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1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: BEARBEITET VON Petra Knebel REFERAT/PROJEKT Z B 4 a TEL FAX +49 (0) (oder 682-0) +49 (0) petra.knebel@bmf.bund.de DATUM 23. Oktober 2014 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH BETREFF Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund); Bekanntgabe des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 ANLAGEN 1 GZ Z B 4 a - P 2105/07/10001 :011 DOK 2014/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Oktober D /2#4 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Den diesem Rundschreiben beigefügten Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bitte ich, den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben; auf 8 des Tarifvertragsgesetzes weise ich hin. Ein sich nach der neuen Entgeltordnung ergebender Höhergruppierungsanspruch unterliegt bei den in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten i. S. des 24 TVÜ-Bund unverändert dem Antragserfordernis. Neu ist, dass diesen Beschäftigten zum Stellen des Antrags jetzt mehr Zeit eingeräumt wird. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2014 vereinbarte Ausschlussfrist, mit deren Ablauf der Anspruch untergeht, wurde dazu um sechs Monate verlängert. Der entsprechende Antrag auf Höhergruppierung muss nunmehr also spätestens bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden; er wirkt weiterhin auf den 1. Januar

2 Seite 2 zurück ( 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ- Bund). Infolgedessen verschiebe ich den Termin für die mit Erlass vom 26. März Z B 4 a - P 2105/07/10001 (2014/ ) - auferlegte Berichtspflicht entsprechend um sechs Monate. Ihren ursprünglich bis zum 20. Januar 2015 erbetenen Bericht, wie viele Beschäftigte von dem vorgenannten Antragsrecht auf Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung Gebrauch gemacht haben, bitte ich nunmehr bis zum 20. Juli 2015 per an das Referatspostfach ZB4a@bmf.bund.de zu senden. Neben der sich nach der neuen Entgeltordnung antragsgemäß ergebenden höheren Entgeltgruppe und Stufe bitte ich dabei zusätzlich jeweils um Angabe der ursprünglichen Entgeltgruppe und Stufe, aus der die Höhergruppierung erfolgt ist. Fehlanzeige ist erforderlich. Im Auftrag Dr. Crueger-Noll Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

3 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL +49(0) /4655 FAX +49(0) Betreff: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) hier: Bekanntgabe Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 D5@bmi.bund.de Aktenzeichen: D /2#4 Berlin, 21. Oktober 2014 Seite 1 von 1 Anlage: Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Eine wichtige Änderung ist die Verlängerung der Frist für die Höhergruppierung auf Antrag nach 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund über den 31. Dezember 2014 hinaus bis zum 30. Juni Dadurch haben in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte sechs Monate mehr Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Weitere Änderungen betreffen vor allem die Stufenzuordnung von übergeleiteten Beschäftigten in der Entgeltgruppe 9a sowie von Beschäftigten in einer individuellen Endstufe. Detaillierte Erläuterungen zu den Änderungen dieses Tarifvertrags folgen in Kürze mit der dritten Aktualisierung der Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften. Im Auftrag Bürger ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

4 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion werden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.

5 - 2-1 Änderungen des TVÜ-Bund Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014, wird wie folgt geändert: 1. In 6 Abs. 3 TVÜ-Bund werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt: 2 Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD. 3 Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend 17 Abs. 5 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4 Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v.h. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugordnet. 5 Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v.h. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6 Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 6 angefügt: 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. b) In Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt neu gefasst: 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 3. In 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Datumsangabe 31. Dezember 2014 durch die Datumsangabe 30. Juni 2015 ersetzt. 4. In 27 Abs. 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt: 4 In Stufe 1 oder 2 übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnisses des Bundes zum MTArb in Verbindung mit 17 TVÜ-Bund und der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013

6 - 3 - geltenden Fassung oder in Verbindung mit 4 Abs. 1 und der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert waren und für die gemäß 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung abweichende Stufenlaufzeiten und Endstufen galten, erreichen nach Ablauf der Stufenlaufzeit in Stufe 2 die Stufe 4; die Stufenlaufzeit in Stufe 4 zum Erreichen der Stufe 5 beträgt sieben Jahre. 5 Für die in Entgeltgruppe 9a übergeleiteten Beschäftigten bemessen sich für die Dauer der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a die Zeitzuschläge gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 4, und bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung abweichend von der Protokollerklärung nach 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe In Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C wird Nummer 8 unter Beibehaltung der Nummerierung aufgehoben. 6. Anlage 5 zu 23 TVÜ-Bund wird wie folgt geändert: a) Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Eingangssatz werden die Wörter und TV Ang Ausland / TV Arb Ausland gestrichen. bb) In Buchst. b Satz 1 werden die Wörter unter die - Sonderregelungen für Beschäftigte die zu Auslandsdienstorten des Bundes entsandt sind oder - den TV Ang Ausland / TV Arb Ausland fallen ersetzt durch die Wörter: unter die Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienstorten des Bundes entsandt sind, fallen. b) In Nr. 11 Buchst. b Satz 2 werden die Wörter Die Protokollerklärung zu 3 Abs. 3 und 4 durch die Wörter 2 Abs. 3 ersetzt. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 1 Nr. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.

7 - 4 - Berlin, den 17. Oktober 2014 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

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