Kenntnisstand zum Gebrauch, zur Bewertung und zu den Risiken der elektronischen Zigarette

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9712 Kenntnisstand zum Gebrauch, zur Bewertung und zu den Risiken der elektronischen Zigarette Vorbemerkung der Fragesteller SeiteinigenJahrensindaufdemMarktsogenannteelektronischeZigaretten (E-Zigarette)verfügbar.SieähnelninderFormherkömmlichenZigaretten undbestehenauseinemapplikatorundeineraustauschbarenkartuschemit derwirkflüssigkeit (Liquid).DerApplikatorenthälteineStromquelle,einen VerneblerunddieSteuerungselektronik.BeimSaugenamMundstückwird dieelektronischezigaretteaktiviertunddasliquidvernebelt.dasliquidbestehtinderregelhauptsächlichauspropylenglykol.desweiterenwerdennikotin,aromen,ethanolundglycerinzugesetzt.einigeprodukteenthalten keinnikotin.nebenliquidsmittabakaromenwerdenauchsolchemit Frucht-oderanderenLebensmittelaromenangeboten.VieleProduktewerden mitvermeintlichengesundheitlichenvorteilengegenüberzigarettenbeworben.diegesundheitsbehördenmehrererbundesländerhabenelektronische ZigarettenalsnichtzugelasseneArzneimitteleingestuftundderenHandelsowieVerkaufverboten.DasOberverwaltungsgerichtMünsterhatdieserAuffassungallerdingsam23.April2012widersprochenundentschieden,dassdie E-ZigaretteundeinnikotinhaltigesLiquidwederdemArzneimittelgesetz nochdemmedizinproduktegesetzunterfallen (Az.13B127/12).VomArzneimittelgesetznichterfasstseiensolcheProdukte,mitdenenprimärandere Zweckeverfolgtwerden,wiebeispielsweiseErnährungs-oderGenusszwecke. DasArzneimittelrechtseierstanwendbar,wennfüreinProduktbereitsim ZeitpunktderHerstellungeindeutigfeststeht,dassseinekünftigeZweckbestimmungausschließlichdarinbesteht,durchAnwendungimmenschlichen Körper wennaucherstimnotwendigenzusammenwirkenmiteinemanderenstoff arzneilichenzweckenzudienen.ähnlichhatteauchdasverwaltungsgericht Köln geurteilt (Az. 7 K 3169/11). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom4.Juni2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DasBundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte (BfArM)hatinmehrerenkonkretenEinzelfällenE-ZigarettenalsArzneimitteleingestuft.Die Frage,obeineE-Zigarette,dienichtexplizitzurRaucherentwöhnungbestimmt istunddieals vermeintlich gefahrloserevariantezurherkömmlichenzigarettebeworbenwird,einarzneimittelggf.inverbindungmiteinemmedizinproduktodereinsonstigesproduktist,istgegenstandvongerichtsverfahren. DasBfArMhatgegendasUrteildesVerwaltungsgerichtsKölnvom20.März 2012,AZVG7K3169/11,zwischenzeitlichBerufungeingelegt.DasOberverwaltungsgerichtfürdasLandNordrhein-WestfalenwirddeshalbimHauptsacheverfahrenerneutüberdiezugrundeliegendenSach-undRechtsfragenzu entscheiden haben. DerweiteBegriffdesArzneimittelsgewährleistetumfassendenGesundheitsschutz.DanachsindArzneimittelsolcheStoffe,dieammenschlichenKörper angewendetwerdenkönnen,umdurcheinepharmakologischewirkungdie physiologischenfunktionendeskörperszubeeinflussen,soweitsienichtausdrücklicheineranderenproduktkategoriezugewiesensind.darüberhinaus sindarzneimittelnachderdefinitiondesarzneimittelgesetzesauchsolche Stoffe,diezurAnwendungimoderammenschlichenKörperundalsMittelmit EigenschaftenzurLinderungvonKrankheitenoderkrankhaftenBeschwerden bestimmt sind. 1.BewertetdieBundesregierungdenvorhandenenwissenschaftlichenErkenntnisstandzumöglichengesundheitlichenRisikenderelektronischen Zigarette als ausreichend? Wennnein,wasbeabsichtigtdieBundesregierungkonkretzutun,umden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu verbessern? BeieinemneuartigenProduktundbislangwenigenvorliegendenwissenschaftlichenStudienlässtsichderErkenntnisstandnichtalsausreichendbewerten.Es istjedochzunächstaufgabederhersteller,denwissenschaftlichenerkenntnisstandzursicherheitvonproduktenzuverbessern.aussichtderbundesregierungistessachgerecht,dievorhandenenwissenschaftlichendatenzusichten. ImAnschlussdarankannbewertetwerden,obundinwelchemMaßenochspezifischerForschungsbedarffürE-Zigarettenbesteht.VordiesemHintergrund hatdasbundesinstitutfürrisikobewertung (BfR)imMai2012eineBewertung derine-zigarettenenthaltenenstoffeunddermöglichengesundheitlichen WirkungenaufdenmenschlichenOrganismusveröffentlicht.DasBfRwirdeigeneUntersuchungeninZusammenarbeitmitdenLandesbehördendurchführen.DabeisollenalsSchwerpunktediekorrekteDeklarationvonNikotin,ein möglichesauftretenkanzerogenerpyrolyseproduktesowiedienachweisbarkeit von Verunreinigungen (z. B. Diethylenglykol) untersucht werden. 2.BeabsichtigtdieBundesregierungeigeneUntersuchungenzurAnzahlund zursozialendifferenzierungderkonsumentinnenundkonsumentender elektronischen Zigarette? Wenn ja, wann und durch wen? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieZahlderKonsumentinnenund KonsumentenvonE-Zigarettenbislangehergeringist.Dennochwirdbeider Befragung2012desEpidemiologischenSuchtsurveys,dervomInstitutfür TherapieforschunginMünchenimAuftragdesBundesministeriumsfürGesundheitdurchgeführtwird,erhoben,obE-ZigarettenzurRaucherentwöhnung

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9872 genutztwerden.abhängigvonderzahlderantwortendenwerdenauchaussagenzursozialendifferenzierungderkonsumentinnenundkonsumenten möglich sein. Die Ergebnisse werden 2013 vorliegen. 3.BeabsichtigtdieBundesregierungeigeneUntersuchungenbzw.Befragungen zu Motiven für den Konsum der elektronischen Zigarette? Wenn ja, wann und durch wen? AufBasisderErgebnissedesEpidemiologischenSuchtsurveys (sieheantwort zufrage2)wirddiebundesregierungentscheiden,obuntersuchungenbzw. BefragungenzudemKonsumvonelektronischenZigarettennotwendigsind.In dernächstenstudiederbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärung (BZgA)zumAlkoholkonsumvonJugendlichenundjungenErwachsenen,die in2012durchgeführtwird,werdenauchausgewähltefragenzue-zigaretten enthalten sein. 4.GibtesnachKenntnisderBundesregierungwissenschaftlicheUntersuchungen,diedieFörderungdesEinstiegsindenTabakkonsumdurchdie elektronische Zigarette belegen? Wenn ja, welche sind dies? Wennnein,wirddieBundesregierunghierzueigeneUntersuchungenveranlassen? DazuliegenderBundesregierungkeinebelastbarenDatenvor.Wiebereitsauf Bundestagsdrucksache17/8772ausgeführt,istdenkbar,dassdieE-Zigarette vorallemvonraucherinnenundrauchernalsalternativezuherkömmlichen Tabakproduktengenutztwird.Esistaberauchdenkbar,dassdieE-Zigarette z.b.fürjugendliche,diebislangkeinetabakproduktekonsumierthaben,ein Einstiegsproduktdarstellt.DieswirdsowohlvondengerichtlichenEntscheidungenzurEinstufungderE-Zigaretteabhängenalsauchdavon,obz.B.Jugendliche die Produkte als attraktiv empfinden. 