Grundsicherung für Arbeitsuchende

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1 Handbuch XSozial-BA-SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Version 1.0 Stand: Juni 2011

2 Impressum Titel: Handbuch zur Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Nürnberg Erstellungsdatum: Autor(en): Matthias Wolff Weiterführende statistische Informationen: Internet Rückfragen an: Matthias Wolff Telefon Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2011 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten.

3 Übersicht der einzelnen Teile des Handbuchs XSozial-BA-SGB-II Handbuch XSozial-BA-SGB-II Das Handbuch XSozial ist modular aufgebaut und besteht aktuell aus sechs themenspezifischen Dokumenten. Diese Struktur vereinfacht zum einen die Pflege und Weiterentwicklung - Änderungen in den verschiedenen Teilprozessen erfolgen in der Regel zu unterschiedlichen Zeiten, so dass Anpassungen häufig nur an einem Modul erforderlich sind - und erleichtert zum anderen den Nutzern die Arbeit durch die Möglichkeit einer Adressatengerechten Nutzung - nicht jedes Modul ist für jeden Nutzer relevant. Im Folgenden sind die einzelnen aktuell existierenden Module aufgelistet. Das vorliegende Handbuch ist rot hervorgehoben. A) Handbuch Grundlagen der Datenübermittlung B) Handbuch C) Handbuch Arbeitslose und Arbeitsuchende D) Handbuch Förderstatistik E) Handbuch Ausbildungsstellenmarkt F) Handbuch Widersprüche und Klagen im SGB II

4 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Gegenstand der Statistik Zweck und Ziel der Statistik Grundlagen zur Datenübermittlung Definitionen Gesetzlicher Auftrag Erhebungsgegenstand Begriffserklärung zu BG-Typen Melderegeln Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung Modul 2 Bedarfsgemeinschaft Modul 3 Personendaten Modul 4 Bedarf Modul 5 Einkommen Modul 7 Anspruch Modul 8 Sanktionen DWH-Auswertungslogik der Statistik der Eindeutige Identifizierung der Bedarfsgemeinschaft Eindeutige Identifizierung der Person Prüfkriterien Bedarfsgemeinschaft Prüfkriterien Leistungsberechtigte nach 7 SGB II Prüfkriterien erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II Prüfkriterien für nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II Prüfkriterien Bedarfe Prüfkriterien Einkommen Prüfkriterien Sanktionen Bestand an Sanktionen Zugang an Sanktionen Prüfkriterien Leistung/Anspruch Prüfkriterien Wohnsituation Stamminformationen zur Wohnung Kosteninformationen zur Wohnung Plausibilisierung Datenqualitätsmanagement und Schätzmodell...40

5 4.1.1 Sicherung der Datenqualität Fortschreibungsmodell Externe Plausibilitätsprüfungen der Meldungen zugelassener kommunaler Träger Eckwerte Bewegungen von BG und Personen: Zu- und Abgänge Meldungen zum Bedarf und zu Leistungen Meldungen zum Einkommen Meldungen zu Sanktionen Weiterführende Informationen Glossar...50

6 1 Einführung 1.1 Gegenstand der Statistik In der Statistik der nach dem SGB II, auch Leistungsstatistik nach dem SGB II genannt, werden Angaben zu Personen und Bedarfsgemeinschaften, die passive Leistungen i.s. d. 19 bis 29 SGB II beziehen, abgebildet. Relevante Messgrößen und Kennzahlen sind: Bestände und Bewegungen (Zu- und Abgänge) von gemeldeten Personen und Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II SGB II-Hilfequoten, welche den Anteil der SGB-II-Leistungsempfängern an bestimmten Teilgruppen der Gesamtbevölkerung darstellen Verweildauern von Personen und Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Leistungsbezug monetäre Größen wie Bedarfe, Leistungen und Einkommen sowie Sanktionen. Zur besseren Analyse der Personen und der Bedarfsgemeinschaften werden zusätzlich Merkmale und Gliederungsdimensionen verwendet. Personen werden z.b. nach allgemeinen soziodemographischen Merkmalen oder nach berufsbezogenen Merkmalen gegliedert. Bedarfsgemeinschaften werden unter anderem nach den Merkmalen der in ihr lebenden Personen gegliedert. Die statistische Betrachtung der Daten zur erfolgt zum statistischen Zähltag. Informationen über Zugang oder Abgang (Bewegungen) entstehen aus der Betrachtung des Zeitraums zwischen zwei Zähltagen, dem sog. Berichtsmonat. Ergänzt wird die monatliche Berichterstattung durch spezielle Berichte die quartalsweise bzw. jährlich erfolgen. Die Erhebung der Daten erfolgt unter der Berücksichtigung des Schutzes der Sozialdaten gemäß 35 SGB I und SGB X ( 67 ff SGB X) sowie unter der Geheimhaltungspflicht gemäß Bundesstatistikgesetz ( 16 BStatG). 1.2 Zweck und Ziel der Statistik Statistische Auswertungen zur dienen als Planungs- und Entscheidungsgrundlage für das politisch-administrative System auf allen Ebenen. Sie leisten einen Beitrag zur Beobachtung der Entwicklung des sozialen Sicherungssystems sowie der sozialen Lage der Bevölkerung in Abhängigkeit von Erwerbschancen am Arbeitsmarkt. Die Ergebnisse dieser Statistik werden vor allem von Trägern der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit, Bundes- und Landesministerien, Kommunen und andere Verwaltungen, Politik, Verbänden, Forschungsinstituten, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Medien sowie von den statistischen Ämtern und Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen verwendet

