Umsatzsteuer aktuell. Das neue Mehrwertsteuerpaket. Stephan Raab 5. Januar 2010

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1 Das neue Mehrwertsteuerpaket Stephan Raab 5. Januar 2010

2 Agenda Das Mehrwertsteuerpaket Innergemeinschaftlicher Warenverkehr ausgewählte Schwerpunkte des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2009 (Nachweise für die Steuerfreiheit) Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ATLAS-Ausfuhr seit 1. Juli 2009 Auswirkungen auf Ausfuhrnachweis Gesetzliche Neuregelungen 2

3 Mehrwertsteuerpaket 2010 wie stellt man sich als Unternehmen auf? Das Mehrwertsteuerpaket Agenda Leistungsort B2B-Systemwechsel Zusammenfassende Meldungen jetzt auch für Dienstleistungen Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Auswirkungen auf Rechnungswesen und IT wie bereitet man sich optimal vor? 3

4 Das Mehrwertsteuerpaket 1. Leistungsort B2B-Systemwechsel Bisherige Grundregel: Ort des leistenden Unternehmers, wenn nicht eine Ausnahmevorschrift greift ( 3a Abs. 1 UStG) Neue Grundregeln: Bei sonstigen Leistungen an Steuerpflichtige (B2B): Ort des Leistungsempfängers bzw. dessen Betriebsstätte ( 3a Abs. 2 UStG 2010) Bei grenzüberschreitenden Leistungen an Steuerpflichtige (B2B): Empfänger wird Steuerschuldner (Reverse Charge, 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG) Bei sonstigen Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C): Ort des leistenden Unternehmers bzw. seiner Betriebsstätte ( 3a Abs. 1 UStG 2010) Viele der bisher geltenden Sonderregelungen gelten weiter Folge: Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen bekommt größeres Gewicht! 4

5 Das Mehrwertsteuerpaket 1. Leistungsort B2B-Systemwechsel Was bleibt gleich? Was ändert sich? Eigenschaft als Steuerpflichtiger 5

6 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt gleich? A. Für alle Leistungsempfänger (B2B und B2C) 1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück = Belegenheitsort ( 3a Abs. 3 Nr.1 UStG 2010) 2. Personenbeförderungen = Ort, an dem die Beförderung tatsächlich bewirkt wird ( 3b Abs. 1 UStG) 3. Kulturelle, artistische, sportliche, wissenschaftliche Tätigkeiten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten der Veranstalter = Ort, an dem diese Leistungen erbracht werden ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG 2010) 4. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung auf einem Beförderungsmittel (z. B. Schiff, Bahn, Flugzeug) = Abgangsort der Beförderung ( 3e Abs. 1 UStG 2010) Hinweis: diese Leistungen unterliegen auch dann nicht der Grundregel des 3a Abs. 2 UStG, wenn sie an Steuerpflichtige erbracht werden! 6

7 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt gleich? A. Für alle Leistungsempfänger (B2B und B2C) 5. Katalogleistungen (Überlassung von geschütztes Rechten, Werbeleistungen, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen und Know-How, Finanzdienstleistungen, Personalgestellung, Telekommunikation, Rundfunk, elektronisch erbrachte Dienstleistungen) = Empfänger außerhalb der EU: Empfängerort = Steuerpflichtiger in der EU: Empfängerort (NEU: Meldepflicht in ZM, 18b UStG 2010) = Nichtsteuerpflichtige in der EU: Ort des leistenden Unternehmers Hinweis: diese Leistungen fallen unter die Grundregeln 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG 2010; Sonderregel 3a Abs. 4 UStG 2010 gilt nur für Empfänger im Drittlandsgebiet, die nicht Unternehmer sind. 7

8 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt im Ergebnis für viele Konstellationen gleich? A. Für alle Leistungsempfänger (B2B und B2C) 6. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen außerhalb eines Beförderungsmittels = wo die Leistung tatsächlich erbracht wird ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG 2010) Unterschiede ergeben sich bei sog. Kettengeschäften! 7. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln = Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird ( 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG 2010, früher Ort des leistenden Unternehmers: zu 99,99 % gleiches Ergebnis) Hinweis: diese Leistungen unterliegen auch dann nicht der Grundregel des 3a Abs. 2 UStG, wenn sie an Steuerpflichtige erbracht werden! 8

