Die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)"

Transkript

1 Memo to clients Nr. 3 November 2010 Die Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) Einführung Wie bereits in einem früheren Memo to Clients ausführlich berichtet, ist schon seit längerem eine Totalrevision des bestehenden liechtensteinischen Steuerrechts geplant. In seiner Sitzung vom 23. September 2010 hat der liechtensteinische Landtag nun das geltende Steuerrecht, das im Wesentlichen auf dem Stand von 1961 basiert, grundlegend reformiert und geändert. Geplant ist, dass das neue Steuergesetz am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll. Im Folgenden sollen daher die wesentlichen Änderungen dieses neuen Steuergesetzes dargestellt werden, wobei aus Gründen der Relevanz nur auf Verbandspersonen (juristische Personen) und Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personengesellschaften, z.b. Kollektivgesellschaft) und selbstverständlich auch Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, wie beispielsweise Trusts, eingegangen werden soll. 1. Abschaffung der Kapitalsteuer und der besonderen Gesellschaftssteuern, sowie Einführung einer Flat Rate bei der Ertragssteuer in Höhe von 12,5 % Aktuelle Situation: Derzeit ist der Ertragssteuersatz abhängig vom Verhältnis zwischen steuerbarem Reinertrag und steuerbarem Kapital und kann daher zwischen 7,5% und 15% betragen. Entsprechend den Bestimmungen für den Ausschüttungszuschlag von 1% bis 5%, abhängig vom Verhältnis zwischen Ausschüttung und steuerbarem Kapital, ist daher eine Gesamtbelastung von bis zu 20% möglich. Der Steuersatz für die Kapitalsteuer beträgt 0,2%. Steuerrecht neu: Im Rahmen der Totalreform des Steuergesetzes soll für juristische Personen die bisherige Berechnung des Steuersatzes abhängig von der jeweiligen Ertragshöhe durch einen einheitlichen Steuersatz (Flat Rate) in Höhe von 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrages (Art. 61 SteG) ersetzt werden. Die Kapitalsteuer wird dabei für juristische Personen komplett abgeschafft, genauso wie die besonderen Gesellschaftssteuern. (Dies gilt nicht für Vermögenswidmungen ohne Rechtspersönlichkeit, wie z.b. Trusts, denn diese sollen generell nur der Mindestertragssteuer von CHF unterliegen.) Unter «besonderen Gesellschaftssteuern» sind dabei die Spezialregelungen zu verstehen, die bislang unter anderem für Holdinggesellschaften und Sitzunternehmen gegolten haben, weil sie beispielsweise in Liechtenstein keine kommerziellen Tätigkeit ausgeübt haben, sondern nur ihren Sitz im Inland hatten oder nur Beteiligungen an anderen Unternehmen hielten. Qualifizierte eine Gesellschaft oder Stiftung als solche Holdinggesellschaft oder Sitzunternehmen, hat das dazu geführt, dass sie von der Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuer befreit waren und zumeist nur die Mindestkapitalsteuer in Höhe von CHF zahlen mussten. Diese Spezialregelungen werden nun aufgehoben, weil diese Steuervergünstigungen aus Sicht der EU dem Verbot staatlicher Beihilfen widersprechen. Für bereits bestehende juristische Personen und Treuunternehmen, sowie ihre Begünstigten sollen diese Änderungen jedoch nicht schon ab Inkrafttreten des neuen Steuerrechts (geplant: ) zur Anwendung kommen. Vielmehr soll ihnen eine 5-jährige Schonfrist eingeräumt werden, während der sie noch nach dem derzeit geltenden (alten) Steuerrecht weiterbesteuert werden sollen. Wenn sie wollen, können sie jedoch beantragen, dass die Bestimmungen des neuen Steuerrechts auch für sie schon früher gelten sollen (Art. 158 Abs. 6 SteG). Dasselbe gilt auch für bereits bestehende Sitzunternehmen und Holdinggesellschaften, die nach derzeitigem (alten) Steuerrecht den besonderen Gesellschaftssteuern unterliegen. Auch für sie sollen die alten Bestimmungen noch für weitere 5 Jahre ab Inkrafttreten des neuen Steuerrechts weitergelten. Aber auch sie können beantragen, dass die neuen Regelungen für sie schon früher zur Anwendung gelangen sollen (Art. 158 Abs. 7 SteG). 2. Ausnahmen von der Ertragssteuer Zusätzlich zur Einführung einer Flat Rate für die Ertragssteuer in Höhe von 12.5% gewährt das neue Steuergesetz aber auch eine Reihe attraktiver Ausnahmen (Art. 48 SteG). So sind unter anderem von der liechtensteinischen Ertragssteuer befreit: First Advisory Group