7 2 Grundlagen zur Datenübermittlung In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Grundlagen zur Datenübermittlung der Statistik im Bereich über XSozial-BA-SGB II an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) benannt und erläutert. Des Weiteren werden häufig verwendete Begrifflichkeiten und Melderegeln beschrieben. 2.1 Definitionen Gesetzlicher Auftrag Die Kapitel 6 und 7 des SGB II ( 50 bis 55) regeln die Datenübermittlung, den Datenschutz, die Statistik sowie die Forschung im Bereich der nach SGB II. Nach 50 SGB II Abs. 1 sind die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte verpflichtet sich gegenseitig die Sozialdaten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB II oder SGB III erforderlich ist. Zu diesen Erfordernissen zählt nach 53 SGB II in Verbindung mit SGB III die Erstellung von Statistiken zur Grundsicherung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die für die Statistik notwendigen Daten sind in dem 51a und dem 51b SGB II bzw. der zugehörigen Rechtsverordnung festgelegt und von jedem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erfassen und der Bundesagentur zum jeweiligen statistischen Stichtag zu übermitteln. Die Daten der zugelassenen kommunalen Träger (zkt) und die kommunalen Daten von Kommunen mit Trägern mit geteilter Aufgabenwahrnehmung werden per Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II übertragen Erhebungsgegenstand Die Erhebungsgesamtheit umfasst alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistungsansprüche gemäß dem SGB II haben und alle mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen. Dies schließt auch Personen im nicht erwerbsfähigen Alter mit ein, insbesondere Kinder und Jugendliche. Zusätzlich werden aus Gründen der sozialberichterstatterischen Vollständigkeit Informationen über unverheiratete minderjährigen Kinder von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft auch dann erhoben, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen können, also leistungsrechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber mit dieser zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben

8 Im Rahmen der Statistik der werden je nach Betrachtungsebene zwei Arten von Erhebungseinheiten bzw. Merkmalsträgern unterschieden: zum einen die Personen, die im Rechtskreis des SGB II erfasst werden, zum anderen die Bedarfsgemeinschaften, in denen diese Personen leben. Auf der Ebene der Personen werden zunächst alle Berechtigten, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen können, erfasst. Sie werden unterschieden in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) ( 7 Abs. 1 SGB II) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nef) ( 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II). Generell gilt eine Person dann als hilfebedürftig nach 9 SGB II, wenn sie den eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen im Alter zwischen 15 und 65 1 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Die Erwerbsfähigkeit hängt neben dem Alter auch von der individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und dem Fehlen rechtlicher Einschränkungen ab. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein ( 8 SGB II). In die Gruppe der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten fallen vorrangig Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren und Personen, die aus rechtlichen oder gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Ehegatten/Partnern sowie unverheiratete Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass bei allen Mitgliedern der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, angenommen werden kann ( 7 Abs. 3a SGB II); von jedem Mitglied kann erwartet werden, dass es sein individuelles Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzt. Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren in Familien werden im rechtlichen Sinn nur dann als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezeichnet, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Aufgrund des besonderen statistischen Interesses am Personenkreis der minderjährigen Kinder im Umfeld des SGB II werden sie derzeit als Personen in Bedarfsgemeinschaften mit gezählt. 1 Die Anpassung der Altersgrenze erfolgt ab gemäß 7a SGB II

9 2.1.3 Begriffserklärung zu BG-Typen Zu Personen in Bedarfsgemeinschaften werden Auswertungen nach folgenden soziodemographischen Merkmalen vorgenommen: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Rolle einer Person in der BG, Zusammensetzung der BG (BG-Typisierung). Die Rolle der Person in einer Bedarfsgemeinschaft kann in XSozial-BA-SGB II direkt angegeben werden. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Ermittlung der Zusammensetzung der BG. Zum besseren Verständnis folgt daher eine Erläuterung der möglichen Merkmalsausprägungen. Bevollmächtigter / erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Bv/eLb) Bv/eLb Der Bevollmächtigte ist der Repräsentant der Bedarfsgemeinschaft (BG) gegenüber dem Träger. In der Regel ist er auch der Antragssteller und Zahlungsempfänger, der die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft bezieht. Der Bv/eLb muss erwerbsfähig und zwischen 15 und 65 2 Jahre alt sein. Nicht Erwerbsfähige (z.b. Kinder unter 15 Jahren) können die Rolle Bv/eLb nicht bekommen. Pro Bedarfsgemeinschaft darf es höchstens einen Bv/eLb geben. Befinden sich erwerbsfähige Eltern und mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft, so wird die Rolle des Bv/eLb stets an ein Elternteil vergeben. Das soll auch der Fall sein, wenn das Kind der Antragsteller ist. Wenn es in der Bedarfsgemeinschaft keinen Elternteil gibt, können auch erwerbsfähige Kinder im Alter von 15 bis unter 25 Jahren die Rolle Bv/eLb bekommen. Partner des Bevollmächtigten / erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II (Partner) Partner Lebt der Bevollmächtigte mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, so bekommt dieser die Rolle Partner. Diese Rolle kann nur dann vergeben werden, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft einen Bv/eLb gibt. Der Partner muss nicht unbedingt erwerbsfähig sein. Ein nicht erwerbsfähiger Partner, der mit einem Bv/eLb zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt ebenfalls die Rolle Partner (und nicht die Rolle ETUK-Partner). Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Üblicherweise unterteilt man die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren noch einmal in zwei Gruppen: minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) und volljährige unverheiratet 2 Die Anpassung der Altersgrenze erfolgt ab gemäß 7a SGB II - 4 -

