Kenntnisstand zum Gebrauch, zur Bewertung und zu den Risiken der elektronischen Zigarette
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- Ingelore Sauer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/9712 Kenntnisstand zum Gebrauch, zur Bewertung und zu den Risiken der elektronischen Zigarette Vorbemerkung der Fragesteller SeiteinigenJahrensindaufdemMarktsogenannteelektronischeZigaretten (E-Zigarette)verfügbar.SieähnelninderFormherkömmlichenZigaretten undbestehenauseinemapplikatorundeineraustauschbarenkartuschemit derwirkflüssigkeit (Liquid).DerApplikatorenthälteineStromquelle,einen VerneblerunddieSteuerungselektronik.BeimSaugenamMundstückwird dieelektronischezigaretteaktiviertunddasliquidvernebelt.dasliquidbestehtinderregelhauptsächlichauspropylenglykol.desweiterenwerdennikotin,aromen,ethanolundglycerinzugesetzt.einigeprodukteenthalten keinnikotin.nebenliquidsmittabakaromenwerdenauchsolchemit Frucht-oderanderenLebensmittelaromenangeboten.VieleProduktewerden mitvermeintlichengesundheitlichenvorteilengegenüberzigarettenbeworben.diegesundheitsbehördenmehrererbundesländerhabenelektronische ZigarettenalsnichtzugelasseneArzneimitteleingestuftundderenHandelsowieVerkaufverboten.DasOberverwaltungsgerichtMünsterhatdieserAuffassungallerdingsam23.April2012widersprochenundentschieden,dassdie E-ZigaretteundeinnikotinhaltigesLiquidwederdemArzneimittelgesetz nochdemmedizinproduktegesetzunterfallen (Az.13B127/12).VomArzneimittelgesetznichterfasstseiensolcheProdukte,mitdenenprimärandere Zweckeverfolgtwerden,wiebeispielsweiseErnährungs-oderGenusszwecke. DasArzneimittelrechtseierstanwendbar,wennfüreinProduktbereitsim ZeitpunktderHerstellungeindeutigfeststeht,dassseinekünftigeZweckbestimmungausschließlichdarinbesteht,durchAnwendungimmenschlichen Körper wennaucherstimnotwendigenzusammenwirkenmiteinemanderenstoff arzneilichenzweckenzudienen.ähnlichhatteauchdasverwaltungsgericht Köln geurteilt (Az. 7 K 3169/11). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom4.Juni2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DasBundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte (BfArM)hatinmehrerenkonkretenEinzelfällenE-ZigarettenalsArzneimitteleingestuft.Die Frage,obeineE-Zigarette,dienichtexplizitzurRaucherentwöhnungbestimmt istunddieals vermeintlich gefahrloserevariantezurherkömmlichenzigarettebeworbenwird,einarzneimittelggf.inverbindungmiteinemmedizinproduktodereinsonstigesproduktist,istgegenstandvongerichtsverfahren. DasBfArMhatgegendasUrteildesVerwaltungsgerichtsKölnvom20.März 2012,AZVG7K3169/11,zwischenzeitlichBerufungeingelegt.DasOberverwaltungsgerichtfürdasLandNordrhein-WestfalenwirddeshalbimHauptsacheverfahrenerneutüberdiezugrundeliegendenSach-undRechtsfragenzu entscheiden haben. DerweiteBegriffdesArzneimittelsgewährleistetumfassendenGesundheitsschutz.DanachsindArzneimittelsolcheStoffe,dieammenschlichenKörper angewendetwerdenkönnen,umdurcheinepharmakologischewirkungdie physiologischenfunktionendeskörperszubeeinflussen,soweitsienichtausdrücklicheineranderenproduktkategoriezugewiesensind.darüberhinaus sindarzneimittelnachderdefinitiondesarzneimittelgesetzesauchsolche Stoffe,diezurAnwendungimoderammenschlichenKörperundalsMittelmit EigenschaftenzurLinderungvonKrankheitenoderkrankhaftenBeschwerden bestimmt sind. 1.BewertetdieBundesregierungdenvorhandenenwissenschaftlichenErkenntnisstandzumöglichengesundheitlichenRisikenderelektronischen Zigarette als ausreichend? Wennnein,wasbeabsichtigtdieBundesregierungkonkretzutun,umden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu verbessern? BeieinemneuartigenProduktundbislangwenigenvorliegendenwissenschaftlichenStudienlässtsichderErkenntnisstandnichtalsausreichendbewerten.Es istjedochzunächstaufgabederhersteller,denwissenschaftlichenerkenntnisstandzursicherheitvonproduktenzuverbessern.aussichtderbundesregierungistessachgerecht,dievorhandenenwissenschaftlichendatenzusichten. ImAnschlussdarankannbewertetwerden,obundinwelchemMaßenochspezifischerForschungsbedarffürE-Zigarettenbesteht.VordiesemHintergrund hatdasbundesinstitutfürrisikobewertung (BfR)imMai2012eineBewertung derine-zigarettenenthaltenenstoffeunddermöglichengesundheitlichen WirkungenaufdenmenschlichenOrganismusveröffentlicht.DasBfRwirdeigeneUntersuchungeninZusammenarbeitmitdenLandesbehördendurchführen.DabeisollenalsSchwerpunktediekorrekteDeklarationvonNikotin,ein möglichesauftretenkanzerogenerpyrolyseproduktesowiedienachweisbarkeit von Verunreinigungen (z. B. Diethylenglykol) untersucht werden. 