Mehrwertsteuer Netzwerkanlass der veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland
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- Helga Bachmeier
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1 Mehrwertsteuer Netzwerkanlass der veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland Andreas Russi Bern, 17. September 2013
2 Agenda I Bedeutung der Mehrwertsteuer national und international II Trends III Was beschäftigt die MWST-Verantwortlichen IV Ausblick V Fragen / Diskussion 1
3 Bedeutung der Mehrwertsteuer
4 Bedeutung der MWST Mehrwertsteueraufkommen Schweiz Ordentliche Einnahmen Bund 2011 gesamt CHF Mio. (CHF 20.7 Mia.) Quelle: Eidgenössische Finanzverwaltung, Taschenstatistik, Öffentliche Finanzen
5 Bedeutung der MWST Umsatzsteueraufkommen Deutschland 4
6 Bedeutung der MWST MWST throughput Vorsteuer Unternehmen Umsatzsteuer Steuerbehörde 5
7 Trends
8 Trends Verlagerung weltweit von den direkten Steuern zu den indirekten Steuern Ausland: steigende MWST-Sätze Engere Auslegung / strengere Anwendung von MWST-Gesetzen Steuerkontrollen werden für die Steuerpflichtigen anspruchsvoller Die Anzahl der Rechtsmittelverfahren nimmt zu Selbstanzeigen im Bereich MWST nehmen zu 7
9 Trends Bereits mittelgrosse Unternehmen bauen eine Steuerabteilung auf Verlagerung der (unternehmens-internen) Verantwortung für MWST von der Finanzabteilung zur Steuerabteilung Vermeidung von nicht überwälzbaren und nicht rückforderbaren Mehrwertsteuern Überprüfung und Verstärkung der Compliance-Bemühungen MWST Cash Optimierung TESCM; Tax Efficient Supply Chain Management 8
10 Was beschäftigt die MWST- Verantwortlichen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
11 Steuerpflicht Abgrenzung der unternehmerischen von der nicht unternehmerischen Tätigkeit Art. 10 Abs. 1 MWSTG Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a) eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt; und b) unter eigenem Namen nach aussen auftritt. 10
12 Steuerpflicht Nicht-unternehmerische Tätigkeiten sind u.a.: Tätigkeiten, welche nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sind beziehungsweise bei denen die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen kein primär verfolgtes Ziel darstellt 11
13 Steuerpflicht Problematisch ist diese Ausgangslage bei nicht gewinnstrebigen Organisationen im karitativen / kulturellen Bereich Privatpersonen mit Liebhabereien In aller Regel nicht problematisch bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen 12
14 Steuerpflicht Beispiele für in der Regel nicht problematische Fälle (nicht abschliessend): Einzelunternehmer, der seine Einzelunternehmung im Rahmen der Nachfolgeplanung verkauft, die Betriebsliegenschaft aber ins Privatvermögen überführt und an den Nachfolger mit Option vermietet Informationskampagnen, Aktivitäten zur Imageförderung einer Unternehmung oder der von ihr ausgeübten Tätigkeit(en) Unternehmen, welche von ihren Beteiligten saniert werden müssen Start-up Unternehmen, bei denen der Erfolg nicht gleich zu Beginn eintritt 13
15 Einfuhr / Anwendung der Unterstellungserklärung im Reparaturverkehr A Importeur A B Rechnung Rechnung Ware Bei Einfuhrgeschäften gelten die erbrachten Lieferungen als im Ausland erbracht (Regelfall) Nimmt der Ausländer aber die Einfuhr aufgrund einer Unterstellungserklärung im eigenen Namen vor, so gelten seine nachfolgenden Lieferungen als im Inland erbracht Problem beim Reparaturverkehr: Importeur A hat keine wirtschaftliche Berechtigung am Gegenstand Entgelt für die Reparatur unterliegt nicht der Inlandsteuer 14
16 Buchführung Aufbewahrung (Art. 70 MWSTG) / Verjährung (Art. 42 MWSTG) Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung Verjährung grundsätzlich 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in dem Steuerforderung und/oder Vorsteueranspruch entstanden ist Unterbruch durch Intervention der ESTV oder des Steuerpflichtigen (Unterbrechung oder Stillstand) Absolute Verjährung nach 10 Jahren Achtung: Aufbewahrung 20 Jahre i.z.m. Immobilien für Steuertatbestände im Zusammenhang mit Nutzungsänderungen (absolut 26 Jahre) Organisatorische Vorkehrungen notwendig Wichtig bei Personalwechsel 15
17 Fehlerpotential bei Auslandgeschäften Mögliche Risiken Fehler auf der Eingangsseite Geltendmachung von Vorsteuern, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind z.b. Formale Rechnungsmängel Materielle Fehler Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen Fehler auf der Ausgangsseite Unternehmer führt Umsatzsteuer nicht korrekt ab z.b. Meldet keine oder zu wenig Umsätze an Falsche umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorfälle Zu späte Erklärung der Ausgangsumsätze häufig Zinseffekte 16