9 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt gleich? B. Für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) 1. Güterbeförderung außer innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige = Ort, an dem die Beförderung tatsächlich bewirkt wird ( 3b Abs. 1 S. 2 UStG 2010) 2. Güterbeförderung/innergemeinschaftliche Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige = Abgangsort der Beförderung ( 3b Abs. 3 UStG 2010) 3. Beladen, Entladen, Umschlagen u.ä. Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige = Ort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden ( 3b Abs. 2 UStG 2010) Hinweis: für derartige Leistungen an Steuerpflichtige gilt jeweils die Grundregel 3a Abs. 2 UStG 2010 (wichtig für Übergang Steuerschuld und Zusammenfassende Meldung)! 9

10 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt gleich? B. Für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) 4. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen an Nichtsteuerpflichtige = Ort, an dem diese Leistungen tatsächlich erbracht werden ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG 2010) 5. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtsteuerpflichtige = Ort des leistenden Unternehmers ( 3a Abs. 1 UStG 2010) Hinweis: für derartige Leistungen an Steuerpflichtige gilt jeweils die Grundregel 3a Abs. 2 UStG 2010 (wichtig für Übergang Steuerschuld und Zusammenfassende Meldung) 10

11 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was bleibt gleich? B. Für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) 6. Elektronische Dienstleistungen von im Drittland ansässigen Unternehmen an Nichtsteuerpflichtige in der EU = Ort des Leistungsempfängers ( 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG 2010) 7. Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunkdienstleistungen von im Drittland ansässigen Unternehmers an Nichtsteuerpflichtige in der EU = Ort des Leistungsempfängers ( 3a Abs. 4 Nr. 11 u. 12 UStG 2010) Hinweis: für derartige Leistungen an Steuerpflichtige gilt jeweils die Grundregel 3a Abs. 2 UStG 2010 (wichtig für Übergang der Steuerschuld und Zusammenfassende Meldung) 11

12 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel was ändert sich? 1. Vermittlungsleistungen an Steuerpflichtige Bisher: unterschiedliche Regelungen je nach Art des vermittelten Umsatzes, ggf. Verlagerung durch USt-ID-Nr. Neu: Grundregel = Empfängerort 2. Güterbeförderung an Steuerpflichtige Bisher: unterschiedliche Regelungen für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und andere Güterbeförderungen, ggf. Verlagerung durch USt-ID-Nr. Neu: Grundregel = Empfängerort 3. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen an Steuerpflichtige Bisher: Ort, an dem die Leistung bewirkt wird, ggf. Verlagerung durch USt-ID-Nr. Neu: Grundregel = Empfängerort 12

13 Das Mehrwertsteuerpaket 4. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Steuerpflichtige Bisher: Ort des leistenden Unternehmers Neu: Grundregel = Empfängerort 5. Alle bisherigen unter 3a Abs. 1 fallenden Dienstleistungen an Steuerpflichtige Bisher: Ort des leistenden Unternehmers NEU: Grundregel = Empfängerort Buchhaltung und administrative Dienstleistungen Geschäftsführungsleistungen Sog. komplexe Dienstleistungen wie z. B. Abfallentsorgung / Recycling, Überlassung von Fernsehstudios und Personal / Kamerateam Beurkundungsleistungen der Notare, soweit nicht Grundstücke betroffen sind Leistungen als Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter Personalberatung, M&A-Beratung 13

14 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger Wichtig für Leistungsortbestimmung bei Leistungen, die unter die Grundregel fallen Bei grenzüberschreitenden Leistungen der Grundregel für den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger Fragen Nachweis Unternehmerstatus? Erwerb für das Unternehmen? Leistungsbezug von ausländischem Unternehmen mit Niederlassung im Inland: trotzdem Übergang der Steuerschuld? 14

15 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger - Nachweis Unternehmerstatus Entscheidendes Identifikationsmerkmal: die USt-ID-Nr. Auch Dienstleister müssen die USt-ID-Nr. ihrer Kunden prüfen (qualifizierte Bestätigungsabfrage empfehlenswert) Verwendung der USt-ID-Nr. = aktives Tun des Leistungsempfängers (Tz. 16 BMF-Schreiben vom ) USt-ID-Nr. ist zu den Kundenstammdaten zu nehmen USt-ID-Nr. des Kunden ist in der Rechnung anzugeben, wenn der Leistungsort im Inland liegt ( 14a Abs. 1 UStG 2010) 15

16 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger Nachweis Unternehmerstatus Unterscheidung bei Empfängern aus dem Drittland USt-ID-Nr. im Regelfall nicht vorhanden Unternehmerbescheinigung des Ansässigkeitsfinanzamtes, wenn sie inhaltlich der Bescheinigung nach 61a Abs. 4 UStDV entspricht (so Tz. 17 des BMF-Schreibens vom ) Ggf. weitere Unterlagen wie Handelsregisterauszug, Ausdruck der Internetseite, etc. ebenfalls geeignet (Tz. 17: kann der Nachweis geführt werden, ) 16

