Die weiteren Empfehlungen beziehen sich auf die Erstellung einer eigenständigen Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht.

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1 Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der Vorsorge für den Fall, dass man sich um seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr kümmern kann. In dem Dokument kann man festlegen, wer vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden bzw. wer hierfür nicht in Frage kommen soll. Darüber hinaus können Wünsche formuliert werden, wie die Betreuung erfolgen soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht bestimmt man nicht direkt, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern soll, sondern äußert Wünsche gegenüber dem Betreuungsgericht. Der zukünftige Betreuer unterliegt den Bestimmungen des Betreuungsrechtes. Es gibt zwei Arten von Betreuungsverfügungen: eigenständige Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht Eine eigenständige Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der durch eine Vorsorgevollmacht alle Rechtsgeschäfte übertragen werden sollen. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen (z.b. bei einer beginnenden Demenzerkrankung), und deshalb die Ausstellung einer Vollmacht nicht möglich ist. ergänzende Betreuungsverfügung Wenn einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, sollte in der Vorsorgevollmacht ergänzt werden, dass der Bevollmächtigte vom Betreuungsgericht auch als rechtlicher Betreuer gewünscht ist, wenn dies nötig werden sollte. Die weiteren Empfehlungen beziehen sich auf die Erstellung einer eigenständigen Betreuungsverfügung ohne Vorsorgevollmacht. Inhalte einer Betreuungsverfügung Wer soll zum rechtlichen Betreuer bestellt werden? Zu den möglichen Inhalten einer Betreuungsverfügung zählt die Auswahl einer Seite 1 von 6

2 Betreuungsperson. Man kann schriftlich darlegen, wen man sich als rechtlichen Betreuer für welche Aufgaben wünscht. Das Betreuungsgericht muss sich danach richten, sofern es nicht dem Wohl des Betroffenen entgegensteht oder dieser seine Meinung geändert hat. Sinnvoll ist die Benennung eines Wunsch-Betreuers z.b. dann, wenn man der Person, die bei Bedarf die Angelegenheiten regeln soll, keine Vorsorgevollmacht erteilen möchte oder kann. Es ist z.b. auch möglich, einen Betreuungsverein anzugeben, der vom Betreuungsgericht mit der rechtlichen Betreuung betraut werden soll. Es kann auch eine weitere Person benannt werden, die ersatzweise zum Betreuer bestellt werden soll, sofern der eigentliche Betreuer z.b. krankheits- oder urlaubsbedingt nicht in der Lage ist, in dieser Zeit die Betreuung vorzunehmen. Sprechen Sie Ihren Wunsch mit der Person ab, die Sie als Betreuer vorschlagen. Stellen Sie Ihre Vorstellungen möglichst genau dar, so dass derjenige danach handeln kann. Wer soll auf keinen Fall zum rechtlichen Betreuer bestellt werden? In einer Betreuungsverfügung kann eine bestimmte Person auch als Betreuer ausgeschlossen werden. Das Betreuungsgericht muss zunächst prüfen, ob Angehörige die Aufgabe der Betreuung übernehmen können. Wenn jemand Sie auf keinen Fall rechtlich vertreten soll, können Sie dies in der Betreuungsverfügung festhalten. Um eine bestehende Beziehung nicht zu belasten, kann es z.b. sinnvoll sein, dass eine neutrale fremde Person die Betreuung übernimmt. Nicht als Betreuer bestellt werden dürfen Mitarbeiter einer Einrichtung, in welcher der Betroffene untergebracht ist oder wohnt. Welche Wünsche für die Art der Betreuung gibt es? In einer Betreuungsverfügung können persönliche Wünsche formuliert werden. Dies können zum einen Wünsche der persönlichen Lebensführung sein wie die Seite 2 von 6

3 Bestimmung des Wohnsitzes (z.b. so lange wie möglich zu Hause zu bleiben, Nennung eines bestimmten Pflegeheims), Wünsche im Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Geschenke oder Spenden, die weiter getätigt werden sollen und ähnliches. Zum anderen sollte man dem zukünftigen Betreuer mitteilen, welche Vorstellungen in Bezug auf ärztliche Behandlungen man hat, vor allem, wenn schwere medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen. Wenn diese Wünsche ausführlich in einer Patientenverfügung niedergeschrieben werden, ist es sinnvoll, die Betreuungsverfügung mit dieser zu verknüpfen. Form einer Betreuungsverfügung Gesetzliche Vorschriften, in welcher Form eine Betreuungsverfügung erstellt werden muss, gibt es nicht. Empfehlenswert ist es, sie schriftlich und gut lesbar zu verfassen. Wichtig sind zudem Unterschrift und Datum. Ein offizieller Vordruck muss nicht verwendet werden. Die eigenen Wünsche in Bezug auf die Betreuung sollten selbst formuliert sein (Siehe Formular Betreuungsverfügung) Gültigkeit einer Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung ist so lange gültig, bis sie widerrufen wird. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht muss der Verfasser bei der Erstellung nicht geschäftsfähig, aber volljährig und einsichtsfähig sein, d.h. er muss die von ihm gewünschte Maßnahme einschätzen können. Der Adressat der Betreuungsverfügung ist vor allem das Betreuungsgericht, das über eine rechtliche Betreuung zu entscheiden hat. Um zu unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche bei vollem Bewusstsein und aus freiem Willen verfasst haben, sollten Sie einen vertrauten Arzt bitten, Ihnen zu bescheinigen, dass sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Betreuungsverfügung geistig gesund sind. Notar Eine notarielle Beglaubigung kann sinnvoll sein, um zu belegen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Unterzeichner stammt. Das gilt vor allem dann, wenn Seite 3 von 6

