S a t z u n g. für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "S a t z u n g. für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom"

Transkript

1 Satzung S a t z u n g für die Volkshochschule der Stadt Oberasbach (Volkshochschulsatzung - VHS-Satzung) vom Die Stadt Oberasbach erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Art und Zweck der Einrichtung 1. Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberasbach. 2. Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ( 52 Abgabenordnung). Sie dient der Volksbildung, insbesondere der Förderung der Erwachsenenbildung im Sinne der Art. 83 und 139 der Bayer. Verfassung und der Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung. Sie ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. 3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Leitung und Verwaltung 1. Die Volkshochschule wird hauptberuflich geleitet. 2. Die/der Leiter/in der Volkshochschule wird vom Stadtrat bestellt. 3. Der/dem Leiter/in der Volkshochschule ist für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule zuständig, insbesondere für a) die Aufstellung des Programmes b) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten c) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung der Volkshochschule d) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages e) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Volkshochschule bereitgestellten Mittel f) Verwaltung und Einsatz von Geräten, Materialien und Räumen der Volkshochschule g) die Weiterbildung der Kursleiter h) die Öffentlichkeitsarbeit i) die Vertretung der Volkshochschule nach außen j) die verwaltungsmäßige Führung der Geschäftsstelle nach Maßgabe des Geschäftsverteilungspla nes der Stadt Oberasbach. Seite 1 von 6

2 Die Zuständigkeiten städtischer Organe, insbesondere des Ersten Bürgermeisters, werden hiervon nicht berührt. 3 VHS-Beirat 1. Der VHS-Beirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Stadtrat bzw. dem Kultur-, Sport und Sozialausschuß und der Volkshochschule durch: a) Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS b) Beratung des Seminarprogramms und Stellungnahme zum Jahresbericht der VHS- Leitung c) Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag d) Stellungnahme zu Vorschlägen für die Gebühren- und Honorarordnung e) Anregungen für die Arbeit der Volkshochschule 2. Der VHS-Beirat besteht aus der Leiterin/dem Leiter der VHS als Vorsitzende(n) und höchstens weiteren 6 Mitglieder. Dabei werden berufen: a) 4 Stadträte/innen auf Vorschlag aus der Mitte des Stadtrates b) 1 Mitglied auf Vorschlag der Kursleiter zuzüglich eines eventuell gewählten Hörervertreters. Die Stadträte werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode bestimmt. Die anderen Mitglieder werden vom Stadtrat auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. 3. Die/der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des VHS-Beirates ein und leitet diese. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder muß eine außerordentliche Beiratssitzung einberufen werden. 4 Kultur-, Sport- und Sozialausschuß 1. Im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates entscheidet über die Angelegenheiten der Volkshochschule von grundsätzlicher Bedeutung und erheblicher finanzieller Auswirkung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) der Kultur-, Sport- und Sozialausschuß des Stadtrates (Ausschuß). 2. Der Ausschuß beschließt insbesondere über die Entgelt- und Honorarordnung als Anhang zur VHS-Satzung. Seite 2 von 6

3 5 Lehrbetrieb 1. Die Lehrtätigkeit der Volkshochschule gliedert sich in zwei Semester von je 15 Wochen Dauer. Besondere Veranstaltungen können auch außerhalb des Lehrbetriebes stattfinden. 2. Der Lehrbetrieb gliedert sich in Kurse, Wochenendseminare, Gesprächs- und Arbeitskreise, Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen, Vorträge, Tages- und Studienfahrten, Exkursionen, Führungen. 3. Die Stadt Oberasbach stellt für den Lehrbetrieb Räume zur Verfügung. Grundsätzlich werden Kurse nur in öffentlichen Räumen abgehalten. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuß bzw. der Stadtrat. 6 Lehrkräfte 1. Die Lehrkräfte der Volkshochschule werden durch ein privatrechtliches Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiter/innen verpflichtet. Sie erhalten Honorare. Näheres regelt die Honorarordnung (vgl. Anhang zur dieser Satzung). 2. Die Dozenten/innen sind nach dem Grundsatz der Freiheit der Lehre für den Inhalt der Veranstaltung und dessen Vermittlung selbst verantwortlich. 3. Die Dozenten/innen bilden die Dozentenschaft der Volkshochschule. Diese tritt auf Einladung und unter Vorsitz der/des Volkshochschulleiterin/Leiters mindestens einmal im Jahr zusammen, und wählt in diesem Rahmen auch das Mitglied für den VHS- Beirates. 4. Außerdem ist die Dozentenschaft auf Antrag eines Viertels der Dozenten einzuberufen. 7 Teilnehmer/innen 1. Die Veranstaltungen der Volkshochschule stehen jedermann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten offen. Für besondere Kurse kann im Programm auch eine niedrigere Altersgrenze festgelegt werden. 2. Bei Überbuchung von Kursen haben Bewerber aus den Städten Oberasbach und Zirndorf Vorrang. Zusätzliche Kurse dürfen nur dann gebildet werden, wenn in den ausgeschriebenen Kursen die Teilnehmer aus den vorgenannten Kommunen nicht untergebracht werden können. 3. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen besteht nicht. 4. Auf Wunsch kann den Teilnehmern/innen an Veranstaltungen der Volkshochschule gegen Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme und die Kursinhalte ausgestellt werden. Nach an der Volkshochschule abgelegten Prüfungen können Zeugnisse erstellt werden. 5. Bei ungebührlichem Verhalten kann ein/e Teilnehmer/in von der/vom Leiter/in vom Besuch der Volkshochschule ausgeschlossen werden. In diesem Fall werden gezahlte Entgelte nicht zurückerstattet. 8 Seite 3 von 6

4 Entgelte Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Anhang zu dieser Satzung). 9 Handhabung der Ordnung 1. Der/die jeweilige Kursleiter/in der Veranstaltung handhabt die Hausordnung in den Kursen und sonstigen Veranstaltungen. 2. Gesamtverantwortlich ist der/die Leiter/in der Volkshochschule. 3. Die Verantwortlichen können Personen, die den Unterricht oder die Veranstaltung erheblich stören, von der weiteren Teilnahme ganz oder teilweise ausschließen. 10 Haftung 1. In Schadensfällen haftet die Stadt Oberasbach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Beschädigung oder Abhandenkommen der von den Teilnehmer/innen in die von der Volkshochschule genutzten Räume eingebrachten Gegenstände ist ausgeschlossen. 2. Für Schäden, die der Stadt Oberasbach als Trägerin der Volkshochschule entstehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Oberasbach, 22. Juli 1997 Stadt Oberasbach Bruno Allar Erster Bürgermeister E:\Ortsrech\Aktuell\VHS.doc Seite 4 von 6

5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Volkshochschule der Stadt Oberasbach vom Die Stadt Oberasbach erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom (GVBl. S. 82) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des KAG vom (GVBl. S. 541, BayRS I) folgende Volkshochschulgebührensatzung 1 Gebührenpflicht Die Stadt Oberasbach erhebt für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule in der Regel Gebühren. 2 Höhe der Gebühren/Entgelte Fachbereiche Teilnehmerdoppelstunde Gebühr pro (90 Minuten) DM 03 Gesellschaft 4,00 04 Kommunikation 4,00 05 Naturwissenschaften 4,00 06 Zielgruppenarbeit 4,00 Zielgruppenarbeit (Senioren) (kostenlos) 07 Berufliche Bildung/EDV 4,00-8,00 08 Sprachen 4,00 09 Gesundheit 4,00 10 Musik und Tanz 4,00 11 Hauswirtschaft 4,00 12 Kreatives Arbeiten 4,00 Bei Benützung von Material oder Geräten der Volkshochschule oder Dritter, technisch oder organisatorisch bedingter Begrenzung der Teilnehmerzahl auf unter Seite 5 von 6