2 Memo to clients ausländische Betriebsstättenergebnisse oder Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen; Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen (beides unabhängig vom Ausmass der Beteiligung bzw. der Dauer ihrer Innehabung); Erträge aus dem verwalteten Vermögen von nach dem Investmentunternehmensgesetz errichteten Investmentunternehmen; Miet- oder Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken und die Kapitalgewinne ihrer Veräusserung; Inländische Grundstücksgewinne, sofern sie im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen. Durch diese Ausnahmen soll eine Doppelbesteuerung im Ausland und im Inland, selbst wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, weitgehend ausgeschlossen werden. Trotz Abschaffung der bisherigen besonderen Gesellschaftssteuern für Sitzunternehmen und Holdinggesellschaften und unabhängig von den neu eingeführten und nur einer Mindestertragssteuerpflicht unterliegenden Privatvermögensstrukuren (PVS - siehe unten), werden damit steuerlich äusserst attraktive Möglichkeiten der Gesellschaftsführung in Liechtenstein eröffnet, selbst wenn diese der «ordentlichen» Besteuerung unterliegen. Aufgrund der langen Liste steuerfreier Erträge sollte die Steuerhöhe nämlich trotz «ordentlicher» Besteuerung letztendlich dennoch äusserst gering ausfallen. Dazu kommen aber noch weitere, äusserst vorteilhafte Steuervergünstigungen für juristische Personen, die nachfolgend vorgestellt werden sollen: 3. Eigenkapital-Zinsabzug für Unternehmen Juristische Personen können, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Eigenkapital-Zinsabzug in noch gesetzlich festzusetzender Höhe (z.b. 4%) des sich aus der Bilanz ergebenden und um bestimmte Faktoren bereinigten Eigenkapitals vornehmen. Es kann zur Berechnung des zu versteuernden Eigenkapitals also einfach ein Abzug in gesetzlich noch festzulegender Höhe gemacht werden (gerechnet wird mit ca. 4%). Dadurch sinkt der zu versteuernde Eigenkapitalbetrag und damit in weiterer Folge auch die zu bezahlende Ertragssteuer. (Der Eigenkapital- Zinsabzug wird steuerlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand angesehen, der eben die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuer mindert.) Durch die Möglichkeit dieses Eigenkapital-Zinsabzuges bezweckt der Gesetzgeber, die Finanzierung mit Eigenkapital einer solchen mit Fremdkapital (soweit dies zu einem vergleichbaren Zinssatz verzinst wird) steuerlich weitgehend gleichzustellen. Ob eine Finanzierung mit Eigenkapital oder mit Fremdkapital erfolgt, kann damit dann in erster Linie nach unternehmerischen Ge- sichtspunkten getroffen werden, ohne dass dies weitgehend von steuerlichem Einfluss wäre. Das modifizierte Eigenkapital, auf dessen Basis der Eigenkapital- Zinsabzug berechnet wird, umfasst das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital und die eigenes Vermögen darstellenden Reserven. Eigene Anteile, Beteiligungen an juristischen Personen, ausländisches Grundstücks- und Betriebsstättenreinvermögen sowie nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind dabei für diese Berechnung vom Eigenkapital in Abzug zu bringen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Unternehmen weder überkapitalisiert werden, noch doppelte Begünstigungen gewährt erhalten. Die Bewertung des Eigenkapitals für den Eigenkapital-Zinsabzug hat dabei auf den Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen, wobei Zu- und Abgänge des laufenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen sind. Ein Eigenkapital-Zinsabzug ist aber freilich nur dann möglich, wenn diese Berechnung ergibt, dass das modifizierte Eigenkapital nicht negativ ist. Alles in allem sollte der Eigenkapital-Zinsabzug dem einzelnen Steuerpflichtigen im Normalfall daher zu einer nicht unbedeutenden Steuerreduktion verhelfen. 4. Übertragung stiller Reserven auf Ersatz beschaffungen Um die Ertragssteuerzahlung noch weiter vermindern zu können, sieht das neue Steuergesetz in Art. 50 die Möglichkeit vor, dass stille Reserven unter bestimmten Umständen steuerfrei für Ersatzbeschaffungen im Betrieb herangezogen werden können. Dadurch soll erreicht werden, dass betriebswirtschaftlich nötige Reorganisationen steuerlich möglichst nicht behindert werden und weitgehend zu keinen steuerlichen Veränderungen für das Unternehmen führen. Im Normalfall hat die Heranziehung und Realisierung stiller Reserven nämlich eine Erhöhung des Gewinns und damit der zu entrichtenden Ertragssteuer zur Folge. Da die stillen Reserven jedoch nur umgewandelt werden und in anderer Form im Unternehmen verbleiben, wird diese Besteuerung wirtschaftlich als nicht sinnvoll erachtet. Sie führt nämlich letztendlich nur zu einer Schmälerung der stillen Reserven und damit dazu, dass weniger finanzielle Mittel zur Vornahme solcher notwendigen Ersatzbeschaffungen vorhanden sind. Um stille Reserven steuerfrei für Ersatzbeschaffungen heranziehen zu können, müssen freilich gewisse Voraussetzungen vorliegen: Zunächst muss der aus dem Betriebsvermögen ausscheidende Vermögensgegenstand Teil des betriebsnotwendigen Anlagevermögens gewesen sein und auch unmittelbar dem Betrieb gedient haben. Ausgeschlossen sind dadurch beispielsweise Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag gedient haben. Ausgeschlossen sind aber auch Beteiligungen, sowie 2

