Überleitungsregelung für die Mannesmann Leistungsordnung in den Vodafone Pensionsplan

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1 Vodafone Überleitungsregelung für die Mannesmann Leistungsordnung in den Vodafone Pensionsplan 1. April 2006

2 Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES MINDESTGARANTIE ALTERSLEISTUNG INVALIDENLEISTUNG TODESFALLLEISTUNG UNVERFALLBARKEIT AUSZAHLUNGSBESTIMMUNGEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN RauserTowers Perrin C:\DOCUMENTS AND SETTINGS\STEFAN.PREY\MY DOCUMENTS\PENSION\CTA AND DEFINED CONTRIBUTION\SHANGRI_LA\PLAN DESIGN\FINAL DESIGN\UEBERLEITUNGSREGELUNG MLO FINAL.DOC

3 Vodafone 1 EINLEITUNG Mitarbeiter, die vor dem in das Unternehmen eingetreten sind und am in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, werden gemäß dieser Überleitungsbestimmungen in den Vodafone Pensionsplan einbezogen bzw. aus der Mannesmann-Leistungsordnung (im Folgenden MLO ) in den Vodafone Pensionsplan überführt. I. Mitarbeiter, die bereits Versorgungsanwartschaften aus der MLO erworben haben Für Mitarbeiter, die vor dem in die Dienste von Vodafone eingetreten sind und bereits Versorgungsanwartschaften aus der MLO erworben haben, gelten die folgenden Überleitungsbestimmungen. Durch die Überleitung wird die MLO abgelöst. II. Mitarbeiter, die noch keine Versorgungsanwartschaften aus der MLO erworben haben Mitarbeiter, die vor dem in die Dienste von Vodafone eingetreten sind und noch keine Versorgungsanwartschaften aus der MLO erworben haben, nehmen am Vodafone Pensionsplan teil, sobald ihr Arbeitsverhältnis mit Vodafone 6 volle Kalendermonate bestanden hat, frühestens jedoch ab dem An der Risikoabsicherung nehmen die Mitarbeiter ab dem teil. Näheres zum Geltungsbereich und den Teilnahmevoraussetzungen regeln die Abschnitte C und E.1.1 des Vodafone Pensionsplanes. III. Mitarbeiter mit Altersteilzeitvereinbarung Mitarbeiter, die bis zum eine Altersteilzeitvereinbarung unterzeichnet haben, erhalten einmalig die Möglichkeit, zwischen dem Verbleib in der MLO und der Überleitung in den Vodafone Pensionsplan zu wählen. Der Mitarbeiter muss diese Wahl bis zum treffen. Die Wahl ist verbindlich. Wählt ein Mitarbeiter den Verbleib in der MLO, wird diese Regelung für ihn weitergeführt. Wählt der Mitarbeiter die Überleitung, gelten die folgenden Überleitungsbestimmungen ab dem Ersten des auf den Monat des Antragseingangs folgenden Monats. Durch die Überleitung wird die MLO abgelöst.

4 Vodafone 2 IV. Mitarbeiter mit einer individuellen Pensionszusage gemäß Essener Verband Für Mitarbeiter, die am im Besitz einer individuellen Pensionszusage gemäß Essener Verband sind wird diese Zusage unverändert fortgeführt. Diese Mitarbeiter sind daher von der Teilnahme an der Risikoabsicherung und der Basisund Aufbauversorgung des Vodafone Pensionsplans ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit ab an der Zusatzversorgung des Vodafone Pensionsplans teilzunehmen. 1. GRUNDSATZ DER ÜBERLEITUNG 1.1 Die bis zum (Überleitungsstichtag) erworbenen Anwartschaften auf Versorgungsleistungen werden dem Mitarbeiter in Form eines Initialbausteines zum auf dem Konto des Vodafone Pensionsplans gutgeschrieben. Darüber hinaus wird eine individuelle Mindestgarantieleistung festgeschrieben. 1.2 Der Initialbaustein erhöht das Versorgungsguthaben im Vodafone Pensionsplan. 2. ERMITTLUNG DES INITIALBAUSTEINES Der Initialbaustein wird wie folgt ermittelt:: 2.1 Zunächst wird die Altersrente gemäß der MLO festgestellt, die sich bei Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde (einschließlich des zum festgestellten, undynamisierten Besitzstands in DM (umgerechnet in EURO) gemäß der MLO-Überleitungsregelungen vom ). Hierbei wird von den folgenden Annahmen ausgegangen, die die zum Überleitungsstichtag maßgeblichen Bemessungsgrundlagen wiedergeben: keine Anpassung des Meßbetrages Persönliche Verdienstrelation am definiert als Verhältnis des individuellen monatlichen Brutto-Einkommens im Mai 2006 zum MLO-Durchschnittseinkommen im April 2006

