Merkblatt. Familienzuschläge in Bund und Ländern

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1 Merkblatt Familienzuschläge in Bund und Ländern Der Familienzuschlag ist Ausdruck des Alimentationsprinzips des Berufsbeamtentums. Er ist Teil der Dienstbezüge und nimmt als solcher an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Gesetzlich ist der Familienzuschlag in 40 Bundesbesoldungsgesetz verankert. Das Merkblatt dient dazu, einen ersten Überblick über die in den Ländern zum Teil erheblich divergierenden Familienzuschläge zu geben. Eine Behandlung sämtlicher Einzelfragen kann in diesem Rahmen nicht gewährleistet werden. Für die Beantwortung spezieller Fragen stehen Ihnen die Justiziare des Deutschen Hochschulverbandes gern zur Verfügung. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Der Familienzuschlag wird nach Stufen gewährt. Es wird dabei zwischen Stufe 1 und Stufe 2 unterschieden (Ausnahmen: Baden- Württemberg, hier wird in ehebezogenen und kinderbezogenen Teil untergliedert; in Brandenburg existieren keine Stufen). In der nachfolgenden Übersicht werden die Familienzuschläge angegeben, welche für die Beamten der Besoldungsgruppen W 1 W 3 sowie A 13 A 15 relevant sind. Der Familienzuschlag nach Stufe 1 (Verheiratetenanteil) wird grundsätzlich verheirateten, in eingetragenen Lebenspartnerschaften verbundenen und verwitweten Beamtinnen/Beamten gezahlt, wobei gegebenenfalls landesrechtlich Besonderheiten bestehen. Ledige und geschiedene Beamtinnen/Beamte erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1. Geschiedene Besoldungsempfängerinnen und -empfänger können den Familienzuschlag der Stufe 1 abweichend vom Grundsatz erhalten, wenn sie entweder aus der geschiedenen Ehe

2 2 zum Unterhalt verpflichtet sind oder eine andere Person (z. B. ein Kind) in den Haushalt aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren. Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und einem Kinderanteil für ein Kind. Bei mehr als einem Kind erhöht sich dieser Betrag gegebenenfalls. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst sind und Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hätten. Für diese Fälle sieht die sog. Konkurrenzregelung vor, dass beide den Familienzuschlag maximal zur Hälfte erhalten. Familienzuschläge beim Bund und in den Ländern mit Stand: Januar 2015 Der Familienzuschlag nach Stufe 1 (Verheiratetenanteil) wird grundsätzlich verheirateten, in eingetragenen Lebenspartnerschaften verbundenen und verwitweten Beamtinnen/Beamten gezahlt, wobei gegebenenfalls landesrechtlich Besonderheiten bestehen. Der Familienzuschlag der Stufe 2 besteht grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und einem Kinderanteil für ein Kind. Bei mehr als einem Kind erhöht sich dieser Betrag gegebenenfalls. Familienzuschläge Stufe 1 Stufe 2 Bund gültig ab Baden-Württemberg Bayern 130,18 ( 41 Abs.1 LBesGBW Ehebezogener Teil) 131,54 (Art. 36 Abs. 1 BayBesG) 123,58 241,47 111,29 berücksichtigende Kind um 346,75 ( 41 Abs. 3 LBesGBW Kinderbezogener Teil) 115,01 berücksichtigende Kind um je 347,23 (Art. 36 Abs. 2 BayBesG) 229,26 105,68

3 3 Berlin gültig ab ( 40 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin Ehebezogener Teil) 116,80 berücksichtigende Kind um 327,55 ( 40 Abs. 1 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin Kinderbezogener Teil) 99,90 berücksichtigende Kind um 311,30 Brandenburg Bremen gültig ab Hamburg Hessen gültig ab ( 45 Abs. 1 HmbBesG) 121,76 ( 43 Abs. 1 HBesG Ehebezogener Teil) 123,92 ( 40 Abs. 1 S. 2 BbgBesG) Der Familienzuschlag beträgt: Kind je 140,00 berücksichtigende Kind 320,20 229,04 105,58 berücksichtigende Kind um 328,94 ( 45 Abs. 2 HmbBesG) 225,88 104,12 berücksichtigende Kind um 321,74 ( 43 Abs. 2 HBesG Kinderbezogener Teil) Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 105,99 für das dritte und jedes weitere Kind um je 330,24

4 4 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen gültig ab Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz 123,94 123,56 ( 40 Abs. 1 ÜBesG NRW) ( 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesG RP Ehebezogener Teil) 61,82 229,97 106,03 berücksichtigende Kind um 271,46 Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des 6 BesVAnpG 2008 M-V um je ,23 105,67 berücksichtigende Kind um 289,34 ( 40 Abs. 2 ÜBesG NRW) 229, ,56 berücksichtigende Kind um 328,94 ( 41 Abs. 1 Nr. 2 LBesG RP Kinderbezogener Teil) Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 173,47 *) für jedes weitere Kind um 340,47 *) *) Ein Betrag von 5,46 Euro ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen

5 5 Saarland gültig ab Sachsen gültig ab Sachsen-Anhalt gültig ab Schleswig-Holstein gültig ab Thüringen gültig ab ,84 ( 42 Abs. 1 SächsBesG) ( 38 Abs. 2 LBesG LSA Ehebezogene Anteil) 123,42 ( 44 Abs. 1 SHBesG) 122,70 ( 38 Abs. 1 ThürBesG Ehebezogener Anteil) 133,27 240,25 120,41 berücksichtigende Kind um 337,27 ( 42 Abs. 2 SächsBesG) 259,92 136,46 berücksichtigende Kind um 359,82 ( 38 Abs. 3 LBesG LSA Kinderbezogene Anteil) für das erste und zweite zu berücksichtigende 105,58 berücksichtigende Kind um 338,34 ( 44 Abs. 2 SHBesG) 227,66 104,96 berücksichtigende Kind um 325,38 ( 38 Abs. 2 ThürBesG Kinderbezogener Anteil) 116,42 berücksichtigende Kind um 351,06 Alle Angaben ohne Gewähr Recherche: RA Nico Rodenberg, aktualisiert durch Ref. Katharina Picker Stand: Januar 2015 Deutscher Hochschulverband

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