3 Grundstücke, soweit der Gewinn aus ihrer Veräusserung der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt. Weiters muss der Ersatz des ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes aus wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sein. Verständlicherweise müssen zudem die für das Ersatzobjekt verwendeten stillen Reserven der Besteuerung im Inland unterliegen. Da es vorkommen wird, dass eine Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Jahr vorgenommen wird, in welchem der ursprüngliche Vermögensgegenstand aus dem Anlagevermögen ausgeschieden ist, ermöglicht Art. 50 SteG, dass im für die Ersatzbeschaffung nötigen Umfang eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden kann. Diese muss jedoch innerhalb angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet oder zu Gunsten des steuerpflichtigen Reinertrages aufgelöst werden. 5. Steuerfreie Umstrukturierungen In eine ähnliche Richtung wie bei der Übertragung stiller Reserven für Ersatzbeschaffungen zielt auch die nachfolgend erläuterte Neuerung im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes: Gemäss Art. 52 des neuen Steuergesetzes soll es nämlich möglich werden, dass stille Reserven auch im Fall von Umstrukturierungen nicht versteuert werden. Gedacht wird hier in erster Linie an die Änderung der Rechtsform des Unternehmens, die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf eine oder mehrere juristische Personen, die Fusion, aber auch an die Einbringung von (Teil-) Betrieben oder im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen. Bei derartigen Umstrukturierungen soll die Übertragung der stillen Reserven nicht besteuert werden, soweit das inländische Besteuerungsrecht fortbesteht und das übernehmende Unternehmen die bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Der Hintergedanke des Gesetzgebers ist auch hier wieder, dass betriebswirtschaftlich zweckmässige Reorganisationen nicht durch steuerliche Konsequenzen behindert werden sollen. Da durch diese Regelung eine spätere Besteuerung der stillen Reserven erhalten bleibt, kann und ist aus wirtschaftlichen Überlegungen auf die sofortige Besteuerung der stillen Reserven zu verzichten. Gemäss Art. 52 SteG soll diese Regelung zwar nur für juristische Personen gelten. Durch den entsprechenden Verweis in Art. 16 Abs. 6 SteG kommen diese Bestimmungen aber auch für natürliche Personen zur Anwendung. Damit ist diese Regelung ebenso für Einzelunternehmen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit relevant, weil bei ihnen steuerlich auf die dahinterstehende natürliche Person durchgegriffen wird. Diese neuen Bestimmungen betreffend die Umstrukturierungen sind eine sehr begrüssenswerte Entwicklung, da im liechtensteinischen Steuerrecht bisher nur vereinzelt Bestimmungen vorhanden waren, die wirtschaftlich notwendige Reorganisationen überhaupt ohne steuerlich nachteilige Folgen ermöglicht haben. In der Praxis konnten solche Umstrukturierungen zwar mit der Steuerverwaltung abgestimmt werden, jedoch gab es keinen rechtssicherheitsschaffenden gesetzlichen Rahmen. 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen bei dauerhafter Wertminderung von Beteiligungen Nachdem Kapitalgewinne aus in- oder ausländischen Beteiligungen an juristischen Personen, wie oben erläutert, grundsätzlich steuerfrei sind, gilt das auch für Verluste aufgrund der Wertminderung von Beteiligungen. Diese sind somit prinzipiell steuerlich nicht abzugsfähig. Nichtsdestotrotz gewährt das neue Steuerrecht die Möglichkeit, Verluste der investierten Beträge steuerlich dadurch zu berücksichtigen, dass diesbezüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Sollte sich die Wertminderung nämlich nicht als auf Dauer vorliegend herausstellen, ist die steuerwirksame Abschreibung oder Wertberichtigung wieder rückgängig zu machen. 7. Einführung der Gruppenbesteuerung Mit dem neuen Steuergesetz wird in Liechtenstein ein neues Gruppenbesteuerungssystem eingeführt. Unter Gruppenbesteuerung versteht man die Möglichkeit, die innerhalb eines Jahres entstandenen Verluste einzelner, zur Unternehmensgruppe gehörender Gesellschaften mit Gewinnen anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig sind, auszugleichen. Die in Liechtenstein zu zahlende Ertragssteuer kann dadurch empfindlich gesenkt werden. Die Verlustzurechnung kann aber nicht unbeschränkt erfolgen, sondern nur anteilig in Höhe der Beteiligung, in welcher das in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen an dem den Verlust erlitten habenden Unternehmen beteiligt ist. Um steuerlich eine solche Unternehmensgruppe zu bilden, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein: Zunächst bedarf es einer in Liechtenstein ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung habenden (und damit im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen) juristischen Person. Diese muss seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte und mehr als 50% der Rechte am Grundkapital der zur Gruppe gehörenden in- oder ausländischen juristischen Person(en) besitzen. Ausserdem ist ein entsprechender Antrag 3