5 Vodafone 3 MLO-Durchschnittseinkommen (April 2006): Bei Teilzeitbeschäftigten wird zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Verdienstrelation das monatliche Brutto-Einkommen eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten verwendet bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses am Überleitungsstichtag: Annahme der letzten geltenden Bemessungsgrundlagen (z. B. monatliches Brutto- Einkommen) 2.2 Die gemäß 2.1. ermittelte Rentenleistung aus der MLO wird in einen Kapitalwert im Alter 65 umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf Basis der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, insbesondere unter Zugrundelegung der Richttafeln 2005 G von Prof. Heubeck, dem individuellen Barwertfaktor im Alter 65, einem Rechnungszins von 4,5 % p.a. und mit Berücksichtigung einer Rentendynamik von 1 % p.a. Der ermittelte Kapitalwert ist ein Rentenbarwert einer Altersrente und berücksichtigt eine Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60%. 2.3 Als Initialbaustein gilt der gemäß 2 Absatz 1 BetrAVG ermittelte zeitanteilig erdiente Teil des Kapitalwerts aus Ziffer 2.2. mindestens jedoch der gemäß 2.2 ermittelte Kapitalwert auf Basis des festgestellten Besitzstands zum nach 2.1. Für Mitarbeiter, für die die MLO-Übergangsregelungen vom Gültigkeit haben, besteht dieser Initialbaustein aus zwei Teilen. Ein Teil des Initialbausteins beruht auf dem zum ermittelten Besitzstand gemäß der MLO-Übergangsregelungen (IB 87), der andere auf dem sich ergebenden Kapitalwert der Rentenleistung gemäß der MLO vom (IB 88). 2.4 Im Falle der Inanspruchnahme von Altersleistungen aus dem Vodafone Pensionsplan mit bzw. nach Vollendung des 60. aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird der Initialbaustein für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % gekürzt. 2.5 Der Initialbaustein wird auf volle aufgerundet. 2.6 Der Initialbaustein unterliegt anders als die Versorgungs- oder Umwandlungsbeträge nicht der im Abschnitt G.1 des Vodafone Pensionsplans beschriebenen Ka-

6 Vodafone 4 pitalanlage. Der IB 87 wird in entsprechender Anwendung von Abschnitt 3. der Übergangsregelungen der MLO dynamisiert. Der IB 88 wird als Ausgleich für die Anpassung des Messbetrags gemäß MLO, jährlich, längstens bis zum Dienstaustritt bei Vodafone, zum 1. Januar eines jeden Jahres mit ein Prozent p.a. dynamisiert. Die Anpassung erfolgt erstmalig zum 1. Januar Mindestgarantie 3.1 Um die nach der MLO bei bzw. nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Leistung auch nach der Überleitung sicherzustellen, garantiert Vodafone dem Mitarbeiter eine Mindestleistung ( Garantiekapital ). 3.2 Als Basis zur Ermittlung des Garantiekapitals gelten die in dieser Überleitungsregelung aufgeführten maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für die MLO (Ziffer 2.1). 3.3 Die gemäß Ziffer 2.1. ermittelte Rentenleistung aus der MLO wird in einen Kapitalwert im Alter 65 umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf Basis der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, insbesondere unter Zugrundelegung der Richttafeln 2005 G von Prof. Heubeck, dem individuellen Barwertfaktor im Alter 65, einem Rechnungszins von 4,5 % p.a. und mit Berücksichtigung einer Rentendynamik von 1 % p.a. Der ermittelte Kapitalwert ist ein Rentenbarwert einer Altersrente und berücksichtigt eine Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60%. Die entsprechenden Barwertfaktoren sind im Anhang zu dieser Ü- berleitung angegeben. 3.4 Das Garantiekapital entspricht der gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 ermittelten Versorgungsleistung aus der MLO. Der Teil des Garantiekapitals, der auf dem zum ermittelten Besitzstand gemäß der MLO-Übergangsregelungen vom beruht, wird weiterhin gemäß diesen Übergangsregelungen dynamisiert. 3.5 Im Falle der Inanspruchnahme von Altersleistungen aus dem Vodafone Pensionsplan mit bzw. nach Vollendung des 60. aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht das Garantiekapital der ermittelten Versorgungsleistung gemäß 3.4 unter Berücksichtigung des vorgezogenen Pensionierungszeitpunkts. Dabei werden analog der MLO nur anrechnungsfähige Dienstjahre bis zum vorgezogenen Pensionsie-