2.BeabsichtigtdieBundesregierungeigeneUntersuchungenzurAnzahlund zursozialendifferenzierungderkonsumentinnenundkonsumentender elektronischen Zigarette? Wenn ja, wann und durch wen? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieZahlderKonsumentinnenund KonsumentenvonE-Zigarettenbislangehergeringist.Dennochwirdbeider Befragung2012desEpidemiologischenSuchtsurveys,dervomInstitutfür TherapieforschunginMünchenimAuftragdesBundesministeriumsfürGesundheitdurchgeführtwird,erhoben,obE-ZigarettenzurRaucherentwöhnung
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9872 genutztwerden.abhängigvonderzahlderantwortendenwerdenauchaussagenzursozialendifferenzierungderkonsumentinnenundkonsumenten möglich sein. Die Ergebnisse werden 2013 vorliegen. 3.BeabsichtigtdieBundesregierungeigeneUntersuchungenbzw.Befragungen zu Motiven für den Konsum der elektronischen Zigarette? Wenn ja, wann und durch wen? AufBasisderErgebnissedesEpidemiologischenSuchtsurveys (sieheantwort zufrage2)wirddiebundesregierungentscheiden,obuntersuchungenbzw. BefragungenzudemKonsumvonelektronischenZigarettennotwendigsind.In dernächstenstudiederbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärung (BZgA)zumAlkoholkonsumvonJugendlichenundjungenErwachsenen,die in2012durchgeführtwird,werdenauchausgewähltefragenzue-zigaretten enthalten sein. 4.GibtesnachKenntnisderBundesregierungwissenschaftlicheUntersuchungen,diedieFörderungdesEinstiegsindenTabakkonsumdurchdie elektronische Zigarette belegen? Wenn ja, welche sind dies? Wennnein,wirddieBundesregierunghierzueigeneUntersuchungenveranlassen? DazuliegenderBundesregierungkeinebelastbarenDatenvor.Wiebereitsauf Bundestagsdrucksache17/8772ausgeführt,istdenkbar,dassdieE-Zigarette vorallemvonraucherinnenundrauchernalsalternativezuherkömmlichen Tabakproduktengenutztwird.Esistaberauchdenkbar,dassdieE-Zigarette z.b.fürjugendliche,diebislangkeinetabakproduktekonsumierthaben,ein Einstiegsproduktdarstellt.DieswirdsowohlvondengerichtlichenEntscheidungenzurEinstufungderE-Zigaretteabhängenalsauchdavon,obz.B.Jugendliche die Produkte als attraktiv empfinden. 5.a)WelchewissenschaftlichenUntersuchungengibtesnachKenntnisder Bundesregierungzudenmittel-undlangfristigengesundheitlichenRisiken der in nikotinhaltigen Liquids enthaltenen Aromen? DerBundesregierungsindkeineStudienbekannt,diesichspeziellmitgesundheitlichenRisikeneinzelnerAromenimKontextdesTabakrauchensbefassen. EineAusnahmebildetMenthol,dasdurchseinepharmakologischenEigenschaftendasRauchverhaltenbegünstigenkannundu.a.ineinemGutachten derfoodanddrugadministration (FDA)ausdemJahr2011ausführlichdiskutiertwurde.Duft-undAromastoffekönntenauchübereinegesteigerteProduktattraktivitätzudengesundheitlichenRisikenvonTabakerzeugnissenbeitragen.NachAngabendesBfRistnichtbekannt,obdurchdasVernebelnder verwendetenaromenzusätzlicherisikenentstehenkönnten (z.b.allergische Reaktionen), die beim Tabakrauchen normalerweise nicht auftreten. b)nachwelchenkriterienundmitwelchenmethodenwerdennach KenntnisderBundesregierungdietoxikologischenRisikenderinder elektronischen Zigarette enthaltenen Stoffe bestimmt? DasBfRführtebishernurfüreinzelneSubstanzenwieNikotinunddieVernebelungsmittelPropylenglykolundGlycerineineRisikobewertungnachwissen-
