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1 Statistische Berichte Bewährungshilfe 2015 unter Bewährungshilfe im Saarland Jugendstrafrecht allgemeinem Strafrecht B VI 7 j 2015 Ausgegeben im Juli 2016 Statistisches Amt

2 Zeichenerklärung a.n.g. = anweitig nicht genannt 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte kleinsten in Tabelle gewiesenen Einheit = nichts vorhanden / = keine Angaben, da Zahlen nicht sicher genug. = Zahlenwert unbekannt o geheim zu halten X = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll... = Angabe fällt später an () = Nachweis unter dem Vorbehalt, dass Zahlenwert Fehler aufweisen kann p = vorläufiges Ergebnis r = berichtigtes Ergebnis Abweichungen in den Summen durch Runden Zahlen möglich. 2 B VI 7 j 2015

3 Vorbemerkung Der Grundsatz, dass einer verhängten Strafe stets die Vollstreckung folgt, ist 1953 durch Einführung des richterlichen Instituts Strafaussetzung zur Bewährung und bedingten Entlassung im Sinne einer monen Kriminalpolitik aufgelockert worden, um einerseits die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen zu verringern und den Verurteilten in einer Art von ambulantem Strafvollzug zu einem Leben ohne Straftaten zu verhelfen, anerseits in den Fällen Strafvollstreckung den Verurteilten den Rückweg in die Freiheit zu erleichtern und ihnen die Chance zu geben, sich Erlass des Strafrestes zu verdienen. Strafaussetzung ( 56 StGB, 21 und 27 ) Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass schon die Verurteilung zur Warnung dient und Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, ihr Verhalten Tat, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von Aussetzung für sie zu erwarten sind. Das Gericht kann unter den o. a. Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheits/Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit /des Verurteilten besone Umstände vorliegen. Kann Erschöpfung Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in Straftat einer/eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforlich ist, so kann gem. 27 die Schuld /des Jugendlichen festgestellt werden, die Entscheidung über die Verhängung Jugendstrafe aber für eine richterlich zu bestimmende Bewährungszeit ausgesetzt werden. Aussetzung des Strafrestes einer zeitigen Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe ( 57 StGB und 88 ) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn zwei Drittel verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind, verantwortet werden kann zu erproben, ob die/ Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und die/ Verurteilte einwilligt. Schon Verbüßung Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn die/ Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt, die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit / des Verurteilten und Ihre/seine Entwicklung während des Vollzugs ergibt, dass besone Umstände vorliegen und die übrigen o. a. Voraussetzungen vorliegen. Die Aussetzung eines Restes einer Jugendstrafe kann vom Vollstreckungsleiter angeordnet werden, wenn die/ Verurteilte einen Teil Strafe verbüßt hat und verantwortet werden kann, dass sie/ er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechten Lebenswandel führen wird. Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung Vollstreckung des Restes nur aus besons wichtigen angeordnet werden. Bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr ist dies nur zulässig, wenn mindestens ein Drittel Strafe verbüßt ist. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe ( 57 a StGB) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre Strafe verbüßt sind, nicht die besone Schwere Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die Voraussetzungen 57 a StGB vorliegen. Das Gericht bestimmt die Bewährungszeit, sie beträgt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf und bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünf Jahre. Bei Jugendstrafen zwischen zwei und drei Jahren. In den o. a. Fällen unterstellt das Gericht Verurteilte für die Dauer o einen Teil Bewährungszeit Aufsicht Bewährungshilfe, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten, insbesone, weil weniger einschneidende Weisungen kaum Erfolg versprechen und die günstige Sozialprognose nur gestellt werden kann, wenn die verurteilte Person einer/einem Bewährungshelfer/in unterstellt wird. B VI 7 j

4 Zielsetzung Führungsaufsicht ist es, Täterinnen und Tätern mit schlechter Sozialprognose und solchen Schwerkriminalität Strafverbüßung eine Lebenshilfe zu geben, sie zu führen und zu überwachen. Die Zahl ist stets größer als die unterstellten Personen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass eine Person, die wegen mehreren Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden ist, mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestellt werden kann (Mehrfachunterstellungen). Mit dem vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse Bewährungshilfestatistik 2015 veröffentlicht. Gesamtübersicht unter Bewährungsaufsicht Unterstellungsgründen Jugendstrafrecht allgemeinen Strafrecht Jahr Verhängung Jugendstrafe 27 darunter Aussetzung Jugendstrafe zur Bewährung Aussetzung des Strafrestes Strafaussetzung 56 StGB darunter Aussetzung des Strafrestes 57 StGB B VI 7 j 2015