10 Kinder unter 25 Jahren (VU25). Diese Unterteilung gibt es in XSozial-BA-SGB II nicht. Für die beiden im Folgenden erläuterten Untergruppen ist daher stets die Rolle Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu verwenden. Die Unterteilung in diese beiden Gruppen wird bei der Auswertung anhand des Alters des Kindes vorgenommen. Speziell für die Ermittlung des BG-Typs wird die Unterteilung der Kinder in diese beiden Gruppen benötigt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kinder von Alleinerziehenden-BG sowie Partner-BG werden VU25 nicht berücksichtigt. D.h. bei Alleinerziehenden-BG bzw. Partner-BG mit Kindern bezieht sich die Information zu den Kindern nur auf minderjährige Kinder. So wird auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende nur für minderjährige Kinder gewährt. Personen unter 18 Jahren, die verheiratet sind, bekommen hingegen die Rolle Bv/eLb oder Partner, auch wenn sie mit ihren Eltern in einer Wohnung leben. In diesem Fall bilden die Eltern sowie das verheiratete Kind mit seinem Partner jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Minderjähriges unverheiratetes Kind (MUK) MUK Hierbei handelt es sich um Kinder unter 18 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht verheiratet sind. In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle für MUK. Daher können MUK nur anhand der Rolle unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und der Abgrenzung Alter < 18 Jahre ermittelt werden. Volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahre (VU25) VU25 Kinder zwischen 18 bis unter 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einer BG leben und nicht verheiratet sind, zählen zu dieser Kategorie. In XSozial-BA-SGB II gibt es keine separate Rolle für VU25. Daher können VU25 nur anhand der Rolle unverheiratetes Kind unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und der Abgrenzung 18 Jahre Alter < 25 Jahre ermittelt werden. Nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK) ETUK Die Rolle ETUK (nicht erwerbsfähiger Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen leistungsberechtigten Kindes unter 25 Jahren) wird vergeben, wenn die Eltern nicht er

11 werbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen unverheirateten Kind unter 25 Jahre zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Voraussetzung für die Vergabe der Rolle ist also zum einen, dass der/die in der BG lebende(n) Elternteil(e) nicht erwerbsfähig ist (sind), zum anderen, dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in der Bedarfsgemeinschaft gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in der BG, würden die Personen keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Es muss mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sein, sonst sind die Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II nicht erfüllt. Lebt also ein Kind unter 15 Jahren mit seinen nicht erwerbsfähigen Eltern zusammen, so ist diese Familie nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Mit dem 15. Geburtstag des Kindes ändert sich (in der Regel) die Situation. Das Kind ist dann erwerbsfähig. Somit fallen sowohl das Kind als auch dessen nicht erwerbsfähige Eltern unter die Regelungen des SGB II. Nicht erwerbsfähiger Partner des Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nach 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (ETUK-Partner) ETUK-Partner Der ETUK-Partner ist der Partner eines ETUK, also der nicht erwerbsfähige Partner des ebenfalls nicht erwerbsfähigen Elternteils eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes. Voraussetzung für die Vergabe der Rolle ist, dass sowohl der Elternteil als auch der Partner nicht erwerbsfähig sind und dass es mindestens ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind in der BG gibt. Gäbe es kein erwerbsfähiges Kind in der BG, würden die Personen keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Der ETUK-Partner ist kein Elternteil des unverheirateten erwerbsfähigen Kindes Zusammensetzung der BG Die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft wird im Datenstandard XSozial-BA-SGB II nicht direkt eingetragen, sondern wird aus den verschiedenen Parametern aus dem Modul 3, Personendaten, ermittelt (Rolle der BG aller Personen und deren Alter). Im Einzelnen sehen die Konstellationen der Bedarfsgemeinschaft wie folgt aus. Single-BG: Bei Single-BG handelt es sich um Bedarfsgemeinschaften, die nur aus einer Person bestehen. Diese Person hat in der Regel die Rolle Bv/eLb, das gilt auch für den Fall, dass die Person noch minderjährig ist. Voraussetzung für diese Konstellation ist aber ein Mindestalter von 15 Jahren. Konstellation: 1 Bv/eLb - 6 -

12 Alleinerziehende BG: Bei Alleinerziehenden BG leben ein Erwachsener und mindestens ein minderjähriges unverheiratetes Kind zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Elternteil hat in der Regel die Rolle Bv/eLb inne. Sowohl die MUK als auch die VU25 werden in XSozial mit der Rolle unverheiratetes Kind unter 25 Jahren gemeldet. Über das Geburtsdatum werden die minderjährigen Kinder ermittelt. Nur die minderjährigen Kinder sind ausschlaggebend für die Anzahl der Kinder in der Alleinerziehenden BG. Alle VU25, die ebenfalls in dieser BG leben, erhalten den gleichen BG-Typ Alleinerziehende BG wie die anderen BG-Mitglieder, aber sie erhöhen die Anzahl der Kinder nicht. Die beiden nachfolgenden Beispiele führen so etwa zur Zuordnung Alleinerziehende BG mit 2 Kindern. Konstellationen: 1 Bv/eLb 2 Bv/eLb MUK MUK MUK MUK VU25 VU25 Partner-BG ohne Kinder: Bei einer Partner-BG ohne Kinder leben der Bv/eLb und sein Partner zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Information über die Kinder bezieht sich auch hier nur auf minderjährige Kinder. Es können also durchaus unverheiratete Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren Mitglieder dieser BG sein. Konstellationen: 1 Bv/eLb Partner 2 Bv/eLb Partner VU25 VU25-7 -

13 Partner-BG mit Kindern: Leben der Bv/eLb und sein Partner zusammen mit minderjährigen unverheirateten Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, so handelt es sich um eine Partner-BG mit Kindern. Auch bei diesem BG-Typ gilt, dass sich die Information über die Anzahl der Kinder nur auf die minderjährigen Kinder bezieht. Volljährige unverheiratete Kinder unter 25 Jahren können auch Mitglieder dieser BG sein, sie erhöhen aber die Anzahl der Kinder nicht. Konstellationen: 1 Bv/eLb Partner MUK MUK 2 Bv/eLb Partner MUK MUK VU25 VU25 Sonstige BG: Unter den BG-Typ Sonstige fallen alle Konstellationen, die nicht den anderen BG-Typen (Single-BG, Alleinerziehende BG, Partner-BG mit/ohne Kinder) zugeordnet werden können. Den Hauptanteil dieser Kategorie bildet die Konstellation, dass ein alleinerziehender Elternteil mit mindestens einem volljährigen unverheirateten Kind unter 25 Jahren in einer BG lebt. Da keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, ist es keine Alleinerziehenden-BG. Eine Single-BG ist es ebenfalls nicht, da mehrere leistungsberechtigte Personen darin leben. Des Weiteren fallen unter den BG-Typ Sonstige sämtliche Konstellationen, bei denen eine Person die Rolle ETUK aufweist. Konstellationen: - 8 -