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaftlichenkriteriendurch.fürdiesesubstanzenkonntendieexposition, AufnahmeundVerteilungimmenschlichenOrganismusdurchdenKonsum vone-zigarettenabgeschätztwerden.fürweiterezusätzeundverunreinigungen,zudenenkeineentsprechendendatenvorliegen,istdiebewertungvongesundheitlichenrisikenäußerstschwierig.darüberhinausgehendwirdaufdie Stellungnahme Nr. 016/2012 des BfR vom 24. Februar 2012 verwiesen. c)istdiebestimmunggesundheitlicherrisikenelektronischerzigaretten nachkenntnisderbundesregierungbestandteilgroßerepidemiologischeruntersuchungenwiederepic-studie (EPIC:EuropeanProspectiveInvestigationintoCancerandNutrition)derInternationalAgency for Research on Cancer? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen hieraus vor? BeiderEuropeanProspectiveInvestigationintoCancerandNutrition (EPIC) handeltessichumeineprospektivekohortenstudiemit27548teilnehmern (FrauenimAltervon35bis64JahrenundMännerimAltervon40bis64Jahren).AlsdieStudienteilnehmerrekrutiertwurden (Jahre1994bis1998),waren E-ZigarettennochnichtaufdemMarkt.DieTeilnehmerinnenundTeilnehmer werdenregelmäßignachihremtabakkonsumbefragtunddanach,obsiemit dem Rauchen aufgehört haben. 6.a)InwieweitsindnachAuffassungderBundesregierungdieUntersuchungsmethodikunddieUntersuchungsergebnissezurRisikobewertung von Wasserpfeifen auf elektronische Zigaretten übertragbar? DaessichumzweiunterschiedlicheApplikationssystemehandelt,sinddieUntersuchungsmethodik und die Ergebnisse nicht übertragbar. b)wurdeinuntersuchungendesbundesinstitutsfürrisikobewertung (BfR)beiWasserpfeifenzwischenTabakerhitzungssystemenmitKohle undsolchenaufelektrischerbasishinsichtlichderschadstoffexposition differenziert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? AmBfRwurdenExperimentedurchgeführt,diedieRauchgasemissionenvon WasserpfeifensowohlbeiBenutzungherkömmlicherKohlealsauchbeielektrischerHeizungmiteinanderverglichen.DieseDatensindnochnichtabschließendausgewertetundkönnendahernochnichtpräsentiertwerden.Esgibtaber vergleichbareexperimenteeinerlibanesischenarbeitsgruppe,diekohleund elektrischeheizungmiteinanderverglichenunddortwurdegezeigt,dass 90ProzentdesKohlenmonoxidsimWasserpfeifenrauchundüber95Prozent desbenzo[a]pyrensaufdieverbrennungderkohlezurückzuführensind (Monzer et al., 2008 Food and Chemical Toxicology 46, 2991 bis 2995). 7.GibtesnachKenntnisderBundesregierungspezifischePräventionsprogramme für die Gebraucher der elektronischen Zigarette? DieBZgAhatmitPressemitteilungvom19.Dezember2011vordengesundheitlichenRisikendesKonsumsvonE-Zigarettengewarnt.DasInternetportal dererwachsenenkampagne rauchfrei onlinegestellt.dortsindinformationenzudenrisikenvone-zigarettenauf-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9872 genommen.außerdemisteininformationsfaltblattzumselbenthemaderzeit in der Entwicklung. Voraussichtlicher Erscheinungstermin ist Sommer AufderSeitedesBfRsindnichtnurdiewissenschaftlichenStellungnahmen, sondernauchfragenundantwortenzumthemae-zigarettenzufinden.insofernbestehtdiemöglichkeitfürgebraucherinnenundgebrauchersichüberdie mit den E-Zigaretten verbundenen Risiken zu informieren. 8.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdiejeweiligerechtliche BewertungindenBundesländern (bittenachbundesländernaufschlüsseln)? DieBundesländerhabeneineAbfragezudenAuswirkungenderGerichtsurteilezurE-Zigarettedurchgeführt.DieLänderkommeninderMehrzahlzu demschluss,dassauchinzukunfteinzelfallentscheidungenzutreffensind, und das Verfahren in der Hauptsache abzuwarten ist. 9.a)HältdieBundesregierungangesichtsderinderVorbemerkungderFragestellergenanntenUrteileanihrerinderAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/8772genanntenAuffassungfest,wonachdiefürdenBetriebderE-ZigarettebestimmtenNikotintanksoder-liquidsaufgrundderpharmakologischen Wirkung des Stoffes Nikotin dem Arzneimittelgesetz unterfallen? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung? DieBundesregierunghältanihrerAuffassunginderAntwortaufdieKleine AnfragederFraktionDIELINKE.,Bundestagsdrucksache17/8772,fest,dass einprodukt,wennesentwedereinepharmakologischwirkendemengean NikotinimmenschlichenKörperfreisetztoderwennesmiteinerarzneilichen ZweckbestimmungimSinnedes 2Absatz1Nummer1desArzneimittelgesetzesbeworbenwird,grundsätzlichdemArzneimittelrechtunterliegt.Zur BegründungwirdaufdieAntwortenzudenFragen28,33und37derzuvorgenanntenKleinenAnfrageundaufdieVorbemerkungderBundesregierungverwiesen. b)welchekonsequenzenhättedieeinstufungalsarzneimittelimhinblickaufdieregulierungunddeklarierungderindennikotinhaltigen