6 10 Teilnehmer oder anderen speziellen Besonderheiten eines Kurses, kann die Teilnehmergebühr für diesen Kurs erhöht oder ermäßigt werden. Für die Teilnahme an Studien- und Tagesfahrten, Wochenendseminaren und dgl. werden die Entgelte i.d.r. kostendeckend, nach Art, Größe und Aufwand festgelegt. Sonstige Entgelte: Erteilung einer Teilnehmerbescheinigung Bearbeitungspauschale bei Rücktritt (s. 4) 5,00 DM 10,00 DM 3 Ermäßigungen: Schüler, Studenten und Arbeitslose erhalten eine Gebührenermäßigung von 30 %. Hierzu ist die Vorlage des entsprechenden Ausweises (bei schriftlicher Anmeldung in Kopie) bei der Einschreibung nötig. Bei Kinder- und Schülerkursen ist die Gebühr bereits ermäßigt angegeben. Bei Wochenend- und Tagesseminaren wird keine Ermäßigung gewährt. 4 Erstattung von Gebühren/Entgelten Der Rücktritt von einer Anmeldung bzw. die Erstattung von bereits entrichteten Gebühren/Entgelten ist bis zwei Wochen vor Kurs- oder Veranstaltungsbeginn nur auf schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen (z.b. Erkrankung, Wegzug) möglich. 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Oberasbach, Stadt Oberasbach Bruno Allar Erster Bürgermeister I:\Ortsrech\Aktuell\VHSGeb.doc Seite 6 von 6

Arbeitssatzung S A T Z U N G DER STADT REINBEK ÜBER DIE VOLKSHOCHSCHULE SACHSENWALD. in der Fassung vom

Arbeitssatzung S A T Z U N G DER STADT REINBEK ÜBER DIE VOLKSHOCHSCHULE SACHSENWALD. in der Fassung vom Arbeitssatzung S A T Z U N G DER STADT REINBEK ÜBER DIE VOLKSHOCHSCHULE SACHSENWALD in der Fassung vom 20.11.1987 Diese Fassung berücksichtigt: 1. Die Satzung der Stadt Reinbek über die Volkshochschule

Mehr

S a t z u n g. der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp

S a t z u n g. der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp S a t z u n g der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung

Mehr

Satzung für die Volkshochschule Mölln

Satzung für die Volkshochschule Mölln Satzung für die Volkshochschule Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein ( GO ) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig Holstein ( KAG ) wird nach

Mehr

Satzung des Vereins: "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." Name und Sitz

Satzung des Vereins: Volkshochschule Kaiserslautern e.v. Name und Sitz Verschiedenes Satzung des Vereins: "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Kaiserslautern e.v.". Sein Sitz ist Kaiserslautern. Er ist Rechtsnachfolger

Mehr

S a t z u n g. der. Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises. vom. 26. September 2016

S a t z u n g. der. Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises. vom. 26. September 2016 S a t z u n g der Kreisvolkshochschule des Rhein-Lahn-Kreises vom 26. September 2016 Der Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises hat aufgrund 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom

Mehr

für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom

für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom Satzung für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom 31.08.2006 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen hat am 22. Juni 2006 aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

P r ä a m b e l. 1 Volkshochschule für die Gemeinden Lilienthal, Grasberg, Ritterhude und Worpswede

P r ä a m b e l. 1 Volkshochschule für die Gemeinden Lilienthal, Grasberg, Ritterhude und Worpswede V E R E I N B A R U N G zwischen den Gemeinden Lilienthal, Grasberg, Ritterhude und Worpswede über die Übertragung der Aufgaben der Volkshochschule auf die Gemeinde Lilienthal P r ä a m b e l Die Gemeinden

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der

Mehr

Satzung für die Volkshochschule Soest. Stadt Soest - Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee, Welver vom

Satzung für die Volkshochschule Soest. Stadt Soest - Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee, Welver vom Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung für die Volkshochschule Soest Stadt Soest - Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee, Welver vom 27.7.1976 Der Rat der Stadt Soest hat in der Sitzung vom 27.04.1976

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Honorar- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Ratzeburg Aufgrund des 6 Absatz 3 und des 10 Absatz 1 der Satzung für die Volkshochschule Ratzeburg hat die

Mehr

Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg

Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg Aufgrund des 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) sowie des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) beide in der

Mehr

Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf

Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf Aufgrund der 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003

Mehr

Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit

Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit Name, Sitz und Zweck, Gemeinnützigkeit 1 Der "Verein" ist 1873 gegründet worden. Er hat Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung (Ministerial-Bekanntmachung vom 7.1.1892, Regierungsblatt vom 13.1.1892,

Mehr

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.

Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. Satzung des Vereins Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namen Konzeptwerk Neue Ökonomie e.v.. Der Verein hat

Mehr

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V.

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. Satzung des Vereins Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Turner-Musik-Akademie

Mehr

2 Zweck des Vereins. a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil Kaltental zu verschönern und die Lebensqualität

2 Zweck des Vereins. a) Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil Kaltental zu verschönern und die Lebensqualität Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.y. Satzung der Bürgerinitiative Kaltental e.v. 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr Der Verein "Bürgerinitiative Kaltental e.v" hat als örtlicher Bürgerverein seinen Sitz

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 04.04.1993 (GVBl S. 264)

Mehr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr

Mehr

SATZUNG. des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben

SATZUNG. des Vereins Kriminologische Initiative Hamburg. Name und Sitz. Aufgaben SATZUNG des Vereins "Kriminologische Initiative Hamburg 1 Name und Sitz Der Verein hat den Namen "Kriminologische Initiative Hamburg - Verein zur Förderung kriminologischer Aus- und Weiterbildung - ".

Mehr

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz Stiftungsurkunde Die Landesregierung errichtet die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz in Mainz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung

Mehr

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab ) Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Satzung der Stadt Bocholt für die V o l k s h o c h s c h u l e Bocholt, Rhede und Isselburg vom , in Kraft getreten am

Satzung der Stadt Bocholt für die V o l k s h o c h s c h u l e Bocholt, Rhede und Isselburg vom , in Kraft getreten am - 1 - Satzung der Stadt Bocholt für die V o l k s h o c h s c h u l e Bocholt, Rhede und Isselburg vom 16.08.1978, in Kraft getreten am 25.08.1978 1 Name und Sitz Die Stadt Bocholt ist Träger der kommunalen

Mehr

Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V.

Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V. Satzung des Schützenvereins Diele und Umgebung e. V. 1 Name,Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 3.10.1953 gegründete Schützenverein Diele und Umgebung e.v. mit Sitz in der Schützenstraße 30, 26826 Weener, Ortschaft

Mehr

Muster einer Satzung

Muster einer Satzung Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr

Mehr

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen

Mehr

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung

Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Europas Challenge e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen werden. Er hat

Mehr

Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.

Satzung Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter

Mehr

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung

Mehr

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom 06.10.2009 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Förderverein Halle (Saale) e.v. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Förderverein. Wendepunkt e.v. Satzung

Förderverein. Wendepunkt e.v. Satzung Förderverein Wendepunkt e.v. Satzung HERAUSGEBER: Förderverein Wendepunkt e.v. Postfach 1524 59755 Arnsberg Stand: November 2014 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Wendepunkt e.v.

Mehr

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v. 1. Vereinsname 1.1 Der Verein führt den Namen Anfi Mitglieder Club Deutschland. 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Vereinssitz

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Verein der Freunde und Förderer der Goethe Schule Flensburg e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Goethe-Schule Flensburg

Mehr

Hospizdienst Gomaringen e.v. VEREINSSATZUNG HOSPIZDIENST GOMARINGEN E.V. 1 Name und Sitz. 2 Zweck

Hospizdienst Gomaringen e.v. VEREINSSATZUNG HOSPIZDIENST GOMARINGEN E.V. 1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Hospizdienst Gomaringen e.v. Begleitung Schwerkranker, Sterbender und ihrer Angehörigen VEREINSSATZUNG HOSPIZDIENST GOMARINGEN E.V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hospizdienst Gomaringen

Mehr

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".

Mehr

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates 1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

S A T Z U N G. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue. Fassung vom

S A T Z U N G. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue. Fassung vom S A T Z U N G Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Regionalvereinigung Aue Fassung vom 08.10.2011 Seite 1 von 5 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen

Mehr

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) 5.4.1 Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*) *) in Kraft ab dem 17. März 2013 Der Rat der Stadt Troisdorf hat am 05. März 2013 aufgrund

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

Verein der europäischen Bürgerwissenschaften e.v. (ECSA) (European Citizen Science Association) Satzung

Verein der europäischen Bürgerwissenschaften e.v. (ECSA) (European Citizen Science Association) Satzung Verein der europäischen Bürgerwissenschaften e.v. (ECSA) (European Citizen Science Association) Satzung Fassung 26.11.2014 (1) Der Verein führt den Namen Verein der europäischen Bürgerwissenschaften (ECSA)

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta)

Satzung. des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) Satzung des Vereins der Förderer und Freunde des Gymnasiums Dresden-Cotta e.v. (Förderverein Gymnasium Dresden-Cotta) 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Verein der Förderer und Freunde

Mehr

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...

