Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07"

Transkript

1 Leitsätze: 1. Die Ausschreibung von Leistungspositionen als Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen möglich und zumutbar gewesen wäre. 2. Wird für die Vergabestelle vor Ablauf der Angebotsfrist erkennbar, welche der ausgeschriebenen Leistungsalternativen benötigt und demzufolge beauftragt werden wird, so ist sie verpflichtet, alle Bieter unverzüglich hierüber zu informieren, damit diese ihr Angebot hierauf einrichten können. 3. Ergibt sich aus den Verdingungsunterlagen eindeutig, dass je nach tatsächlichem Bedarf entweder nur die Grund- oder nur die Alternativpositionen beauftragt werden und dass die Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf vor der Zuschlagserteilung erfolgen soll, dann stellt es keine vergaberechtswidrige Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien dar, wenn bei der preislichen Bewertung der Angebote lediglich die Einzelpreise der Alternativ-, nicht diejenigen der Grundpositionen berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls für Bauaufträge unterhalb des Schwellenwertes. OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07

2 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 1 U 99/07 OLG Naumburg 11 O 952/07 LG Magdeburg In dem Rechtsstreit... hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel und die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm

3 2 am 1. Februar 2008 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen, 522 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf ,66 EUR festgesetzt. Gründe Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Schadenersatz wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Rechte in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags. Das Land hatte im Jahre 2005 einen Bauauftrag zum nicht konstruktiven Abbruch von Gebäudeteilen einer Landesschule in H. öffentlich ausgeschrieben. Dabei waren mehrere Leistungspositionen alternativ als Abriss von Ziegelmauerwerk oder Stahlbetonwänden ausgeschrieben. Nach Versendung der Verdingungsunterlagen wurde festgestellt, dass die alternativ ausgeschriebenen Wände aus Stahlbeton bestanden. Die Klägerin reichte unter Berücksichtigung der Grundpositionen zum Abriss von Ziegelmauerwerk das preisgünstigste Angebot ein, unter Berücksichtigung der Alternativpositionen Stahlbetonwände war sie preislich die Drittplatzierte. Der Zuschlag wurde auf das preisgünstigste Angebot unter Berücksichtigung der Alternativpositionen erteilt. Die Klägerin macht nunmehr entgangenen Gewinn geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die tatsächliche Feststellung gestützt, dass für die Klägerin bei Angebotsabgabe erkennbar gewesen sei, dass eine Prüfung der Materialbeschaffenheit der abzureißenden Wände vor der Zuschlagserteilung erfolgen und eine Beauftragung je nach diesen Erkenntnissen für eine der beiden Vertragsalternativen erfolgen werde. Mit anderen Worten: Die tatsächliche Vorgehensweise der Vergabestelle habe der angekündigten Vorgehensweise entsprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die frist- und formgerecht eingelegt und begründet wurde. Die Klägerin bestreitet nunmehr, dass das letztlich beauftragte Unternehmen der Bestbieter gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass die Vergabestelle andere als die zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien für die Wertung verwendet habe, und

4 3 meint weiter, dass Alternativpositionen bei der preislichen Bewertung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Hinweises wird auf die vorgenannte Verfügung (GA Bl. 115 ff) verwiesen. Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Januar 2008 fristgerecht Gebrauch gemacht. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Stellungnahme die Sache erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Endergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung als in dem Hinweis des Senats vom 3. Januar 2008 herbeizuführen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, hat die Vergabestelle des beklagten Landes in den drei von der Klägerin angeführten Leistungspositionen vergaberechtswidrig jeweils Alternativpositionen aufgeführt, für die es ihr an einem sachlichen Grund fehlte. Denn die aus der alternativen Ausschreibung entstehende Unklarheit des Leistungs-Solls wäre bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung vermeidbar gewesen. Die Aufklärung der Frage, ob die abzureißenden Bestandsmauern aus Ziegelmauerwerk oder Stahlbeton bestehen, war ohne Weiteres vor Fertigstellung der Verdingungsunterlagen möglich und der Vergabestelle auch zumutbar. Im Übrigen hätte selbst beim hier gegebenen Geschehensablauf noch die Möglichkeit bestanden, den Bietern rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist mitzuteilen, dass jeweils die Alternativpositionen Stahlbetonwand gewertet und beauftragt werden sollen. Es bleibt aber auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 25. Januar 2008 dabei, dass diese Vergaberechtsverletzung nicht zugleich zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin geführt hat. Denn die Klägerin hat erkannt, dass sie die Alternativpositionen jeweils mit anbieten muss, sie hat für diese auch Preisangaben eingesetzt und es war für sie, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, schließlich erkennbar, dass die Wertung und Beauftragung der Alternativpositionen in Betracht kommt, je nach der Beschaffenheit der Bestandsmauern. Sie hat nicht schützenswert darauf vertrauen dürfen, dass ohnehin nur die Grundpositionen gewertet und beauftragt werden. Soweit die Klägerin eine Abweichung der tatsächlich verwendeten Zuschlagskriterien von

