Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
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- Tobias Abel
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1 Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement
2 Gliederung 1. Mitarbeiter der zuständigen Stelle 2. Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Dauer der Berufsausbildung Struktur der Berufsausbildung und das Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Zwischenprüfung Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelungen Erprobung gestreckte Abschlussprüfung Seite 2 von 13
3 1. Mitarbeiter der zuständigen Stelle Aufgabe Zuständigkeit Eva-Maria Römer Referatsleiterin (0361) alle Angelegenheiten alle Berufe und Fortbildungen Elisabeth Dauer stellv. Referatsleiterin (0361) alle Angelegenheiten alle Berufe und Fortbildungen Nicole Blankenburg Sachbearbeiterin (0361) Kerstin Flötner Sachbearbeiterin (0361) Ausbildungsberatung für Behörden und Auszubildende Eignungsfeststellung von Ausbildern und Ausbildungsstätten Rechts- und Tarifinformationen Verlängerung/Verkürzung von Ausbildungszeiten Beendigung der Ausbildung Anerkennung von DDR- Bildungsabschlüssen Prüfung der Berufsausbildungsverträge Prüfungswesen Prüfungserleichterungen Bescheide über Bestehen und Nichtbestehen Prüferentschädigung Prüfung Zulassungsvoraussetzungen Berufsbildungsausschuss Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse Verwaltungsfachangestellte/r FA Bürokommunikation FA Medien- u. Informationsdienste geprüfter Verwaltungsangestellte/r Verwaltungsfachwirt Betriebswirt Public- Management Finanzbuchhalter Bilanzbuchhalter Ausbilder-Eignungslehrgänge Beate Hermann Bürosachbearbeiterin (0361) Eintragung der Berufsausbildungsverträge Prüfungszulassungen Begabtenförderung berufliche Bildung Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse Prüfungszeugnisse Statistische Erhebungen Seite 3 von 13
4 2. Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement Rechtsgrundlagen Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Entwurf) Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungsund Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Entwurf) Zuständigkeiten Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsausbildung vom 28. März 2006 (GVBl S ) zuständige Stelle. Dauer der Berufsausbildung 3 Jahre Struktur der Berufsausbildung und das Ausbildungsberufsbild 1. Pflichtqualifikationen Seite 4 von 13 Büroprozesse (Informationsmanagement, Informationsbearbeitung, bürowirtschaftliche Abläufe, Koordinations- und Organisationsaufgaben) Geschäftsprozesse (Kundenbeziehungsprozesse, Auftragsbearbeitung und Nachbereitung, Beschaffung von Materialien und externen Dienstleistungen, Personalbezogene Aufgaben, Kaufmännische Steuerung)
5 2. Wahlqualifikationen Zwei der folgend genannten Wahlqualifikationen sind bereits im Ausbildungsvertrag festzulegen: Auftragssteuerung und koordination (Auftragsinitiierung; Auftragsabwicklung; Auftragsabschluss; Auftragsnachbereitung) Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (Finanzbuchhaltung; Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling) Kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen (Laufende Buchführung; Entgeltabrechnung; Betriebliche Kalkulation; Betriebliche Auswertung) Einkauf und Logistik (Bedarfsermittlung; Operativer Einkaufsprozess; Strategischer Einkaufsprozess; Lagerwirtschaft) Marketing und Vertrieb (Marketingaktivitäten; Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen; Kundenbindung und Kundenbetreuung) Personalwirtschaft (Personalsachbearbeitung; Personalbeschaffung und entwicklung) Assistenz und Sekretariat (Sekretariatsführung; Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung; Organisation von Reisen und Veranstaltungen) Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement (Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltungsmanagement) Verwaltung und Recht (Kunden- und Bürgerorientierung; Rechtsanwendung; Verwaltungshandeln) Öffentliche Finanzwirtschaft Seite 5 von 13
6 (Finanzwesen; Haushalts- und Kassenwesen) 3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Ausbildungsbetrieb (Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur; Produkt- und Dienstleistungsangebot; Berufsbildung; Arbeits-, sozial, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften; Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Umweltschutz; Wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln) Arbeitsorganisation (Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel; Arbeitsplatzergonomie; Datenschutz und Datensicherheit; Qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen) Information, Kommunikation, Kooperation (Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen; Kommunikation; Kooperation und Teamarbeit; Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben) Durchführung der Berufsausbildung Die in der Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Ausbildende haben auf Grundlage der Verordnung einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen. Auszubildende haben einen Ausbildungsnachweis zu führen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes werden die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der betrieblichen Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung von 420 Stunden ergänzt. Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischenprüfung durchzuführen. Seite 6 von 13
7 - erstreckt sich auf die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 15 Monate (siehe Anlagen 1 und 2 der VO sachliche und zeitliche Gliederung) der Berufsausbildung - Prüfungsbereich Büro- und Beschaffungsprozesse Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Wege der Informationenbeschaffung und den Umgang mit Informationen darstellen und die Datenschutzregelungen berücksichtigen, b) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorbereiten, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen, c) bürowirtschaftliche Abläufe und Termine planen, organisieren und überwachen, d) Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung berücksichtigen sowie e) vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Materialien und externen Dienstleistungen berücksichtigen kann. schriftliche Bearbeitung von berufstypischen und prozessbezogenen Aufgaben Prüfungszeit beträgt 120 Minuten Abschlussprüfung Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. - Prüfungsbereiche: 1. Informationstechnisches Büromanagement Der Prüfling soll nachweisen, dass er im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse organisieren und kundenorientiert bearbeiten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitung sowie Tabellenkalkulation recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann. schriftlich computergestützte Bearbeitung berufstypischer Aufgaben Prüfungszeit beträgt 120 Minuten Seite 7 von 13
8 2. Kundenbeziehungsprozesse Der Prüfling soll nachweisen, dass er komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert bearbeiten kann. Dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann. schriftliche Bearbeitung berufstypischer Aufgaben Prüfungszeit beträgt 150 Minuten 3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) berufstypische Aufgabenstellungen erfassen, Probleme und Vorgehensweisen erörtern sowie Lösungswege entwickeln und begründen, b) kunden- und serviceorientiert handeln, c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge planen, durchführen und auswerten sowie d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen berücksichtigen kann. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen. Eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach 4 Absatz 2 Abschnitt B ist Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch. Bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet. Seite 8 von 13 zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling entweder a) für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationen gemäß 4 Absatz 2 Abschnitt B einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb eigenständig durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde
9 liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch; oder b) eine von zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten praxisbezogenen Fachaufgaben bearbeiten und Lösungswege entwickeln; eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach 4 Absatz 2 Abschnitt B ist Grundlage für die Fachaufgaben. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. schriftliche Bearbeitung fallbezogener Aufgaben Prüfungszeit beträgt 60 Minuten Gewichtungs- und Bestehensregelungen 1. Informationstechnisches Büromanagement 25 Prozent 2. Kundenbeziehungsprozesse 30 Prozent 3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 Prozent 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. Seite 9 von 13
10 Erprobung gestreckte Abschlussprüfung Es wird keine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt. An ihre Stelle tritt Teil 1 der Abschlussprüfung. Struktur und Gegenstand der Erprobung - Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen als geeignete Prüfungsform? - Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sowie Durchführung und Prüfung der Zusatzqualifikationen gestreckte Abschlussprüfung Durch die gestreckte Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Teil 1 - in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres - erstreckt sich auf die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 15 Monate (siehe Anlagen 1 und 2 der VO sachliche und zeitliche Gliederung) der Berufsausbildung - Prüfungsbereich Informationstechnisches Büromanagement Der Prüfling soll nachweisen, dass er im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse organisieren und kundenorientiert bearbeiten kann. Dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitung sowie Tabellenkalkulation recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann. schriftlich computergestützte Bearbeitung berufstypischer Aufgaben Prüfungszeit beträgt 120 Minuten Teil 2 - Prüfungsbereiche: 1. Kundenbeziehungsprozesse Der Prüfling soll nachweisen, dass er komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert bearbeiten kann. Dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann. Seite 10 von 13 schriftliche Bearbeitung berufstypischer Aufgaben Prüfungszeit beträgt 150 Minuten
11 2. Wahlqualifikation Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) berufstypische Aufgabenstellungen erfassen, Probleme und Vorgehensweisen erörtern sowie Lösungswege entwickeln und begründen, b) kunden- und serviceorientiert handeln, c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge planen, durchführen und auswerten sowie d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen berücksichtigen kann. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen. Eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach 4 Absatz 2 Abschnitt B ist Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch. Bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet. Seite 11 von 13 zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling entweder a) für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationen gemäß 4 Absatz 2 Abschnitt B einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb eigenständig durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch; oder b) eine von zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten praxisbezogenen Fachaufgaben bearbeiten und Lösungswege entwickeln; eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach 4 Absatz 2 Abschnitt B ist Grundlage für die Fachaufgaben. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe entwickelt der Prü-
12 fungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. schriftliche Bearbeitung fallbezogener Aufgaben Prüfungszeit beträgt 60 Minuten Gewichtungs- und Bestehensregelungen Teil 1 Informationstechnisches Büromanagement 25 Prozent Teil 2 1. Kundenbeziehungsprozesse 30 Prozent 2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation 35 Prozent 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend, im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend bewertet worden sind. Zusatzqualifikationen - eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden Seite 12 von 13
13 - Prüfung der Zusatzqualifikation wird gesondert im Rahmen der Abschlussprüfung geprüft Mitteilung erfolgt mit Anmeldung zur Abschlussprüfung Glaubhaftmachung, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind Prüfung = Prüfung der Wahlqualifikation die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden Zeitraum der Erprobung - die VO über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement soll bis 31. Juli 2020 gelten - für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 begonnen werden, ist die gestreckte Abschlussprüfung durchzuführen Seite 13 von 13
Verordnung. vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013)
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