LiquidsenthaltenenZusatzstoffe,dieRegulierungderVerfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? Produkte,dieFertigarzneimittelimSinnedesArzneimittelgesetzessind,dürfen grundsätzlichnichtohnevorherigezulassungundnichtaußerhalbvonapothekenindenverkehrgebrachtwerden.fürfertigarzneimittelenthältdasarzneimittelgesetzin 10ff.detaillierteRegelungenzurKennzeichnungvonWirkstoffenundsonstigenBestandteilen.ImRahmeneinesZulassungsantragssind nach 26desArzneimittelgesetzesinVerbindungmitdenArzneimittelprüfrichtlinienundAnhangINummer derRichtlinie2001/83/EG (GemeinschaftskodexfürHumanarzneimittel)genaueAngabenzurQualitätundKontrollederHilfsstoffesowiebeineuartigenHilfsstoffenausführlichechemische, pharmazeutischeundbiologischeinformationensowieuntersuchungenzurtoxizität vorzulegen. DerStoffNikotinunterliegtnachderArzneimittelverschreibungsverordnung derverschreibungspflicht.davonausgenommensindu.a.arzneimittelzur oraleneinschließlichderoral-inhalativenanwendungohnezusatzweiterer arzneilichwirksamerbestandteile,dienikotinineinermengebiszu10mg (ab
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dem1.juni2012:15mg)jeabgeteilterarzneiformenthaltenundfürdieeine Tagesdosis von bis zu 64 mg vorgeschrieben ist. NachdenVorgabendesHeilmittelwerbegesetzes (HWG)darffürnichtzugelassene,aberzulassungspflichtigeArzneimittelnichtgeworbenwerden ( 3a HWG).SoferneinearzneimittelrechtlicheZulassungvorliegt,darfgegenüber deröffentlichkeitinnerhalbdergrenzender 3und11HWGgeworbenwerden.DanachdarfeineWerbunginsbesonderenichtirreführendsein.Für (zugelassene)verschreibungspflichtigearzneimitteldarfnurbeiärzten,zahnärzten,tierärzten,apothekernundpersonen,diemitdiesenarzneimittelnerlaubterweisehandeltreiben,geworbenwerden ( 10Absatz1HWG).Diedurch dasheilmittelwerbegesetzaufgestelltenvorgabenimbereichderwerbungfür ArzneimitteldienendemSchutzallerVerbrauchervorunsachlicherBeeinflussung. 10.a)WarumscheidetausSichtderBundesregierungeineEinstufungnikotinhaltigerLiquidsalsMedizinprodukte,wieinFrankreichundDänemarkunterbestimmtenVoraussetzungenpraktiziert,inDeutschland aus? NachdenderBundesregierungvorliegendenErkenntnissenunterliegenE-Zigaretten,dienikotinhaltigeLiquidsenthalten,sowohlinFrankreichalsauchin Dänemark der Arzneimittelregulierung. UnabhängigdavonsindMedizinproduktegemäß 3Absatz1desMedizinproduktegesetzes (MPG)u.a.StoffeundZubereitungenausStoffen,dievomHersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a)dererkennung,verhütung,überwachung,behandlungoderlinderungvon Krankheiten, b)dererkennung,überwachung,behandlung,linderungoderkompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c)deruntersuchung,derersetzungoderderveränderungdesanatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d)der Empfängnisregelung zudienenbestimmtsindundderenbestimmungsgemäßehauptwirkungim oderammenschlichenkörperwederdurchpharmakologischoderimmunologischwirkendemittelnochdurchmetabolismuserreichtwird,derenwirkungsweiseaberdurchsolchemittelunterstütztwerdenkann.daelektrische ZigarettenmitnikotinhaltigenLiquidsdieseZweckbestimmungennichterfüllen, handelt es sich bei ihnen nicht um Medizinprodukte. AllerdingsistderZigarettenkörper,derdazudient,dienikotinhaltigenLösungenzuverabreichen,alsMedizinproduktgemäß 2Absatz3MPGeinzustufen.WennabernikotinhaltigesLiquidundZigarettenkörpereineinheitliches,miteinanderverbundenesProduktbilden,dasausschließlichzurAnwendungindieserVerbindungbestimmtist,istdiesesGesamtproduktwiederumals Arzneimittel einzustufen. b)welchekonsequenzenhätteeineeinstufungalsmedizinproduktim HinblickaufdieRegulierungundDeklarierungderindennikotinhaltigenLiquidsenthaltenenZusatzstoffe,dieRegulierungderVerfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? Nach 1Absatz1Nummer1aHWGfindetdasHeilmittelwerbegesetzauch AnwendungaufMedizinprodukte,sodassaufdendiesbezüglichenTeilder Antwort zu Frage 9 verwiesen werden kann.