BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
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1 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April Aufnahme einer fünften Bestimmung zum Abschnitt 1.7 EBM. Die bisherige fünfte und sechste Bestimmung werden zur sechsten und siebten Bestimmung. 5. Die Gebührenordnungspositionen 01738, 01783, 01800, bis 01811, 01816, 01833, und setzen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Laboratoriumsuntersuchungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 2. Streichung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems gemäß Abschnitt D. III der Krebsfrüherkennungs- Richtlinie, inkl. Beratung Obligater Leistungsinhalt - Ausgabe und Rücknahme des Stuhlprobenentnahmesystems, - Veranlassung der Untersuchung der Stuhlprobe auf occultes Blut im Stuhl Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 57 Punkte
2 4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Automatisierte quantitative immunologische Bestimmung von occultem Blut im Stuhl (ifobt) gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL), einschließlich der Kosten für das Stuhlprobenentnahmesystem und das Probengefäß Obligater Leistungsinhalt - Umgehende Befundübermittlung und automatisierte Dokumentation, einmal im Krankheitsfall 75 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Erstellung und Abgabe des vollständigen Quartalsberichtes unter Angabe des verwendeten Tests (Produktname, Reagenzcharge, Schwellenwert und Herstellererklärung), Gesamtzahl der untersuchten Proben, Gesamtzahl der positiven Proben, Gesamtzahl der nicht verwertbaren Proben und Ergebnisse der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 39 Abs. 5 der KFE-RL voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Anwendung eines Tests, für den die Erfüllung der Kriterien gemäß 39 der KFE-RL in Verbindung mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom nachgewiesen ist, voraus. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig.
3 5. Änderung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms Obligater Leistungsinhalt - Beratung über die Teilnahme und Motivation zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms, - Information über Inhalt, Ziel und Zweck des Programms, Häufigkeit und Krankheitsbild, Effektivität und Wirksamkeit der Früherkennungsmaßnahme, - Information über Nachteile, Risiken und Vorgehensweise bei einem positivem Befund, - Ausgabe des Merkblatts nach Anlage III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, - Möglichst frühzeitig nach Vollendung des 55. Lebensjahres 103 Punkte 6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt EBM Quantitative immunologische Bestimmung von occultem Blut im Stuhl (ifobt) einschließlich der Kosten für das Stuhlprobenentnahmesystem und das Probengefäß, einmal im Behandlungsfall 6,21 Euro Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig.
4 GOP 7. Änderungen im Anhang 3 zum EBM Kurzlegende Kalkulationszeit (min.) Prüfzeit (min.) Eignung der Prüfzeit Untersuchung auf Blut im Stuhl KA./. Keine Eignung Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems Hämoglobin im Stuhl, immunologisch KA./. Keine Eignung KA./. Keine Eignung 8. Aufnahme der Gebührenordnungsposition in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 4, 8.1 Nr. 4, 10.1 Nr. 3, 13.1 Nr. 6, 26.1 Nr. 2, Nr. 8 und Nr Aufnahme der Gebührenordnungsposition in die Präambel 12.1 Nr. 2 Protokollnotizen: 1. Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen und erfolgt im Formblatt, Kontenart Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen - und Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Männern -, Ebene Die Kennzeichnung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen und 01738, die bei Männern erbracht werden, erfolgt anhand bundeseinheitlich kodierter Zusatzkennzeichen. In der Abrechnung der Leistungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie im Einzelfallnachweis werden die gekennzeichneten Leistungen übertragen.
5 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober Streichung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM 2. Streichung der Kostenpauschale im Abschnitt 40.5 EBM
6 Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 392. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil A mit Wirkung zum 1. April 2017 Teil B mit Wirkung zum 1. Oktober Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergrund Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. April 2016 die Anpassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) im Abschnitt D. III Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 und zum 1. Januar 2017 beschlossen. Für den Nachweis von fäkalem okkulten Blut (FOB) sind im Rahmen des Darmkrebsscreenings zukünftig quantitative immunologische Tests (ifobt) anstelle von Guajak-basierten Tests (gfobt) anzuwenden. Das Nähere zu den Kriterien der einzusetzenden ifobt hat der Bewertungsausschuss in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 nach 87 Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2017 beschlossen. 3. Regelungsinhalt Teil A Mit dem vorliegenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss den EBM an die geänderte KFE-RL angepasst. Die bestehende Gebührenordnungsposition für die Untersuchung von Blut im Stuhl wird gestrichen. Für die Veranlassung einer Untersuchung auf occultes Blut im Stuhl im Rahmen der Früherkennung von kolorektalen Karzinomen gemäß Abschnitt D. III der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie inklusive der in diesem Zusammenhang erforderlichen Beratung wird eine neue Gebührenordnungsposition aufgenom- Seite 1 von 2
7 men. Aufgrund des Wegfalls des Merkblattes wird zudem in der Gebührenordnungsposition der obligate Leistungsinhalt Ausgabe des Merkblattes gestrichen. Für die quantitative immunologische Untersuchung auf occultes Blut im Stuhl (ifobt) gemäß Abschnitt D. III. Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wird die Gebührenordnungsposition in den EBM aufgenommen. Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn die eingesetzten ifobt die im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 389. Sitzung festgelegten Testkriterien gemäß II. und III. dieses Beschlusses erfüllen. In diesem Zusammenhang wird die kurative Untersuchung auf occultes Blut im Stuhl an den Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend angepasst und der ifobt als kurative Gebührenordnungsposition in den EBM aufgenommen. Teil B Nach der Aufnahme der Gebührenordnungsposition Bestimmung von occultem Blut im Stuhl mit Wirkung zum 1. April 2017 wird der Gujak-basierte Nachweis von occultem Blut im Stuhl nach der Gebührenordnungsposition als weniger sensitives und weniger spezifisches Verfahren nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten abgelöst werden. Die Gebührenordnungsposition sowie die Kostenpauschale für ausgegebene aber nicht zurück erhaltene Testbriefe des Gujak-basierten Verfahrens werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 gestrichen. 4. Inkrafttreten Der Teil A des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. April 2017 in Kraft. Der Teil B des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Seite 2 von 2
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