Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016

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1 Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse, Eisenberg dem BKK-Landesverband Mitte, Hannover der IKK Südwest, Saarbrücken der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Speyer den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung RLP -, Mainz der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

2 Präambel Die mit dieser Vereinbarung festgesetzten Richtgrößen dienen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der nach 84 Absatz 1 SGB V getroffenen Arzneimittelvereinbarung. Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Überschreitung des Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 Absatz 5 a SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen aus. 1 Inhalt der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung von einheitlichen arztgruppen-spezifischen Richtgrößen für das Volumen der vom Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordneten Arznei- und Verbandmittel, die kontinuierliche Frühinformation, die Beratung der Ärzte durch die KV RLP und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens. 2 Grundsätze zur Bildung der Richtgrößen (1) Richtgrößen werden je Behandlungsfall jahresbezogen für Arznei- und Verbandmittel - einschließlich des Sprechstundenbedarfs - getrennt nach Versichertengruppen (M/F und R) für die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Arztgruppen vereinbart. Sie werden einheitlich für alle Kassenarten und für den Geltungsbereich KV RLP festgelegt. (2) Bei der Bildung von Richtgrößen sind mit Ausnahme von Impfstoffen alle in der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Arznei- und Verbandmittel nach 31 Absatz 1 SGB V zugrunde zu legen. (3) Gesetzliche Zuzahlungen und Rabatte nach 130, 130 a SGB V bleiben bei der Festlegung der Richtgrößen unberücksichtigt (Brutto-Prinzip), werden jedoch im Falle von Regressverfahren anteilig von der Regress-Summe in Abzug gebracht. 3 Höhe der Richtgrößen Die geltenden Richtgrößen ergeben sich aus der Anlage 1. Als Berechnungsgrundlage für die fachgruppenbezogenen Richtgrößen wurden die Richtgrößen aus dem Jahr 2015 herangezogen und für das Jahr 2016 prozentual weiterentwickelt. 4 Information über die veranlassten Ausgaben und die Beratung der Vertragsärzte (1) Die KV RLP informiert die Vertragsärzte kontinuierlich über die veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel. Seite 2 von 5

3 Hierzu stellt der GKV-Spitzenverband die entsprechend 84 Absatz 5 SGB V eingerichteten monatlichen Frühinformationen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen (GAmSi-KV 1 ) und der verordnenden Vertragsärzte (GAmSi-Arzt 2 ) fortlaufend zur Verfügung, die von der Kassenärztlichen Vereinigung quartalsweise an die Ärzte weiterzuleiten sind. (2) In geeigneten Fällen, insbesondere bei Vertragsärzten mit einem deutlich überdurchschnittlichen Gesamtverordnungsvolumen, erfolgt eine Beratung (zum Beispiel auf der Grundlage von Auswertungen der Daten des Analyseprogramms pharmpro). Über Art, Umfang und Durchführung verständigen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe Zielvereinbarung. (3) Die Informationen bzw. Beratungen dienen in erster Linie den Vertragsärzten zur Unterstützung ihrer Bemühungen um eine wirtschaftliche Verordnungsweise. 5 Durchführung der Richtgrößenprüfung Für die Durchführung der Richtgrößenprüfung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ergänzenden Regelungen in der Prüfvereinbarung sowie die jeweils gültige Arzneimittelvereinbarung nach 84 SGB V. 6 Anpassung der Richtgrößen Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2016 werden in den Verhandlungen für das Folgejahr berücksichtigt. 7 Geltungszeitraum (1) Diese Vereinbarung gilt für den Verordnungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember Kommt bis zum Ablauf dieser Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter ( 84 Absatz 1 Satz 3 SGB V). (2) Die Verhandlungen über die Richtgrößen für die Folgejahre sollen rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen sein, so dass die Richtgrößen den Vertragsärzten zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres bekannt sind. (3) Die Bekanntgabe der Richtgrößen an die Vertragsärzte erfolgt entsprechend der Satzung der KV RLP unverzüglich nach schriftlicher Zustimmung der Vertragspartner. 1 regelmäßig veröffentlicht unter 2 Inhalte und Verfahren ergeben sich aus der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Absatz 5 SGB V (Arznei- und Verbandmittel) vom 4. Juni 2002 Seite 3 von 5

4 Saarbrücken, Eisenberg, Mainz, Speyer, 20. April 2016 Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse Dr. Sigrid Ultes-Kaiser Vorsitzende des Vorstandes Dr. Irmgard Stippler Vorstandsvorsitzende IKK Südwest BKK-Landesverband Mitte Prof. Dr. Jörg Loth Vorstand Armin Schimsheimer Leiter der Regionalvertretung Rheinland-Pfalz / Saarland Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Detlef Oesterwinter Martin Schneider Der Leiter der vdek-landesvertretung Rheinland-Pfalz Knappschaft, Regionaldirektion Saarbrücken Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Seite 4 von 5

5 Anlage 1 Richtgrößen ab 1. Januar 2016 KV RLP Arznei- und Verbandmittel inklusive Sprechstundenbedarf Fachgruppe 3 Richtgröße 2016 M/F Richtgröße 2016 R Augenärzte 11,75 Euro 21,99 Euro Chirurgen / Orthopäden 15,05 Euro 21,43 Euro Gynäkologen 16,04 Euro 53,04 Euro HNO-Ärzte 13,93 Euro 5,77 Euro Hautärzte 28,59 Euro 22,43 Euro Internisten, fachärztlich 4 106,67 Euro 107,04 Euro Kinderärzte 30,73 Euro - Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 207,57 Euro 220,94 Euro Urologen 35,32 Euro 83,32 Euro Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten 58,75 Euro 189,57 Euro 3 ohne ermächtigte Ärzte 4 ohne Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie, internistische Onkologie, Nephrologie Seite 5 von 5

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