Satzung. der Stadt Andernach über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen

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1 Satzung der Stadt Andernach über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. Seite 162) i. V. mit 41 bis 47 des Landesstraßengesetzes in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Stadt Andernach stehenden öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder Teilen hiervon, soweit für diese die Stadt Andernach Träger der Baulast ist. 2 Begriff der öffentlichen Flächen (1) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Satzung sind: 1. die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder tatsächlich dienenden Straßen, Wege, Geh- und Radwege, Treppen und Plätze mit den Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Bürgersteige und der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie der Böschungen, Stützmauern und Schutzvorrichtungen; 1. Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätze, Bolzplätze und Lagerwiesen einschließlich Bewuchs und Zubehör; 2. Brücken, Tunnel und Durchlässe; 3. Dämme und Gräben; 4. Entwässerungsanlagen. (2) Zu den öffentlichen Flächen gehört auch der Luftraum über den unter Abs. 1 genannten Flächen. 3 Sondernutzung (1) Die Benutzung der in 2 genannten Flächen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar. (2) Sondernutzungen sind insbesondere a) die Errichtung von Bauzäunen, Baugerüsten, Baubuden, das Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, b) Materiallagerungen, Aufstellen von Containern,

2 c) die Errichtung bzw. das Aufstellen von Verkaufs- oder Werbeanlagen aller Art sowie von Informationsständen, d) der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften, Cafés oder dergleichen, e) Sonderschauen aller Art, f) Verkaufsveranstaltungen im Umherziehen und Handzettelverteilung, g) das Abstellen von Wohnwagen oder Anhängern, soweit sie zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, h) ortsgebundener Verkauf von Waren aller Art ohne Verkaufsanlagen. 4 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung Sondernutzungen der in 3 bezeichneten Art bedürfen der Erlaubnis der Stadt Andernach, soweit nicht nach 41 Abs. 7 LStrG eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 5 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist in 2-facher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung Andernach zu stellen, wobei Art, Ausmaß und Dauer anzugeben sind. Die Stadtverwaltung Andernach kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Anträge sind schriftlich spätestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. (3) Die Erlaubnis wird auf Widerruf befristet oder unbefristet erteilt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Straße oder zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung wie auch für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen und sonstigen Einrichtungen nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. (5) Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis sowie bei Einziehung der öffentlichen Fläche hat der Erlaubnisnehmer die Anlage auf seine Kosten unverzüglich zu entfernen und den benutzten Teil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme die Anlage auf Kosten des Erlaubnisnehmers entfernen und die benutzte Fläche in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen lassen. (6) Das Erlaubnisverfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom , GVBl. Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. 3 (7) Auf das Erlaubnisverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42 a Abs. 2, Satz 1 VwVfG 4 Wochen beträgt. 3 6 Rechtsnachfolge Bei Erteilung der Erlaubnis kann ein Übergang auf einen 1 Rechtsnachfolger vorgesehen werden. 7 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: 1 stilistisch geändert

3 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlicht- und Einlassschächte, Vordächer, Sonnenschutzdächer (Markisen); 2. Werbeanlagen im Luftraum, soweit sie nicht mit dem Boden fest verbunden sind, mit Ausnahme der Plakatwerbung und Spruchbänder; 3. Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 30 cm in die öffentliche Fläche hineinragen; 4. Dekorationen aus Anlass von Umzügen, Prozessionen, kirchlichen Veranstaltungen und Volksfesten; 5. Anlagen und Einrichtungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung, Unterrichtung und Verkehrsbedienung; 6. Anlagen und Einrichtungen der Bundespost und Bundesbahn; 7. Hinweisschilder auf Gottesdienste, öffentliche Gebäude und öffentliche Einrichtungen; 8. Werbeanlagen, soweit sie durch öffentlich-rechtliche Werbeträger (Städtereklame) errichtet werden; (2) Die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen kann in besonders begründeten Fällen von der Stadtverwaltung Andernach als erlaubnisfreie Sondernutzung bestimmt werden. Evtl. notwendige Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt. 8 Einschränkung der erlaubnisfreien Sondernutzung Die Ausübung einer erlaubnisfreien Sondernutzung kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange es erfordern. 9 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der öffentlichen Flächen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigen. 10 Verkehrssicherungspflicht Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Sondernutzer. 11 Gebührenpflichtige Sondernutzungen Für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des 2 werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben: 12 Gebühren und Auslagen Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

