Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
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1 Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung z. B. Informationsinteressen der Öffentlichkeit z. B. Forschung, Wissenschaft z. B. privater Bereich Eher punktuell als systematisch Darum hier auch exemplarisch Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Einzelne bestimmungen Vorübergehende Vervielfältigungen, 44a UrhG Caching, Proxy-Server, aber auch Streaming (str.) Berichterstattung über Tagesereignisse, 50 UrhG (Informationsinteresse der Öffentlichkeit) Zusammenbruch bei Dieter Bohlen (OLG Köln): Hier wurde Sendematerial (ca. 2 Minuten Länge) aus der Casting-Show Deutschland sucht den Superstar von einem anderen Sender verwendet. Sichtbar wurde der Zusammenbruch eines 17 Jahre alten Kandidaten nach der Kritik an seinem Auftritt durch Dieter Bohlen. Dieses Material war mit eigenem redaktionellem Inhalt versorgt worden, wobei insbesondere das Verhalten von Bohlen gegenüber den Kandidaten zum Thema gemacht wurde. Nach der Entscheidung des Gerichts war diese Übernahme zulässig: Zum einen sei die Casting- Show ein tagesaktuelles Ereignis ( 50 UrhG). Auch bildeten die übernommenen Szenen lediglich die Grundlage zu einem eigenen Bericht mit eigener Themenstellung (Zitat, 51 UrhG). Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 : Zitate, 51 UrhG Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Groß-, Klein-, Musikzitat (vgl. Wortlaut) Im Rahmen eines eigenen Werks! Innere Bindung zu eigenen Aussagen nicht Zitat um seiner selbst (Loriot) Großzitat: z. B. Photographien in eigenen wissenschaftlichen Werken Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 : Privatkopie, 53 UrhG (1) Zulässig sind Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Beachte Vergütungspflicht in 54 (Herstellerabgabe) Aufnahmegeräte im Kino? (Im Hörsaal?) Bücher, Zeitschriften, Musiknoten? Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Abschreiben? EuGH TU Darmstadt vs. Verlag Eugen Ulmer KG Die Bibliothek der TU Darmstadt hatte ein Buch digitalisiert, um es an ihren elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Der Verlag Eugen Ulmer wendet sich a) gegen die Digitalisierung und b) dagegen, dass Nutzer der Bibliothek von elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern können. Laut EuGH haben Bibliotheken zwar das Recht, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, um diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, sei nämlich gefährdet, wenn sie kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen. Dieses Recht zur Wiedergabe kann jedoch nicht n Personen gestatten, Werke auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies seien nämlich Vervielfältigungshandlungen, da damit eine neue Kopie des Werks erstellt wird. Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 : Der TV-Moderator Karl Krähe führt in seiner Sendung Ausschnitte aus anderen Fernsehprogrammen vor. Zumeist handelt es sich um unfreiwillig komische Clips aus Nachrichten-, Sport-, oder Talksendungen. Hiergegen setzt sich einer der Sender, deren Clips in verwendet werden, zur Wehr. Geistiges Eigentum 6 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
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