U m s a t z s t e u e r - Info ( 21/ )
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- Karsten Stein
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1 U m s a t z s t e u e r - Info ( 21/ ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung Einbehaltene Kaution für Mietausfall kann Schadensersatz sein Aus der Finanzverwaltung Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen 2 2. Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten Option bei Grundstückskauf nur im Ursprungs-Notarvertrag möglich Abkürzungsverzeichnis Aus der Rechtsprechung 1. Einbehaltene Kaution für Mietausfall kann Schadensersatz sein Entschädigungen an den Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind ein steuerbares Leistungsentgelt, weil der Vermieter auf eine ihm zustehende Rechtsposition verzichtet so der allgemeine Grundsatz. Eine interessante Entscheidung hat jedoch das FG München getroffen: Von nicht steuerbarem Schadensersatz ist danach auszugehen, wenn der Mieter vertragswidrig die Mietzahlungen eingestellt, der Vermieter deswegen den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos gekündigt und als Ausgleich für diesen künftigen Mietverlust die Mietkaution als Schadensersatz einbehalten hat. 1 Dem aktuellen Urteil lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter stellte die Zahlung des Mietzinses ein, obwohl der Mietvertrag noch mehrere Jahre lief. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Die rückständigen Mieten wurden im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstritten. Für den übrigen Mietausfall wurde die vom Mieter geleistete Mietkaution einbehalten. Ein Nachmieter konnte offenbar nicht gefunden werden oder aber dieser entrichtete einen wesentlich geringeren Mietzins. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die einbehaltene Kaution sei der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da sie keinen echten Schadenersatz darstelle. Das FG München hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Entscheidend für die Frage, ob ein steuerbares Leistungsentgelt oder ein nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt, ist danach die Frage, ob der Betrag bei Einbehalt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Vermieter erbrachten Leistung stand. Im Urteilsfall lag danach reiner Schadenersatz vor: Veranlasst nämlich der Mieter durch die Nichtentrichtung des Mietzinses den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung, hat der 1 FG München, Urteil v , 14 K 2480/14
2 2 Mieter den durch die Kündigung entstandenen Schaden auch zu ersetzen. Dabei ist der geschädigte Vermieter so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt und es somit nicht zur fristlosen Kündigung gekommen, sondern der Mietvertrag fortgeführt worden wäre. In Abschn. 1.3 Abs. 13 des UStAE heißt es: Entschädigungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind nicht Schadensersatz, sondern Leistungsentgelt Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer zur Vermeidung einer Enteignung auf die vertragliche Regelung eingegangen ist. Ob die Vertragsparteien die Zahlung als Schadensersatz bezeichnen oder vereinbaren, nur die durch die Freimachung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, ist unbeachtlich Das Urteil des FG München zeigt jedoch, dass es bei Zahlungen im Zusammenhang mit der Auflösung eines Mietverhältnisses nicht zwingend zur Annahme eines Leistungsaustauschs kommen muss. Die Revision ist interessanterweise nicht zugelassen worden. 2 Aus der Finanzverwaltung 1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Das BMF hat mit Schreiben vom an die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zu Anwendungsfragen bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. So ist die Frage aufgekommen, ob einem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des 15 UStG ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines einzelnen Jubilars zusteht, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 Euro nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro nach Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE liegt. Hierzu führt das BMF aus: Zutreffend ist, dass Betriebsveranstaltungen im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auch Jubilarfeiern sind, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR Danach sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer 2 BMF-Schreiben v , III C 2 - S 7109/15/10001
3 3 mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen (Freigrenze). Dabei sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro in die Freigrenze einzubeziehen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung im Sinne von Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE vor, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 Euro nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden (vgl. Abschnitt Abs. 1 Satz 1 UStAE). Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z. B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 Euro in Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 des UStAE bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen (Abschnitt 1.8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 sowie Abschnitt Abs. 2 UStAE). Seitens der Wirtschaft ist darüber hinaus um eine Billigkeitslösung gebeten worden, wonach für Zwecke der Umsatzsteuer die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer für die Freigrenze von 110 Euro heranzuziehen sind (Teilnahmefiktion). Das BMF-Schreiben vom legt fest, dass sich die Berechnung der Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, für die Umsatzsteuer an den lohnsteuerlichen Grundsätzen orientiert. Antwort des BMF:. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich einvernehmlich gegen eine von Ihnen angeregte allgemeine Nichtbeanstandungsregelung/Billigkeitsregelung ausgesprochen. Hier sollte damit weiterhin entsprechend der lohnsteuerlichen Regelungen verfahren werden. Zu weiteren Fragen der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen sollten das BMF-Schreiben v sowie das BMF-Schreiben an die Spitzenverbände vom zur Hand genommen werden. 3 BMF-Schreiben v , IV C 5 - S 2332/15/10001 BStBl 2015 I S BMF-Schreiben v , IV C 5 - S 2332/15/10001
4 4 2. Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten Ende 2015 hat der BFH 5 entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.s.v. 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. Das BMF hat zu dem Urteil nun Stellung bezogen und den UStAE in Abschn Abs. 1 geändert 6. Das Urteil und die aktuelle Verwaltungsanweisung haben über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Es gilt: Für die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 26 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich. Hierzu rechnen neben den in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen. Die Annahme der Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung erfordert die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz. Eine Ehrenamtlichkeit ist allerdings nicht anzunehmen, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank wird im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise nicht als ehrenamtlich bezeichnet. Ergibt sich die Bezeichnung ehrenamtlich weder aus einem Gesetz noch lässt sich ein diesbezüglicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des materiellen Begriffsinhalts. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist darunter die unentgeltliche Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird. Wenn eine Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, kann grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf die Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Für den nicht-öffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt hingegen auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. 5 BFH, Urteil vom , V R 45/14, BStBl 2017 II S BMF-Schreiben v , III C 3 - S 7185/09/ , BStBl 2017 I S. 858
5 5 Danach kann sowohl die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft als auch die Tätigkeit in Gremien der berufsständischen Kammern und Verbände eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift sein. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen. Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. 3. Option bei Grundstückskauf nur im Ursprungs-Notarvertrag möglich Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Das BMF wendet diese Rechtsprechung nun an und korrigiert Abschn. 9.1 und 9.2 des UStAE entsprechend 8. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch eine Rücknahme einer Option zur Steuerpflicht nicht durch eine Änderung des Notarvertrages erreicht werden kann. 7 BFH-Urteil vom , XI R 40/13 8 BMF-Schreiben vom , III C 3 - S 7198/16/10001
6 6 Es ist zu empfehlen, bei allen Grundstücksumsätzen zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Zur Sicherheit sollte in entsprechenden Kaufverträgen eine Klausel aufgenommen werden, die bei einer abweichenden Beurteilung des Vorgangs durch die Finanzverwaltung nicht zu negativen Konsequenzen führt. 9 Genauer ausgedrückt sollte die Option zur Steuerpflicht im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden, und zwar ohne Bedingung. Wird die Geschäftsveräußerung im Ganzen als solche anerkannt, läuft die Option ins Leere. Wird sie aber verworfen, so gilt die Option als ausgeübt. Zudem sollte der eigene rechtliche Standpunkt bereits im Vertrag kurz erläutert werden (vgl. Sterzinger, UStDD15/2017, S. 18; Zugmaier/Fietz, NWB 2013, S. 3746; Sikorski, UStDD 3/2016, S. 15). Eine spätere Änderung des Notarvertrages hingegen ermöglicht eine Option nicht, auch bzw. obwohl sich beide Parteien einig sind. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gilt allerdings eine Billigkeitsregelung: Beruft sich der Unternehmer auf das BMF-Schreiben vom , wird die Wirksamkeit der Option bei notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen für Erklärungen zwischen dem und dem nicht beanstandet. Für Zeiträume ab dem kommt auf Grund des BMF-Schreibens vom ein Vertrauensschutz in Betracht, wenn die Erklärungen bis Ende 2017 abgegeben wurden. 9 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2013 I S BMF-Schreiben vom , BStBl 2004 I S BMF-Schreiben vom , BStBl 2010 I S. 768
7 7 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift, Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG
Frau Jacqueline Kirsch Bundesverband der Freien Berufe e.v. Reinhardtstr. 34 10117 Berlin E-Mail: jacqueline.kirsch@freie-berufe.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30
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