5.a)WelchewissenschaftlichenUntersuchungengibtesnachKenntnisder Bundesregierungzudenmittel-undlangfristigengesundheitlichenRisiken der in nikotinhaltigen Liquids enthaltenen Aromen? DerBundesregierungsindkeineStudienbekannt,diesichspeziellmitgesundheitlichenRisikeneinzelnerAromenimKontextdesTabakrauchensbefassen. EineAusnahmebildetMenthol,dasdurchseinepharmakologischenEigenschaftendasRauchverhaltenbegünstigenkannundu.a.ineinemGutachten derfoodanddrugadministration (FDA)ausdemJahr2011ausführlichdiskutiertwurde.Duft-undAromastoffekönntenauchübereinegesteigerteProduktattraktivitätzudengesundheitlichenRisikenvonTabakerzeugnissenbeitragen.NachAngabendesBfRistnichtbekannt,obdurchdasVernebelnder verwendetenaromenzusätzlicherisikenentstehenkönnten (z.b.allergische Reaktionen), die beim Tabakrauchen normalerweise nicht auftreten. b)nachwelchenkriterienundmitwelchenmethodenwerdennach KenntnisderBundesregierungdietoxikologischenRisikenderinder elektronischen Zigarette enthaltenen Stoffe bestimmt? DasBfRführtebishernurfüreinzelneSubstanzenwieNikotinunddieVernebelungsmittelPropylenglykolundGlycerineineRisikobewertungnachwissen-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaftlichenkriteriendurch.fürdiesesubstanzenkonntendieexposition, AufnahmeundVerteilungimmenschlichenOrganismusdurchdenKonsum vone-zigarettenabgeschätztwerden.fürweiterezusätzeundverunreinigungen,zudenenkeineentsprechendendatenvorliegen,istdiebewertungvongesundheitlichenrisikenäußerstschwierig.darüberhinausgehendwirdaufdie Stellungnahme Nr. 016/2012 des BfR vom 24. Februar 2012 verwiesen. c)istdiebestimmunggesundheitlicherrisikenelektronischerzigaretten nachkenntnisderbundesregierungbestandteilgroßerepidemiologischeruntersuchungenwiederepic-studie (EPIC:EuropeanProspectiveInvestigationintoCancerandNutrition)derInternationalAgency for Research on Cancer? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen hieraus vor? BeiderEuropeanProspectiveInvestigationintoCancerandNutrition (EPIC) handeltessichumeineprospektivekohortenstudiemit27548teilnehmern (FrauenimAltervon35bis64JahrenundMännerimAltervon40bis64Jahren).AlsdieStudienteilnehmerrekrutiertwurden (Jahre1994bis1998),waren E-ZigarettennochnichtaufdemMarkt.DieTeilnehmerinnenundTeilnehmer werdenregelmäßignachihremtabakkonsumbefragtunddanach,obsiemit dem Rauchen aufgehört haben. 6.a)InwieweitsindnachAuffassungderBundesregierungdieUntersuchungsmethodikunddieUntersuchungsergebnissezurRisikobewertung von Wasserpfeifen auf elektronische Zigaretten übertragbar? DaessichumzweiunterschiedlicheApplikationssystemehandelt,sinddieUntersuchungsmethodik und die Ergebnisse nicht übertragbar. b)wurdeinuntersuchungendesbundesinstitutsfürrisikobewertung (BfR)beiWasserpfeifenzwischenTabakerhitzungssystemenmitKohle undsolchenaufelektrischerbasishinsichtlichderschadstoffexposition differenziert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? AmBfRwurdenExperimentedurchgeführt,diedieRauchgasemissionenvon WasserpfeifensowohlbeiBenutzungherkömmlicherKohlealsauchbeielektrischerHeizungmiteinanderverglichen.DieseDatensindnochnichtabschließendausgewertetundkönnendahernochnichtpräsentiertwerden.Esgibtaber vergleichbareexperimenteeinerlibanesischenarbeitsgruppe,diekohleund elektrischeheizungmiteinanderverglichenunddortwurdegezeigt,dass 90ProzentdesKohlenmonoxidsimWasserpfeifenrauchundüber95Prozent desbenzo[a]pyrensaufdieverbrennungderkohlezurückzuführensind (Monzer et al., 2008 Food and Chemical Toxicology 46, 2991 bis 2995). 7.GibtesnachKenntnisderBundesregierungspezifischePräventionsprogramme für die Gebraucher der elektronischen Zigarette? DieBZgAhatmitPressemitteilungvom19.Dezember2011vordengesundheitlichenRisikendesKonsumsvonE-Zigarettengewarnt.DasInternetportal dererwachsenenkampagne rauchfrei onlinegestellt.dortsindinformationenzudenrisikenvone-zigarettenauf-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9872 genommen.außerdemisteininformationsfaltblattzumselbenthemaderzeit in der Entwicklung. Voraussichtlicher Erscheinungstermin ist Sommer AufderSeitedesBfRsindnichtnurdiewissenschaftlichenStellungnahmen, sondernauchfragenundantwortenzumthemae-zigarettenzufinden.insofernbestehtdiemöglichkeitfürgebraucherinnenundgebrauchersichüberdie mit den E-Zigaretten verbundenen Risiken zu informieren. 