Im Namen des Volkes BESCHLUSS
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- Frieder Roth
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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs u.a. (durch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom , Az.: 8 U 426/07) hier: Anhörungsrüge u.a.
2 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Graef und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Dr. Habel, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Pollak, Dr. Schwan und Dr. Zwanziger am 13. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die sonstigen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer werden verworfen. Gründe I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss, mit dem der zuständige Ausschuss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine von ihnen erhobene Verfassungsbeschwerde verworfen hat. Die Beschwerdeführer haben am Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie sich gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom Az.: 8 U 426/07 - gewandt haben. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Eigentumsrechts gerügt. Der Beschwerdeführer zu 2., der am Berufungsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht nicht und am Ausgangsverfahren nur als Drittwiderbeklagter beteiligt war, meint, durch Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, das durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts bestätigt wurde, beschwert zu sein. Mit Verfügung vom hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der VerfGH 17/08 2
3 Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Diese Bedenken hat er darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, aber nicht dargelegt hatten, zuvor eine Anhörungsrüge nach 321 a ZPO beim Thüringer Oberlandesgericht erhoben zu haben. Dadurch sei der Grundsatz der Subsidiarität - Nachrangigkeit der Verfassungsbeschwerde - möglicherweise verletzt und diese deshalb insgesamt unter Umständen unzulässig. Er hat ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat nur die Beschwerdeführerin zu 1. Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom hat sie die Kompetenz des Präsidenten angezweifelt, wirksam rechtliche Hinweise erteilen zu können. Mit Schreiben vom hat sie sodann inhaltlich zu den Hinweisen Stellung genommen. Auf den Hinweis, mangels Erhebung einer Anhörungsrüge sei der Rechtsweg nicht erschöpft, hat sie dergestalt reagiert, dass sie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fallen gelassen und ihre Verfassungsbeschwerde nunmehr nur noch darauf gestützt hat, ihr Eigentumsrecht sei verletzt. Der Beschwerdeführer zu 2. hat zu den Hinweisen keine Stellung genommen. Mit Beschluss vom hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer verworfen. Der Beschluss ist ihnen am zugestellt worden. Dagegen haben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge gemäß 321 a ZPO erhoben, die am bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Sie sehen sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Präsident des Verfassungsgerichtshofs nicht wirksam rechtliche Hinweise erteilen könne und der Ausschuss solche nicht erteilt habe. Mit Schreiben vom haben die Beschwerdeführer ergänzend angekündigt, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben zu wollen. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch deshalb gerügt, weil sie vor der Zurückweisung ihrer Verfassungsbeschwerde keine Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme gehabt habe. Ihre laienhafte Auffassung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Thüringer Oberlandesgericht sei nicht zutreffend gewesen, weshalb eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts VerfGH 17/08 3
4 tatsächlich nicht eröffnet gewesen sei. Der Rechtsweg sei daher ausgeschöpft gewesen. Die Beschwerdeführer meinen weiter, soweit eine Anhörungsrüge unzulässig sei, weil sich 321 a ZPO nur auf erstinstanzliche Entscheidungen beziehe, stehe dies der Möglichkeit, gegenüber dem Thüringischen Verfassungsgerichtshof eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu rügen, nicht entgegen. II. Die Anhörungsrüge und die sonstigen Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer sind unzulässig und daher zu verwerfen. Sie sind unstatthaft. Nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz (ThürVerfGHG) sind Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auf Endgültigkeit angelegt. Das Gesetz sieht keine Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Gerichtshofs vor, vielmehr sind diese nach 25 Abs. 1 ThürVerfGHG für alle Verfassungsorgane des Landes und die Thüringer Gerichte und Behörden verbindlich (so im Ergebnis bereits ThürVerfGH, Beschluss vom VerfGH 1 und 2/07 -). Damit sind Rechtsbehelfe grundsätzlich nicht statthaft. Auch die Regelungen über die Anhörungsrüge, wie sie etwa in 321 a ZPO und 152 a VwGO für das fachgerichtliche Verfahren vorgesehen sind, können nicht auf das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof übertragen werden: Nach 12 Satz 1 ThürVerfGHG regelt der Verfassungsgerichtshof, soweit das ThürVerfGHG nichts anderes bestimmt, sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere auch der ZPO und der VwGO. Zu den danach heranzuziehenden allgemeinen Regeln gehören aber nicht solche, die der Gesetzgeber allein für die Fachgerichtsbarkeit gerade deswegen geschaffen hat, um die Funktion der Fachgerichtsbarkeit von der der Verfassungsgerichtsbarkeit abzugrenzen oder die zumindest objektiv einer solchen Abgrenzung dienen. Dem steht der Charakter des VerfGH 17/08 4
5 Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Verfassungsorgan (Art. 79 Abs. 1 ThürVerf) entgegen. Das Institut der Anhörungsrüge verdankt seine Entstehung einer derartigen Abgrenzung. Anhörungsrügen wurden durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl. I S ff.) umfassend neu geregelt. Anlass dafür war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom PBvU 1/02 -, BVerfGE 107 < 395 ff >, wonach es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das wird letztlich damit begründet, der Rechtsschutz sei am wirkungsvollsten durch eine möglichst sachund zeitnahe Behebung von Gehörsverstößen erreicht, die von den Fachgerichten ohne weitere Umwege geleistet werden kann (BVerfG, a.a.o. < 410 >). Die Begründung des Gesetzesentwurfs (Anhörungsrügengesetz) nimmt diese Vorgabe für die Fachgerichte auf (S. 1, 13 des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/3706). Graef Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Dr. Habel Prof. Dr. Hübscher Dr. Martin-Gehl Pollak Dr. Schwan Dr. Zwanziger VerfGH 17/08 5
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