5 1 unter Bewährungs/Führungsaufsicht im Saarland am ) Zweite und weitere bestehende selben Person 2) unter Bei demselben Bewährungshelfer mehrfach unter Bewährungsaufsicht davon allgemeinem Jugend Strafrecht Bewährungsaufsicht Führungsaufsicht Bewährungs und Führungsaufsicht Personen Unterstell. ohne Mehrfachunterstell. (BWA Sp. 1+78) Männer Frauen Insgesamt ) Ohne 10 und ohne bei ehrenamtlichen Bewährungshelfern; einschl. mehrerer Bewährungs/Führungsaufsichten nebeneinan. 2) Bei demselben Bewährungshelfer. 2 unter Bewährungsaufsicht allgemeinem Strafrecht im Saarland am und dem Grund Unterstellung davon aufgrund von 1) Strafaussetzung 56 StGB im Wege Gnade 57 Abs. 1 StGB 57 Abs. 2 StGB Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe im Wege Gnade sonstigen zusammen davon Strafrest bei Entlassung bis unter 1 Jahr 1 Jahr o mehr lebenslanger Freiheitsstrafe 57a StGB im Wege Gnade Straf (Rest) aussetzung 35, 36 BtMG Männer Frauen Insgesamt ) Ohne bei ehrenamtlichen Bewährungshelfern; einschl. mehrerer Bewährungsaufsichten nebeneinan. 3 unter Bewährungsaufsicht Jugendstrafrecht im Saarland am und dem Grund Unterstellung zusammen 1) Verhängung Jugendstrafe 27 Aussetzung 21 Jugendstrafe zur Bewährung 30 im Wege Gnade davon aufgrund von Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe 88 im Wege Gnade sonstigen davon Strafrest bei Entlassung bis unter 1 Jahr 1 Jahr o mehr Vorbewährung 61, 61b Abs. 1 S. 2 erneuter Anordnung 24 Abs. 3 Straf (Rest) Aussetzung 35, 36 BtMG außerdem gleich zeitiger Jugendarrest gem. 16 Männer Frauen Insgesamt ) Ohne 10 und ohne bei ehrenamtlichen Bewährungshelfern; einschl. mehrerer Bewährungshelfern nebeneinan. B VI 7 j

6 4 Beendete Bewährungsaufsichten im Saarland im Jahr 2015 Art Beendigung, Alter Unterstellten und Staatsangehörigkeit Beendete Bewährungsaufsichten 1) Staatsangehörigkeit davon Alter Unterstellten von... bis unter... Jahren (im Zeitpunkt Unterstellung) o mehr Beendete Bewährungsaufsichten Unterstellte männlich Personen weiblich davon Deutsche männlich weiblich nicht Deutsche männlich weiblich Durch Bewährung (einschl. Aufhebung Unterstellung) beendete Bewährungsaufsichten Unterstellte männlich Personen weiblich davon Deutsche männlich weiblich nicht Deutsche männlich weiblich Durch Wiruf (einschl. Verhängung Jugendstrafe) beendete Bewährungsaufsichten Unterstellte männlich Personen weiblich davon Deutsche männlich weiblich nicht Deutsche männlich weiblich Durch Einbeziehung in ein neues Urteil beendete Bewährungsaufsichten Unterstellte männlich Personen weiblich davon Deutsche männlich weiblich nicht Deutsche männlich weiblich ) Ohne im Wege Gnade und ohne Bewährungsaufsichten, die aus anen beendet wurden. 6 B VI 7 j 2015

7 5 Beendete Bewährungsaufsichten allgemeinem Strafrecht im Saarland im Jahr 2015 Unterstellungs und Beendigungsgründen *) Beendete Bewährungsaufsichten Außerdem Unterstellungsgrund Bewährung mit Straferlass davon abgeschlossen durch Ablauf Unterstellung Aufhebung Unterstellung nur o auch wegen neuer Straftat Wiruf aus sonstigen Abgabe an einen anen Bewährungshelfer/ Wechsel Dienststelle Beendigung aus anen (z.b. Tod) Bewährungsaufsichten männl weibl insg davon unterstellt aufgrund Strafaussetzung 56 StGB männl weibl insg im Wege Gnade männl. 3 weibl. insg. 3 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 57 Abs. 1 StGB männl weibl insg Abs. 2 StGB männl weibl insg im Wege Gnade männl. weibl. insg. lebenslanger Freiheitsstrafe 57 a StGB männl weibl. insg im Wege Gnade männl. weibl. insg. Straf (Rest)Aussetzung männl , 36 BtMG weibl insg sonstiger Gründe männl weibl insg *) Einschließlich "Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe Unterstellten. B VI 7 j