5 4 den zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien rügt, hat sie eine solche Abweichung schon nicht vorgetragen. Sie hat nämlich nach wie vor nicht vorgetragen, welche Zuschlagskriterien überhaupt vorab bekannt gemacht worden sind. Zwar liegt inzwischen die Vergabebekanntmachung vor; hierin sind jedoch keine Zuschlagskriterien aufgeführt. Die Zuschlagskriterien können sich jedoch auch aus den Verdingungsunterlagen ergeben, wobei bei sog. nur nationalen Ausschreibungen, wie hier, keine strengen formalen Vorgaben für diese Bekanntmachung existieren (wie in 10a lit. a VOB/A für EU-weite Ausschreibungen). Der Senat kann aus dem vorgelegten Leistungsverzeichnis und aus dem Vortrag der Klägerin jedoch entnehmen, dass jedenfalls der Preis ein Zuschlagskriterium gewesen ist, das sowohl angekündigt als auch verwendet worden ist. Es stellt entgegen der Auffassung der Klägerin hier keine Veränderung dieses Zuschlagskriteriums dar, wenn in drei Leistungspositionen jeweils statt der Preise der Grund- diejenigen der Alternativposition gewertet wurden. Es bleibt eine rein preisliche Bewertung. Der Umstand der alternativen Einbeziehung entweder der Preise der Grundpositionen oder der Preise der Alternativpositionen war für die Bieter transparent. Es war auch ersichtlich, wovon die Auswahl abhängt; dieses Kriterium die Beschaffenheit der Bestandsmauern eröffnete der Vergabestelle auch nicht etwa einen Spielraum für willkürliche oder manipulative Eingriffe in das Vergabeverfahren. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auf die Frage der Einbeziehung von Bedarfspositionen in die Wertung für die Auslegung der Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Berücksichtigung der Alternativpositionen nicht an. Die Vergabestelle hat zwischen beiden Begriffen ausdrücklich und in zutreffender Weise unterschieden, weshalb aus der Behandlung der Bedarfspositionen in der Wertung keine Rückschlüsse auf die Bewertung der Alternativpositionen gezogen werden können. Die Kostenfolge ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf 47, 48 GKG i.v.m. 3 ZPO. gez. Dr. Zettel gez. Grimm gez. Wiedemann Vizepräsident des Oberlandesgerichts Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken. Beschluss

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken. Beschluss Aktenzeichen: 1 U 4/06 3 0 1167/04 Landgericht Kaiserslautern N... F...,...,..., Klägerin und Berufungsklägerin, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO

Änderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (...) für Recht erkannt: Oberlandesgericht Koblenz www.dialerundrecht.de 8 U 824/02 Urteil vom 14. November 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (...) für

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010 1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover, Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 19.3.2009 - III ZR 106/08 BGB 613a Abs. 2 Satz 1 Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 273/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

O berla ndesgericht Stuttga rt. Beschluss. 19. Zivilsenat. 06. März AusferTigung - lm Rechtsstreit. - Klägerin / Berufungsklägerin -

O berla ndesgericht Stuttga rt. Beschluss. 19. Zivilsenat. 06. März AusferTigung - lm Rechtsstreit. - Klägerin / Berufungsklägerin - - AusferTigung - Geschäftsnummer: 19 U 1t12 5 O 52111 Pe Landgericht Heilbronn 06. März 2012 O berla ndesgericht Stuttga rt 19. Zivilsenat Beschluss lm Rechtsstreit - Klägerin / Berufungsklägerin - Streithelferin:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. GWB 97 Abs. 2; VOB/A 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, 21 Nr. 1 Abs. 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. GWB 97 Abs. 2; VOB/A 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 243/02 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 216/07 BESCHLUSS vom 8. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 70/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 U 29/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 241/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 02.12.2003 verkündet am 02.12.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 18.02 VG AN 15 K 01.01520 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Oberlandesgericht Köln. Beschluss

Oberlandesgericht Köln. Beschluss .; ~.: 7 u 8/14 20 0 502/12 Landgericht Köln Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit Klägers und Berufungsklägers, Prozessbevollmächtigter: gegen Rheinische Versorgungskasse - Rheinische Zusatzversorgungskasse,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 3/2001

GPA-Mitteilung Bau 3/2001 GPA-Mitteilung Bau 3/2001 Az. 600.502; 600.530 01.12.2001 Benachrichtigungen, Mitteilungen und Informationen an die nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter bei Bauvergaben Nach den Bestimmungen der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr