Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung - Lexikon Rechnungswesen

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1 Elektronisches Wissen Rechnungswesen Themenlexikon vom Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung - Lexikon Rechnungswesen 1 Grundlagen 2 Handels- und Steuerrecht 2.1 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinnes 2.2 Besteuerung Zeitpunkt Freibetrag Ermäßigter Steuersatz Ermäßigter Steuersatz nach der Fünftelregelung: Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes: Altersgrenze Rücklage nach 6 b EStG 2.3 Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer 2.4 Verlustvorträge 2.5 Auflösungsverlust 2.6 Einnahmenüberschussrechnung 1 Grundlagen Eine Betriebsveräußerung ( 16 Abs. 1 Satz 1 EStG) liegt dann vor, wenn das Unternehmen mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als lebender Organismus fortgeführt werden kann. Bei einer Betriebsaufgabe ( 16 Abs. 3 EStG) werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit, d.h. in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt. Der Betrieb hört auf, als selbständiger Organismus zu bestehen. Der Betriebsveräußerung bzw. der Betriebsaufgabe gleichgestellt sind die Teilbetriebsveräußerungen und die Teilbetriebsaufgaben, bei denen die wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebs an einen Erwerber veräußert oder in einem Dokument: Seite 1 von 10

2 einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. 2 Handels- und Steuerrecht 2.1 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinnes Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sind die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen. Durch 16 EStG wird eine Abgrenzung zwischen dem laufenden Gewinn und dem steuerlich begünstigten Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn vorgenommen (BFH, Urteil v , BStBl 70 II S. 719). Weiterführende Rechtsprechung: Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn 1. Die Veräußerung von Produkten gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn (BFH, Urteil v , BStBl 89 II S. 602). 2. Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten Grundstücksbestand (Umlaufvermögen) an einen oder zwei Erwerber, ist ein laufender Gewinn - kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn - gegeben (BFH, Urteil v , BStBl 95 II S. 388). 3. Der Ertrag aus der Veräußerung einer Büroeinrichtung in Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs unterliegt dem Aufgabegewinn (BFH, Urteil v , BStBl 97 II S. 573). 4. Wird ein Darlehen anlässlich der Betriebsaufgabe vorfristig zurückgezahlt, so ist ein aktiviertes Disagio zu Lasten des laufenden Gewinns, nicht des Aufgabegewinns auszubuchen (BFH, Urteil v , BStBl 84 II S. 713). 5. Wenn die Betriebsanlagen bei einem Brand total oder nahezu total zerstört werden und sich der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis wegen der Betriebszerstörung zur Betriebsaufgabe entschließt, ist der Gewinn aus der Realisierung der in den Anlagegütern enthaltenen stillen Reserven, der dadurch entsteht, daß die auf die Anlagegüter entfallenden Versicherungsleistungen die Buchwerte übersteigen, dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn zuzuordnen (BFH, Urteil v , BStBl 82 II S. 707). 6. Besteht bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes noch eine Ansparrücklage, so ist der Ertrag aus der Auflösung nach Auffassung des BFH (BFH, Urteil v , BFH/NV 2005 S. 845; BFH, Urteil v , BFH/NV 2007 S. 883) dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Rücklage ohne Betriebsaufgabe/-veräußerung noch nicht hätte aufgelöst werden müssen. Dagegen steht die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v , BStBl 2004 I S. 337) auf dem Standpunkt, dass dieser Ertrag stets dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist. Für im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung noch bestehende Investitionsabzugsbeträge gilt dagegen, dass sie gem. Dokument: Seite 2 von 10