8.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdiejeweiligerechtliche BewertungindenBundesländern (bittenachbundesländernaufschlüsseln)? DieBundesländerhabeneineAbfragezudenAuswirkungenderGerichtsurteilezurE-Zigarettedurchgeführt.DieLänderkommeninderMehrzahlzu demschluss,dassauchinzukunfteinzelfallentscheidungenzutreffensind, und das Verfahren in der Hauptsache abzuwarten ist. 9.a)HältdieBundesregierungangesichtsderinderVorbemerkungderFragestellergenanntenUrteileanihrerinderAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/8772genanntenAuffassungfest,wonachdiefürdenBetriebderE-ZigarettebestimmtenNikotintanksoder-liquidsaufgrundderpharmakologischen Wirkung des Stoffes Nikotin dem Arzneimittelgesetz unterfallen? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung? DieBundesregierunghältanihrerAuffassunginderAntwortaufdieKleine AnfragederFraktionDIELINKE.,Bundestagsdrucksache17/8772,fest,dass einprodukt,wennesentwedereinepharmakologischwirkendemengean NikotinimmenschlichenKörperfreisetztoderwennesmiteinerarzneilichen ZweckbestimmungimSinnedes 2Absatz1Nummer1desArzneimittelgesetzesbeworbenwird,grundsätzlichdemArzneimittelrechtunterliegt.Zur BegründungwirdaufdieAntwortenzudenFragen28,33und37derzuvorgenanntenKleinenAnfrageundaufdieVorbemerkungderBundesregierungverwiesen. b)welchekonsequenzenhättedieeinstufungalsarzneimittelimhinblickaufdieregulierungunddeklarierungderindennikotinhaltigen LiquidsenthaltenenZusatzstoffe,dieRegulierungderVerfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? Produkte,dieFertigarzneimittelimSinnedesArzneimittelgesetzessind,dürfen grundsätzlichnichtohnevorherigezulassungundnichtaußerhalbvonapothekenindenverkehrgebrachtwerden.fürfertigarzneimittelenthältdasarzneimittelgesetzin 10ff.detaillierteRegelungenzurKennzeichnungvonWirkstoffenundsonstigenBestandteilen.ImRahmeneinesZulassungsantragssind nach 26desArzneimittelgesetzesinVerbindungmitdenArzneimittelprüfrichtlinienundAnhangINummer derRichtlinie2001/83/EG (GemeinschaftskodexfürHumanarzneimittel)genaueAngabenzurQualitätundKontrollederHilfsstoffesowiebeineuartigenHilfsstoffenausführlichechemische, pharmazeutischeundbiologischeinformationensowieuntersuchungenzurtoxizität vorzulegen. DerStoffNikotinunterliegtnachderArzneimittelverschreibungsverordnung derverschreibungspflicht.davonausgenommensindu.a.arzneimittelzur oraleneinschließlichderoral-inhalativenanwendungohnezusatzweiterer arzneilichwirksamerbestandteile,dienikotinineinermengebiszu10mg (ab

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dem1.juni2012:15mg)jeabgeteilterarzneiformenthaltenundfürdieeine Tagesdosis von bis zu 64 mg vorgeschrieben ist. NachdenVorgabendesHeilmittelwerbegesetzes (HWG)darffürnichtzugelassene,aberzulassungspflichtigeArzneimittelnichtgeworbenwerden ( 3a HWG).SoferneinearzneimittelrechtlicheZulassungvorliegt,darfgegenüber deröffentlichkeitinnerhalbdergrenzender 3und11HWGgeworbenwerden.DanachdarfeineWerbunginsbesonderenichtirreführendsein.Für (zugelassene)verschreibungspflichtigearzneimitteldarfnurbeiärzten,zahnärzten,tierärzten,apothekernundpersonen,diemitdiesenarzneimittelnerlaubterweisehandeltreiben,geworbenwerden ( 10Absatz1HWG).Diedurch dasheilmittelwerbegesetzaufgestelltenvorgabenimbereichderwerbungfür ArzneimitteldienendemSchutzallerVerbrauchervorunsachlicherBeeinflussung. 