4 Diese gliedern sich in a) Verwaltungsgebühren für die Erteilung des Erlaubnisbescheides in Höhe von DM bis 50,- DM 2 zuzüglich barer Auslagen. b) Benutzungsgebühren. 13 Berechnung der Benutzungsgebühren (1) Für die Berechnung der Benutzungsgebühren werden die öffentlichen Flächen entsprechend ihrem Nutzungswert in drei Klassen eingeteilt. (2) Die Flächen der Klasse I und II sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Alle nicht aufgeführten Flächen fallen unter Klasse III. (3) Die Benutzungsgebühren werden nach Maßgabe der als Anlage 2 dieser Satzung beigefügten Gebührenordnung erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Pfennigbeträge 3, so wird auf volle DM 4 aufgerundet. Ist diese Gebühr niedriger als die in der Gebührenordnung festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (4) Für Sondernutzungen, die nicht in der Gebührenordnung enthalten sind, wird eine Benutzungsgebühr erhoben, die nach der Berechnungsgrundlage der in der Gebührenordnung bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen ist. Hierbei sind die Absätze 1-3 anzuwenden. 14 Kosten und Kautionen (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadt Andernach außer den genannten Gebühren alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. (2) Ferner kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. 15 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden fällig a) bei Sondernutzungen auf einen Zeitraum bis zu 1 Jahr: bei der Erteilung der Erlaubnis b) bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genehmigt werden: bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Rechnungsjahr, für nachfolgende Rechnungsjahre jeweils mit Beginn des Rechnungsjahres, c) bei unerlaubten Sondernutzungen: mit deren Beginn. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Erteilung der Erlaubnis kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. Wird die Gebühr nicht gezahlt, erlischt die Erlaubnis. A 25 2 entspricht 5,00 bis 25,00 - siehe Satzung zur Euro-Anpassung vom jetzt Centbeträge - siehe Satzung zur Euro-Anpassung vom jetzt Euro - siehe Satzung zur Euro-Anpassung vom

5 16 Schuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Inhaber der Erlaubnis, bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis der Antragsteller; b) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 17 Gebührenerstattung (1) Wird eine Sondernutzung vom Inhaber der Erlaubnis aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. (3) Beträge unter DM 5 werden nicht erstattet. 18 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung (1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind gebührenfrei, wenn die Voraussetzungen des 8 Landesgebührengesetzes gegeben sind; hierunter fallen auch Veranstaltungen politischer Parteien und deren Vereinigungen. (2) Die Stadtverwaltung Andernach kann Gebührenbefreiung bzw. ermäßigung entsprechend 6 des Landesgebührengesetzes verfügen. 19 Ausnahmen Diese Satzung findet keine Anwendung für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen anlässlich von Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten und Zeltveranstaltungen. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt, 2. entgegen 5 Abs. 3 Auflagen nicht nachkommt, A 25 5 entspricht 5,00 nach Euro-Umrechnung

6 3. entgegen 5 Abs. 4 Anlagen und sonstige Einrichtungen nicht nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet und unterhält, 4. entgegen 5 Abs. 5 die Anlage nicht unverzüglich entfernt und den benutzten Teil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, 5. entgegen 10 die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,- DM 6 geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. 21 Übergangsregelung Zeitlich befristete Sondernutzungsgenehmigungen, die in der Zeit von Inkrafttreten dieser Satzung bis zu ihrer Veröffentlichung erteilt wurden, bleiben unberührt. 22 Inkrafttreten Die 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Andernach, den Stadtverwaltung Andernach Rainer Krämer Bürgermeister 6 entspricht 5.000,00 - siehe Satzung zur Euro-Anpassung vom

7 Anlage 1 der Sondernutzungssatzung Straßenklasse I 1. Fußgängerzone 2. Konrad-Adenauer-Allee 3. Agrippastr. 4. Beckstr. 5. Breite Str. (zw. Beckstr. und Johannisplatz) 6. Am Stadtgraben 7. Bahnhofstr. 8. Wilhelmstr. (zw. Bahnhofstr. und Moltkestr.) 9. Moltkestr. 10. Friedrichstr. 11. Schafbachstr. 12. Helmwartsturm 13. Eisengasse 14. Marktgässchen 15. Hochstr. 16. Neugasse 17. Kölner Str. (zw. Konrad-Adenauer-Allee u. Hochstr.) Straßenklasse II 1. Kölner Str. (zw. Alten Krahnen u. Konrad-Adenauer-Allee) 2. Hindenburgwall 3. Koblenzer Str. 4. Werftstr. (zw. Koblenzer Str. und St. Thomaser Hohl) 5. St. Thomaser Hohl 6. Breite Str. (zw. Johannisplatz u. St. Thomaser Hohl) 7. Schillerring 8. Aktienstr. 9. Rennweg 10. Kurt-Schumacher-Str. 11. Roonstr. 12. Bismarckstr. 13. Schaarstr. 14. Kirchstr. 15. Steinweg 16. Güntherstr. 17. Stadionstr.

8 Anlage 2 der Sondernutzungssatzung Art der Sondernutzung Straßenklasse I II III EUR Mindestbetrag EUR EUR Mindestbetrag DM EUR A. Bauzwecke 1. Bauzäune, Baugerüste, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen u. - geräte ( 3 Abs. 2 Buchst. a) ab dem 31. Kalendertag Mindest - betrag DM 1.1 auf Gehwegen 0,15 und Plätzen 1.2 auf Fahrbahnen 0,25 20,- 0,10 20,- 0,15 0,05 0,20 5,- 2. Materiallagerungen Container ( 3 Abs. 2 Buchst. b) 2.1 auf Gehwegen 0,25 u. Plätzen 2.2 auf Fahrbahnen 0,50 0,20 0,25 5,- 0,10 0,15 B. Gewerbliche Zwecke 1. Dauererlaubnis 1.1 Verkaufsanlagen c) 1.2 Restaurationsanlagen d) 1.3 Werbeanlagen ( 3 Abs. 2, Buchst. c) 25,- jährl./m ² jährl./m ² 1,00 jährl./m ² 1,50 15,- 1,50 6,- 0,75 7,50 1,- 0,75 3,80 0,50 5,00 A 25

9 2. Befristete Erlaubnisse 2.1 Verkaufsanlagen c) 2.2 Restaurationsanlagen d) 2.3 a) Werbeanlagen, Informationsstände b) Plakatwerbung u. Spruchbänder c) 2.4 Sonderschauen e) 2.5 Verkaufsveranstaltung im Umherziehen, Handzettelverteilung ( 3 Abs. 2 Buchst. f) 2.6 Ortsgebundener Verkauf von Waren aller Art ohne Verkaufsanlagen ( 3 Abs. 2 Buchst. h) 1,50 1,50 1,- 1,- bis 2,- tägl. 15,- 1,- 15,- 1,- 0,75 0,50 bis 1,- 0,75 0,75 7,50 5,- 75,- 50,- 25,- 7,50 5,-- 0,15 bis 0,25 0,10 bis 0,15 0,50 0,25 bis 0,50 5,- 0,05 7,50,- 7,50 5,00-1 eingefügt durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Andernach über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom eingefügt durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Andernach über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom (Euroanpassung) 3eingefügt durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Andernach über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen vom

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