Mehr

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom 14.06.1994 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 06.09.2012 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der

Mehr

Satzung des Vereins für Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Köln

Satzung des Vereins für Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Köln Satzung des Vereins für Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Köln 1 Name des Vereins, Rechtsform und Sitz Der Verein trägt den Namen Verein für Angewandte Sozialwissenschaften an der Fachhochschule

Mehr

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung des MV-Foto e.v. Satzung des MV-Foto e.v. SATZUNG DES VEREINS MV-FOTO 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen MV-FOTO und hat seinen Sitz in Schwerin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach

Mehr

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das

Mehr

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom Aktuelle Fassung gültig ab 01.03.2014 Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom 20.05.2010 Aufgrund der 7, 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

S A T Z U N G. "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH) 1 Name und Sitz 1 S A T Z U N G "Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker e.v. (GIH)" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Landesverband Thüringen Gebäudeenergieberater, Ingenieure,

Mehr

Lenggrieser Tennisclub LTC e.v.

Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. NEUE SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 83661 Lenggries. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen Satzung in der Fassung vom 21. März 1986 mit den Änderungen durch die Beschlüsse des Stiftungsrates

Mehr

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister

Mehr

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bürgerbus-Verein Rheinberg". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rheinberg. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Hattingen vom 22. Juli 1977

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Hattingen vom 22. Juli 1977 Satzung für die Volkshochschule der Stadt Hattingen vom 22. Juli 1977 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen hat in der Sitzung vom 26. Mai 1977 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das

Mehr

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.

Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v. Satzung für e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.

Mehr

S A T Z U N G. "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1

S A T Z U N G. Frankenthaler Sportring e. V. Name, Sitz 1 S A T Z U N G "Frankenthaler Sportring e. V." Name, Sitz 1 1. Die Vereinigung der Sportvereine der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) trägt den Namen "Frankenthaler Sportring e. V.", vormals "Stadtverband

Mehr

Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel

Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel Satzung des Vereins Technikmuseum Kassel 02.09.2005 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Technikmuseum Kassel mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

1 Name und Sitz des Vereins

1 Name und Sitz des Vereins Satzung Förderverein Münsteraner Sportwissenschaft e. V. (ehemals Förderkreis für das Institut für Sportkultur und Weiterbildung e. V.) 1 (ergänzte Fassung vom 11. Mai 2011) 1 Name und Sitz des Vereins

Mehr

41-01. Satzung der Euregio-Volkshochschule der Stadt Gronau (Westf.) vom 23.03.2006. Kulturpflege

41-01. Satzung der Euregio-Volkshochschule der Stadt Gronau (Westf.) vom 23.03.2006. Kulturpflege 41-01 Satzung der Euregio-Volkshochschule der Stadt Gronau (Westf.) vom 23.03.2006 Kulturpflege Neufassung vom 23.03.2006 Bekanntmachung vom 25.03.2006 (In Kraft getreten am 26.03.2006) Änderungen bzw.

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März 2010 Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund des 7 i. V. m. 41 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in

Mehr

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)

Mehr

Satzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten

Satzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten 1 Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten Präambel (1) Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer

Mehr

Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"

Satzung des Vereins Betreute Grundschule Hochelheim Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim" 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Betreute Grundschule Hochelheim" 2. Vereinssitz ist Hüttenberg, Ortsteil Hochelheim. 3.