3 7 Abs. 3 EStG n.f. im Jahr des Abzugs rückgängig gemacht werden müssen (BMF, Schreiben v ). 7. Der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens anlässlich einer Betriebsaufgabe ist Teil des Aufgabegewinns und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil v ). Zur Ermittlung dieses Gewinns ist ein Vermögensvergleich erforderlich. Bei Einzelveräußerung werden die jeweils erzielten Verkaufspreise, bei Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen die gemeinen Werte zu Grunde gelegt. Vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die auf Grund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, sind nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen (BFH, Urteil v ). Weiterführende Rechtsprechung: Ermittlung des gemeinen Wertes bei Grundstücken 1. Der gemeine Wert der im Rahmen einer Betriebsaufgabe ( 16 Abs. 3 EStG) in das Privatvermögen überführten Grundstücke und Gebäude entspricht in der Regel dem Verkehrswert (BFH, Urteil v , BStBl 90 II S. 497). 2. Der gemeine Wert eines Grundstücks, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gemäß 16 Abs. 3 S. 3 EStG "im Zeitpunkt der Aufgabe" anzusetzen ist, wird durch einen später auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert (BFH, Urteil v , BStBl 98 II S. 569). Weiterführende Rechtsprechung: Berücksichtigung einer nachträglichen Kaufpreisminderung Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird (BFH, Urteil v , BFH/NV 2006 S. 644). Der Veräußerungsgewinn ergibt sich dann aus der Differenz dieser Werte mit den Buchwerten nach Abzug der Veräußerungskosten. Nach R 34.1 Abs. 4 EStR sind Veräußerungskosten auch dann erst im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Veranlagungszeitraum vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind Weiterführende Rechtsprechung: Veräußerungskosten Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen. Hierunter sind zum einen Aufwendungen wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern (Verkehrsteuern, Umsatzsteuer; nicht aber anteilige Gewerbesteuer) zu verstehen. Es sind aber auch andere Fälle einer Minderung des Veräußerungsgewinns durch wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängende Vorgänge denkbar. Allerdings genügt ein nur zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung nicht zur Annahme eines den Veräußerungsgewinn beeinflussenden Vorgangs (BFH, Urteil v , BStBl 92 II S. 1038). Dokument: Seite 3 von 10

4 Nach 16 Abs. 2, 3 EStG wird folgendes Schema zu Grunde gelegt: gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe) + Veräußerungserlös der veräußerten Wirtschaftsgüter (Betriebsveräußerung)./. Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit./. Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungskosten (Notargebühren, Vermittlungsprovisionen, Gutachter- und Beraterhonorare) = Betriebsaufgabe- bzw. Betriebsveräußerungsgewinn 2.2 Besteuerung Zeitpunkt Bei der Betriebsveräußerung erfolgt die Besteuerung in dem Jahr, in dem das Einzelunternehmen veräußert wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht der Abschluss des Vertrags. Bei der Betriebsaufgabe erfolgt die Besteuerung jeweils zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Privatvermögen überführt werden (BFH, Urteil v , BStBl 93 II S. 710). Weiterführende Rechtsprechung: Aufgabeerklärung 1. Bei der Betriebsaufgabe handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, dessen steuerliche Folgen nicht durch eine Aufgabeerklärung herbeigeführt werden können (BFH, Beschluss v , BFH/NV 2003 S. 1575). 2. Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird (BFH, Urteil v , BFH/NV 2005 S. 126). 3. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur Dokument: Seite 4 von 10

5 dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist (BFH, Urteil v , AZ IV R 45/06). Spätestens erfolgt die Besteuerung dann, wenn die werbende Tätigkeit eingestellt wird und alle anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Weiterführende Rechtsprechung: Wesentliche Betriebsgrundlagen Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. Danach sind wesentliche Grundlagen eines Betriebes jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (BFH, Urteil v , BStBl 98 II S. 388). Weiterführende Rechtsprechung: Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe 1. Auch wenn sich die Aufgabevorgänge über einen längeren Zeitraum erstrekken, ist die Aufgabebilanz einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen, da der Aufgabegewinn für den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu ermitteln ist. Der Aufgabezeitpunkt ist gesetzlich nicht bestimmt. Zweckmäßigerweise ist auf die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und nicht auf die einzelnen Aufgabehandlungen abzustellen. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen (BFH, Urteil v ). 2. Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Ein bilanziertes Grundstück kann jedenfalls nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (BFH, Urteil v , BStBl 2002 II S. 815). Weiterführende Rechtsprechung: Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung Von einer Betriebsunterbrechung und nicht von einer Betriebsaufgabe spricht man, wenn der Steuerpflichtige zwar seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, seinen Betrieb jedoch entweder an einen anderen Unternehmer verpachtet oder ihn lediglich ruhen lässt. Voraussetzung für eine Betriebsunterbrechung ist, dass der Steuerpflichtige alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehält, so dass die gewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann (BFH, Urteil v , BStBl 85 II S. 456). Solange noch alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind und keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist von einer Betriebsunterbrechung und nicht von einer Betriebsaufgabe auszugehen (BFH GrS, Urteil v , BStBl 64 III S. 124). Eine Betriebsunterbrechung führt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Eine Betriebsunterbrechung ist auch im Falle einer Betriebsaufspaltung möglich, wenn die Betriebsgesellschaft ihre werbende Tätigkeit endgültig eingestellt hat, was zur Beendigung der Betriebsaufspaltung führt. Ist die ehemalige Besitzgesellschaft in der Lage, ihre gewerbliche Tätigkeit mit einer anderen Betriebsgesellschaft wieder aufzunehmen oder das von der ehemaligen Betriebsgesellschaft selbst identitätswahrend fortzuführen, weil sie die notwendigen Betriebsgrundlagen besitzt, so ist auch hier von einer Betriebsunterbrechung Dokument: Seite 5 von 10