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ a)WelchessinddieGründe,dieausSichtderBundesregierungeineEinstufungnikotinhaltigerLiquidsalsTabakerzeugnisimSinnedes 3 Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesausscheidenlassen,wenndas NikotinausRohtabakbzw.unterVerwendungvonRohtabakhergestellt wurde und zum Inhalieren bestimmt ist? DieBewertungvonnikotinhaltigenLiquidssolltenichtisoliert,sondern aufgrundihresmaßgeblichengebrauchsinelektronischenzigaretten imzusammenhangmitdereinstufungdere-zigarettenerfolgen.esliegenderbundesregierungkeineinformationenvor,inwieweitdasindenliquidsenthaltene Nikotin aus Rohtabak gewonnen oder synthetisch hergestellt wurde. DiealsE-ZigarettenbezeichnetenProdukteunterscheidensichsowohlhinsichtlichihrerEigenschaftenalsauchhinsichtlichihrerAufmachungvoneinander.DerzeitbestehenfürdieGesamtheitdieserProduktekeinespeziellen Rechtsvorschriften.DieZuordnungvonE-Zigarettenodervonnikotinhaltigen LiquidsalsTeildavonzudenverschiedenenbestehendenRechtsvorschriften, dieanforderungenandiebeschaffenheitvonproduktenregeln wiez.b. Arzneimittelrecht,Lebensmittel-undBedarfsgegenständerecht,Tabakrecht, Produktsicherheitsrechtetc. hatinjedemeinzelfallanhandderjeweiligen Produkteigenschaften zu erfolgen. AusSichtderBundesregierungstellenE-ZigarettenundnikotinhaltigeLiquids alsteiledavonkeinetabakerzeugnisseimsinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesdar.NachderLegaldefinitiondes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzessindTabakerzeugnisse ausrohtabakoderunterverwendungvonrohtabakhergestellteerzeugnisse,diezumrauchen,kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. DieEinstufungderE-ZigarettenwirdauchaufeuropäischerEbenediskutiert. WieinderAntwortderBundesregierungzuFrage49derKleinenAnfrageder FraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache17/8772)dargestellt,hattedie EuropäischeKommissioninder OrientationNote Electroniccigarettesand theeclegislation vom22.mai2008seinerzeitfestgestellt,dasselektronischezigaretten,diekeinentabakenthalten,keinetabakerzeugnisseimsinne der Richtlinie 2001/37/EG sind. b)istdasinhalierennikotinhaltigerliquidsnachauffassungderbundesregierungdemanderweitigenoralengebrauchvontabakerzeugnissenimsinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzeszuzuordnen? OralerGebrauchimSinnedes 3Absatz1desVorläufigenTabakgesetzesist daseinführenvonerzeugnissenaustabakindenmund,ohnedassraucherzeugtwird.vordiesemhintergrundhandeltessichbeiminhalierennikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch. c)welchekonsequenzenhättedieeinstufungnikotinhaltigerliquidsals TabakerzeugnisimHinblickaufdieRegulierungundDeklarierungder indennikotinhaltigenliquidsenthaltenenzusatzstoffe,dieregulierung der Verfügbarkeit und Werbung sowie den Jugendschutz? WelchesdieKonsequenzeneinerEinstufungderE-ZigarettenunddamitmittelbarauchdernikotinhaltigenLiquidsalsTabakerzeugnisseimSinnedesVorläufigenTabakgesetzeswären,undwelcheVorschriftendesGesetzeskonkret zuranwendungkommenwürden,kannnichtpauschalbeantwortetwerdenund ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.a)WarumkommtausSichtderBundesregierungdieUnterstellungnikotinhaltigerLiquidsunterdasLebensmittel-undFuttermittelgesetzbuch (LFGB) nicht infrage? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. ImÜbrigendürftenausderSichtderBundesregierungdieangesprochenen nikotinhaltigenliquidsnichtalslebensmitteleinzustufensein.insbesondere sprichthiergegendiezufuhrderindenliquidsenthaltenenstoffedurcheinatmenunddamiteinezuführungüberdieatemwegeindenmenschlichen Körper.DieserZufuhrwegistnichtvomAnwendungsbereichderVerordnung erfasst;insbesonderestelltdiezentraleregelungderverordnung (EG)Nr.178/ 2002,nichtsichereLebensmittelvomVerkehrauszuschließen,u.a.ausdrücklich auf den Verzehr ab. b)welchekonsequenzenhätteeineunterstellungnikotinhaltigerliquidsunterdaslfgbimhinblickaufdieregulierungunddeklarierungderindennikotinhaltigenliquidsenthaltenenzusatzstoffe,die RegulierungderVerfügbarkeitundWerbungsowiedenJugendschutz? EineEinstufungderangesprochenenLiquidsalsLebensmittelhättezurFolge, dassdieeinschlägigenvorschriftendeslebensmittelrechts,wiediejenigen überlebensmittelzusatzstoffeoderzumschutzvortäuschung,aufdieseprodukte anwendbar wären. 13.a)WiesinddieApplikatorenausSichtderBundesregierungrechtlich einzuordnen,wenndiesefürdieinhalationnikotinfreierliquidsgedacht sind? b)wiekönnenaussichtderbundesregierungeinzelnvertriebeneapplikatoren,diezurinhalationnikotinfreierliquidsbestimmtsind,von denenunterschiedenwerden,diezurinhalationnikotinhaltigerliquids bestimmt sind? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Grundsätzlichgilt,dassdieseProduktesicherseinmüssen.WennausderBezeichnungdesApplikatorsnichtklarerkennbarist,fürwelcheLiquidserbestimmtist,musseinApplikatorsowohlfürdieVerwendungnikotinhaltigerals auch nikotinfreier Liquids sicher sein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2884 17. Wahlperiode 08. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour, Katja Keul, weiterer Abgeordneter
MehrTätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13588 17. Wahlperiode 17. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
MehrNachAngabeneinesfrüherenManagerseinesSicherheitsdienstleistungsunternehmensbietetauchdieNPD
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12963 17. Wahlperiode 02. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter
MehrErfahrungen mit der steuerlich geförderten Basis- oder Rürup-Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7593 17. Wahlperiode 02. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Matthias W. Birkwald, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter
MehrUnisextarife, kollektive Rechnungszinssenkung und Mindestleistungen in der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11997 17. Wahlperiode 02. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrStand des Aufbaus von Pflegestützpunkten nach 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2291 17. Wahlperiode 25. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter
MehrÜberhöhte Tarife für Frauen in der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2786 17. Wahlperiode 19. 08. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, weiterer Abgeordneter
MehrRiester-Förderung Subventionierung der Versicherungswirtschaft ohne praktische rentenerhöhende Wirkung für die Riester-Sparenden
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12952 16. Wahlperiode 07. 05. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, weiterer
Mehrmöglichstgeringgehaltenwerdenund,soweitesmöglichist,durchalternativmethodenersetztwerden.alsbesondersdringendangesehenwirddiezügige
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9020 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner, Hans-Josef Fell, weiterer
MehrVorbemerkung der Fragesteller NachdemUmzugdesDeutschenBundestagesvonBonnnachBerlinbeziehungsweisenachderGründungdesGKV-Spitzenverbandeswurdenfürdie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14740 17. Wahlperiode 12. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7924
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8118 16. Wahlperiode 14. 02. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost und der Fraktion
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7713
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7914 16. Wahlperiode 28. 01. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE
MehrPatenschaften zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/2688)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4239 17. Wahlperiode 13. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
Mehr1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
Mehrbereits2009davorgewarnt,dasssichdenmarktteilnehmernaufdenbörsenmärktenfürelektrizitätvielfältigemöglichkeitenzurwohlfahrtsschädigenden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4469 17. Wahlperiode 20. 01. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11227 17. Wahlperiode 25. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14246 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/711 17. Wahlperiode 12. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1273 16. Wahlperiode 24. 04. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/11871
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11928 16. Wahlperiode 27. 02. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Kornelia Möller und der Fraktion
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6829 17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6312 17. Wahlperiode 27. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Fritz Kuhn, Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 18/4588 18. Wahlperiode 10.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7166 17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/344 16. Wahlperiode 05. 01. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1082 17. Wahlperiode 1. 08. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13356 17. Wahlperiode 30. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8548 17. Wahlperiode 06. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4051 16. Wahlperiode 17. 01. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter
Mehrseinsollen.gemäßartikel58absatz4habendiemitgliedstaatendafürzusorgen,dassdiemarktteilnehmerübersystemeundverfahrenzuridentifizierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13158 17. Wahlperiode 18. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Mehr1.WelcheRechtsfolgenhateineArbeitsunfähigkeitsmeldungjeweilsinder Arbeitslosenversicherung (SGBIII)undinderGrundsicherungfürArbeitsuchende
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13637 17. Wahlperiode 24. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7343
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7586 17. Wahlperiode 04. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der
MehrRückstellungen der Energieversorgungsunternehmen für Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1866 17. Wahlperiode 27. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
Mehrgut oder sehrgut fürdieanlageberatungerreichen.sechsdervoninsgesamt21überprüftenbankenfielenbeiderkontrolle
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6080 17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
MehrUmsetzung und Fortschreibung des Nationalen Aktionsplans Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/251 17. Wahlperiode 16. 12. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz, Katja Dörner, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und
MehrBerufshaftpflichtversicherung für ärztliche und nichtärztliche Gesundheitsberufe
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4747 17. Wahlperiode 11. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schwartze, Mechthild Rawert, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter
MehrBeitragserhöhungen, sinkender Zins und andere Herausforderungen der privaten Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12233 17. Wahlperiode 31. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrBarrierefreiheit, Information für Reisende und Kundenfreundlichkeit im Schienenpersonenverkehr
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14608 17. Wahlperiode 22. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/2184 16. Wahlperiode 07. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, weiterer
Mehreinembußgeldvon40euroundeinempunktinderflensburgerverkehrssünderkarteigeahndetwerden.dieregelungenzudenumweltzonensollen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8166 16. Wahlperiode 19. 02. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer
MehrDeutsche Altkleiderexporte in Entwicklungs- und Schwellenländer
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8690 17. Wahlperiode 16. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Thilo Hoppe, Ute Koczy, weiterer Abgeordneter und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9012 17. Wahlperiode 19. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrSicherheit bei Transport, Lagerung und Einsatz von MOX-Brennelementen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1323 17. Wahlperiode 08. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothee Menzner, Dr. Barbara Höll, Eva Bulling-Schröter, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5305 17. Wahlperiode 29. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7137 17. Wahlperiode 23. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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