INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München. Baubergerstraße (südöstlich),

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Baubergerstraße (südöstlich), (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1941) Bitte beachten Sie die Hinweise zur Internetfassung unter

2 1 Satzungstext des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr Baubergerstraße (südöstlich), (Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 1941) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9, 10 Abs. 1, 12 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich südöstlich der Baubergerstraße wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am und diesem Satzungstext. (3) Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur dasjenige Vorhaben zulässig, zu dessen Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. (4) Der vom vorliegenden Bebauungsplan erfasste Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr (MüABl. 2006, S. 209) wird durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung Es ist ein Wohnbauvorhaben mit integrierter Kindertagesstätte zulässig. 3 Maß der Nutzung (1) Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind

3 2 bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. Die festgesetzte Geschossfläche kann, sofern die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage in das Gebäude integriert wird, um diese Geschossfläche und um die Fläche von Fluchtbalkonen überschritten werden. Ebenso kann die festgesetzte Geschossfläche durch im Erdgeschoss integrierte Fahrradabstellflächen bis zu einer Größe von insgesamt 120 m² überschritten werden. Ebenso kann die Geschossfläche durch Terrassen, Balkone und Loggien bis zu einer Größe von m² überschritten werden. (2) Eine Überschreitung der im Plan festgesetzten Grundflächen gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird ausgeschlossen. 4 Bauweise, Höhenentwicklung (1) Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf die Höhenkote 510,00 m über Normalnull (ü. NN). (2) Die Bebauung entlang der Baubergerstraße ist mit Ausnahme des festgesetzten Durchgangs durchgehend und ohne Zwischenräume zu errichten. (3) Zwischen der fertigen Fußbodenoberkante des Erdgeschosses und dem anschließenden Geländeniveau darf eine Höhendifferenz von 0,8 m nicht überschritten werden. (4) Das fünfte und das sechste Geschoss sind als Terrassengeschosse auszubilden. Die Außenwände des Terrassengeschosses müssen gegenüber den Außenwänden entsprechend den Vorgaben im Vorhaben- und Erschließungsplan zurückspringen. Dies gilt nicht für die Sicherheitstreppenräume im fünften Geschoss, welche zur Baubergerstraße auch im Bauraum vor der Abgrenzung der Höhenentwicklung von 16,50 m liegen dürfen. (5) Dachaufbauten sind ausschließlich in Form von Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftschächten, Kaminen und Oberlichtern zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 3 m über der Oberkante Rohdecke des obersten Geschosses nicht überschreiten und werden in ihrer Fläche auf 30 % der Fläche des darunter liegenden Daches begrenzt. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Dachtraufe bzw. Außenkante der Attika zurücktreten. (6) Es sind ausschließlich Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 10 Grad zulässig. 5 Durchgang (1) Der festgesetzte Gebäudedurchgang ist direkt im Anschluss an die nördliche Grenzbebauung mit einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m und einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 4 m herzustellen.

4 3 (2) Von der Lage des Durchgangs sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn technische und/oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Die festgesetzte Geschossfläche kann um die Geschossfläche des Durchgangs überschritten werden. 6 Überbaubare Grundstücksflächen (1) Eine Überschreitung der Bauräume ist durch untergeordnete und nicht untergeordnete Balkone um maximal 1,5 m zulässig. Eine Überschreitung der Bauräume durch Terrassen ist zulässig. (2) Für die Errichtung von untergeordneten Kellerlichtschächten ist eine Überschreitung der Bauräume um maximal 1 m Tiefe zulässig. 7 Nebenanlagen Als Nebenanlagen i. S. d. 14 BauNVO sind nur Terrassen mit einer Tiefe von 3 m, die gemäß 10 genannten Fahrradabstellplätze im Bereich der Hauseingänge sowie Spielgeräte auf den Kinderspielplätzen zulässig. Darüber hinaus wird ein Gerätehaus mit einer Grundfläche von maximal 30 m² im Bereich der Kita zugelassen. 8 Abstandsflächen (1) Die Abstandsflächen sind gemäß der Bayerischen Bauordnung einzuhalten. Sie können, soweit sie Gebäudeteile des Vorhabens selbst zueinander betreffen, auf die Hälfte ihrer Wandhöhe verkürzt werden. (2) Abstandsflächen, die durch nicht untergeordnete Balkone ausgelöst werden, werden, soweit diese den Vorhabensplänen entsprechen, entsprechend verkürzt. (3) Abstandsflächen des Gebäudes werden auf die zukünftige Mitte der Baubergerstraße und auf die künftige Mitte der südlichen öffentlichen Grünfläche verkürzt. (4) Ein Kommunanbau an das nördlich angrenzende Grundstück ist, wie aus den Vorhabensplänen ersichtlich, zulässig.

5 4 9 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind im Bereich der straßenbegleitenden Vorgartenzone ausgeschlossen. (2) Die erforderliche Einfriedung der Freifläche der Kindertagesstätte ist als offener Zaun ohne durchgehenden Sockel bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. (3) Sonstige Einfriedungen sind unzulässig mit Ausnahme der in 14 genannten Maßnahmen. 10 Abstellplätze für Fahrräder Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind vor allem im Untergeschoss oder im Erdgeschoss herzustellen und für Besucher in untergeordneter Größe (höchstens je 10) oberirdisch vor den Hauseingängen zugeordnet bereit zu halten. 11 Lärmschutz und Nutzungsbeschränkungen (1) Die Anordnung von öffenbaren Fenstern von Aufenthaltsräumen gemäß Anmerkung 1 in Ziffer 4.1 der DIN 4109 ist in den Fassaden der geplanten Wohnnutzung unzulässig, die in der Abbildung 7, die Teil dieser Satzung ist, der schalltechnischen Untersuchung 4329/L6/hu der Steger & Partner GmbH vom entsprechend markiert sind. EG bis 4. OG 5.OG.