6 und nicht von einer Betriebsaufgabe auszugehen, solange keine Aufgabeerklärung vorliegt (BFH, Urteil v ). Nach R 16 Abs. 2 S. 3 EStR ist eine Betriebsaufgabe auch dann anzunehmen, wenn der Betrieb ins Ausland verlagert wird. Voraussetzung ist, dass das Besteuerungsrecht im Inland durch die Betriebsverlagerung verloren geht. Ob diese neue Regelung in den EStR dem EU- Recht entspricht, ist jedoch wegen laufender Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nicht sicher (BMF, Schreiben v , BStBl 2005 I S. 1056) Freibetrag Der Gewinn ist nur steuerpflichtig, wenn er den Betrag von EUR (bis EUR) übersteigt. Der Freibetrag wird um den Betrag gemindert, um den der Auflösungsgewinn EUR (bis EUR) übersteigt. Ab dem Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn von EUR (bis EUR) entfällt der Freibetrag vollständig. Der Freibetrag wird dem Einzelunternehmer nur einmal gewährt. Voraussetzung ist, dass der Einzelunternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dass er dauernd berufsunfähig ist. Es besteht keine Übertragungsmöglichkeiten für nicht ausgeschöpfte Freibeträge. Das gilt auch für die Veräußerung eines Teilbetriebs. Der Freibetrag wird nur auf Antrag gewährt. Gem. 52 Abs. 47 S. 7 EStG werden Veräußerungsund Aufgabefreibeträge, die vor dem für Betriebsaufgaben und -veräußerungen in Anspruch genommen wurden, nicht angerechnet. Beispiel Der Betriebsaufgabe- bzw. Betriebsveräußerungsgewinn beläuft sich auf Euro. Der Einzelunternehmer ist 59 Jahre alt. Berechnung des Freibetrags bis Maximaler Freibetrag Euro Auflösungsgewinn Euro./ Euro (Grenzbetrag) Euro Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG Euro Berechnung des Freibetrags ab Maximaler Freibetrag Euro Auflösungsgewinn Euro./ Euro (Grenzbetrag) Euro Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG Euro Erstreckt sich die Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG nur einmal zu Dokument: Seite 6 von 10

7 gewähren. Da er sich auf den gesamten Aufgabegewinn bezieht, ist der Freibetrag im Verhältnis der Gewinne auf beide Zeiträume aufzuteilen (BMF, Schreiben v ) Ermäßigter Steuersatz Für den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns wird ein ermäßigter Steuersatz angewendet ( 34 EStG). Es ist deshalb der Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Hier ist zu unterscheiden zwischen einem ermäßigten Steuersatz nach der "Fünftelregelung", die mit einem Multiplikator-Mischtarif ermittelt wird und einem ermäßigten Steuersatz als halber durchschnittlicher Steuersatz Ermäßigter Steuersatz nach der Fünftelregelung: Danach beträgt die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Differenzbetrags zwischen der Einkommensteuer auf die nicht begünstigten Einkünfte zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte einerseits und der Einkommensteuer auf die nicht begünstigten Einkünfte andererseits ( 34 Abs. 1, 2 EStG). Dieser Steuersatz führt zu einer rechnerischen Verteilung auf fünf Jahre Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes: Alternativ kann der Steuerpflichtige beantragen, dass der Aufgabegewinn bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro mit 56 % (bis : 50 %) des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber mit 16 % besteuert werden ( 34 Abs. 3 EStG). Für diese Alternative sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: Der Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Steuerermäßigung gilt nur für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von 5 Mio. Euro nicht übersteigt. Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Der ermäßigte Steuersatz ergibt sich als die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Dieser Steuersatz darf nicht unter 16 % fallen. Nur die begünstigten außerordentlichen Einkünfte werden mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird mit dem Normaltarif besteuert. Erstreckt sich die Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, kann die Tarifermäßigung nach 34 Abs. 3 EStG auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Millionen EUR ist dabei insgesamt aber nur einmal zu gewähren (BMF, Schreiben v ) Altersgrenze Der Freibetrag und die Tarifermäßigung sind nur dann zu gewähren, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig wird. Dokument: Seite 7 von 10

8 Der Freibetrag und die Tarifermäßigung sind nicht zu gewähren, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr zwar nach Beendigung der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung vollendet, jedoch noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Betriebsaufgabe bzw. - veräußerung erfolgt (BMF, Schreiben v ; BFH, Urteil v ). Erstreckt sich die Betriebsaufgabe über zwei Veranlagungszeiträume und vollendet der Unternehmer das 55. Lebensjahr zwar vor Beendigung der Betriebsaufgabe, aber erst im zweiten Veranlagungszeitraum, sind der anteilige Freibetrag und die Tarifermäßigung für beide Veranlagungszeiträume zu gewähren (BMF, Schreiben v ) Rücklage nach 6 b EStG Alternativ zur ermäßigten Besteuerung kann der Steuerpflichtige nach 6b EStG den steuerpflichtigen Teil des Betriebsveräußerungsgewinns übertragen. Damit werden die durch die Veräußerung aufgelösten stillen Reserven der sofortigen Besteuerung entzogen, indem sie von den Anschaffungskosten neu erworbener Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Diese Übertragung ist soweit möglich, als die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, von Gebäuden oder aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden sind. Übertragen werden können die stillen Reserven auch auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen eines anderen vom Einzelunternehmer geführten Betriebes oder bei der Beteiligung des Einzelunternehmens an einer Personengesellschaft, auf die Wirtschaftsgüter, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei dieser Personengesellschaft gehören, oder auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen dieser Personengesellschaft gehören. 2.3 Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer erfasst nur die werbenden Unternehmen. Mit der Einstellung des Betriebes endet die Gewerbesteuerpflicht. Der Auflösungsgewinn wird deshalb gewerbesteuerlich nicht erfasst (BFH, Urteil v , BStBl 94 II S. 709). Durch die Steuerermäßigung nach 35 EStG wird die Effektivbelastung mit Gewerbesteuer beim Einzelunternehmer allerdings ohnehin kompensiert Umsatzsteuer Gem. 1 Abs. 1 a S. 1 UStG unterliegt die Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt. Die Fortführung erfordert eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übereignung ausgeübten Tätigkeiten (OFD Hannover, Verfügung v ; BFH, Urteil v , BStBl 2004 II S. 665; BFH, Urteil v , BFH/NV 2005 S. 1467). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen. Der veräußernde Unternehmer darf daher auch keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Tut er es dennoch, ist er gem. 14c Abs. 2 UStG auch zur Abführung der Dokument: Seite 8 von 10

9 ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet. Unter den Voraussetzungen des 14c Abs. 2 UStG kann der veräußernde Unternehmer die Rechnung berichtigen. Tut er dies nicht oder ist die Berichtigung nicht möglich, ist der Erwerber nach R 192 Abs. 1 S. 1, 2 UStR nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt (OFD Hannover, Verfügung v ). Nach Ansicht des FG Köln (Urteil v ) sind die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt, wenn ein Unternehmen in zwei Veräußerungsakten an zwei verschiedene Erwerber übertragen wird. Das gilt auch dann, wenn einer der Erwerber die von im erworbenen Betriebsgrundlagen dem anderen Erwerber entgeltlich zur Nutzung überlässt. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (AZ V R 94/07). 2.4 Verlustvorträge Verlustvorträge bleiben bei einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung einkommenssteuerlich dem bisherigen Einzelunternehmen erhalten. Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag geht bei einer Betriebsaufgabe unter. 2.5 Auflösungsverlust Liegt der Veräußerungserlös bzw. der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens unter dem Buchwert einschließlich der Auflösungskosten, handelt es sich um einen Auflösungsverlust, der nach den allgemeinen Regeln innerhalb des Verlustausgleichs und -abzugs verrechnet werden kann. 2.6 Einnahmenüberschussrechnung Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen aus Anlass der Betriebsaufgabe zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG übergehen (BFH, Urteil v , BFH/NV 1987 S. 759). Wegen Einzelheiten zum Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich siehe unter Wechsel der Gewinnermittlungsart. Weiterführende Rechtsprechung: Tod eines Freiberuflers 1. Der Tod eines Freiberuflers führt nicht automatisch zu einer Betriebsaufgabe und damit zum Übergang zum Betriebsvermögensvergleich. Es ist vielmehr möglich, dass die Erben nach dem Tod des Freiberuflers zufließende Einkünfte zu versteuern haben (BFH, Urteil v , BFH/NV 1992 S. 512). 2. Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen (BFH, Urteil v , BStBl 93 II S. 36). Autorenverzeichnis Literaturverzeichnis Dokument: Seite 9 von 10

10 Normen: EStG:16 EStG:16/3 EStG:16/2 EStG:52/47 EStG:16/4 EStG:34 EStG:34/1 EStG:34/3 EStG:6b EStG:35 EStG:4/3 EStG:4/1 EStG:16/1 EStR:16/2 UStG:1/1a UStG:14c/2 Dokument: Seite 10 von 10

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