8 6 Beendete Bewährungsaufsichten Jugendstrafrecht im Saarland im Jahr 2015 Unterstellungs und Beendigungsgründen Beendete Bewährungsaufsichten Außerdem Unterstellungsgrund Geschl. Erlass Jugendstrafe Bewährung mit Ablauf Unter stell. zeit 24 Abs. 1 Aufheb. Unterstellung 24 Abs. 2 Tilgung des Schuldspruchs 30 Abs. 2 davon abgeschlossen durch Verhängung Jugendstrafe 30 Abs. 1 nur o auch wegen neuer Straftat aus sonstigen Wiruf nur o auch wegen neuer Straftat aus sonstigen Einbeziehung in ein neues Urteil Verhängung Jugendstrafe 61 b ohne mit Bewährung Abgabe an einen anen Bewährungshelfer/ Wechsel Dienststelle Beendigung aus anen (z.b. Tod) Bewährungs männl aufsichten weibl insg davon unterstellt aufgrund Aussetz. d. Ver männl häng. d. Jugend weibl. 1 strafe ( 27 ) insg Strafauss. z. Bew. bei Jugendstr. 21 männl weibl insg männl weibl insg Aussetz. d. Restes männl einer Jugendstr. weibl. 4 1 ( 88 ) insg Aussetz. d. Restes männl. 1 einer Jugendstr. weibl. im Wege d. Gnade insg. 1 Straf (Rest) Aus männl setzung weibl. 35, 36 BtMG insg erneuter Anord männl. nung weibl. ( 24 Abs. 2 ) insg. Vorbewährung männl , 61 b weibl. Abs. 1 S. 2 insg sonstiger Gründe männl. 3 3 weibl. insg. 3 3 darunter unterstellt aufgrund gleichzeitiger männl Jugendarrest weibl. ( 16 a ) insg B VI 7 j 2015

9 7 unter Bewährungsaufsicht im Saarland im Jahr 2015 schwersten Straftaten Straftaten 1) allgemeinem Strafrecht davon Jugendstrafrecht StGB 80 bis 168 und 331 bis 357 männlich Straftaten gegen den Staat, die öffentliche weiblich Ordnung und im Amt, außer StGB 174 bis 184 f männlich Straftaten gegen die sexuelle weiblich 3 3 Selbstbestimmung StGB , a, außer 222, männlich i.v.m. Verkehrsunfall ane Straftaten weiblich gegen die Person, außer im Straßenverkehr StGB 242 bis 248 c männlich Diebstahl und Unterschlagung weiblich StGB 249 bis 255, 316 a männlich Raub und Erpressung, weiblich räuberischer Angriff auf Kraftfahrer StGB 257 bis 305 a männlich ane Vermögens und Eigentumsdelikte, weiblich Urkundendelikte StGB 306 bis 330 a, außer 315 b, 315 c, männlich und 316 a, 323 a i.v.m. Verkehrsunfall weiblich gemeingefährliche einschl. UmweltStraftaten StGB 142, 315 b, 315 c, 316, 222, 229, männlich a i.v.m. Verkehrsunfall, StVG 21, 22, weiblich a, 22 b Straftaten im Straßenverkehr Straftaten anen Bundes und männlich Landesgesetzen (außer StGB und StVG) weiblich Straftaten männlich weiblich ) Ohne 10 und ohne bei ehrenamtlichen Bewährungshelfern; einschl. mehrerer Bewährungs/Führungsaufsichten nebeneinan. B VI 7 j

10 8 Beendete Bewährungsaufsichten im Saarland im Jahr 2015 Alter Unterstellten und schwersten Straftaten Straftaten Beendete Bewährungsaufsichten 1) davon Alter Unterstellten von... bis unter... Jahren (im Zeitpunkt Unterstellung) o mehr 1 StGB 80 bis 168 und 331 bis 357 männlich Straftaten gegen den Staat, die öffentliche weiblich Ordnung und im Amt, außer StGB 174 bis 184 f männlich Straftaten gegen die sexuelle weiblich Selbstbestimmung StGB , a, außer 222, männlich i.v.m. Verkehrsunfall ane Straftaten weiblich gegen die Person, außer im Straßenverkehr StGB 242 bis 248 c männlich Diebstahl und Unterschlagung weiblich StGB 249 bis 255, 316 a männlich Raub und Erpressung, räuberischer weiblich Angriff auf Kraftfahrer StGB 257 bis 305 a männlich ane Vermögens und Eigentums weiblich delikte, Urkundendelikte StGB 306 bis 330 a, außer 315 b, 315 c, männlich und 316 a, 323 a i.v.m. Verkehrsunfall weiblich gem.gefährl. einschl. UmweltStraftaten StGB 142, 315 b, 315 c, 316, 222, 229, männlich a i.v.m. Verkehrsunfall, StVG 21, 22, weiblich a, 22 b Straftaten im Straßenverkehr Straftaten anen Bundes und männlich Landesgesetzen (außer StGB und StVG) weiblich Straftaten männlich weiblich ) Ohne im Wege Gnade und ohne Bewährungsaufsichten, die "aus anen " beendet wurden. 10 B VI 7 j 2015

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