Mehr

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten: S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 03.11.1993 Bekannt gemacht: 15.11.1993 in Kraft getreten: 16.11.1993 Geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das

Mehr

Satzung. 1 Name, Sitz

Satzung. 1 Name, Sitz Satzung 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen NAR Lichtblick für Frauen und Mädchen e.v. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Er hat seinen Sitz in Köln. 3. Das Geschäftsjahr ist

Mehr

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und

Mehr

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Name, Sitz, Geschäftsjahr Zweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Beginn und Ende der Mitgliedschaft...

Inhaltsverzeichnis. Name, Sitz, Geschäftsjahr Zweck, Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Beginn und Ende der Mitgliedschaft... Sattzzung dess R..V.. Scchwallbe 1892 Möncchenglladbacch Inhaltsverzeichnis Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 Mitgliedschaft... 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft... 3 Organe...

Mehr

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012 Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 6. Juni 2012) i.d.f. der Änderungssatzung vom 28. Juni 2016 (Stadtzeitung Nr. 13 vom 6. Juli 2016) Inhaltsverzeichnis:

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg S A T Z U N G für die Volkshochschule Ratzeburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit den 1, 2, und 14 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf

Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Satzung der Verein zur Förderung der Heilpädagogischen Tagesstätte Elsdorf Seite 1 von 8 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein hat den Namen "Kinderbrücke e.v. - Verein der Förderer

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.

S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v. 1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche

Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche Kirchengesetz über die Frauenarbeit 7.710 Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche vom 18. November 1993 in der Fassung vom 27. November 2015 1 (GVBl. Bd.

Mehr

F Haus am Mühlbach - Organis. Ordn. Seite ORGANISATIONSORDNUNG FÜR DAS "HAUS AM MÜHLBACH"

F Haus am Mühlbach - Organis. Ordn. Seite ORGANISATIONSORDNUNG FÜR DAS HAUS AM MÜHLBACH F431.20 Haus am Mühlbach - Organis. Ordn. Seite - 1 - ORGANISATIONSORDNUNG FÜR DAS "HAUS AM MÜHLBACH" - BEGEGNUNGSSTÄTTE FÜR ÄLTERE UND JUNGGEBLIEBENE - 1 Zweck der Einrichtung und Trägerschaft Das Haus

Mehr

Satzung der Musikschule Dormagen vom 19.12.2008

Satzung der Musikschule Dormagen vom 19.12.2008 2.3/44.20 Satzung der vom 19.12.2008 1 Name und Rechtsstellung... 2 2 Aufgaben... 2 3 Leiterin/Leiter und Lehrkräfte... 2 4 Kulturausschuss... 3 5 Beirat... 3 6 Anmeldungen... 3 7 Unterrichtszeiten...

Mehr

Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.

Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine

Mehr

Benutzungsordnung für die Käthe-Zang-Sing- und Musikschule (SMH) Herzogenaurach

Benutzungsordnung für die Käthe-Zang-Sing- und Musikschule (SMH) Herzogenaurach Benutzungsordnung SSMH - 1 - Benutzungsordnung für die Käthe-Zang-Sing- und Musikschule (SMH) Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderungen 11.03.1992 19.03.1992

Mehr

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom * Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

1 Allgemeines. Die Benutzung der Bibliothek ist gegen eine Gebühr möglich.

1 Allgemeines. Die Benutzung der Bibliothek ist gegen eine Gebühr möglich. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek Gottfried-August-Bürger der Stadt Hettstedt (Bibliotheksgebührensatzung BibliothekGS) Aufgrund der 6 und 8 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

SATZUNG. des Fördervereins der Cuno-SchuIe II Hagen e.v. Berufliche Schulen für Technik der Stadt Hagen - Sekundarstufe li

SATZUNG. des Fördervereins der Cuno-SchuIe II Hagen e.v. Berufliche Schulen für Technik der Stadt Hagen - Sekundarstufe li SATZUNG des Fördervereins der Cuno-SchuIe II Hagen e.v. Berufliche Schulen für Technik der Stadt Hagen - Sekundarstufe li 58095 Hagen, Viktoriastrasse 2 SATZUNG des Fördervereins der Cuno-SchuIe II Hagen

Mehr

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab

A n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab A n l a g e R e g e l u n g e n über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010 I. Teilnehmerentgelte 1. Teilnehmerentgelte sollen die

Mehr

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Heidenau e.v. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen.

Mehr