6 5 Das Vorhaben ist so auszuführen, dass zur Baubergerstraße hin keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen und auch künftig nicht entstehen können. Jegliche Ausführung oder nachträgliche Veränderung des Vorhabens, die dazu führt, dass etwa durch eine Umnutzung bestimmter Räume oder durch den Grundriss der Wohnungen Immissionsorte zur Baubergerstraße hin entstehen, ist unzulässig. Zur Baubergerstraße hin sind nur Nichtaufenthaltsräume, d. h. Bad, WC, Küche als Nichtaufenthaltsraum, Flure und Abstellräume zulässig. Aufenthaltsräume zur Baubergerstraße hin sind nur dann zulässig, wenn diese Räume keine öffenbaren Einrichtungen wie beispielsweise Fenster oder Türen zur Baubergerstraße hin haben. Von Aufenthaltsräumen sind zur Baubergerstraße hin nur nichtöffenbare Festverglasungen, d. h. transparente Wandelemente zulässig. (2) Der festgesetzte Durchgang ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Anordnung von Versätzen, schallabsorbierender Verkleidung der Wände und Decken) so auszubilden, dass sich die Lärmimmissionen in den verkehrsabgewandten Bereichen um weniger als 3 db(a) gegenüber der Lärmbelastung erhöhen, die ohne Durchgang vorliegen würden. 12 Tiefgaragen (1) Die nach Art. 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München erforderlichen Stellplätze sind in der Tiefgarage unterzubringen. (2) Die Decken der Tiefgarage sind um mindestens 0,6 m unter das anschließende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. (3) Belüftungsanlagen der Tiefgarage sind ebenerdig in die Freiraumgestaltung zu integrieren. Dabei ist auf einen ausreichenden Abstand von ca. 4,5 m zu öffenbaren Fenstern und Türen sowie sonstigen sensiblen Außenbereich zu achten. Die Außenspielfläche der Kindertagesstätte und das öffentliche Grün sind von Tiefgaragenbelüftungen frei zu halten. Entlüftungsanlagen sind in die Gebäude zu integrieren und über Dach zu führen. (4) Überdachte Rampen von Tiefgaragen dürfen die maximal zulässige Rampenneigung ausnahmsweise bis zu einer Neigung von maximal 20 % überschreiten. 13 Fläche für ein Geh- und Fahrtrecht Von der festgesetzten Lage der Fläche für das Geh- und Fahrtrecht kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn z. B. technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

7 6 14 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen auszuführen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. (2) Notwendige Zuwegungen und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (3) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (4) Die Mindestpflanzqualitäten betragen zum Zeitpunkt der Pflanzung für große Bäume (Endwuchshöhe über 20 m) mindestens Stammumfang cm, für mittelgroße und kleine Bäume (Endwuchshöhe m) mindestens Stammumfang cm. Für die Anpflanzung von Bäumen sind standortgerechte Arten zu verwenden. (5) Entlang der Baubergerstraße sind mittelgroße Laubbäume einer einheitlichen Art gemäß Festsetzung im Plan zu pflanzen. Von der Lage der im Plan festgesetzten Bäume, nicht aber von der Anzahl kann abgewichen werden, soweit die Abweichung in Zugängen und Zufahrten und/oder im Zusammenhang mit der Gestaltung der Fassadenabwicklung begründet ist und auch unter Wahrung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (6) Wegeflächen sowie Fahrradabstellplätze auf den Privatgrundstücken sind mit wasserdurchlässigem Belag zu befestigen. (7) Bodenmodellierungen sind im Bereich der Außenspielflächen der Kindertagesstätte sowie im Spielplatzbereich des Parks zulässig, im Übrigen ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann aus technischen Gründen dabei die gemäß 12 Abs. 2 geforderte Überdeckungshöhe der Tiefgaragendecke unterschritten werden. (8) Dachterrassen sind in einer Größe von maximal je 40 m² pro Wohneinheit südöstlich der mit Wandhöhe von 19 m festgesetzten Bereiche zulässig. (9) Als Sichtschutz für Terrassengärten sind zwischen diesen Trennwände von 3 m Tiefe (von der Hauswand) und 2 m Höhe zulässig. Zur optischen Abgrenzung der Terrassen sind geschnittene Hecken bis maximal 1,2 m möglich. Geschlossene Einfriedungen sind für Terrassengärten ausgeschlossen. (10) Flachdächer sowie flach geneigte Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von mindestens 10 cm zu überdecken und extensiv zu begrünen. Ausgenommen hier-

8 7 von sind Bereiche mit Terrassennutzungen und der Raum für notwendige technische Anlagen. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts sind mit extensiver Dachbegrünung zu kombinieren. (11) Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts dürfen in diesem Fall abweichend von 4 Abs. 5 den Flächenanteil von 30 % überschreiten. Solche Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig. Sie müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Dachtraufe zurücktreten und sind mit extensiver Dachbegrünung zu kombinieren. 15 Inkrafttreten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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