MAX-PLANCK-INSTITUT FÜR SOZIALRECHT UND SOZIALPOLITIK MAX PLANCK INSTITUTE FOR SOCIAL LAW AND SOCIAL POLICY. Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M.

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2 I. Akteure und Rechtsverhältnisse Das Erbringungdreieck Leistungserbringer Beschaff.- u. Bereitst.Verh. Leistungsträger Erfüllungsverhältnis Versicherungsund Leistungsverhältnis Versicherter

3 KV PflV UV RV ArblV Aufsicht Krankenkassen Pflegekassen Berufsgenossenschaften DRV Bund DRV Reg. Arbeitsagentur

4 II. Grundzüge der Organisation 1. Trägervielfalt nach Zweigen (Außendifferenzierung) innerhalb der Zweige (Binnendifferenzierung) 2. Selbstverwaltung inhaltlich (Aufgabenwahrnehmung) politisch (Ehrenämter, Wahlen) Rechtsaufsicht 3. Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 87 Abs. GG

5 III. Allgemeines Sozialversicherungsrecht 1. Geltungsbereich 30 SGB I 3 SGB IV 4 6 SGB IV (1) Verbindung zum Inland (2) Entsendung = zeitlich befristete Auslandstätigkeit (3) Fortbestand des inländ. Beschäft.Verh. (4) Fortsetung der Beschäftigung im Inland

6 Fall 1: Entsendung A war bei der S.AG in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Juli 2002 war er in den USA für die SSI tätig. Nach einer Vereinbarung mit der S.AG handelte es sich um eine Versetzung, geplant für zunächst drei Jahre. A sollte bei der SSI als Vice President Marketing and Sales arbeiten und von der SSI ein jährliches Gehalt von Dollar brutto erhalten. Er sollte der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft unterstehen, soweit sich aus dem folgenden nicht ein Weisungsrecht der S. AG ergibt. Das Beschäftigungsverhältnis zur S. AG sollte für die Dauer der Versetzung ruhen. Nach zweimaliger Verlängerung endete die Beschäftigung des A in den USA im Jahr A wurde anschliessend zunächst für die S.AG wieder tätig, verlor dann aber nach wenigen Monaten seinen Arbeitsplatz. Hat A Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?

7 III. Allgemeines Sozialversicherungsrecht 2. Das Beschäftigungsverhältnis a) Bedeutung b) Voraussetzungen

8 Beschäftigung = persönliche Abhängigkeit 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV Eingliederung in einen Betrieb Weisungsabhängig nach Zeit, Dauer, Ort, Art Gegensatz = selbständige Tätigkeit Unternehmerrisiko, freie Gestaltung, eigene Arbeitsmittel

9 Indizien Risiko der Tätigkeit Umfang Direktionsrecht, Zeiteinteilung, höchstpersönliche Leistung Beschaffung von Arbeitsmaterial, Betriebsstätte Vergütungsform, Haftung Arbeitsvertragliche Ausgestaltung, insbes. Kündigung, Urlaub etc. Steuerrechtliche Behandlung Üblichkeit der Einordnung, bisheriges Berufsleben Wirtschaftliche Abhängigkeit Bezeichnung der Tätigkeit, Zweck, Motiv

10 Rspr. BSG zum Beschäftigungsverhältnis Entscheidend ist das Gesamtbild (wertende Betrachtung): Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag.

11 c) Problemfälle Dienste höherer Art Gesellschaftsrecht Tätigkeit von Familienangehörigen Ehrenamtliche Tätigkeit, Sport, Gefälligkeit Spezielle Arbeitsformen (freie Mitarbeit, Telearbeit, sog. neue Selbständigkeit)

12 III. Allgemeines Sozialversicherungsrecht 2. Das Beschäftigungsverhältnis d) Feststellung e) Dauer f) Entgelt und Wertguthaben

13 III. Allgemeines Sozialversicherungsrecht 3. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit a) Grundsätze b) Geringfügige Beschäftigung

14 Fall 2: Geringfügige Beschäftigung I Der Erbe E erzielt im Monat 2500 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Um sich die Zeit zu vertreiben, arbeitet er daneben in Teilzeit als Pförtner bei der Firma Meier, und zwar an 2 Tagen in der Woche zu je 6 Stunden bei einem Verdienst von 420 monatlich. Alle zwei Monate werden spezielle Produkte angeliefert, dann bleibt E normalerweise an einem dritten Tag für 6 Stunden in der Firma, wobei er in diesen Monaten 500 erhält. Ist die Tätigkeit geringfügig?

15 Fall 3: Geringfügige Beschäftigung II B hat eine spezielle Elektrikerausbildung bei der Firma Strom & Co. hinter sich gebracht. Er nimmt das Studium der Elektrotechnik auf. Da Strom den B nicht auf Dauer verlieren will, stellt sie B durch einen Sonderurlaub von der Beschäftigung frei, sie gewährt B die jährliche Urlaubs- und Weihnachtszulage, die an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt sind. In den Semesterferien von Mitte August bis Ende September arbeitet B bei Strom als Elektriker und verdient dabei Ist die Ferientätigkeit geringfügig?

16 Fall 4: Geringfügige Beschäftigung III Der Rechtsreferendar R ist seit Oktober an einem Lehrstuhl als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Er hat einen 30-Stunden-Vertrag und verdient damit 300 monatlich. Mit dem Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern begründet. Die BFD ist der Meinung, R sei nicht geringfügig beschäftigt, sondern stehe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis zum Freistaat. Hat die BFD Recht?

17 Fall 5: Geringfügige Beschäftigung IV Die Raumpflegerin R ist seit Jahren zehn Stunden wöchentlich in einer Gaststätte beschäftigt und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 300. Ab arbeitet sie darüber hinaus jeden zweiten Mittwoch 6 Stunden in einer Rechtsanwaltskanzlei und wird dafür mit 15 je Stunde entlohnt. 1. Besteht für R Versicherungspflicht? 2. Was ändert sich, wenn R die obengenannten Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Gebäudereinigungsfirma ausübt?

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