VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 223/16 verkündet am A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des Herrn B. C., D., E., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Proz.-Bev.: Rechtsanwälte F., G., E., Kläger, g e g e n die Stadt E., vertreten durch den H., I., E., Beklagte, Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis (Fahrgastbeförderung) hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017 durch die Richterin am Verwaltungsgericht J. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

2 - 2 - Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Er war Inhaber einer für den Zeitraum bis erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi und Mietwagen. Im Erlasszeitpunkt des streitbefangenen Entziehungsbescheids wies das Fahreignungsregister für ihn folgende Eintragungen auf: Missachtung der Vorfahrt eines vorberechtigten Fahrzeugs mit Unfall am , Bußgeldbescheid vom (Rechtskraft ): Verhängung einer Geldbuße von 120,00 Euro, Eintragung von 3 Punkten. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h am , Bußgeldbescheid vom (Rechtskraft ): Verhängung einer Geldbuße von 70,00 Euro, Eintragung von einem Punkt. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h am , Bußgeldbescheid vom (Rechtskraft ): Verhängung einer Geldbuße von 375,00 Euro und eines Fahrverbots von einem Monat, Eintragung von 2 Punkten. Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in 18 Fällen (Datum der letzten Tat: ); Urteil des Amtsgerichts E. vom (Az.: XX Ds XXX/XX XX - Js XXXXXXXX -, Rechtskraft ): Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Eintragung von 36 Punkten

3 - 3 - Mit Bescheid vom entzog die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn auf, seinen Führerschein abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro an ja. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach 3 StVG i. V. m. 48 Abs. 10 Satz 1 FeV zu entziehen, weil er unter Berücksichtigung seiner Eintragungen im Fahreignungsregister nicht die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden und damit nicht die notwendige persönliche Zuverlässigkeit aufweise ( 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV). Wer gewerbsmäßig Personen im Straßenverkehr befördere, müsse die Gewähr dafür bieten, dass er seiner erhöhten Verantwortung gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern gerecht werde, indem er diese vor Schaden bewahre. Nicht zuverlässig sei, wer Anlass zu der Befürchtung gebe, er werde sich bei der Fahrgastbeförderung über Bestimmungen hinwegsetzen, die dem Schutz vor Schädigung und Gefährdung dienen. Letzteres sei beim Kläger der Fall. Er habe mehrfach, zum Teil während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer bei der Firma K. (Verkehrsverstoß vom ), in erheblicher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Darüber hinaus habe er in 18 Fällen als Taxifahrer gewerbsmäßig Personen befördert, obwohl für ihn ein Fahrverbot bestanden habe. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt oder in der Lage sei, sich an geltendes Recht zu halten. Er lasse nicht erkennen, dass er der erhöhten Verantwortung gegenüber den Fahrgästen sowie anderen Verkehrsteilnehmern gerecht werde. Die Häufigkeit und Schwere der Auffälligkeiten zeige eine mangelnde Sicherheitseinstellung und Uneinsichtigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass er im Straßenverkehr weiterhin ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer eigene Interessen durchsetzen wolle. Er habe durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es ihm an der gebotenen Einstellung gegenüber den Belangen des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit fehle. Aufgrund dessen sei seine persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV nicht gegeben. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom am Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 B 224/16) gestellt

4 - 4 - Er hält die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für unverhältnismäßig. Bei seinem Verkehrsverstoß vom sei es nur zu einem leichten Blechschaden gekommen, der von der Haftpflichtversicherung der Firma K. bezahlt worden sei. Soweit er am die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten habe, sei dies nicht vorsätzlich geschehen. Soweit er im März 2015 trotz Fahrverbots 18 Taxifahrten durchgeführt habe, habe er keine Kenntnis von dem Fahrverbot gehabt. Seine Lebensgefährtin L. M. habe den Brief mit dem Bußgeldbescheid vom , mit dem das Fahrverbot verhängt worden sei, auf den Wohnzimmertisch der gemeinsamen Wohnung gelegt. Dort sei der Brief zwischen Zeitschriften geraten und abhandengekommen. Hätte er - der Kläger - von dem Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt, hätte er das Fahrverbot auf jeden Fall eingehalten. Dies wäre auch völlig unproblematisch gewesen, weil er in dem von der Behörde für das Fahrverbot vorgeschlagenen Zeitraum ohnehin fünf Wochen krankgeschrieben gewesen sei und anschließend Urlaub gehabt habe. Er habe erst durch das Schreiben der Polizei vom (richtig: , s. Bl. 8 Strafakte der Staatsanwalt E. XX Js XXXXX/XX), mit dem er aufgefordert worden sei, seinen Führerschein bei der Polizei abzugeben, erfahren, dass ihm ein Fahrverbot drohe. Dabei sei er davon ausgegangen, dass das Fahrverbot erst nach Abgabe seines Führerscheins am in Kraft treten werde. Er gelte als äußerst zuverlässiger und besonnener Taxifahrer und fahre seit mittlerweile 19 Jahren für die Firma K.. Falls er dort nicht mehr tätig sein dürfe, stelle dies einen unersetzlichen Verlust für den Geschäftsführer dar. Er habe keine weitere Ausbildung und könne seinen Lebensunterhalt nur als Taxifahrer finanzieren. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

5 - 5 - Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Antrags- und Klageerwiderung vom in den erledigten Parallelverfahren des Klägers zu den Aktenzeichen 1 B 137/16 und 1 A 136/16. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit rechtskräftigem Beschluss vom (1 B 224/16) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die von der Staatsanwaltschaft E. beigezogene Strafakte zum Aktenzeichen XX Js XXXXX/XX Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung bezieht sich die Einzelrichterin auf die Gründe in dem ablehnenden Beschluss vom (1 B 224/16) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers, denen sie für das vorliegende Verfahren mit folgender Änderung folgt: Die Einzelrichterin ist inzwischen davon überzeugt, dass es sich bei dem Einwand des Klägers, er habe erst durch die schriftliche Aufforderung der Polizei vom (richtig: , s. o.) seine Fahrerlaubnis abzugeben, erfahren, dass ihm ein Fahrverbot drohe ; dabei sei er davon ausgegangen, dass das Fahrverbot erst durch die Abgabe (Einziehung) seines Führerscheins am wirksam werde, um eine reine Schutzbehauptung handelt. In der vom Gericht beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E. (XX Js XXXXX/XX) befindet sich ein Schreiben des Landkreises E. vom an den Kläger, in dem dieser darauf hingewiesen wurde, dass mit - 6 -

6 - 6 - Bußgeldbescheid vom für ihn neben einer Geldbuße ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt worden sei. Der Bußgeldbescheid sei am rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot werde mit Abgabe des Führerscheins, spätestens am wirksam. Der Kläger sei daher verpflichtet, seinen Führerschein bis zum von sich aus unaufgefordert beim Landkreis E. oder einem Polizeiabschnitt abzugeben. Demnach wusste der Kläger spätestens mit Zugang dieses Schreibens vom , dass für ihn ein einmonatiges Fahrverbot mit Wirkung spätestens ab bestand. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass ihm das Schreiben des Landkreises E. vom innerhalb der üblichen Postlaufzeiten von ein bis drei Tagen zugegangen ist. Darüber hinaus steht aber auch seine Behauptung, der Brief mit dem Bußgeldbescheid vom sei von L. M. auf den Wohnzimmertisch in seiner Wohnung gelegt worden und dort zwischen Zeitschriften geraten und abhandengekommen, nicht im Einklang mit der Zeugenvernehmung von Frau M. durch die Polizeiinspektion E. vom (Bl. 126 Strafakte, a.a.o.). Bei ihrer Zeugenvernehmung hatte Frau M. angegeben, sie habe das Schreiben mit dem Bußgeldbescheid auf den Wohnzimmertisch gelegt. Als der Kläger mittags von der Arbeit gekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie für ihn einen Brief, der mit Postzustellungsurkunde gekommen sei, angenommen habe. Der Kläger habe den Brief genommen und ohne ihn zu öffnen zur Seite gelegt und sinngemäß gesagt, er werde ihn abends öffnen. Ob er den Brief am Abend geöffnet habe, könne sie nicht sagen. Am nächsten Morgen habe der Brief nicht mehr auf dem Wohnzimmertisch gelegen (Bl. 128 Strafakte, a.a.o.). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger durchaus zeitnah Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangt hat. Nach alledem hat er in 18 Fällen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt, was den Grad seiner Unzuverlässigkeit als Taxifahrer noch erhöht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO. i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, Göttingen, oder Postfach 37 65, Göttingen, schriftlich oder im elektronischen Rechtsverkehr zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist ( 124 Abs. 2 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Uelzener Straße 40, Lüneburg, oder Postfach 23 71, Lüneburg, schriftlich oder im elektronischen Rechtsverkehr einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder einer nach 67 Abs. 4 Sätze 4, 7 oder 8 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten eingelegt sein. Der Vertretungszwang gilt auch für die Begründung des Zulassungsantrags. J.

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