14 1 Bv/eLb 2 ETUK 3 ETUK VU25 MUK VU25 VU25 MUK VU25 VU25 VU25 4 ETUK ETUK MUK MUK VU25 VU25 5 ETUK ETUK-Partner MUK MUK VU25 VU25 Keine Zuordnung möglich: Unter die Kategorie Keine Zuordnung möglich fallen alle Bedarfsgemeinschaften, bei denen für mindestens eine Person entweder keine gültige Rolle/Stellung in der BG vorhanden ist oder keine gültige Altersangabe anhand des Geburtsdatums ermittelt werden kann. 2.2 Melderegeln Um eine gute Qualität der zu liefernden Daten zu garantieren, müssen einige Regeln zur Datenübermittlung beachtet werden. Die ersten Festlegungen zur Meldungsbearbeitung sind die Lieferarten. Diese werden in dem Handbuch Grundlagen der Datenübermittlung erläu

15 tert. In dem vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Informationen zur Bearbeitung der einzelnen Module bereitgestellt Historisierte Lieferung von Daten zur Leistungsgewährung Datenbasis und Meldungen Es werden auf Basis des aktuellen Datenstandes (Statistik-Stichtag) vier Meldungen nach dem gleichen Schema generiert: o T-3: Alle Fälle für den Stichtag von vor drei Monaten (nur Module 2 bis 8) o T-2: Alle Fälle für den Stichtag von vor zwei Monaten (nur Module 2 bis 8) o T-1: Alle Fälle für den Stichtag von vor einem Monat (nur Module 2 bis 8) o T0: Alle Fälle für den aktuellen Stichtag (alle Module). Dieses Verfahren erfordert, dass Sachverhalte, die sich seit dem Stichtag ihrer Erstmeldung nicht geändert haben, in den nachfolgenden Meldungen in gleicher Form wieder gemeldet werden müssen. Eine spätere Nicht-Meldung ist gleichbedeutend mit einer Stornierung einer früheren Meldung Zu meldende Fälle In die jeweiligen Meldungen werden alle Leistungsfälle (Bedarfsgemeinschaften) mit ihren Mitgliedern geschrieben, in denen für den jeweiligen Berichtszeitraum mindestens eine Person einen Leistungsanspruch (ohne Sanktionen) größer Null Euro hatte. Der Zahlmonat im Modul 2 Bedarfsgemeinschaften (Merkmal 2.8) für BG und der Anspruchsmonat im Modul 7 Anspruch (Merkmal 7.9) für die jeweiligen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft werden mit dem Monat angegeben, in dem der jeweilige Stichtag liegt. Beispiel: Mit der T-2-Meldung im März 2010 für den Januar 2010 werden nur Bedarfsgemeinschaften mit dem Zahlmonat in Modul 2 und nur Personen mit dem Anspruchsmonat in Modul 7 geliefert. Datensätze mit einem anderen Zahl- oder Anspruchsmonat können inkl. aller korrespondierenden übrigen Module (3 Personendaten, 4 Bedarfe, 5 Einkommen, 8 Sanktionen ) nicht berücksichtigt werden Nachbewilligungen, Abmeldungen und Stornierungen Wird ein Fall nachträglich bewilligt, d.h. es werden Leistungen für einen bereits vergangenen Monat bewilligt, so kann dieser Fall maximal vier Monate nachträglich in die statistische Meldung aufgenommen werden. Werden beispielsweise im Januar Leistungen beantragt und die Bewilligung erfolgt erst im Februar, weil z.b. wichtige Unterlagen erst verspätet nachgereicht wurden, so wurde der Fall in der T0-Meldung im Januar noch nicht mitgeliefert. Zum Stichtag Februar ist aber bekannt, dass auch im Januar schon ein Leistungsanspruch bestand. Der

16 Fall ist daher im Februar mit der T-1-Meldung für Januar und, wenn weiterhin ein Leistungsanspruch besteht, auch in der T0-Meldung für Februar über XSozial-BA-SGB II zu liefern. Bei Abmeldungen muss unterschieden werden, ob einzelne Personen eine bestehende BG verlassen (z.b. bei Trennungen von Partnerschaften) oder die ganze Bedarfsgemeinschaft aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.b. durch ausreichendes Einkommen bei Arbeitsaufnahme). Bei Abmeldungen einzelner Personen muss nur ein personenbezogener Abmeldegrund im Modul 7 Anspruch angegeben werden. Bei Abmeldung der ganzen BG muss zusätzlich ein BG-Abmeldegrund im Modul 2 Bedarfsgemeinschaft erfasst werden. Wird ein Fall nachträglich eingestellt. d.h. der Fall wurde bereits für einen Monat als gültiger Fall gemeldet, und im Nachgang wird festgestellt, dass doch Gründe bestehen, die gegen eine Fortzahlung von SGB II-Leistungen sprechen, so ist dieser Fall für den vergangenen Monat nicht mehr zu liefern. Diese Art der Nichtlieferung entspricht einer Stornierung Modul 2 Bedarfsgemeinschaft Im Modul 2 sollen alle Bedarfsgemeinschaften erfasst werden, deren Mitglieder im Berichtszeitraum hilfebedürftig i. S. d. SGB II waren. Besondere Aufmerksamkeit dieser neu bewilligten, laufenden und abgemeldeten Fälle gelten dem aktuellen Berichtsmonat und dem Bewilligungszeitraum. Bei Abmeldungen von Bedarfsgemeinschaften der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind die Angabe des Endes des Bewilligungszeitraums und der Einstellungsgrund notwendig. Großes Interesse besteht an der statistischen Darstellung der Wohnverhältnisse von leistungsberechtigten Personen. Aus diesem Grund müssen im Modul 2 auch Angaben zur Wohnung erfasst werden. Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich diese Informationen auf die komplette Wohnung beziehen und nicht nur auf den Teil der Wohnung, der von den BG- Mitgliedern bewohnt wird Modul 3 Personendaten Im Modul 3 werden die personenbezogenen Daten aller beim SGB II-Träger betreuten Personen gemeldet. Schwerpunkt sind die soziodemographischen Merkmale wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit usw. Es ist zu beachten, dass je nach Lieferart (siehe Handbuch zur Datenübermittlung) bestimmte Melderegeln im Modul 3 bestehen. Für die Lieferart A (siehe Handbuch Grundlagen der Datenübermittlung gilt: es werden alle Personen gemeldet, die nach 7 SGB II leistungsberechtigt sind (neu bewilligte und laufende Fälle) und/oder aktive Leistungen erhalten bzw. während der letzten 12 Monate erhalten haben