4 zu stellen, dass die Besteuerung dieser Unternehmen als Gruppe erfolgen soll. Durch die Gruppenbesteuerung können in- und ausländische Verluste mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Leider schafft diese Gruppenbesteuerung allein aber keine Möglichkeit, auch ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzen zu verringern. Dazu bedarf es erst noch des Abschlusses diverser Doppelbesteuerungsabkommen, wie auch der Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie, wie auch der Zinsen-Lizenzen-Richtlinie. Nichtsdestotrotz ist das Gruppenbesteuerungssystem sicherlich steuerlich ein Schritt in die richtige Richtung, um den Steuerpflichtigen mehrfache Besteuerungen zu ersparen. 8. Patent-Box-Besteuerung (Intellectual Property Box) Um der grossen Bedeutung von Forschung und Entwicklung Rechnung zu tragen, sollen in Liechtenstein Einkünfte, die aus Forschungsergebnissen erzielt werden, zu 80% von der Besteuerung ausgenommen werden. Dies würde bedeuten, dass Patenteinkünfte in Zukunft nur mehr zu 2,5% der Besteuerung unterliegen würden (Patenteinkünfte: CHF 100. minus 80% = CHF 20., davon 12,5% Ertragssteuer = CHF 2.5; entspricht 2,5% von CHF 100. anstatt 12,5%). Die Einzelheiten werden von der Regierung mit Verordnung geregelt. Derartige Sondersteuerregimes sind bereits in einigen EU- Ländern (Belgien und Luxemburg) als «IP-Boxen» zur Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt worden. Sie gelten daher nicht als staatliche Beihilfe. 9. Abschaffung der Couponsteuer Zusätzlich zu den dargestellten Ausnahmen soll in Hinkunft auch auf die Einhebung der Couponsteuer in Höhe von 4% beispielsweise auf Ausschüttungen verzichtet werden. Dies betrifft jedoch nicht bereits bestehende so genannte Eigenkapital-«Altreserven», die unter dem noch in Kraft befindlichen (alten) Steuerrecht couponsteuerpflichtig wären (Art. 158 SteG). Für diese bleibt die Couponsteuerpflicht weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass der Teil des Eigenkapitals auch weiterhin couponsteuerpflichtig bleibt, der am Tag des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes (also voraussichtlich am ) das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital übersteigt und wofür nach dem geltenden (alten) Steuerrecht Couponsteuer zu entrichten gewesen wäre. Der Gesetzgeber kommt der steuerpflichtigen Verbandsperson jedoch insofern entgegen, als im Falle der (couponsteuerpflichtigen) Ausschüttung der Altreserven innerhalb der ersten 2 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes die Couponsteuer von 4% auf 2% herabgesetzt wird. In den ersten 2 Jahren nach Inkrafttreten kann sich die steuerpflichtige Gesellschaft daher die Hälfte der sonst zu entrichtenden Couponsteuer ersparen. Um nun aber nicht alle Altreserven ausschütten zu müssen, reicht es, dass der Steuerpflichtige die Einhebung der Couponsteuer beantragt. Die Couponsteuer ist dann vom beantragten Betrag zu entrichten, der von den Altreserven in Abzug gebracht wird. Nur für die dann noch bestehenden, noch nicht versteuerten Altreserven müssten (wenn die ersten 2 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes ungenützt bleiben) bei Ausschüttung dann auch weiterhin noch 4% Couponsteuer gezahlt werden. 10. Ende der klassischen Sitzgesellschaft und teilweise Ersatz durch die Privatvermögensgesellschaft Aktuelle Situation: Derzeit entrichten Sitzunternehmen lediglich eine Kapitalsteuer von 1 vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten Vermögen und den Reserven. Da diese privilegierte Besteuerung aus Sicht der EU dem Verbot staatlicher Beihilfen widerspricht, wird nun das Konzept der Privatvermögensstruktur eingeführt. Steuerrecht neu: Nach dem neuen Steuerrecht gelten als Privatvermögensstruktur (PVS) alle juristischen Personen (somit auch Stiftungen), die folgende Voraussetzungen erfüllen: - Zur Verfolgung ihres Zwecks dürfen sie keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, - ihre Aktien oder Anteile dürfen nicht an einer Börse gehandelt werden, und - sie dürfen nur der Verwaltung des Privatvermögens von natürlichen Personen dienen. Nachdem eine PVS nur als Instrument privater Vermögensverwaltung gedacht ist, darf sie auf die von ihr gehaltenen Beteiligungen auch keinerlei Kontrolle (weder mittelbar noch unmittel bar) ausüben. Dafür unterliegen sie aber auch nur der Mindestertragssteuer, welche nun mit CHF festgelegt wurde. Im Ergebnis können daher eine grosse Zahl von vermögensverwaltenden Stiftungen, Anstalten und AGs mit einer Besteuerung von CHF p.a. statt bisher CHF p.a. eingesetzt werden. Sitzgesellschaften, welche neben der reinen Verwaltung von Privatvermögen auch andere Leistungen erbringen (Handels-, Dienstleistungs- oder Konzernfinanzierungsgesellschaften), unterliegen unabhängig von der Gesellschaftsstruktur in Zukunft damit aber nicht mehr der privilegierten, sondern der ordentlichen (Ertrags-)Besteuerung von 12,5%. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für sie selbstverständlich die bereits oben beschriebenen Steuerbefreiungen Anwendung finden, weshalb dies steuerlich dennoch interessant bleiben sollte. 4

5 Memo to clients to clients 11. Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit (Trusts) Das neue Steuergesetz nimmt, wie oben erwähnt, besondere Vermögenswidmungen ohne (Rechts-)Persönlichkeit (z.b. Trusts) von der Ertragsbesteuerung aus. Um aber dennoch eine gewisse Gleichbehandlung mit Stiftungen zu erreichen, werden diese der Mindestertragsbesteuerung von CHF unterstellt. 12. Besteuerung der Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personengesellschaften) Neben besonderen Vermögenswidmungen ohne (Rechts-) Persönlichkeit werden aber auch Gesellschaften ohne Persönlichkeit, wie beispielsweise Kollektiv- oder Kommanditgesellschafen, vom neuen Steuergesetz nicht der Ertragssteuerpflicht unterstellt, nachdem diese nur für juristische Personen gilt. Gesellschaften ohne (Rechts-)Persönlichkeit sollen nämlich «transparent» besteuert werden, womit gemeint ist, dass ihre jeweiligen Ergebnisse direkt ihren Gesellschaftern zugerechnet werden und von diesen zu versteuern sind. Das hat für die Steuerpflicht in Liechtenstein aber folgende positive Auswirkungen: Es kommt nur dann zu einer Besteuerung in Liechtenstein, wenn die Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit steuerlich in Liechtenstein ansässig sind oder wenn diese Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte unterhält oder im Inland Grundvermögen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte es für die Gesellschaften ohne Persönlichkeit auch zu keiner Besteuerung in Liechtenstein kommen. 13. Einführung einer Widmungsbesteuerung für Stiftungszuwendungen Wie oben ausgeführt, sieht das neue Steuergesetz den Wegfall der Vermögenssteuer für juristische Personen (z.b. Stiftungen) wie auch für besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit (z.b. Trusts) vor. Im Unterschied dazu wird die Vermögenssteuer jedoch für natürliche Personen, wenn auch in abgeänderter Form, aufrecht erhalten. Durch Einbringung ihres Vermögens in eine in Liechtenstein nicht vermögenssteuerpflichtige juristische Person oder besondere Vermögenswidmung könnten im Inland steuerpflichtige Personen somit ihre Vermögenssteuerpflicht drastisch mindern. sind oder dergleichen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung der inländischen Bevölkerung führen und wären die natürlichen Personen ohne Vermögenseinbringung in eine juristische Person oder besondere Vermögenswidmungen denjenigen, die über eine solche Einrichtung verfügen, benachteiligt. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, sieht das neue liechtensteinische Steuergesetz die Einführung einer Widmungsbesteuerung vor: Soweit Vermögen durch die Übertragung auf eine juristische Person oder besondere Vermögenswidmung nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt (aber vormals vermögenssteuerpflichtig war) und nicht Begünstigungen daraus oder Anteile davon vermögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Widmungssteuer in Höhe von 2,5% des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Begünstigung oder die Steuerpflicht von Anteilen nachträglich wegfällt. Wenn aber Vermögen schon bisher steuerbefreit war (wie beispielsweise ausländisches Grundvermögen), dann führt auch eine Einbringung dieses Vermögens in eine juristische Person oder besondere Vermögenswidmung nicht zu einer Widmungssteuerpflicht. 14. Schlussbemerkung Wie oben beschrieben, sieht das neue Steuergesetz nicht nur in Anlehnung an die bisherigen besonderen Gesellschaftssteuern die Möglichkeit der Verwaltung von Privatvermögen zum Mindestertragssteuersatz in einer Privatvermögensstruktur vor. Viel mehr bietet das neue Steuergesetz eine Fülle von Abzugsmöglichkeiten für all diejenigen, die der ordentlichen Ertragsbesteuerung unterliegen. Nachdem auch die ordentliche Besteuerung aber ohnehin als einheitliche Flat Tax mit einem Steuersatz von nur 12,5% angesetzt wurde, sollten diese Abzugsmöglichkeiten auch «ordentlich» Besteuerten zu einem äusserst einladenden und günstigen Steuersatz verhelfen. Liechtenstein sollte damit auch weiterhin über ein sehr attraktives Steuerrecht verfügen, das damit aber jetzt endlich auch den Anforderungen entspricht, die an ein modernes Steuerrecht für ein Land im Herzen Europas gestellt werden. Zum Teil wird dies dadurch abgewendet, dass die Beteiligung an der juristischen Person oder Zuwendungen derselben oder der besonderen Vermögenswidmung an die natürliche Person steuerpflichtig sind. Sollte aber auch das nicht der Fall sein, weil beispielsweise über längere Zeit keine Ausschüttungen geplant First Advisory Group Aeulestrasse 74 Postfach 86 LI-9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein T F