17 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger Erwerb für das Unternehmen? Erwerb für das Unternehmen Voraussetzung für Leistungsortbestimmung? Bei juristischen Personen mit USt-ID-Nr. nein Bei Unternehmern grundsätzlich ja (Wortlaut eindeutig) Tz. 15 des BMF-Schreibens vom : bei Verwendung der USt-ID- Nr. kann regelmäßig von dem Bezug für das Unternehmen ausgegangen werden 17

18 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger Übergang der Steuerschuld bei Niederlassung im Empfangsland Unternehmer B2B-Leistung Kunde D Betriebsstätte DE Frage: schuldet Kunde D die Umsatzsteuer? 18

19 Das Mehrwertsteuerpaket Leistungsort B2B-Systemwechsel C. Eigenschaft als Steuerpflichtiger Übergang der Steuerschuld bei Niederlassung im Empfangsland Folgen für den Übergang der Steuerschuld / Reverse Charge Voraussetzung: Leistender ist ein ausländischer Unternehmer Ausländischer Unternehmer hat im Inland nicht Sitz Wohnsitz Geschäftsleitung Betriebsstätte Betriebsstätte im Inland unbeachtlich, wenn sie die Leistung nicht ausführt ( 13b Abs. 4 UStG n.f.) Abweichung zu EU-Recht ( nicht an Leistung beteiligt, Art. 192a MwStSystRL) 19

20 Das Mehrwertsteuerpaket Agenda Leistungsort B2B-Systemwechsel Zusammenfassende Meldungen jetzt auch für Dienstleistungen Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Auswirkungen auf Rechnungswesen und IT wie bereitet man sich optimal vor? 20

21 Das Mehrwertsteuerpaket 2. Zusammenfassende Meldung jetzt auch für Dienstleistungen ( 18a UStG) Was ist neu zu melden? Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden (MwStSystRL: Dienstleistungen an Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen mit USt-ID-Nr., welche im Mitgliedsstaat der USt-ID-Nr. nicht steuerbefreit sind ) Für die der Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (MwStSystRL: und für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwStSystRL die Steuer schuldet ) d. h. zu melden sind alle steuerpflichtigen Umsätze an Leistungsempfänger in der EU, für die die B2B-Grundregel gilt Kennziffer 1 für innergemeinschaftliche B2B-Dienstleistungen 21

22 Das Mehrwertsteuerpaket 2. Zusammenfassende Meldung jetzt auch für Dienstleistungen ( 18a UStG) Was ist nicht zu melden? Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen an Empfänger im Drittland Dienstleistungen, die steuerbefreit sind Dienstleistungen, für die die Steuerschuld des Empfängers ( Reverse Charge ) nicht zwingend vorgeschrieben ist, d.h. für alle Leistungen, die nicht unter die Grundregel fallen 22

23 Das Mehrwertsteuerpaket 2. Zusammenfassende Meldung jetzt auch für Dienstleistungen ( 18a UStG) Wie häufig, wann und wie ist zu melden (1)? Ab bis quartalsweise Ab sind folgende Regelungen vorgesehen: Bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahresmonats ( 18a Abs. 2 UStG-E) Elektronisch nach vorgeschriebenem Datensatz durch DFÜ nach Maßgabe der StDÜVO (FA kann bei unbilligen Härten für den Stpfl. hierauf verzichten) Ist Unternehmer wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen verpflichtet, die ZM monatlich abzugeben, hat er die Angaben für das Kalendervierteljahr im letzten Monat zu machen Alternativ: Meldung in jedem Monat möglich; das ist dem BZSt anzuzeigen ( 18a Abs. 3 UStG-E) 23

24 Das Mehrwertsteuerpaket 2. Zusammenfassende Meldung jetzt auch für Dienstleistungen ( 18a UStG) Wie häufig, wann und wie ist zu melden (2)? Ist der Unternehmer von der Abgabe von VA befreit, Abgabe ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahrs, wenn Summe Lieferungen und sonstige Leistungen (d.h. igl UND alle anderen Leistungen) im vorangegangenen KJ <= und im laufenden Jahr voraussichtlich <= UND Summe der igl und B2B-Umsätze in der EU im vorangegangenen Jahr <= und im laufenden Jahr voraussichtlich <= UND igl sind keine igl neuer Fahrzeuge. ( 18a Abs. 6 UStG-E) 24

25 Das Mehrwertsteuerpaket Agenda Leistungsort B2B-Systemwechsel Zusammenfassende Meldungen jetzt auch für Dienstleistungen Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Auswirkungen auf Rechnungswesen und IT wie bereitet man sich optimal vor? 25

26 Das Mehrwertsteuerpaket 3. Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Zweigliedriges Verfahren Neuregelung gilt für Vergütungsanträge von Unternehmern in der EU für EU-Vorsteuerbeträge Bisherige Regelung gilt weiterhin für Im Drittland ansässige Unternehmer für deutsche Vorsteuerbeträge Neu ab : elektronische Einreichung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung möglich ( 61a Abs. 1 S. 2 UStDV) Weiterhin: Antragsfrist 6 Monate Weiterhin: Einreichung der Rechnungen im Original In der EU ansässige Unternehmer für Vorsteuerbeträge aus Drittländern 26

27 Das Mehrwertsteuerpaket 3. Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Antragstellung über das elektronische Portal des Mitgliedsstaates, in dem der Antragsteller ansässig ist (in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern - BZSt) Verlängerung der Antragsfrist auf 30. September des folgenden Kalenderjahres Der Ansässigkeitsstaat sendet innerhalb von 15 Tagen eine Eingangsbestätigung, prüft die grundsätzliche Berechtigung des Antragstellers und leitet Anträge an die Quellenmitgliedsstaaten weiter Quellenstaat kann weitere Informationen und Rechnungskopien in elektronischer Form ab bestimmten Nettobeträgen verlangen Bearbeitungszeit: 4 Monate, verlängert sich auf 8 Monate bei Rückfragen Nach Bescheid Frist zur Auszahlung von 10 Tagen, ansonsten Verzinsung 27

28 Das Mehrwertsteuerpaket 3. Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Erwartete Auswirkungen Vereinfachung Beschleunigte Erstattung Verspätete Einreichung von Rechnungskopien führt nicht zu Verlust auf Vorsteuererstattung 28

29 Das Mehrwertsteuerpaket Agenda Leistungsort B2B-Systemwechsel Zusammenfassende Meldungen jetzt auch für Dienstleistungen Neuregelung für das Vorsteuervergütungsverfahren Auswirkungen auf Rechnungswesen und IT wie bereitet man sich optimal vor? 29

30 Das Mehrwertsteuerpaket 4. Auswirkungen auf Rechnungswesen und IT wie bereitet man sich optimal vor? Bestandsaufnahme der erbrachten Dienstleistungen und der Abnehmer Ermittlung der ausländischen Vorsteuerbeträge für Vergütungsverfahren Umsatzsteuerliche Würdigung der Dienstleistungen nach dem Mehrwertsteuerpaket 2010 Anweisung an die IT zur Einrichtung der erforderlichen Konten bzw. Steuerkennzeichen Vervollständigung der Stammdaten der Abnehmer Testläufe Ggf. Abstimmung mit dem Abschlussprüfer 30

31 Agenda Das Mehrwertsteuerpaket und wie Sie sich am besten vorbereiten Innergemeinschaftlicher Warenverkehr ausgewählte Schwerpunkte des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2009 (Nachweise für die Steuerfreiheit) Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ATLAS-Ausfuhr seit dem 1. Juli 2009 Auswirkung auf Ausfuhrnachweis Gesetzliche Neuregelungen 31

32 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Einleitung EuGH-Urteile vom Collée (Rs. C-146/05) Twoh International (Rs. C-184/05) Teleos u. a. (Rs. C-409/04) BFH-Urteile vom bzw V R 26/05 V R 71/05 V R 72/05 V R 59/03 BMF Schreiben vom zu innergemeinschaftlichen Lieferungen BFH-Urteile vom , und V R 84/07 V R 65/06 V R 23/08 32

33 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Gliederung des BMF-Schreibens I. Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung II. III. Anwendungsgrundsätze Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ( 6a Abs. 3 UStG) IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG) 33

34 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr I. Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung (igl) Körperlicher Gegenstand wird vom Unternehmer oder Abnehmer oder beauftragten Dritten ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert Nicht Firmenwert und Kundenstamm Nicht Gas oder Strom Reihengeschäfte Nur eine Lieferung kann als igl steuerfrei sein igl kann nur die Lieferung sein, der die Warenbewegung zuzurechnen ist Wer kann igl ausführen? Regelversteuernder >Unternehmer Nicht Kleinunternehmer Nicht Land- und Forstwirt mit Durchschnittsbesteuerung Nicht für Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen 34