4 schon gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Eine Beglaubigung kann auch die zuständige Betreuungsbehörde ausstellen. Die gesetzlichen Gebühren für eine Beglaubigung beim Notar richten sich nach dem Vermögen des Auftraggebers und betragen zwischen 20 und 70 (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Anlage 1, Nr zu GNotKG). Da für eine Betreuungsverfügung die bestehende Geschäftsfähigkeit nicht Voraussetzung ist, wird eine notarielle Beurkundung nicht zwingend benötigt. Aktualisierung Um Zweifel an der Gültigkeit der Betreuungsverfügung auszuschließen, sollte sie regelmäßig aktualisiert werden. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Verpflichtung oder Fristen. Empfehlenswert ist jedoch einmal im Jahr, spätestens nach zwei Jahren die Betreuungsverfügung zu prüfen und mit neuem Datum und Unterschrift zu versehen. Geringfügige Änderungen sind an der entsprechenden Stelle mit aktuellem Datum zu kennzeichnen und dort zu unterschreiben. Zur besseren Lesbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich bei umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen, die Verfügung komplett neu zu erstellen und mit aktuellem Datum zu unterschreiben. Aufbewahrung der Betreuungsverfügung Bei Bedarf sollte das Betreuungsgericht schnell auf eine Betreuungsverfügung zugreifen können. In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann die Betreuungsverfügung direkt beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Darüber hinaus kann die Betreuungsverfügung im Original auch bei vertrauten Angehörigen oder Freunden, bei einem Notar oder Rechtsanwalt aufbewahrt werden. Diese müssen sicherstellen können, dass das Betreuungsgericht die Betreuungsverfügung bei Bedarf schnell erhält Seite 4 von 6

5 Informieren Sie die Person, die zum Betreuer vorgeschlagen ist, wo die Betreuungsverfügung aufbewahrt wird. Sie können ihr auch das Original übergeben. Eine Kopie sollte in Ihrer eigenen Wohnung aufbewahrt werden. Zentrales Vorsorgeregister Wenn beim Betreuungsgericht ein Antrag auf rechtliche Betreuung vorliegt, kann dieses beim Zentralen Vorsorgeregister prüfen, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt. Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Dabei werden nur die Eckdaten der Verfügung eingetragen, also Namen und Anschrift des Ausstellers und des vorgeschlagenen Betreuers. Das Dokument der Betreuungsverfügung kann in dem Register nicht hinterlegt werden. Gebühren und Anmeldung Die Gebühren für die Registrierung betragen einmalig zwischen 13 und 18,50 für Privatpersonen, je nachdem, ob die Anmeldung über das Internet oder postalisch erfolgt. Wenn mehr als ein vorgeschlagener Betreuer registriert wird oder wenn Änderungen vorgenommen werden, fallen weitere Gebühren an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie unter oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach ,10001 Berlin, info@vorsorgeregister.de, Telefon: Seite 5 von 6

6 Sehr zu empfehlen ist auch ein Hinweiskärtchen für den Geldbeutel oder die Brieftasche. Dort können Sie die Basis-Informationen für den Notfall eintragen: Wo ist die Betreuungsverfügung (evtl. auch Patientenverfügung) aufbewahrt? Wer ist der vorgeschlagene Betreuer? Einen Vordruck für ein Hinweiskärtchen finden Sie hier. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Informationen zur rechtlichen Betreuung finden Sie in der Broschüre "Betreuungsrecht" vom Bundesministerium der Justiz unter: blob=publicationfile Beim Publikationsversand der Bundesregierung Postfach , Rostock, Telefon , Fax ,beim Betreuungsgericht (in der Regel am örtlichen Amtsgericht), der zuständigen Betreuungsbehörde (Teil der örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltung) und bei Betreuungsvereinen erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung. Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 6 von 6

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