7 Vodafone 5 rungsalter sowie eine Kürzung um 0,4 % für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt. 4. ALTERSLEISTUNG 4.1 Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird das Versorgungsguthaben gemäß dem Vodafone Pensionsplan wie folgt ermittelt: 4.2 In einem ersten Schritt wird der Teil des Versorgungsguthabens, der dem Wert der mit den Beiträgen von Vodafone erworbenen Investmentfondsanteilen entspricht, verglichen mit der Summe der von Vodafone geleisteten Beiträge. Der höhere Wert ist maßgeblich. 4.3 Dem gemäß Ziffer 4.2 ermittelten Wert wird der gemäß Ziffer 2 dieser Überleitungsregelung ermittelte Initialbaustein hinzugerechnet. 4.4 Danach erfolgt ein Vergleich zwischen dem gemäß Ziffer 4.3 ermittelten Wert mit dem gemäß Ziffer 3.1 bis 3.5 dieser Überleitungsbestimmungen definierten Garantiekapital. Der höhere Wert ist die maßgebliche Versorgungsleistung. 4.5 Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhält der Mitarbeiter die gemäß Ziffer 4.4 maßgebliche Versorgungsleistung. 4.6 Zusätzlich erhält der Mitarbeiter die Versorgungsleistung, die er mit seinen eigenen Beiträgen finanziert hat. Diese Versorgungsleistung ist der Teil des Versorgungsguthabens, der dem Wert der mit den Beiträgen des Mitarbeiters erworbenen Investmentanteilen entspricht, mindestens die Summe aller vom Mitarbeiter geleisteten Beiträge.

8 Vodafone 6 5. INVALIDENLEISTUNG Die Invalidenleistung richtet sich nach dem Vodafone Pensionsplan. Sie entspricht dem Versorgungsguthaben zum Zeitpunkt der Invalidität zuzüglich der Risikoabsicherung. 6. TODESFALLLEISTUNG Die Todesfallleistung richtet sich nach dem Vodafone Pensionsplan. Sie entspricht dem Versorgungsguthaben zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich der Risikoabsicherung. 7. UNVERFALLBARKEIT 7.1 Endet das Arbeitsverhältnis ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist, so behält der Mitarbeiter eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen gemäß Abschnitt G.7 des Vodafone Pensionsplanes. 7.2 Voraussetzung für die unverfallbare Anwartschaft auf den Initialbaustein nach Ziffer 2 der Überleitungsregelung ist jedoch die Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen. 7.3 Für die Ermittlung des unverfallbaren Anspruchs auf das Garantiekapital gilt weiterhin die vertraglich vorgesehene Altersgrenze gemäß 8 MLO (Vollendung des 65. Lebensjahres). 8. AUSZAHLUNGSBESTIMMUNGEN 8.1 Für den Teil des Versorgungsguthabens, der dem Garantiekapital entspricht, kann abweichend von den Auszahlungsbestimmungen des Vodafone Pensionsplanes die Auszahlung der Altersleistung auf Wunsch des Mitarbeiters in Form einer lebenslangen Rente vorgenommen werden. Der Mitarbeiter muss Vodafone 3 Monate im Voraus seinen Auszahlungswunsch angeben.

9 Vodafone Der Teil des Versorgungsguthabens, der dem Garantiekapital entspricht, wird dann auf Basis der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, insbesondere unter Zugrundelegung der Richttafeln 2005 G von Prof. Heubeck, dem Barwertfaktor im Alter 65, einem Rechnungszins von 4,5 % p.a., einer Rentendynamik von 1 % p.a.und unter Einschluss einer Hinterbliebenenanwartschaft von 60 % in eine lebenslange Rente umgerechnet. 8.3 Die erste Rentenzahlung erfolgt im Monat, der dem Entstehen des Anspruchs folgt. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum Monatsultimo. 8.4 Die Rente wird jährlich um 1 % p.a. erhöht. 8.5 Der Teil des Versorgungsguthabens, der das Garantiekapital übersteigt, wird gemäß den Auszahlungsbestimmungen des Vodafone Pensionsplanes ausgezahlt. 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Der Vodafone Pensionsplan sieht einen Versorgungsbeitrag von Vodafone nur vor, wenn der Mitarbeiter auf dem Wege der Entgeltumwandlung einen eigenen Versorgungsbeitrag von mindestens 0,5% seines Brutto-Grundgehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) leistet. Sofern ein Mitarbeiter, der gemäß dieser Überleitungsregelung in den Vodafone Pensionsplan überführt wird, keinen eigenen Versorgungsbeitrag für den Vodafone Pensionsplan leisten möchte, kann er dies bei der Überführung in den Vodafone Pensionsplan schriftlich erklären. 9.2 Der Verzicht auf einen eigenen Versorgungsbeitrag kann nur in den ersten 3 Monaten nach In-Kraft-Treten des Vodafone Pensionsplanes erklärt werden. 9.3 Erklärt der Mitarbeiter seinen Verzicht auf einen eigenen Versorgungsbeitrag, so ist der Versorgungsbeitrag von Vodafone auf das beitragsfähige Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Ebenso ist eine Teilnahme des Mitarbeiters an der Zusatzversorgung ausgeschlossen.

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