Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis

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1 Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk, 2014 Dipl.-Ing. Ulrich Meier Folie 1

2 Situation Welches Bauprodukt für das Bauwerk Folie 2

3 Grundlagen Seit dem 1. Juli 2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) für die Vermarktung von Bauprodukten. Übergeordnete Ziele im EU-Wirtschaftsraum: Inverkehrbringen von Bauprodukten Freier Warenverkehr von Bauprodukten Abbau technischer Handelshemmnisse Harmonisierte technische Spezifikationen sollen zu EU-weit einheitlichen Produkt- und Prüfstandards und damit zu harmonisierten Leistungsangaben bei Bauprodukten führen Folie 3

4 Geltung der BauPVO Die EU-BauPVO gilt für ein Bauprodukt, wenn es auf dem Markt der Europäischen Union vermarktet wird und für das Bauprodukt eine harmonisierte Norm (hen) vorliegt oder für das Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETA) auf Antrag des Herstellers für dieses Produkt ausgestellt ist Folie 4

5 Harmonisierte Norm (hen) Die europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen. Harmonisierte Normen enthalten Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale. Im Rahmen der Veröffentlichung der Fundstellen von harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gibt die Kommission den Beginn und das Ende der Koexistenzperiode für eine harmonisierte Norm an. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode ist die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt. Folie 5

6 Europäische Technische Bewertung (ETA) Ein Europäisches Bewertungsdokument kann für ein Bauprodukt erstellt werden, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist. Es wird nur bzw. erst dann erstellt, wenn ein Hersteller einen Antrag auf die Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung gestellt hat, deren Grundlage das Europäische Bewertungsdokument darstellt. Die Europäische Technische Bewertung wird von einer der nationalen Technischen Bewertungsstellen ausgestellt. Folie 6

7 Herstellerpflichten Der Hersteller ist unter anderem verpflichtet, die Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen Folie 7

8 Leistungserklärung In der Leistungserklärung sind alle wesentlichen Merkmale, die in der harmonisierten technischen Spezifikation für den Verwendungszweck festgelegt sind, aufzuführen, auch wenn der Hersteller zu einem wesentlichen Merkmal keine Leistung, sondern "NPD" angegeben hat (No Performance Determined - Keine Leistung festgestellt). Die Leistungserklärung ist in Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Jeder Abnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm eine Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Zurverfügungstellung heißt nicht, dass die Abschrift der Leistungserklärung dem Produkt beigefügt sein muss. Die Zurverfügungstellung kann auch in elektronischer Form oder auf einer Website erfolgen. Folie 8

9 CE-Kennzeichnung Während in der Leistungserklärung alle Wesentlichen Merkmale aufzulisten sind, die in der harmonisierten technischen Spezifikation für den erklärten Verwendungszweck festgelegt wurden, sind zur CE-Kennzeichnung nur die Wesentlichen Merkmale anzugeben, zu denen der Hersteller eine Leistung erklärt hat. Die EU-BauPVO enthält keine Regelung zur Sprache der Angaben zur CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett anzubringen. Nur im Falle, dass die Art des Bauprodukts die Anbringung auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden. Folie 9

10 Beispiel Dachflächenfenster (entnommen der DIN EN ) objektspezifische Anforderungen Leistungsprofil des Fensters! Folie 10

11 Beispiel! Die Aufstellung zeigt, dass das entsprechende Fenster die Anforderungen an die Eigenschaften Nr. 7 und Nr. 11 nicht erfüllt und daher für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist. Folie 11

12 Auswirkungen in der Praxis Planer und Ausführende müssen wissen, was das Bauprodukt infolge der vertraglichen Zusicherungen (vereinbarte Beschaffenheit) und der allgemein anerkannten Regeln der Technik leisten können muss. Deutschland darf weiterhin Anforderungen an Bauwerke bzw. Bauteile stellen, die sich durchaus von Anforderungen in anderen Ländern unterscheiden. Die Eigenschaften dürfen jedoch nicht direkt an das Bauprodukt gestellt werden. Schreibt ein Planer nur auf der Basis von harmonisierten Normen aus, erhält er auch nur europäisches Niveau und entspricht damit nicht sicher den Anforderungen die in Deutschland gestellt sind. Baufirmen / Baubeteiligte haben eine Pflicht Bedenken anzumelden, wenn sie erkennen können oder müssen, dass mit gewissen Bauprodukten die Anforderungen nicht erreicht werden können. Die VwV TB beschreibt für Bauwerke / Bauteile die notwendigen Eigenschaften. Folie 12

13 Kontakt Dipl.-Ing. Ulrich Meier Bautechnik TÜV SÜD Industrie Service GmbH Drescherhäuser 5d Dresden Telefon Folie 13

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