6 Österreich: Neuerungen in der Besteuerung von Lebensversicherungen Dringender Handlungsbedarf bis Aus gegebenem Anlass informiert Sie die IAB Ltd. über bevorstehende Änderungen in der Besteuerung von Lebensversicherungen. Durch Einmalprämien finanzierte Lebensversicherungen (Er- und Ablebensversicherungen, Rentenversicherungen) unterliegen bei Vertragsabschluss einer Versicherungssteuer von 4%, sofern die Laufzeit mindestens 10 Jahre beträgt. Die Versicherungsleistungen (Erlebensfall, Todesfall) fliessen einkommensteuerfrei zu. Wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf von 10 Jahren beendet (Rückkauf), fällt eine Nachversteuerung in Bezug auf die Versicherungssteuer in der Höhe von 7% an, zudem unterliegt der Ertrag aus der Versicherung der Einkommensteuer. Nach dem Entwurf für das Budgetbegleitgesetz soll die Mindestlaufzeit von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht werden. Diese Änderungen sollen erstmals auf Versicherungsverträge Anwendung finden, die nach dem abgeschlossen werden. Selbstverständlich bleibt die definitive Gesetzeswerdung abzuwarten. Um in den Genuss der Besteuerung nach dem alten Recht zu gelangen, müssen Versicherungsverträge vor dem abgeschlossen werden. Ebenfalls zu beachten ist die Änderung in Bezug auf Aktiengewinne: Bisher waren Aktiengewinne nur innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Danach mussten keine Abgaben bezahlt werden. Ab dem fällt für Gewinne aus Wertpapieren ohne Frist eine 25-prozentige Kapitalertragssteuer an (Vermögenszuwachssteuer). Versicherungen sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. IAB Die IAB Ltd. ist ein unabhängiger Versicherungsbroker mit Sitz in Liechtenstein. Das Unternehmen verfügt über die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungsvermittlungstätigkeit in allen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie der Schweiz. Was leistet ein Versicherungsbroker? Ein Versicherungsbroker vertritt keine Versicherungsgesellschaft, sondern stellt aus der Vielzahl der Versicherungsangebote auf dem Markt einen massgeschneiderten Versicherungsschutz für seine Kunden zusammen. Mit der IAB Ltd. können Sie so sicher sein, dass Sie auf Dauer optimale Vertragsbedingungen geniessen. _Kontakt _IAB Ltd. _Aeulestrasse 60 _P.O. Box 946 _LI-9490 Vaduz _Fürstentum Liechtenstein _T _F _www.iab.li INSURANCE ADVICE & BROKERAGE Professional Insurance Broker Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. IAB Ltd. First Advisory Group