17 Bei der Lieferart B, die ausschließlich Daten zur enthält, werden die Meldungen aller Personen, die nach 7 SGB II leistungsberechtigt sind (neu bewilligte und laufende Fälle) benötigt. Wenn die Daten des Moduls 3 mittels der Lieferart C versandt werden, dann gilt: es werden alle Personen gemeldet, die aktuell oder während der letzten 12 Monate Leistungen erhalten haben. Eine Sonderrolle nehmen die Datenlieferungen der Träger ein, die ihre Fallmanagement- Daten als Lieferart D melden, also ohne Personendaten. Da die Personendaten für die korrekte statistische Darstellung dennoch benötigt werden, müssen die kompletten Personendaten in der parallelen B-Lieferung enthalten sein. D.h. bei gleichzeitiger B- und D-Lieferung, gelten für die B-Lieferung dieselben Melderegeln für Modul 3 wie bei einer A-Lieferung Modul 4 Bedarf Im Modul Bedarf werden die personenbezogenen Bedarfsarten aus der Gewährung der passiven Leistungen (i. S. d. 19 bis 29 SGB II) der Leistungsberechtigten gemeldet. Schwerpunkte sind Art und Höhe des jeweiligen Bedarfes sowie Beginn und - soweit bekannt - Ende des Bedarfszeitraumes. Die Schlüsselnummern zu den einzelnen Bedarfsarten sind in der Datensatzbeschreibung, Feld 4.5 unter Merkmalsausprägungen genannt Modul 5 Einkommen Grundsatz: Für die Einkommensermittlung sind alle Einkünfte i. S. d. 11 in Verbindung mit 11a und 11b SGB II zu melden. Hat eine Person kein Einkommen, muss dieses Modul für die betreffende Person nicht geliefert werden. Ist aber Einkommen vorhanden, müssen die Daten zu sämtlichen Einkommen geliefert werden, die der Person im aktuellen Berichtsmonat zufließen. Gefragt sind Anzahl, Art (z. B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die Höhen des jeweiligen Einkommens auf verschiedenen Stufen (s. Kap ) sowie Beginn und - soweit zur Zeit der Lieferung bekannt - Ende des Zuflusses. Die einzelnen Einkommensarten sind der aktuellen Datensatzbeschreibung zu entnehmen. Liegen für eine Person mehrere Einkommen gleicher Einkommensart vor (z.b. mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit), darf nur ein Datensatz für diese Einkommensart geliefert werden. Die Beträge ergeben sich aus der Summe der einzelnen Einkommen der jeweiligen Einkommensart auf den verschiedenen Stufen. Als Beginndatum wird das Beginndatum des zuerst geflossenen Einkommens gemeldet, als Endedatum das Endedatum des zuletzt geendeten Einkommenszuflusses Stufen der Einkommensberechnung: Nach 11 SGB II gelten alle Einnahmen in Geld und Geldeswert als Einkommen und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind nach 11a SGB II sogenannte privilegierte Einkommen. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Grundsicherung nach

18 SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie bestimmte Entschädigungsleistungen. Im Zuge der Bedürftigkeitsprüfung lassen sich verschiedene Einkommensstufen unterscheiden: Das zu berücksichtigende Einkommen (Feld 5.11) entspricht dem Gesamteinkommen ohne privilegiertes Einkommen einer Person, d.h. der Summe sämtlicher zu berücksichtigender Einkommen einer Einkommensart die zur Bedarfsdeckung herangezogen werden können. Auch das Einkommen von Kindern fließt - soweit es ihren Gesamtbedarf nicht abdeckt oder überschreitet - in die Bedürftigkeitsprüfung ein (Bruttoeinkommen). Das verfügbare Einkommen (Feld 5.6) entspricht dem um die Absetzungsbeträge nach 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II reduzierten zu berücksichtigenden Einkommen einer Einkommensart, über das Hilfebedürftige verfügen können (Nettoeinkommen). Das um die Absetzungs- bzw. Freibeträge ( 3 11a Abs. 1 Nr. 3-8, Abs. 2 und 3) verminderte verfügbare Einkommen wird als anrechenbares Einkommen (Feld 5.5 Schlüssel 015) bezeichnet. Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes Einkommen diese Person in die BG einbringt. Die Summe aller anrechenbaren Einkommen der Personen einer BG ergibt das anrechenbare Einkommen der BG. Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird über alle Mitglieder der BG nach der sogenannten Bedarfsanteilsmethode die Summe aller Einnahmen anhand der Anteile jeder Person am Gesamtbedarf der BG verteilt. Auf Personenebene stellt das anrechenbare Einkommen den Einkommensbetrag einer Person dar, den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird. Das Einkommen von Kindern bleibt von dieser horizontalen Verteilung mit Ausnahme des bedarfsübersteigenden Einkommens aus Kindergeld ausgeschlossen Melderegeln zu Einkommensarten und Einkommensbeträgen: Die Art des Einkommens wird in Feld 5.5 angegeben. Je Einkommensart wird nur ein Datensatz verarbeitet. In Feld 5.10 muss daher die Anzahl der jeweiligen Einkommensart angegeben werden. Hat zum Beispiel eine Person in einem Berichtsmonat Zuflüsse aus zwei nicht selbständigen Tätigkeiten (Einkommensart 014), so wird in dem Datensatz zu dieser Einkommensart der Zähler in Feld 5.10 auf "2" gesetzt. Zu den Einkommensarten (alle außer anrechenbares Einkommen) wird in Feld 5.11 die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und in Feld 5.6 die Höhe des verfügbaren Einkommens angegeben. Wenn mehrere Einkommen einer Einkommensart vorliegen, werden die Einzelbeträge auf jeder Einkommensstufe addiert, d.h. in den Feldern 5.6 sowie 5.11 wird der jeweilige Gesamtbetrag als Summe der Einzeleinkommen der Einkommensart eingetragen

