Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2015

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1 Wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2015 Vorbemerkung: Dieses Dokument informiert in kompakter Form über die für die Leistungssachbearbeitung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wesentlichen Beträge. Abgebildet werden die Werte des aktuellen (2015) und des abgelaufenen Kalenderjahres (2014). Alle Währungsangaben in den Tabellen beziehen sich auf Euro. Inhalt I. Regelbedarfe Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach 20, 23 SGB II II. Mehrbedarfe nach 21 SGB II 1. Mehrbedarf für werdende Mütter ( 21 Abs. 2 SGB II) 2. Mehrbedarf für Alleinerziehende ( 21 Abs. 3 SGB II) 3. Mehrbedarf für Behinderte ( 21 Abs. 4 SGB II) 4. Ernährungsbedingter Mehrbedarf ( 21 Abs. 5 SGB II) 5. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung ( 21 Abs. 7 SGB II) III. Mehrbedarf nach 23 SGB II (Merkzeichen G ) IV. Höhe der Sanktionsbeträge nach 31a, 32 SGB II V. Gutscheinwerte Ergänzende Sachleistungen im Sanktionsfall nach 31a Abs. 3 SGB II VI. Rechengrößen der Sozialversicherung 1. Gesetzliche Versicherung 2. Private Versicherung Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 1-8

2 I. Regelbedarfe Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach 20, 23 SGB II Alleinstehende Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigem Partner 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Volljährige Partner 20 Abs. 4 SGB II Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen 20 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II Kinder von 14 bis 17 Jahren 23 Nr. 1, 3. Alt., 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Minderjährige Partner 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Kinder von 6 bis 13 Jahren 23 Nr. 1, 2. Alt. Kinder von 0 bis 5 Jahren 23 Nr. 1, 1. Alt. 399,00 391,00 360,00 353, ,00 302,00 296,00 267,00 261,00 234,00 229,00 Die Regelbedarfe ergeben sich nach 20, 23 SGB II i. V. m. Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab dem (RBBek 2014) bzw. ab dem (RBBek 2015). II. Mehrbedarfe nach 21 SGB II 1. Mehrbedarf für werdende Mütter ( 21 Abs. 2 SGB II) Regelbedarf Alleinstehende 67,83 66,47 Regelbedarf volljährige Partner 61,20 60,01 Regelbedarf Volljährige (18-24 Jahre) 54,40 53,21 Regelbedarf Kinder (14-17 Jahre) 51,34 50,32 Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ( 21 Abs. 2 SGB II). Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 2-8

3 2. Mehrbedarf für Alleinerziehende ( 21 Abs. 3 SGB II) Kind unter 7 Jahre (36 Prozent) 1 Kind über 7 Jahre (12 Prozent) 2 Kinder unter 16 Jahre (36 Prozent) 2 Kinder über 16 Jahre (24 Prozent) 1 Kind über 7 Jahre und 1 Kind über 16 Jahre (24 Prozent) 3 Kinder (36 Prozent) 4 Kinder (48 Prozent) ab 5 Kinder (60 Prozent) Regelbedarf 399,00 Regelbedarf 1 3 Regelbedarf 391,00 Regelbedarf 1 313,00 143,64 115,20 140,76 112,68 47,88 38,40 46,92 37,56 143,64 115,20 140,76 112,68 95,76 76,80 93,84 75,12 95,76 76,80 93,84 75,12 143,64 115,20 140,76 112,68 191,52 153,60 187,68 150,24 239,40 192,00 234,60 187,80 Prozentangaben beziehen sich auf den maßgebenden Regelbedarf ( 21 Abs. 3 SGB II). 3. Mehrbedarf für Behinderte ( 21 Abs. 4 SGB II) Regelbedarf Alleinstehende 139,65 136,85 Regelbedarf volljährige Partner 126,00 123,55 Regelbedarf Volljährige (18-24 Jahre) 112,00 109,55 Regelbedarf Kinder (14-17 Jahre) 105,70 103,60 Der Mehrbedarf beträgt 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ( 21 Abs. 4 SGB II). 1 Ein Mehrbedarf 21 Abs. 3 SGB II für Alleinerziehende auf der Grundlage des Regelbedarfs nach 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II kommt in Ausnahmefällen in Betracht: Ist eine erwerbsunfähige Person unter 25 Jahre alt und wohnt mit den eigenen Eltern in einer Wohnung, bildet sie mit den eigenen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Es findet der Regelbedarf nach 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II Anwendung. Hat diese alleinerziehende erwerbsunfähige Person (U 25) zusätzlich ein eigenes Kind, das bei ihr in der Wohnung lebt, wird der Mehrbedarf für Alleinerziehende auf der Grundlage des Regelbedarfs nach 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II gewährt. Zur weiteren Information vgl. FH zu 7 Rz 7.23 letzter Aufzählungspunkt: Nur erwerbsfähige Kinder mit eigenem Kind bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 3-8

4 4. Ernährungsbedingter Mehrbedarf ( 21 Abs. 5 SGB II) Regelbedarf Mehrbedarf 10%: Niereninsuffizienz (Nierenversagen), Krebs (bösartiger Tumor)*, HIV-Infektion / AIDS*, Multiple Sklerose*, Colitis ulcerosa*, Morbus Crohn* Mehrbedarf 20% Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung, Zöliakie / Sprue ,00 391,00 39,90 39,10 79,80 78,20 * Mehrbedarf nur bei schwerem Verlauf oder besonderen Umständen Hinweis: Es sind nicht abschließend alle Erkrankungen aufgeführt, für die ein Mehrbedarf gewährt werden kann. Der Höhe nach sind Abweichungen in besonders gelagerten Einzelfällen möglich. 5. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung ( 21 Abs. 7 SGB II) Regelbedarf Alleinstehende (2,3 Prozent) Regelbedarf volljährige Partner (2,3 Prozent) Regelbedarf Volljährige (18-24 Jahre) (2,3 Prozent) Regelbedarf Kinder (14-17 Jahre) (1,4 Prozent) Regelbedarf Kinder (6-13 Jahre) (1,2 Prozent) Regelbedarf Kinder (0-5 Jahre) (0,8 Prozent) 9,18 8,99 8,28 8,12 7,36 7,20 4,23 4,14 3,20 3,13 1,87 1,83 Prozentangaben beziehen sich auf den maßgebenden Regelbedarf ( 21 Abs. 7 SGB II). Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 4-8

5 III. Mehrbedarf nach 23 SGB II (Merkzeichen G ) Regelbedarf Alleinstehende 67,83 66,47 Regelbedarf volljährige Partner 61,20 60,01 Regelbedarf Volljährige (18-24 Jahre) 54,40 53,21 Regelbedarf Kinder (14 17 Jahre) Hinweis: Der Mehrbedarf wird erst ab dem 15. Lebensjahr gewährt. 51,34 50,32 Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ( 23 Nr. 4 SGB II). IV. Höhe der Sanktionsbeträge nach 31a, 32 SGB II Regelbedarfe ab ab Minderung in Prozent ,00 391,00 39,90 39,10 79,80 78,20 119,70 117,30 159,60 156,40 199,50 195,50 239,40 234,60 279,30 273,70 319,20 312,80 359,10 351,90 399,00 391,00 360,00 353,00 36,00 35,30 72,00 70,60 108,00 105,90 144,00 141,20 180,00 176,50 216,00 211,80 252,00 247,10 288,00 282,40 324,00 317,70 360,00 353, ,00 32,00 31,30 64,00 62,60 96,00 93,90 128,00 125,20 160,00 156,50 192,00 187,80 224,00 219,10 256,00 250,40 288,00 281, ,00 302,00 296,00 30,20 29,60 60,40 59,20 90,60 88,80 120,80 118,40 151,00 148,00 181,20 177,60 211,40 207,20 241,60 236,80 271,80 266,40 302,00 296,00 Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 5-8

6 V. Gutscheinwerte Ergänzende Sachleistungen im Sanktionsfall nach 31a Abs. 3 SGB II Regelbedarfe ab ab Minderung in Prozent ,00 391,00 40,00 39,00 60,00 59,00 80,00 79, ,00 160,00 157,00 200,00 196,00 360,00 353,00 40,00 39,00 60,00 59,00 92,00 90,00 128,00 125,00 164,00 161,00 200,00 196, ,00 40,00 40,00 72,00 71,00 104,00 102,00 136,00 133,00 168,00 165,00 200,00 196,00 302,00 296,00 49,00 48,00 79,00 78,00 109,00 107,00 140,00 137,00 170,00 166,00 200,00 196,00 Die Berechnung der maximalen Gutscheinhöhe für das Jahr 2015 bzw erfolgt auf Grundlage eines Orientierungswertes von 50 % vom vollen Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR bzw. 391,00 EUR einheitlich für alle Leistungsberechtigten (vgl. Fachliche Hinweise zu 31-31b SGB II, Rz 31.48). Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 6-8

7 VI. Rechengrößen der Sozialversicherung 1. Gesetzliche Versicherung Bezugsgrößen jährlich ,00 monatlich 2.835, ,00 Beitragssätze Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz nach 243 SGB V durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach 242a SGB V 2 14,0 % 14,9 % 0,9 % 0,0 % Pflegeversicherung 2,35 % 2,05 % Beiträge Krankenversicherung monatlich Beitragspflichtige Einnahmen 0,3450 der Bezugsgröße Beitrag 1 = beitragspflichtige Einnahmen x ermäßigter Beitragssatz KV 978,08 953,93 136,93 142,14 zuzüglich Beitrag 2 = beitragspflichtige Einnahmen x durchschnittlicher Zusatzbeitrag 8,80 0,00 Gesamtbeitrag 3 145,73 142, Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird ab erstmalig für Bezieher von Arbeitslosengeld II erhoben (Änderung durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV- FQWG). In den IT-Verfahren A2LL und ALLEGRO kann die differenzierte Beitragszahlung erst zum erfolgen. Somit wird ein gesamter Beitragssatz von 14,9 % (14,0 % + 0,9 %) ausgewiesen und ausgezahlt. Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 7-8

8 Pflegeversicherung monatlich Beitragspflichtige Einnahmen 0,3620 der Bezugsgröße Beitrag = beitragspflichtige Einnahmen x Beitragssatz PV 1.026, ,93 24,12 20,52 Die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindert sich, wenn ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Einkommen vorhanden ist. Rentenversicherung Für Leistungszeiträume ab 2011 ist die Rentenversicherungspflicht und somit die Beitragspflicht entfallen. 2. Private Versicherung Krankenversicherung monatlich Maximaler Beitrag im Basistarif ( 12 Abs. 1c Satz 1 VAG) 639,38 627,75 Halbierter Beitrag im Basistarif 319,69 313,88 Pflegeversicherung monatlich Höchstbeitrag ( 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI) 96,94 83,02 Halbierter Höchstbeitrag 48,47 41,51 Zentrale GS 21, Stand: (Werte 2015) 8-8

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