Handelsgesellschaft in Liechtenstein

Handelsgesellschaft in Liechtenstein Handelsgesellschaft in Liechtenstein I. Begriff der Handelsgesellschaft in Liechtenstein 1. Gesellschaften mit Persönlichkeit (juristische Personen) 2. Gesellschaften ohne Persönlichkeit II. Gründung einer

Mehr

Holding in Liechtenstein

Holding in Liechtenstein I. Begriff der Holding II. Holdinggesellschaft in Liechtenstein III. Formen von Holdinggesellschaften 1. Operative Holding bzw. Stammhauskonzern 2. Management-Holding bzw. Strategie-Holding 3. Finanzholding

Mehr

Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein

Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein Immaterielle Wirtschaftsgüter (IP) Liechtenstein I. Steuerregime in Liechtenstein (IP-Box) II. Immaterielle Wirtschaftgüter (IP) in Liechtenstein III. IP-Gesellschaft in Liechtenstein IV. Vorteile einer

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Steuerreform in Liechtenstein Neues Steuergesetz erhöht Standortattraktivität

Steuerreform in Liechtenstein Neues Steuergesetz erhöht Standortattraktivität F.L. Trending 2010 Steuerreform in Liechtenstein Neues Steuergesetz erhöht Standortattraktivität Mit dem neuen Steuergesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, hat sich das Fürstentum Liechtenstein

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge

Mehr

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN

Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Die Abgeltungsteuer NEUE STEUER NEUE CHANCEN Passen Sie Ihre Steuer-Strategie an Seit dem 1. Januar 2009 greift die Abgeltungsteuer. Damit Sie von den Neuerungen profitieren können, sollten Sie Ihre Geldanlagen

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Kranken. Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge

Kranken. Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge Kranken Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge Kranken peb damit sich erstklassiger Versicherungsschutz und finanzieller Spielraum im Alter nicht ausschließen. Die

Mehr

Übung IV Innenfinanzierung

Übung IV Innenfinanzierung KfW-Stiftungslehrstuhl für Entrepreneurial Finance Wintersemester 2010/11 Übung Einführung in die BWL aus finanzwirtschaftlicher Sicht Übung IV Innenfinanzierung Wiederholung wesentlicher Punkte aus Übung

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen 6 Bilanzen Teil I Buchhaltung In dem ersten Teil Buchhaltung soll lediglich ein generelles Verständnis für die Art zu buchen, also für Buchungssätze, geschaffen werden. Wir wollen hier keinen großen Überblick

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 121 (2011-2012) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Kranken. Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge

Kranken. Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge Kranken Die private Krankenversicherung mit peb: So senken Sie im Alter Ihre Beiträge Kranken peb damit sich erstklassiger Versicherungsschutz und finanzieller Spielraum im Alter nicht ausschließen. Die

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr