Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten A. Problem und Ziel MitdemKrankenpflegegesetzvom16.Juli2003 (BGBl.IS.1442)wurdefür dieberufeindergesundheits-undkrankenpflegebzw.indergesundheits-und KinderkrankenpflegebereitseineModellklauselzurzeitlichbefristetenErprobungvonAusbildungsangeboten,diederWeiterentwicklungderPflegeberufe unterberücksichtigungderberufsfeldspezifischenanforderungendienensollen,geregelt (vgl. 4Abs.6desKrankenpflegegesetzes KrPflG).Danach könnendieländerinmodellvorhabenaußeranstaatlichanerkanntenschulen ankrankenhäusernausbildungenauchananderenbildungseinrichtungen,u.a. Hochschulen,durchführen,soferndasAusbildungszielnichtgefährdetwirdund dievereinbarkeitderausbildungmitderrichtlinie2005/36/eggewährleistet ist.denländernsollteangesichtsverändertergesellschaftlicherundstrukturelleranforderungenandiegesundheitsversorgungdiemöglichkeitgegeben werden,dieneuenqualifikationsanforderungenandiepflegeberufedurch EinführungeinesweiterenAusbildungsniveausanFachhochschulen nebender Fachschulebene zu erproben. Die80.Gesundheitsministerkonferenz (GMK)hatsicham4./5.Juli2007in UlmmitdemThemabeschäftigtunddenBundeinstimmiggebeten,Modellklauselnanalog 4Abs.6KrPflGindieBerufsgesetzederübrigennichtärztlichen Heilberufe aufzunehmen. BesondererBedarfwirdzunächstfürdieBerufederHebammen,derLogopäden,derPhysiotherapeutenundderErgotherapeutengesehen.Indenmeisten dieserberufsausbildungenbefindensichheutebereitsimrahmenderfachschulausbildungzueinemsehrhohenanteilschülerinnenundschülermit Fachhochschulreifebzw.Abitur.ZudembietendieseBerufedieMöglichkeitder Entwicklung eigener Fachexpertisen in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit. HandlungsbedarffürdieRegelungeinerModellklauselindiesenBerufsgesetzenwirdgesehen,umLänderndieMöglichkeitzugeben,inAbweichungzuden gegebenenausbildungsstruktureneineweiterentwicklungderausbildungsstrukturendernichtärztlichenheilberufeindengenanntenbereichenparallel zumpflegebereichzuerproben.diemodellerfahrungensollenbundundländernalsgrundlagefürdieweiterentwicklungderberufsgesetzedienen.diese istinsbesondereerforderlich,umdieausbildungendieserberufeimeuropäischenvergleichwettbewerbsfähigzumachenunddieberuflichemobilitätdeutscher Berufsangehöriger zu fördern.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung Einführung der Modellklausel in die genannten Berufsgesetze. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte Keine.MitdenModellklauselnwirdfürdieLandesgesetzgeberlediglichdie Möglichkeiteröffnet,denRechtsrahmenzurErprobungderWeiterentwicklung derausbildungsstrukturendergenanntennichtärztlichenheilberufezuschaffen. E. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft: Keine Bürokratiekosten: Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9898

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9898 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ergotherapeutengesetzes Dem 4desErgotherapeutengesetzesvom25.Mai1976 (BGBl.IS.1246),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)ZurzeitlichbefristetenErprobungvonAusbildungsangeboten,diederWeiterentwicklungdesErgotherapeutenberufsunterBerücksichtigungderberufsfeldspezifischen Anforderungendienensollen,könnendieLändervonAbsatz1sowievonderAusbildungs-undPrüfungsordnung nach 5abweichen,soferndasAusbildungszielnichtgefährdetwirdunddieVereinbarkeitderAusbildungmitder Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes Dem 6desHebammengesetzesvom4.Juni1985 (BGBl.IS.902),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)ZurzeitlichbefristetenErprobungvonAusbildungsangeboten,diederWeiterentwicklungdesHebammenberufs unterberücksichtigungderberufsfeldspezifischenanforderungendienensollen,könnendieländervonabsatz1 Satz3sowievonderAusbildungs-undPrüfungsordnung nach 10abweichen,soferndasAusbildungszielnichtgefährdetwirdunddieVereinbarkeitderAusbildungmitder Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Dem 4desGesetzesüberdenBerufdesLogopädenvom 7.Mai1980 (BGBl.IS.529),daszuletztdurch geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)ZurzeitlichbefristetenErprobungvonAusbildungsangeboten,diederWeiterentwicklungdesLogopädenberufs unterberücksichtigungderberufsfeldspezifischenanforderungendienensollen,könnendieländervonabsatz1sowie vonderausbildungs-undprüfungsordnungnach 5abweichen,soferndasAusbildungszielnichtgefährdetwirdund dievereinbarkeitderausbildungmitderrichtlinie2005/36/ EG gewährleistet ist. Artikel 4 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes 9desMasseur-undPhysiotherapeutengesetzesvom 26.Mai1994 (BGBl.IS.1084),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)ZurzeitlichbefristetenErprobungvonAusbildungsangeboten,diederWeiterentwicklungdesPhysiotherapeutenberufsunterBerücksichtigungderberufsfeldspezifischenAnforderungendienensollen,können dieländervonabsatz1satz2halbsatz1sowievonder Ausbildungs-undPrüfungsordnungnach 13Abs.2 bis4abweichen,soferndasausbildungszielnichtgefährdetwirdunddievereinbarkeitderausbildungmit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Zielsetzung A.Allgemeiner Teil MitderEinführungderModellklauselindieBerufsgesetze dernichtärztlichenheilberufesollenerweiterungsmöglichkeitenderausbildungsstrukturendernichtärztlichenheilberufeaufgrundveränderterqualifikationsanforderungenin dergesundheitsversorgungerprobtwerden.fernersolldie WettbewerbsfähigkeitdieserAusbildungenimeuropäischen VergleicherhöhtunddieMobilitätdeutscherBerufsangehöriger im europäischen Raum gefördert werden. II.Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Abs.1Nr.19GG.DerEntwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnionvereinbar. III.Auswirkungen UnmittelbareAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte sinddurchdenentwurfnichtzuerwarten.mitdenmodellklauselnwirdfürdielandesgesetzgeberlediglichdiemöglichkeiteröffnet,denrechtsrahmenzurerprobungderweiterentwicklungderausbildungsstrukturendergenannten nichtärztlichenheilberufezuschaffen.dievorgesehenen GesetzesänderungenbelastendieWirtschaftnichtmitzusätzlichen Kosten. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 ( 4 Abs. 5 neu ErgThG) Diein 4Abs.5 neu enthaltenemodellklauselbezieht sichaufgeltendesrechtundermöglichtdenländern,unter dendortgenanntenvoraussetzungenneueausbildungsstruktureninderergotherapieausbildungzuerproben,um richtungweisendeerkenntnissefüreineweiterentwicklung derausbildungzuerhalten,u.a.inbezugaufdiedurchführungvonhochschulstudiengängen,dieauchindemsinne berufsqualifizierendsind,dasssiezumführenderberufsbezeichnung gemäß 1 Abs. 1 berechtigen. Zu Artikel 2 ( 6 Abs. 3 neu HebG) Diein 6Abs.3 neu enthaltenemodellklauselbezieht sichaufgeltendesrechtundermöglichtdenländern,unter dendortgenanntenvoraussetzungenneueausbildungsstruktureninderhebammenausbildungzuerproben,um richtungweisendeerkenntnissefüreineweiterentwicklung derausbildungzuerhalten,u.a.inbezugaufdiedurchführungvonhochschulstudiengängen,dieauchindemsinne berufsqualifizierendsind,dasssiezumführenderberufsbezeichnunggemäß 1Abs.1berechtigen.DiesistinsbesondereimHinblickaufdievorbehaltenenTätigkeitengemäß 4,derenrechtmäßigeLeistungserbringungandieFührung der Berufsbezeichnung geknüpft ist, erforderlich. Zu Artikel 3 ( 4Abs.5 neu Gesetzüberden Beruf des Logopäden) Diein 4Abs.5 neu enthaltenemodellklauselbezieht sichaufgeltendesrechtundermöglichtdenländern,unter dendortgenanntenvoraussetzungenneueausbildungsstruktureninderlogopädenausbildungzuerproben,um richtungweisendeerkenntnissefüreineweiterentwicklung derausbildungzuerhalten,u.a.inbezugaufdiedurchführungvonhochschulstudiengängen,dieauchindemsinne berufsqualifizierendsind,dasssiezumführenderberufsbezeichnung gemäß 1 Abs. 1 berechtigen. Zu Artikel 4 ( 9 Abs. 2 neu MPhG) Diein 9Abs.2 neu enthaltenemodellklauselbezieht sichaufgeltendesrechtundermöglichtdenländern,unter dendortgenanntenvoraussetzungenneueausbildungsstruktureninderphysiotherapeutenausbildungzuerproben, umrichtungweisendeerkenntnissefüreineweiterentwicklungderausbildungzuerhalten,u.a.inbezugaufdie DurchführungvonHochschulstudiengängen,dieauchin demsinneberufsqualifizierendsind,dasssiezumführen der Berufsbezeichnung gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 berechtigen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9898 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 Zu den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzentwurfs DieArtikel1,2,3und4desGesetzentwurfsdienenderEinführungeinerModellklauselindieBerufsgesetzederErgotherapeuten (Artikel1),Hebammen (Artikel2),Logopäden (Artikel3)undPhysiotherapeuten (Artikel4).DieModellklauselsiehteinzeitlichbefristetesAbweichenvonderVorgabederGesetze,wonachdieAusbildungjeweilsanstaatlichanerkanntenSchulenstattfindet,sowiedendazugehörigenAusbildungs-undPrüfungsverordnungenvor.InsbesonderewirddamiteineparalleleakademischeAusbildung in den im Gesetzentwurf enthaltenen Berufen ermöglicht. DieBundesregierungbegrüßtdenGesetzentwurf,weilerdie DiskussionüberdieWeiterentwicklungdergrundständigen AusbildungenindenGesundheitsfachberufen,z.B.durch akademischeausbildungsangebote,auchvonländerseite anstößt.allerdingsbedarferaussichtderbundesregierung einerweiterenintensivendiskussionimgesetzgebungsverfahren. SofehlendemGesetzentwurf,obwohlervonModellvorhabenausgeht,wesentlicheElementewieAussagenzurDauer derzeitlichenbefristung,zurevaluationsowiedemumgangmitdenergebnissendermodelle:letztereserscheint derbundesregierunginsbesondereimhinblickaufdiefrage wichtig,obdieerprobungaufeinedauerhafteetablierung vonakademischenundnichtakademischeausbildungennebeneinanderodereineakademisierungdergrundständigen Ausbildungenabzielt.DieseAussagensindausSichtder BundesregierungvonBedeutung,weilModellvorhabengenerelldieEinheitlichkeitderBerufsqualifikationengefährden.SiesindaberauchfürdiePatientinnenundPatienten wichtig,dieüberdiequalifikationihrerbehandlerinformiertseinwollen,wiefürdiebewerberinnenundbewerber beiderfrage,welchenausbildungswegsieeinschlagen werdenundwelchezukunftsperspektivendiewahldesausbildungsgangs bietet. DerGesetzentwurflässtdarüberhinausausSichtderBundesregierungverschiedeneRechtsfragenoffen.Siebetreffen dieunterscheidungderabschlüssenachaußen,wennsowohldieregelausbildungwieeineakademischeausbildung dazuführt,dassdasführendergleichenberufsbezeichnung erlaubtwird.dergesetzentwurfgehtnichtaufmögliche finanzielleauswirkungenaufdasgesundheitssystemein, wennakademischqualifiziertebewerberinnenundbewerberzurverfügungstehen.einesonderfragestelltsichzudembeiderhebammenausbildung,diedenabschlusseines AusbildungsvertragesnachdemVorbilddesBerufsbildungsgesetzesinklusivederVerpflichtungzurZahlungeiner Ausbildungsvergütungzwingendvorsieht.OhneweitereRegelungenwärenauchdieHochschulenzurEinhaltungdieser Bestimmungen verpflichtet. DemGesetzentwurffehltschließlicheineBegründungzur AuswahlderdarinenthaltenenBerufe,weilernichtalledreijährigausgebildetenGesundheitsfachberufe (esfehlenz.b. Diätassistenten, MTA) umfasst. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdiedargestellten FragenimVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensbeantwortetwerdenkönnen.HierzusollaucheinForschungsgutachtenbeitragen,dassichaufVorschlagderAmtschefkonferenz undbeschlussderanstehendengesundheitsministerkonferenz (GMK)mitdengenanntenFragestellungenbefassen soll,umeinumfassendeskonzeptzurweiterentwicklung dergesundheitsfachberufezuentwickeln,dasauchfürdie BerufsangehörigenundderenPerspektiveVerlässlichkeit schafft.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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