19 Für jede Person, für die ein Einkommenssachverhalt gemeldet wird, muss außerdem ein gesonderter Datensatz zum anrechenbaren Einkommen gemeldet werden. Da das anrechenbare Einkommen nicht nach Einkommensarten gemeldet wird, wird es hier als gesonderte Einkommensart betrachtet, welche in einem extra Datensatz zu melden ist. Die Einkommensart (Feld 5.5) lautet 015 und die Anzahl der Einkommen (Feld 5.10) ist stets mit 1 anzugeben. Als Beginndatum wird das des zuerst geflossenen Einkommens gemeldet, als Endedatum das des zuletzt geendeten Einkommenszuflusses. Die Einkommensart 013 Einkommensüberhang ist nur von den kommunalen Trägern mit geteilter Aufgabenwahrnehmung zu melden, weil bei Ihnen die Leistungen erst nach der Ermittlung der Bundesleistungen durch die BA separat berechnet werden, wohingegen bei den zkt die Ermittlung der Bundes- sowie der Kommunalleistungen in einer gemeinsamen Berechnung erfolgt Modul 7 Anspruch Im Bereich Ansprüche werden die Daten zur tatsächlichen Leistungsberechnung erfasst. Für die Meldung des im Berichtsmonat geltenden Anspruchs jeder leistungsberechtigten Person gilt die besondere Beachtung dem aktuellen Anspruchsmonat. Abmeldungen von Personen sind durch die Angabe des Einstellungsgrundes zu kennzeichnen Modul 8 Sanktionen Sobald Sanktionen gegenüber Personen des Rechtskreises SGB II durch den jeweiligen Träger ausgesprochen werden, ist dies im Modul 8 zu protokollieren. Wenn Sanktionen i. S. d. 31, 31a, 31b und 32 SGB II verhängt werden, dann sind die Beginn- und Endzeitpunkte (maximal 3 Monate später nach 31b SGB II) der Sanktionen sowie deren Höhe zu melden. Für weitergehende Analysen der Sanktionen ist es wichtig, dass auch der Sanktionsgrund (Feld 8.6) angegeben wird

20 3 DWH-Auswertungslogik der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Eckwerte für die Leistungsstatistik in der sind die Bedarfsgemeinschaft (BG), die Personen in den BGs, welche noch untergliedert werden in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) und in nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nef). Hierbei werden sowohl die Bestände als auch die Bewegungen ermittelt. In der Leistungsstatistik sind aber auch die monetären Größen Bedarf, Einkommen, Sanktionen und Leistungen besonders wichtig. Die zugehörigen Eckdaten lauten: Personen mit Bedarf; BG mit Bedarf; Höhe Bedarf auf Personenebene; Höhe Bedarf auf BG-Ebene; Personen mit Einkommen; BG mit Einkommen; Höhe Einkommen auf Personenebene; Höhe Einkommen auf BG-Ebene; Sanktionen; Sanktionierte Personen; Ausgesprochene Sanktionen (Bewegungsgröße); Personen mit Zahlungsanspruch (Leistungen nach Sanktionen), BG mit Zahlungsanspruch und Höhe der Zahlungsansprüche Für den Bereich Kosten der Unterkunft sind folgende Werte bedeutend: Wohnungsgröße; Art der Unterkunft; Anzahl Mitglieder der Wohnungsgemeinschaft; Anzahl Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft; Unterkunftskosten; Betriebskosten; Heizkosten; Wohnungsbeschaffungskosten und sonstige einmalige Nebenkosten. Diese bilden die Grundlage für die Konstruktion von weiteren Kennzahlen. Für die Bestände und Bewegungen auf Bundes- und auf Trägerebene gilt das Stock-Flow- Modell. Bestand neu = Bestand alt + Zugänge - Abgänge Im Folgenden werden die Auswertungsregeln für die Eckwerte der detailliert dargestellt. 3.1 Eindeutige Identifizierung der Bedarfsgemeinschaft Für eine korrekte Abbildung der Hilfebedürftigkeit muss jede BG eindeutig identifiziert werden können. Werden BG-Nummern nicht korrekt geführt oder Dummy-BG-Nummern verwendet, werden weitere Angaben zu Rate gezogen. Für die Identifizierung von BG werden folgende Attribute herangezogen: Trägernummer BG-Nummer Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff)

21 Lieferdatei-ID (Jede zum Stichtag gemeldete XML-Datei erhält eine eigene Lieferdatei-ID, so dass Bedarfsgemeinschaften, die in allen vier Zeitscheiben geliefert wurden, unterschieden werden können.) Nach bestimmten Regeln werden die Bedarfsgemeinschaften nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete Bedarfsgemeinschaften eigentlich nur eine Bedarfsgemeinschaft darstellen bzw. ob mehrere Familien, die unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften darstellen müssten, unter der gleichen Bedarfsgemeinschaft geführt werden. So kann es dazu kommen, dass zwei Bedarfsgemeinschaften zu einer zusammengefasst werden oder dass eine Bedarfsgemeinschaft in zwei unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird. Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Bedarfsgemeinschaften zu den anderen Modulen findet schließlich über die Attribute BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt. 3.2 Eindeutige Identifizierung der Person Die Identifizierung von leistungsberechtigten Personen nach SGB II ist im 51a SGB II wie folgt festgelegt: Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer. Weil dem Träger häufig bei Neukunden die alte Kundennummer nicht vorliegt, wird für diesen Kunden vorerst eine Dummy-Kundennummer vergeben. Teilt der Kunde dem Träger seine bisherige Kundennummer mit, wird diese vom Träger im System geändert. Aufgrund der Tatsache, dass sich Kundennummern ändern können, ist eine eindeutige Identifizierung der Kunden erforderlich. Folgende Attribute werden für die Personenidentifizierung herangezogen: Trägernummer BG-Nummer

22 Kundennummer Aktenzeichen (lokaler Ordnungsbegriff) Nachname Vorname Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer Geschlecht Nach bestimmten Regeln werden die Kunden nun dahingehend untersucht, ob zwei gemeldete Personen eigentlich nur eine Person darstellen bzw. ob es sich bei einem gemeldeten Kunden eigentlich um zwei verschiedene Kunden handelt. So kann es dazu kommen, dass zwei Kunden zu einem zusammengefasst werden oder dass ein Kunde in zwei unterschiedliche Kunden getrennt wird. Die Verknüpfung der eindeutig identifizierten Personen zu den anderen Modulen findet über die Attribute Kundennummer, BG-Nummer, Trägernummer und Aktenzeichen statt. 3.3 Prüfkriterien Bedarfsgemeinschaft Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II im 7 Abs. 3 geregelt. Die Prüfung, ob in der Datenlieferung via Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II eine statistisch gültige Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wird anhand folgender Kriterien überprüft. a) Für Modul 2 Bedarfsgemeinschaft gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 2.8 Zahlmonat = Aktueller Berichtsmonat 2.26 Beginn Bewilligungszeit- Zähl-/Stichtag raum Ende Bewilligungszeitraum Einstellungsgrund = Leer 06-08, 11, 12, 16-20, 22-24, und 27-31, Oder 2.10 Ende Bewilligungszeitraum Zähl-/Stichtag UND

23 b) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft müssen Personendaten vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND c) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Für dieselbe Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein gültiger Regelsatzbedarf vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf UND = Zähl-/Stichtag Leer oder d) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten: Für mindestens eine Person der Bedarfsgemeinschaft muss ein Anspruch vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 2 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat 7.9 Leistungsanspruch ohne Sanktion > 0 Wenn Bedingungen a) bis d) erfüllt sind, dann ist die Bedarfsgemeinschaft statistisch gültig

24 3.4 Prüfkriterien Leistungsberechtigte nach 7 SGB II Handbuch XSozial-BA-SGB-II Hier wird überprüft, ob die gemeldete Person einen Bedarf hat und ob sie Leistung nach dem SGB II erhält. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird die Person in der Statistik als berechtigte Person registriert. a) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND b) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Ein Regelsatzbedarf muss vorliegen Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 101, 102, 201 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf UND = Zähl-/Stichtag Leer oder c) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat

25 Bedingungen a) bis c) müssen erfüllt sein, damit es sich statistisch um eine berechtigte Person nach 7 SGB II handelt. Eine Differenzierung, in welche Unterkategorie der Leistungsberechtigte einzustufen ist, wird durch die folgenden Plausibilitätsprüfungen festgestellt Prüfkriterien erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II a) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft 3.18 Geburtsdatum > Zähl-/Stichtag 15 Jahre (Person älter als 15 Jahre) Zähl-/Stichtag 65 Jahre 3 (Person jünger als 65 Jahre) und 3.38 Besonderer Personenkreis = Leer UND b) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 101 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf UND = Zähl-/Stichtag Leer oder c) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten: 3 Die Anpassung der Altersgrenze erfolgt ab gemäß 7a SGB II

26 Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat Die Bedingungen a) bis c) müssen erfüllt sein, dann ist es ein statistisch gültiger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Prüfkriterien für nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II Sozialgeldempfänger a) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND b) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 102 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf UND = Zähl-/Stichtag Leer oder c) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten:

27 Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat Selektion über das Alter d) Für Modul 3 Personendaten gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 3.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = Gültige Bedarfsgemeinschaft 3.18 Geburtsdatum > Zähl-/Stichtag 15 Jahre (Person jünger als 15 Jahre) Zähl-/Stichtag 65 Jahre 4 (Person älter als 65 Jahre) oder 3.38 Besonderer Personenkreis = leer UND e) Für Modul 4 Bedarf gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 4.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 4.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 4.5 Bedarfsart = 101 oder Beginn Bedarf Zähl-/Stichtag 4.8 Ende Bedarf UND = Zähl-/Stichtag Leer oder 4 Die Anpassung der Altersgrenze erfolgt ab gemäß 7a SGB II

28 f) Für Modul 7 Anspruch gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 7.1 Kundennummer = in Modul 3 gültig vorhanden 7.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 gültig vorhanden 7.7 Anspruchsmonat = Aktueller Berichtsmonat Die Bedingungen a) bis c) oder d) bis f) müssen erfüllt sein, damit es ein statistisch gültiger nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach 7 SGB II ist. 3.5 Prüfkriterien Bedarfe Bei der statistischen Ermittlung von Bedarfen werden nur die Bedarfe von Personen berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor Sanktionen > 0). Damit werden nur jene Bedarfe berücksichtigt, die in den Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft einfließen. Dieses Vorgehen schließt Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.b. Kindergeld, Unterhalt) vollständig decken können, aus. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung für die strukturelle Darstellung der Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen deren Bedarf bei der Berichterstattung über die Bedarfsverhältnisse leistungsberechtigter Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG-Ebene nicht berücksichtigt. Pro berechtigte Person sollen für die Statistik der alle gültigen Bedarfe nach folgenden Regeln den Bedarfsgruppen zugeordnet werden: Gesamtbedarfe Regelbedarf Mehrbedarf Ermittlung aus folgenden Bedarfsarten Betrag der Bedarfsart: Arbeitslosengeld II (Alg II), Alg II als Darlehen, Sozialgeld, oder Sozialgeld als Darlehen Summe der Beträge der Bedarfsarten: Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung, Ernährung und Warmwasser (Übergangregelung V.3.0.2), unabweisbarer, laufender Bedarf,

29 Auszahlung als Darlehen: Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung, Ernährung und Warmwasser (Übergangregelung V.3.0.2), und unabweisbarer, laufender Bedarf Laufende Kosten der Unterkunft Summe der Beträge der Bedarfsarten: Wohnungsgrundkosten, Heizkosten, Betriebskosten, sonstige einmalige Nebenkosten, Auszahlung als Darlehen: Wohnungsgrundkosten, Heizkosten, Betriebskosten, sonstige einmalige Nebenkosten Einmalige Kosten der Unterkunft Summe der Beträge der Bedarfsarten: Wohnungsbeschaffungskosten und Instandhaltungskosten bei Wohneigentum (Übergangsregelung V.3.0.2), Mietschulden, Auszahlung als Darlehen: Wohnungsbeschaffungskosten und Instandhaltungskosten bei Wohneigentum (Übergangsregelung V.3.0.2), Mietschulden Gesonderte Leistungen Summe der Beträge der Bedarfsarten: Erstausstattung Wohnung, Erstausstattung Kleidung, Auszahlung als Darlehen: 221 Erstausstattung Wohnung, 222 Erstausstattung Kleidung Sozialversicherungsbeiträge Summe der Beträge der Bedarfsarten: Krankenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag, Zuschuss Krankenversicherung bei privater und freiwilliger Versicherung,

30 156 - Zuschuss Pflegeversicherung bei privater Versicherung, Zuschuss Krankenversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, Zuschuss Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungen nach 24 Abs. 1 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe (Übergangsregelung V.3.0.2) einmaliger unabweisbarer Bedarf 3.6 Prüfkriterien Einkommen Auswertungsregel: Bei der Erstellung von Ergebnissen zum Einkommen werden nur die Einkommen von Personen berücksichtigt, die einen individuellen Leistungsanspruch haben (Leistungsanspruch vor Sanktionen > 0). Damit werden nur Einkommen berücksichtigt, die im vollen Umfang für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit der gesamten BG eingesetzt werden müssen. Dieses Vorgehen schließt Kinder, die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen (z.b. Kindergeld, Unterhalt) vollständig decken können, aus. Während diese im Sinne einer umfassenden Sozialberichterstattung für die strukturelle Darstellung der Bedarfsgemeinschaft als Bestandsfall gezählt werden, wird aus sachlogischen Gründen deren Einkommen bei der Berichterstattung über die Einkommensverhältnisse leistungsberechtigter Personen sowie dem Haushaltsbudget auf BG- Ebene nicht berücksichtigt. a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft im betrachteten Berichtsmonat UND b) Für Modul 5 Einkommen gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden 5.5 Art des Einkommens = 003, 004, 005, 006, 007, 008, 009, 011, 012, 013 oder

31 5.11 Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens 5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens > 0 > Beginndatum 5.8 Endedatum = UND Zähl-/Stichtag Leer Zähl-/Stichtag Leer und oder Merkmal Bezeichnung Ausprägung 5.3 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden 5.5 Art des Einkommens = Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens 5.6 Betrag des verfügbaren Einkommens = Betrag des verfügbaren 0 Einkommens 5.7 Beginndatum 5.8 Endedatum = Zähl-/Stichtag Leer Zähl-/Stichtag Leer und oder Damit gültiges Einkommen vorliegt müssen die die Bedingungen a) und b) gemeinsam erfüllt sein. 3.7 Prüfkriterien Sanktionen Bestand an Sanktionen a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft im betrachteten Berichtsmonat UND b) Für Modul 8 Sanktionen gelten folgende Plausibilitäten:

32 Merkmal Bezeichnung Ausprägung 8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden 8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden 8.6 Grund der Sanktion = Gültig belegt 8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag Beginn der Sanktion > 8.9 Ende der Sanktion Zähl-/Stichtag Zähl-/Stichtag 3 Monate Leer Beginn der Sanktion + 3 Monate Zähl-/Stichtag und und und Gültige Sanktionen liegen vor wenn die Bedingungen a) und b) erfüllt sind Zugang an Sanktionen a) Grundvoraussetzung ist eine berechtigte Person in einer gültigen Bedarfsgemeinschaft im betrachteten Berichtsmonat UND b) Für Modul 8 Sanktionen gelten folgende Plausibilitäten: Merkmal Bezeichnung Ausprägung 8.1 Kundennummer = in Modul 3 vorhanden 8.2 Bedarfsgemeinschafts-ID = in Modul 3 vorhanden 8.6 Grund der Sanktion = Gültig belegt 8.7 Monatlicher Sanktionsbetrag Beginn der Sanktion > Zähl-/Stichtag Vormonat Zähl-/Stichtag aktuell Leer und und 8.9 Ende der Sanktion Beginn der Sanktion + 3 Monate

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