MaßnahmenzurVerhinderungvonUmsatzsteuerausfällenvorgeschlagen.Hierzu gehörtauchdieabschaffungderumsatzsteuer-jahreserklärung. DieFMKhatsicham19.Juni2008mitdiesenVorschlägen befasst.siebittetdieabteilungsleiterinnenundabteilungs-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10579 leiter (Steuer)undOrganisation (Steuerverwaltung)des BundesundderLänder,dievomBundesministerfürFinanzeninderFMKam29.Mai2008zuTOP1genanntenMaßnahmenvorschlägesowieggf.weiterezurVerhinderungvon UmsatzsteuerausfällengeeigneteMaßnahmenzubewerten undderfmkbiszum31.dezember2008einenbericht über das Ergebnis vorzulegen. EineAufnahmeeinerRegelungzurAbgabederUmsatzsteuer-JahreserklärungaufelektronischemWegab2011 würdedemergebnisdieserprüfungvorgreifenundwäreein PräjudizfürdieBeibehaltungderUmsatzsteuer-Jahreserklärung. DasBMFhälteineAbschaffungderUmsatzsteuer-Jahreserklärungfürsachgerecht,weilinsbesonderedieVerfolgung vonumsatzsteuerhinterziehungeffektiverwerdenwürde, dadieendgültigenbesteuerungsrelevantenangabendes Unternehmersdannfrüheralsbislangvorlägen.Sowurde dieforderungzurabschaffungderjahreserklärungbereits vielfach von Steuerfahndern erhoben. Zu Nummer 20 (Artikel 8 Nr. 2a neu ) ( 18a Abs. 1 UStG) Zu Nummer 21 (Artikel 8a neu ) ( 48 Abs. 1 UStDV) Zu Nummer 22 (Artikel 9 Nr. 01 neu ) ( 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Zu Nummer 23 (Artikel 9 Nr. 2) ( 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 AO) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. AufeinBenehmenmitdemBundesministeriumdesInnern inderfrage,welchesidentifizierungsverfahreneinzusetzen ist,kannnichtverzichtetwerden,daeinestrategischesteuerungdeseinsatzesbestimmteridentifizierungsverfahrenfür bestimmtediensteimsinneeinerkohärenteneid-strategie desbundeserforderlichist.dabeisindnichtnursicherheitsaspektebeiderdatenübermittlungzuberücksichtigen, dieaufbasisderstellungnahmendesbundesamtesfürsicherheitinderinformationstechnikgemäß 1Abs.2der Steuerdaten-Übermittlungsverordnungzuentscheidensind, sondernu.a.auchdasverhältnisvonaufwandundnutzen deseingesetztenverfahrensunddieeinhaltungeineseinheitlichensicherheitsniveausbeidienstendesbundesmit vergleichbaren Angeboten. Zu Nummer 24 (Artikel 9 Nr. 2) ( 150 Abs. 8 AO) DieBundesregierungwirdderBitteumPrüfungnachkommen. BeiEinführungeinerdurchRechtsverordnungbestimmbarenSteuerselbstberechnungspflichtsolltendiesichhieraus ergebendenrechtsfolgen,zumbeispielhinsichtlichderfälligkeitdersichausdersteueranmeldungergebendenzahlungsansprüche,aberimgesetzselbstundnichtineiner Rechtsverordnung geregelt werden. Zu Nummer 25 (Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) ( 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. DasseitvielenJahrenpraktizierteVerfahren,dieAnwendungdes 165Abs.1Satz2Nr.2und3AO (vorläufige SteuerfestsetzungimHinblickaufanhängigeMusterverfahrenhinsichtlichderVereinbarkeitvonSteuergesetzenmit höherrangigemrecht)insog.massenfällenbundeseinheitlichdurcheineverwaltungsanweisung (BMF-Schreiben odergleichlautenderländererlass)zuregeln,hatsichnach übereinstimmenderauffassungderoberstenfinanzbehördendesbundesundderländerbewährt.füreineermessenslenkendeverwaltungsanweisungzuranwendungdes 165Abs.1Satz2Nr.4AObedarfeskeinergesetzlichen Ermächtigung. Zu Nummer 26 (Artikel 12a neu, 12b neu ) (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) Zu Nummer 27 (Artikel 12c neu ) (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag inhaltlich zu.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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