35 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Gliederung des BMF-Schreibens I. Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung II. III. Anwendungsgrundsätze Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ( 6a Abs. 3 UStG) IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG) 35

36 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr II. Anwendungsgrundsätze Beförderung / Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Tatsächliche Erwerbsbesteuerung nicht maßgebend (allenfalls Indiz) Eigenschaft des Empfängers Gültige ausländische USt-ID-Nr. ( lediglich beantragt) Erwerb für das Unternehmen regelmäßig gegeben, wenn Abnehmer mit gültiger ausländischer USt.-ID-Nr. auftritt und sich aus Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine berechtigten Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben Bei juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, ist USt-ID-Nr. zum Nachweis ebenfalls erforderlich 36

37 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr II. Anwendungsgrundsätze Be-/Verarbeitungsfälle (Rz. 18) Wo? Inland, Drittland, anderer Mitgliedsstaat (außer Bestimmungs- Mitgliedsstaat) Wer? Durch Beauftragten des Abnehmers Beachte: Ist der Lieferant der Beauftragende, liefert er ab dem Be- /Verarbeitungsvorgang einen anderen (=bearbeiteten) Liefergegenstand 37

38 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr II. Anwendungsgrundsätze Be-/Verarbeitungsfälle (Rz. 18) D1 I Deutschland Italien D2 Be-/Verarbeitung im Auftrag von I 38

39 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr II. Anwendungsgrundsätze Be-/Verarbeitungsfälle (Rz. 18) Beispielfall: D1 I Deutschland Italien BE Belgien Be-/Verarbeitung im Auftrag von I 39

40 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Gliederung des BMF-Schreibens I. Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung II. III. Anwendungsgrundsätze Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ( 6a Abs. 3 UStG) IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG) 40

41 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Allgemein (Rz ) Welche Voraussetzungen sind nachzuweisen? Warenbewegung in anderen EU-Mitgliedsstaat Unternehmereigenschaft des Empfängers (qualifizierte Bestätigung der USt-ID-Nr.) Erwerbsbesteuerung in anderem EU-Mitgliedsstaat (qualifizierte Bestätigung der USt-ID-Nr.) 41

42 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Allgemein (Rz ) Was bleibt? Buch- und Belegnachweis für Steuerbefreiung erforderlich Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen Regelungen in UStDV bleiben unverändert bestehen Feststellungslast beim Unternehmer Keine Pflicht des FA, Auskunftsersuchen an anderen Mitgliedsstaat wg. Erwerbsbesteuerung zu stellen ABER: Wenn Auskunft vorliegt -> Berücksichtigung im Rahmen der objektiven Beweislage (Tz. 22) 42

43 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Allgemein (Rz ) NEU Nachweis ausnahmsweise anhand der Gesamtheit der Belege auch abweichend von UStDV möglich Mängel beim Buchnachweis durch zweifelsfreien Belegnachweis heilbar (siehe aber Tz. 24!) Vgl. hierzu BFH, Urteil vom (V R 23/08): Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Ausfuhrlieferungen, Buchnachweis ist aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen nachträglich ergänzbar 43

44 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Beförderungsfälle (Rz ) Nachholung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG Gilt auch für Versicherung des Abnehmers in Abholfällen Versicherung des Abnehmers kann grundsätzlich nachgeholt werden (d.h. muss nicht vor Transportbeginn erteilt werden) Angabe des Bestimmungsorts (Bestimmungsland nicht ausreichend beachte insbesondere bei Reihengeschäften) Versandbestätigung (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom ) als handelsüblicher Beleg anzuerkennen 44

45 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Beförderungsfälle (Rz ) Empfangsbestätigung /Versicherung des Abnehmers Datum & Unterschrift Identität der Unterzeichners (Passkopie) Vertretungsverhältnis/Status des Unterzeichners im Zeitpunkt der Lieferung (Vollmacht/HR-Auszug) Amtssprache deutsch BFH, Urteil vom , V R 65/06: Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung zählt nicht zu den Voraussetzungen für ordnungsgemäßen Belegnachweis Finanzverwaltung darf keine weitergehenden Anforderungen als 8 ff UStDV stellen (so auch BFH, Urteil vom , V R 84/07) Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung bei konkreten Zweifeln im Einzelfall (z.b. wenn Empfänger die Abholberechtigung bestreitet) 45

46 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Beförderungsfälle (Rz ) Abholung durch Beauftragten Mitarbeiter (=Beförderung) oder selbstständiger Dritter (=Versendung) -> Nachweis! Vollmacht Für jede einzelne Lieferung, d.h. keine Generalvollmacht Datum + Unterschrift des Beauftragten (Abgleich mit Passkopie) Bestimmungsort (bzw. Empfänger zum Ausschluss eines Reihengeschäfts) Siehe aber Urteile des BFH vom (V R 65/06) und (V R 84/07)! 46

47 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Versendungsfälle (Rz ) Nachholung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG Regelfall: Weiße Spediteursbescheinigung Angaben nach UStDV lt. Gesamtheit der Belege Übertragung von Belegen möglich (z.b. bei Reihengeschäften) Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Nachweis + nur für Einzelfälle!) : Nachweis wie in Beförderungsfällen oder durch CMR- Frachtbrief 47

48 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Versendungsfälle (Rz ) CMR-Frachtbrief als Belegnachweis möglich Nur in Ausnahmefällen Vollständig + richtig ausgefüllt Dabei gilt: Absender = Vertragspartner des Frachtführers, also ggf. auch Warenempfänger Feld 24: Bestätigung Warenempfang Ausfertigung an liefernden Unternehmer BFH vom , V R 65/06 Frachtbrief ist Versendungsbeleg, auch wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält Grund: CMR-Frachtbrief entspricht den in 10 Abs. 1 UStDV genannten Dokumenten (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein) In der Spediteursbescheinigung nach Empfangsbeleg anzugeben 10 Abs. 2 UStDV ist auch kein 48

49 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Be-/Verarbeitungsfälle (Rz. 39) Zusätzlich zu den übrigen Angaben sind aufzuzeichnen: Name und Anschrift des Beauftragten Handelsübliche Bezeichnung des zur Bearbeitung gegebenen Gegenstands Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung Bei mehreren Beauftragten Aufzeichnungen für alle Beauftragte! 49

50 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Belegnachweis bei igl neuer Fahrzeuge an andere Abnehmer als Unternehmer (Rz. 40) Belegnachweis gem. 17a Abs. 2 4 UStDV soll nicht ausreichend sein Zusätzlich: Zulassungsbestätigung aus anderem Mitgliedsstaat erforderlich Alternativ: Nachweis Erwerbsbesteuerung Keine Vorgabe im UStG/UStDV -> EU-rechtswidrig? 50

51 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr III. Nachweispflichten Buchnachweis (Rz ) Nachholung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG Nach BFH-Urteil vom (V R 23/08) nur korrigierbar oder ergänzbar, wenn keine Steuergefährdung vorliegt Erstmaliges Führen des Buchnachweises ist nach Abgabe der VA nicht mehr möglich Steuerfreiheit der Lieferung aber immer noch aufgrund der objektiven Beweislage möglich Vollständig und zeitnah USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers (qualifizierte Bestätigung) Name und Anschrift Unternehmereigenschaft (USt-ID-Nr. alleine nicht ausreichend, insb. Bei Handeln im fremden Namen) Sammelbezeichnungen nicht ausreichend (Tz. 49) Art/Umfang der Be-/Verarbeitung, Angaben zum Be-/Verarbeitungsbetrieb (Tz. 49) Führung im Ausland möglich (Tz. 47) 51

52 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Gliederung des BMF-Schreibens I. Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung II. III. Anwendungsgrundsätze Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ( 6a Abs. 3 UStG) IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG) 52

53 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG) Voraussetzungen Unternehmer hat Lieferung als steuerfreie igl behandelt, obwohl Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 UStG nicht vorlagen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung beruht auf unrichtigen Angaben des Abnehmers Unternehmer konnte die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen Rechtsfolgen Lieferung bleibt steuerfrei Steuer schuldet der Abnehmer 53

54 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr IV. Gewährung von Vertrauensschutz ( 6a Abs. 4 UStG, Rz. 43, 50 57) Vollständiger Buch- und Belegnachweis Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt Guter Glaube Unrichtige Angaben des Abnehmers (Täuschung!) Beispiel: Nicht: - Rückwirkende Ungültigkeit der USt-ID-Nr. - Keine Prüfung USt-ID-Nr. zum Zeitpunkt des Umsatzes - Abholfälle: keine schriftliche Versicherung des Abnehmers Hohe Anforderungen beim Barkauf Hohe Anforderungen bei Abholung durch Vertreter (Bestätigung der USt-ID- Nr. reicht hier nicht aus!) 54

55 Agenda Das Mehrwertsteuerpaket und wie Sie sich am besten vorbereiten Innergemeinschaftlicher Warenverkehr ausgewählte Schwerpunkte des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2009 (Nachweise für die Steuerfreiheit) Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ATLAS-Ausfuhr seit 1. Juli 2009 Auswirkung auf Ausfuhrnachweis Gesetzliche Neuregelungen 55

56 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Leistungsbeschreibung (1) BFH vom , V B 228/07 Beratungsleistungen, erhöhte Beratungsleistungen, Dienstleistungen BFH: kein Vorsteuerabzug Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche Identifizierung der Leistung ermöglichen Angaben müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein Voraussetzungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls Beschreibung Beratungsleistung ermöglicht Identifizierung nicht ohne weitere Konkretisierung 56

57 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Leistungsbeschreibung (2) BFH vom , V R 59/07 für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996 Keine weiteren Angaben oder Verweise auf andere Unterlagen Geschäftsgegenstand und Niederlassung des Leistenden nicht angegeben BFH: kein Vorsteuerabzug Beschreibung reicht zur Identifizierung der Leistung nicht aus Kein Hinweis auf Geschäftsgegenstand Keine Nennung der handelnden Personen in der Rechnung Keine hinreichende zeitliche Konkretisierung Kein Verweis auf andere Unterlagen in der Rechnung 57

58 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Leistungszeitpunkt BFH vom , XI R 62/07 Rechnung über Kochstrecke incl. Montage enthält Auftragsdatum Ausstellungdatum Kein Lieferdatum, kein Hinweis auf Lieferschein Lieferschein enthält Ausstellungsdatum Kein Lieferdatum 58

59 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Leistungszeitpunkt BFH vom , XI R 62/07 BFH: kein Vorsteuerabzug Zeitpunkt der Leistung zwingend anzugeben Ziel der Pflichtangaben: Erhebung und Überprüfung der Umsatzsteuer Bei fehlendem Leistungszeitpunkt ist u.a. nicht prüfbar, wann der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht Angabe des Leistungszeitpunkts ist nicht unverhältnismäßig Ausstellungsdatum des Lieferscheins ist nicht zwingend identisch mit dem Lieferdatum Da auch im Lieferschein kein Lieferdatum angegeben war, hat BFH nicht darüber entschieden, ob Rechnung auf Lieferschein verweisen muss 59

60 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Anschrift des Leistenden FG Köln vom , 11 K 536/05, nicht rechtskräftig Rechnungen waren ursprünglich von V-GmbH ausgestellt V-GmbH wurde nicht in das Handelsregister eingetragen Rechnungen wurden berichtigt V-GmbH i. Gr. Name der damaligen Gesellschafter Leistender war weder unter der ursprünglich angegebenen noch unter der später angegebenen Adresse ansässig 60

61 aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Anschrift des Leistenden FG Köln vom , 11 K 536/05, nicht rechtskräftig FG Köln: kein Vorsteuerabzug V-GmbH mangels Eintragung im Handelsregister rechtlich nie existent Angegebener Unternehmenssitz konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden Kein Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug! 61

62 aktuelle Rechtsprechung Umsatzsteuerliche Organschaft Rechtsfolgen BFH vom , XI R 74/07 Kläger als Einzelunternehmer verkaufte unbebautes Grundstück an Erwerber Die GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Kläger war, verpflichtete sich, Gebäude schlüsselfertig für den Erwerber des Grundstücks zu erstellen Kläger behandelte den Verkauf des Grundstücks als umsatzsteuerfrei GmbH behandelte die Gebäudeherstellung als umsatzsteuerpflichtig und machte Vorsteuerbeträge geltend Finanzamt und Finanzgericht: Leistung insgesamt steuerfrei, da Organschaft 62

63 aktuelle Rechtsprechung Umsatzsteuerliche Organschaft Rechtsfolgen BFH vom , XI R 74/07 BFH weist Revision zurück Es bestand Organschaft, da alle Eingliederungsvoraussetzungen vorlagen Bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Wahlrecht Übertragung von Grund und Boden und Bauleistung sind im Streitfall eine einheitliche Leistung Voraussetzung für einheitliche Leistung ist, dass die einzelnen Bestandteile vom gleichen Unternehmer erbracht werden Organschaft führt nicht nur zur Zurechnung von Umsätzen, sondern beeinflusst auch die steuerliche Behandlung der durch den Organkreis erbrachten Umsätze 63

64 Agenda Das Mehrwertsteuerpaket und wie Sie sich am besten vorbereiten Innergemeinschaftlicher Warenverkehr ausgewählte Schwerpunkte des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2009 (Nachweise für die Steuerfreiheit) Aktuelle Rechtsprechung, insbesondere Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ATLAS-Ausfuhr seit 1. Juli 2009 Auswirkung auf Ausfuhrnachweis Gesetzliche Neuregelungen 64

65 ATLAS-Ausfuhr BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009 Seit 1. Juli 2009 sind Papieranmeldungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich Elektronische Ausfuhranmeldung geht als EDIFACT-Nachricht an die Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) Anmelder erhält Ausfuhr-Begleitdokument (ABD) als.pdf-datei und Movement Reference Number (MRN) Anmelder druckt ABD aus, welches die Sendung zur EU-Außengrenze begleitet Ausgangszollstelle teilt körperlichen Ausgang der Ware der Ausfuhrzollstelle mit (Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis ) Ausfuhrzollstelle sendet eine Bestätigung als.pdf-datei ( Ausgangsvermerk ) = Ausfuhrnachweis! 65

66 ATLAS-Ausfuhr BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009 Geht Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis nicht ein, erfolgt Überprüfung des Ausfuhrvorgangs Bestätigen Recherchen den Ausgang =.pdf-dokument Ausgangsvermerk Legt Anmelder/Ausführer Alternativnachweis vor =.pdf-dokument Alternativ- Ausgangsvermerk = Ausfuhrnachweis nur in Verbindung mit Alternativnachweis! Kann Ausfuhrvorgang nicht geklärt werden, wird urspr. Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt Mögliche Alternativnachweise, welche in Verbindung mit Alternativ- Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anerkannt werden können: Einfuhrverzollungsbelege aus Drittland Von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats beglaubigte Dokumente Versendungsbelege Sonstige handelsübliche Belege 66

67 - Neuregelungen BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009 Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens Wann möglich? Ausfall der EDV-Systeme Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung) Wie erfolgt die Anmeldung Einheitspapier Nr. 3 Einheitspapier Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument Handelspapier (z.b. Rechnung) oder Verwaltungspapier Ausfuhrnachweis: Ausfuhrbestätigung durch Vermerk (= Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite 67

68 - Neuregelungen BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009 Ausfuhranmeldung im Rahmen einer Einzigen Bewilligung Deutsche Einzige Bewilligung Ausführer erhält für alle Waren, die er über ATLAS anmeldet, ein.pdf- Dokument Ausgangsvermerk Ausfuhrland ist in Feld 15a anzugeben Ausländische Einzige Bewilligung In ATLAS kann ggf. für im Ausland angemeldete Waren kein.pdf-dokument Ausgangsvermerk erzeugt werden Von der ausländischen Zollstelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über Warenausgang ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck der EDIFACT-Nachricht über Aufzeichnungen verfügt, dass er die Nachricht von der ausländischen Zollstelle erhalten hat Zusätzlich Aufzeichnung der Verbindung der Nachricht mit der Ausfuhranmeldung 68

69 - Neuregelungen Gesetzliche Neuregelungen Steuerbefreiung für bestimmte Postdienstleistungen, 4 Nr. 11b UStG Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen, 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG 69

70 - Neuregelungen Steuerbefreiung für bestimmte Postdienstleistungen 4 Nr. 11b UStG befreite die Leistungen der Deutsche Post AG Anpassung erforderlich wegen Auslauf der Exklusivlizenz zum Nr. 11b UStG neu befreit Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL 97/67/EG Briefsendungen bis 2000 g Adressierte Pakete bis 10 kg Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bis 2 kg Einschreib- und Wertsendungen Nicht befreit U.a. Express-Zustellungen, Nachnahmesendungen, individuell vereinbarte Leistungen 70

71 Neuregelungen Ermäßigter Steuersatz auf Beherbergungsleistungen, 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält NICHT Verpflegungs und Bewirtungsleistungen Auch nicht Zugang zu Telefon, Fernsehen und Internet Übernachtung mit Frühstück? 71

72 Beratung Stellungnahme zu nationalen und cross-border Sachverhalten Umsatzsteuerberatung für den Bereich Banken und Finanzdienstleistungen Umsatzsteuerliche Handlungsempfehlungen bei Umstrukturierungen, Käufen und Verkäufen Umsatzsteuerliche Beratung bei Immobilienprojekten und - transaktionen Optimierung von Holdingstrukturen und Vorsteuerschlüsseln Prüfungen Buch- und Belegprüfungen Begleitung von Betriebsprüfungen / Sonderprüfungen Durchführung von VAT Reviews Sonstiges Erstellung von Gutachten zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen Durchführung von Umsatzsteuer-Schulungen beim Mandanten Erstellen von Umsatzsteuer-Handbüchern für Mandanten Stephan Raab Rechtsanwalt Steuerberater Senior Manager Tel +49 (69) Mobil +49 (162) stephan.raab@wts.de 72

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