18 Fehlerpotential bei Auslandgeschäften Rechnungsstellung MWST Schweiz: Rechnung nach Art. 26 MWSTG ist nicht zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Stichwort: Grundsatz der freien Beweiswürdigung ) aber dringend empfohlen! MWST EU: Der Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung ist in den meisten Ländern zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (z.b. Deutschland sehr strenge Anforderungen; Dauerbrenner in Betriebsprüfungen!) 17
19 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz Rechnungsersteller elektronische Übermittlung Papier Grundsatz: mit qualifizierter elektronischer Signatur Rechnungsempfänger 18
20 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Beinhaltet Übermittlung und/oder Aufbewahrung von Daten Daten sind für Vorsteuerabzug, Steuererhebung oder Steuerbezug relevant Beweiskraft durch Nachweis des Ursprungs, Integrität und Nichtabstreitbarkeit des Versands Technische, organisatorische und verfahrenstechnische Anforderungen gemäss Verordnung über elektronische Daten und Informationen (EIDI-V) Beweiskraft der elektronischen Daten durch Verwendung der elektronischen Signatur EIDI-V und GebüV enthalten Anweisungen zur Verfahrensdokumentation 19
21 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Aufbewahrung der steuerrelevanten Daten: In der ursprünglichen Form der Übermittlung und in ihrem ganzen Umfang auf maschinell verwertbaren Datenträgern Jederzeitige verständliche Lesbarkeit während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet gemäss Geschäftsbücherverordnung (GebüV) Gesetzliche Aufbewahrungsdauer beachten! 20
22 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Nicht zu verwechseln mit EGV sind Telefax -Verkehr Dokumente in PDF-Format Eine nur auf elektronischem Weg übermittelte PDF-Rechnung (z.b. mittels ) gilt nicht als elektronische Rechnung i.s.d. MWSTG / der MWSTV Nachweis des Ursprungs, der Integrität und der Nichtabstreitbarkeit des Versands ist beim Datenempfänger sicherzustellen, z.b. durch internes Kontrollsystem 21
23 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Elektronischer Geschäftsverkehr Deutschland (ab 1. Juli 2011) Rechnungsersteller Papier Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit durch innerbetriebliche Kontrollverfahren sicherzustellen Elektronische Übermittlung Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit durch innerbetriebliche Kontrollverfahren sicherzustellen z. B. durch qualifizierte elektronische Signaturen z. B. per EDI nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG Rechnungsempfänger 22
24 Elektronischer Geschäftsverkehr Schweiz / EU (insbesondere Deutschland) Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU durch Steuervereinfachungsgesetz 2011 Änderungen zur elektronischen Rechnungsstellung rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft, d.h. auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011ausgeführt werden Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird Papier- und elektronische Rechnungen sind gleich zu behandeln Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden Jeder Unternehmer legt selbst fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden, z.b. durch ein innerbetriebliches Kontrollsystem beim Datenempfänger, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung gewährleistet 23
25 Ausblick
26 IV. Ausblick Einige Stichworte: Base Erosion and Profit Shifting (BEPS); Corporate Tax, Transfer Pricing In welchem Land und wieviel MWST muss ich abliefern? Compliance-Anforderungen; welche bestehen und wie stelle ich sicher, dass mein Unternehmen diese einhalten kann? Was kann in meinem Unternehmen in Bezug auf Indirekte Steuern falsch laufen? Wie verstärke und überwache ich meine Unternehmensprozesse / mein ERP um zu vermeiden, dass die Indirekten Steuern mein Unternehmen finanziell belasten? Wie kann ich meine Abwicklung der MWST quantitativ und qualitativ messen (sog. KPIs)? Bereit für eine Buchprüfung? BVGer-Urteil vom 25. Juli 2013; wird eine Einschätzungsmitteilung künftig noch als Verfügung ausgestaltet sein? 25
27 Fragen/Diskussion
28 Kontakt Andreas Russi Partner Indirect Tax T:
29 2013 KPMG AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Holding AG/SA, which is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG
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