10.a)WarumscheidetausSichtderBundesregierungeineEinstufungnikotinhaltigerLiquidsalsMedizinprodukte,wieinFrankreichundDänemarkunterbestimmtenVoraussetzungenpraktiziert,inDeutschland aus? NachdenderBundesregierungvorliegendenErkenntnissenunterliegenE-Zigaretten,dienikotinhaltigeLiquidsenthalten,sowohlinFrankreichalsauchin Dänemark der Arzneimittelregulierung. UnabhängigdavonsindMedizinproduktegemäß 3Absatz1desMedizinproduktegesetzes (MPG)u.a.StoffeundZubereitungenausStoffen,dievomHersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a)dererkennung,verhütung,überwachung,behandlungoderlinderungvon Krankheiten, b)dererkennung,überwachung,behandlung,linderungoderkompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c)deruntersuchung,derersetzungoderderveränderungdesanatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d)der Empfängnisregelung zudienenbestimmtsindundderenbestimmungsgemäßehauptwirkungim oderammenschlichenkörperwederdurchpharmakologischoderimmunologischwirkendemittelnochdurchmetabolismuserreichtwird,derenwirkungsweiseaberdurchsolchemittelunterstütztwerdenkann.daelektrische ZigarettenmitnikotinhaltigenLiquidsdieseZweckbestimmungennichterfüllen, handelt es sich bei ihnen nicht um Medizinprodukte. AllerdingsistderZigarettenkörper,derdazudient,dienikotinhaltigenLösungenzuverabreichen,alsMedizinproduktgemäß 2Absatz3MPGeinzustufen.WennabernikotinhaltigesLiquidundZigarettenkörpereineinheitliches,miteinanderverbundenesProduktbilden,dasausschließlichzurAnwendungindieserVerbindungbestimmtist,istdiesesGesamtproduktwiederumals Arzneimittel einzustufen. b)welchekonsequenzenhätteeineeinstufungalsmedizinproduktim HinblickaufdieRegulierungundDeklarierungderindennikotinhaltigenLiquidsenthaltenenZusatzstoffe,dieRegulierungderVerfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? Nach 1Absatz1Nummer1aHWGfindetdasHeilmittelwerbegesetzauch AnwendungaufMedizinprodukte,sodassaufdendiesbezüglichenTeilder Antwort zu Frage 9 verwiesen werden kann.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ a)WelchessinddieGründe,dieausSichtderBundesregierungeineEinstufungnikotinhaltigerLiquidsalsTabakerzeugnisimSinnedes 3 Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesausscheidenlassen,wenndas NikotinausRohtabakbzw.unterVerwendungvonRohtabakhergestellt wurde und zum Inhalieren bestimmt ist? DieBewertungvonnikotinhaltigenLiquidssolltenichtisoliert,sondern aufgrundihresmaßgeblichengebrauchsinelektronischenzigaretten imzusammenhangmitdereinstufungdere-zigarettenerfolgen.esliegenderbundesregierungkeineinformationenvor,inwieweitdasindenliquidsenthaltene Nikotin aus Rohtabak gewonnen oder synthetisch hergestellt wurde. DiealsE-ZigarettenbezeichnetenProdukteunterscheidensichsowohlhinsichtlichihrerEigenschaftenalsauchhinsichtlichihrerAufmachungvoneinander.DerzeitbestehenfürdieGesamtheitdieserProduktekeinespeziellen Rechtsvorschriften.DieZuordnungvonE-Zigarettenodervonnikotinhaltigen LiquidsalsTeildavonzudenverschiedenenbestehendenRechtsvorschriften, dieanforderungenandiebeschaffenheitvonproduktenregeln wiez.b. Arzneimittelrecht,Lebensmittel-undBedarfsgegenständerecht,Tabakrecht, Produktsicherheitsrechtetc. hatinjedemeinzelfallanhandderjeweiligen Produkteigenschaften zu erfolgen. AusSichtderBundesregierungstellenE-ZigarettenundnikotinhaltigeLiquids alsteiledavonkeinetabakerzeugnisseimsinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesdar.NachderLegaldefinitiondes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzessindTabakerzeugnisse ausrohtabakoderunterverwendungvonrohtabakhergestellteerzeugnisse,diezumrauchen,kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. DieEinstufungderE-ZigarettenwirdauchaufeuropäischerEbenediskutiert. WieinderAntwortderBundesregierungzuFrage49derKleinenAnfrageder FraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache17/8772)dargestellt,hattedie EuropäischeKommissioninder OrientationNote Electroniccigarettesand theeclegislation vom22.mai2008seinerzeitfestgestellt,dasselektronischezigaretten,diekeinentabakenthalten,keinetabakerzeugnisseimsinne der Richtlinie 2001/37/EG sind. b)istdasinhalierennikotinhaltigerliquidsnachauffassungderbundesregierungdemanderweitigenoralengebrauchvontabakerzeugnissenimsinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzeszuzuordnen? OralerGebrauchimSinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesist daseinführenvonerzeugnissenaustabakindenmund,ohnedassraucherzeugtwird.vordiesemhintergrundhandeltessichbeiminhalierennikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch. c)welchekonsequenzenhättedieeinstufungnikotinhaltigerliquidsals TabakerzeugnisimHinblickaufdieRegulierungundDeklarierungder indennikotinhaltigenliquidsenthaltenenzusatzstoffe,dieregulierung der Verfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? WelchesdieKonsequenzeneinerEinstufungderE-ZigarettenunddamitmittelbarauchdernikotinhaltigenLiquidsalsTabakerzeugnisseimSinnedesVorläufigenTabakgesetzeswären,undwelcheVorschriftendesGesetzeskonkret zuranwendungkommenwürden,kannnichtpauschalbeantwortetwerdenund ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.a)WarumkommtausSichtderBundesregierungdieUnterstellungnikotinhaltigerLiquidsunterdasLebensmittel-undFuttermittelgesetzbuch (LFGB) nicht infrage? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. ImÜbrigendürftenausderSichtderBundesregierungdieangesprochenen nikotinhaltigenliquidsnichtalslebensmitteleinzustufensein.insbesondere sprichthiergegendiezufuhrderindenliquidsenthaltenenstoffedurcheinatmenunddamiteinezuführungüberdieatemwegeindenmenschlichen Körper.DieserZufuhrwegistnichtvomAnwendungsbereichderVerordnung erfasst;insbesonderestelltdiezentraleregelungderverordnung (EG)Nr.178/ 2002,nichtsichereLebensmittelvomVerkehrauszuschließen,u.a.ausdrücklich auf den Verzehr ab. b)welchekonsequenzenhätteeineunterstellungnikotinhaltigerliquidsunterdaslfgbimhinblickaufdieregulierungunddeklarierungderindennikotinhaltigenliquidsenthaltenenzusatzstoffe,die RegulierungderVerfügbarkeitundWerbungsowiedenJugendschutz? EineEinstufungderangesprochenenLiquidsalsLebensmittelhättezurFolge, dassdieeinschlägigenvorschriftendeslebensmittelrechts,wiediejenigen überlebensmittelzusatzstoffeoderzumschutzvortäuschung,aufdieseprodukte anwendbar wären. 13.a)WiesinddieApplikatorenausSichtderBundesregierungrechtlich einzuordnen,wenndiesefürdieinhalationnikotinfreierliquidsgedacht sind? b)wiekönnenaussichtderbundesregierungeinzelnvertriebeneapplikatoren,diezurinhalationnikotinfreierliquidsbestimmtsind,von denenunterschiedenwerden,diezurinhalationnikotinhaltigerliquids bestimmt sind? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Grundsätzlichgilt,dassdieseProduktesicherseinmüssen.WennausderBezeichnungdesApplikatorsnichtklarerkennbarist,fürwelcheLiquidserbestimmtist,musseinApplikatorsowohlfürdieVerwendungnikotinhaltigerals auch nikotinfreier Liquids sicher sein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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