LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23. September 2015 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 (1) Dieses Gesetz gilt für 1 Geltungsbereich 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Landes, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Es gilt ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

2 Abschnitt 1 Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2015 (1) Um 1,9 vom Hundert werden erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2 Anpassung der Besoldung 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September (2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Juli 2015 um 30 Euro. (3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, 2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 4. die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen, 5. die Zuschüsse zum Grundgehalt und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 7. die Leistungsbezüge nach 10 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind, 8. die Beträge nach 4 Absatz 1 Nummer 1 und 17 der in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), 9. die Beträge nach 4 Absatz 1 und 3 der in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188), 10. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), - 2 -

3 11. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590). (4) Die mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und der Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,62 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. September Anpassung der Versorgung (1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehälter die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des 2 Absatz 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze), der Ortszuschlag und die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen entsprechend 2 Absatz 1 erhöht. (4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen, wird die Grundvergütung entsprechend 2 Absatz 1 erhöht. (5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, deren Höhe sich aus der mit Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) bekannt gegebenen Anlage 9 ergibt, treten an die Stelle der Amtszulagen die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, werden diese um den in 2 Absatz 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. (6) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen die in 2 Absatz 3 Nummer 5, 6 und 10 genannten Stellenzulagen und Bezüge zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Stellenzulagen und Bezüge die nach 2 Absatz 1 erhöhten Sätze. (7) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind

4 Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Mai 2015, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. Juli 2015, im Übrigen ab 1. September (8) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Mai 2015 um 55,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 2 Besoldungs- und Versorgungsanpassung Anpassung der Besoldung (1) Um 2,1 vom Hundert werden erhöht die in 2 Absatz 1 und 3 genannten Bezügebestandteile. Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November (2) Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich ab 1. Juli 2016 um 30 Euro. (3) Die zuletzt durch 2 Absatz 4 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach den Anlagen VIa bis VIi des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes werden um 1,79 vom Hundert erhöht. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November Anpassung der Versorgung (1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach 4 Absatz 1 entsprechend für die in 3 Absatz 1 bis 6 genannten Bezügebestandteile. (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden um 2,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. November

5 (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2016 um 56,49 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Abschnitt 3 Schlussvorschriften 6 Bekanntmachung der neuen Beträge (1) Die nach 2 Absatz 1, 2 und 3 erhöhten Beträge der Grundgehälter, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, des Familienzuschlags, der Erschwerniszulagen nach 4 Absatz 1 Nummer 1 und 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes. (2) Die Anlagen 6 bis 10 dieses Gesetzes ersetzen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 sowie für Empfänger von Anwärterbezügen zum 1. Juli 2016, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 zum 1. September 2016, für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. November 2016 die Anlagen 1 bis 5 dieses Gesetzes. (3) Die nach 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 erhöhten Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages sind jeweils rechnerisch zu ermitteln. Artikel 2 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 1. 3 wird aufgehoben. 2. Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird vor der Amtsbezeichnung Direktor der Polizei die Amtsbezeichnung Berghauptmann eingefügt. b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung Berghauptmann gestrichen. 3. Im Anhang zur Besoldungsordnung B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen wird in der Besoldungsgruppe B 3 vor der Amtsbezeichnung Direktor des Landeskriminalamtes die Amtsbezeichnung Berghauptmann eingefügt

6 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

7 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 1 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus E r f a h r u n g s s t u f e A , , , , , , ,48 A , , , , , , ,71 A , , , , , , ,91 A , , , , , , , ,31 A , , , , , , , , ,86 A , , , , , , , , , ,15 A , , , , , , , , , ,72 A , , , , , , , , , ,13 A , , , , , , , , , ,95 A , , , , , , , , , ,04 A , , , , , , , , , ,35 A , , , , , , , , ,37 A , , , , , , , , ,43 A , , , , , , ,03 A , , , , , , ,53-7 -

8 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe B ,03 B ,94 B ,06 B ,81 B ,39 B ,59 B ,59 B ,99 B ,93-8 -

9 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,30 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,23 R , , , , , , , , , ,71 R ,06 R ,81 R ,39 R ,59 R ,59 R ,99 R ,93 R ,52-9 -

10 Gültig ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppe C 1 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 5. Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze Besol- S t u f e dungsgruppe C , , , , , , , , , , , , , ,37 C , , , , , , , , , , , , , , ,92 C , , , , , , , , , , , , , , ,98 C , , , , , , , , , , , , , , ,

11 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n Nummer 2b 82,61 Nummer 3 Nummer 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 205,54 oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Gehältern, des Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungs- gruppe *) C ,32 C 2 A 15 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). C 3 und C 4 B

12 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 Anlage 2 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. September 2015 für die übrigen Besoldungsgruppen F a m i l i e n z u s c h l a g Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Absatz 1) ( 40 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 116,26 238,96 übrige Besoldungsgruppen 122,12 244,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 122,70 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 343,68 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt

13 Anlage 3 Gültig ab 1. Juli 2015 Anwärtergrundbetrag Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 903,45 A 5 bis A ,52 A 9 bis A ,21 A ,20 A ,82 A 13 + Zulage (Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R ,

14 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die übrigen Besoldungsgruppen Anlage 4 Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e A , , ,45 A 3 1, 5 65, ,48 A 4 1, 4 65, ,48 A ,48 4, 6 65,45 A ,48 A v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 3, 6 264, v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 A 12 7, 8 153,44 A ,05 11, 12, ,47 A ,05 A ,05 R 1 1, 2 203,50 R 2 3 bis 8, ,50 R ,50 R ,91 Nummer ,

15 Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 19,00 Doppelbuchstabe bb 74,34 Buchstabe b 82,61 Buchstabe c 82,61 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 55,34 Buchstabe b und c 82,

16 Gültig ab 1. Mai 2015 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2015 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. September 2015 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 5 Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen Mehrarbeitsvergütung 1. 4 Absatz 1 MVergV A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 11,56 Euro 13,65 Euro 18,75 Euro 25,83 Euro 2. 4 Absatz 3 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 und 5 17,44 Euro 21,59 Euro 25,64 Euro 29,97 Euro Erschwerniszulagen 1. 4 Absatz 1 Nr. 1 EZulV 3,15 Euro EZulV 1,51 Euro

17 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 Anlage 6 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus E r f a h r u n g s s t u f e A , , , , , , ,26 A , , , , , , ,32 A , , , , , , ,34 A , , , , , , , ,58 A , , , , , , , , ,89 A , , , , , , , , , ,80 A , , , , , , , , , ,91 A , , , , , , , , , ,98 A , , , , , , , , , ,29 A , , , , , , , , , ,16 A , , , , , , , , , ,62 A , , , , , , , , ,34 A , , , , , , , , ,78 A , , , , , , ,21 A , , , , , , ,

18 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe B ,21 B ,67 B ,06 B ,48 B ,01 B ,60 B ,73 B ,65 B ,

19 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,86 Gültig ab 1. November Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,54 R , , , , , , , , , ,25 R ,06 R ,48 R ,01 R ,60 R ,73 R ,65 R ,42 R ,

20 Gültig ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppe C 1 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 5. Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze Besol- S t u f e dungsgruppe C , , , , , , , , , , , , , ,34 C , , , , , , , , , , , , , , ,47 C , , , , , , , , , , , , , , ,97 C , , , , , , , , , , , , , , ,

21 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n V o r b e m e r k u n g e n Nummer 2b 84,34 Nummer 3 Nummer 5 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C 1 A 13 Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 205,54 oder, bei festen der Besoldungsgruppe R 2 230,08 Gehältern, des Grundgehalts Besoldungsgruppe Fußnote der Besoldungs- gruppe *) C ,32 C 2 A 15 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). C 3 und C 4 B

22 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 Anlage 7 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und C 1 ab 1. November 2016 für die übrigen Besoldungsgruppen F a m i l i e n z u s c h l a g Stufe 1 Stufe 2 ( 40 Absatz 1) ( 40 Absatz 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 118,70 243,98 übrige Besoldungsgruppen 124,68 249,96 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 125,28 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 350,90 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt

23 Anlage 8 Gültig ab 1. Juli 2016 Anwärtergrundbetrag Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis A 4 933,45 A 5 bis A ,52 A 9 bis A ,21 A ,20 A ,82 A 13 + Zulage (Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R ,

24 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. November 2016 für die übrigen Besoldungsgruppen Anlage 9 Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e A , , ,82 A 3 1, 5 66, ,23 A 4 1, 4 66, ,23 A ,23 4, 6 66,82 A ,23 A v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A 9 3, 6 269, v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 A 12 7, 8 156,66 A ,92 11, 12, ,11 A ,92 A ,92 R 1 1, 2 207,77 R 2 3 bis 8, ,77 R ,77 R ,46 Nummer ,

25 Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 19,40 Doppelbuchstabe bb 75,90 Buchstabe b 84,34 Buchstabe c 84,34 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56,50 Buchstabe b und c 84,

26 Gültig ab 1. Juli 2016 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. September 2016 für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ab 1. November 2016 für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 Anlage 10 Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen Mehrarbeitsvergütung 1. 4 Absatz 1 MVergV A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 11,80 Euro 13,94 Euro 19,14 Euro 26,37 Euro 2. 4 Absatz 3 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 und 5 17,81 Euro 22,04 Euro 26,18 Euro 30,60 Euro Erschwerniszulagen 1. 4 Absatz 1 Nr. 1 EZulV 3,22 Euro EZulV 1,54 Euro

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