GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) Vom

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1 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vom in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom vom I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner 4 Gebührenhöhe 5 Entstehung der Gebühr 6 Fälligkeit, Zahlung 7 Auslagen 8 Schlussvorschriften Anlage: Gebührenverzeichnis

2 - 2 - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.v.m. 4 Abs. 3 LGebG hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Herrenberg am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Die Große Kreisstadt Herrenberg erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Großen Kreisstadt Herrenberg. 2 Gebührenfreiheit (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. ( Soweit die Große Kreisstadt Herrenberg Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend. (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Großen Kreisstadt Herrenberg ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Großen Kreisstadt Herrenberg gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. ( Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Gebührenhöhe

3 - 3 - (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,00 bis zu erheben. ( Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,00 erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00. 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. ( Bei Zurücknahme eines Antrages nach 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. ( Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Große Kreisstadt Herrenberg kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

4 - 4-7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Großen Kreisstadt Herrenberg erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. ( Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 8 Schlussvorschriften ( Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Großen Kreisstadt Herrenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Herrenberg, den 25. Oktober 2006 Dr. Volker Gantner Oberbürgermeister

5 - 5 - Verfahrensvermerk: Diese Satzung wurde am im Amtsblatt Herrenberg öffentlich bekanntgemacht. 1) in der mit der 1. Satzungsänderung seit gültigen Fassung in der mit der 2. Satzungsänderung seit gültigen Fassung

6 - 6 - Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Herrenberg vom Gebührenverzeichnis lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro 1 Ablehnung eines Antrags a) Unbeschadet der Ziffern und 5.18 dieses Verzeichnisses, entsprechend 4 Abs. 4 S. 1 der Satzung. 1/10 bis volle Gebühr, mind. 2,00 b) wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr entsprechend ( 4 Abs. 1 S. 3 der Satzung) 2, ,00 3 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl. die von der Stadt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 2,00-100,00 4 Auskünfte a) Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche 2,00-50,00 b) Aktenübersendungen in Bußgeldverfahren mit Gebührenbescheid 10,00 c) Aktenübersendungen in Bußgeldverfahren gegen städtische Gebührenmarken 5,00 d) mündliche Auskünfte einfacher Art gebührenfrei 5 Bauordnungsrecht 5.1 Allgemeines Berechnung der Gebühren a) Werden mehrere Entscheidungen gleichzeitig getroffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch eine Entscheidung ersetzt, sind jeweils die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zu erheben. b) Soweit die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet werden, sind angefangene halbe Stunden als volle halbe Stunden zu berechnen. 50,00 pro Stunde c) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nummern 300 bis 469 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. 5.2 Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren ( 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO) 1 0 / 00 der Baukosten bzw. der Abbruchkosten, mind. 25, Mitteilung nach 53 Abs. 4 LBO 30,00 500, Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren ( 55 LBO) 5,00 je zu benachrichtigendem Angrenzer, mind. 25, Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren. 50,00 pro Stunde Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach 59 Abs. 4 LBO / 47 LBO 30,00-500,00

7 Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach 59 Abs. 4 LBO 30,00-500, Ermessensentscheidungen nach der BauNVO, Zulassungen nach 23 Abs. 3 und 5 BauNVO 30, , Bauvorbescheid ( 57 LBO) Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden 3 0 / 00 der Baukosten, Erteilung eines Bauvorbescheids in übrigen Fällen 100, , Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( 52 LBO), Baugenehmigung ( 58 LBO) und Zustimmung ( 70 LBO) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) 5 0 / 00 der Baukosten, Baugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) 6 0 / 00 der Baukosten, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 100, , Genehmigung von Werbeanlagen a) eine oder mehrere Anlagen im Außenbereich für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung 60, , b) jede andere Anlage. 60, , Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden. 3fache der Gebühr nach Ziffer oder Erteilung einer Zustimmung nach 70 LBO 6 0 / 00 der Baukosten, 5.5 Teilbaugenehmigung ( 61 LBO) Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen ( 49 Abs. 1 LBO) 1,5 0 / 00 der Baukosten, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 100, , Befreiung, Ausnahme oder Abweichung Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans a) je Befreiung 50, , b) je Ausnahme oder Abweichung 50, , Abgeschlossenheitsbescheinigung Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ( 7 Abs. 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) 100, , Verlängerungen Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden nach Nummern 5.3, 5.4, Baulasterklärung ( 71 LBO) 1/4 der Gebühr des Ausgangsbescheides Bearbeitung der Baulasterklärung 50, , Anordnungen Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 100, , Bauüberwachung Bauüberwachung ( 66 LBO), bis zu zwei Abnahmen ( 67 LBO) 1,5 0 / 00 der Baukosten für Abnahme, mind. 60, Für jede weitere Abnahme ( 67 LBO) 60, ,00

8 Für jede Wiederholung eines erfolglos verlaufenen Abnahmetermins 60, , Für jede sonstige erforderliche Baukontrolle 60, , Nachprüfung Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen 60, , Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten ( 69 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 LBO) 30, , Brandverhütungsschau Brandverhütungsschau 100, , Nachschau 100, , Natur- und Landschaftspflege, Umweltschutz Genehmigungsbedürftige Anlagen Maßnahmen und Entscheidungen im Naturschutz 50, , Maßnahmen und Entscheidungen im Wasserrecht 50, , Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen 50, , Denkmalschutz Denkmalschutzrechtliche Zustimmungen 50, , Denkmalschutzrechtliche Genehmigung 50, , Erteilung einer Bescheinigung nach 7i, 10f, 10g, 11b EStG zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen 50, , bei bescheinigten Aufwendungen bis 5.17 Zurücknahme eines Antrags 2.500,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR je weitere ,00 EUR 50,00 100,00 150,00 400,00 600,00 500,00 Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war Ablehnung eines Antrags Unbeschadet der Ziffer dieses Verzeichnisses. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird eine Gebühr erhoben. 6 Befreiung soweit nicht Ziffer 5.6 (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 1/10 bis 10/10 der Gebühren entsprechend Ziffer 5, 1/10 bis 10/10 der Gebühren entsprechend Ziffer 5, 5,00-500,00 7 Beglaubigungen, Bestätigungen Die Grundgebühr wird einmalig unabhängig von der Anzahl der Beglaubigungen bzw. Bestätigungen erhoben. 7.1 Amtliche Beglaubigungen a) von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln Einmalige Grundgebühr 3,50 + 1,50 pro Beglaubigung b) der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Einmalige

9 - 9 - Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift Grundgebühr 3,50 + 1,50 pro Beglaubigung c) bei Schulzeugnissen öffentlicher Herrenberger Schulen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 7.2 Bestätigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken sowie Zeugnissen, Attesten, Ausweisen mit der Urschrift bei gleichzeitiger Vornahme von Beglaubigungen gemäß Ziffer 7.1 entfällt die die Grundgebühr. Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Stadt für den Empfang oder die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts (z.b. 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen), 1,50 pro Beglaubigung Einmalige Grundgebühr 1,00 + 1,50 pro Bestätigung 8 Bestattungsrecht 8.1 Ausstellung eines Leichenpasses ( 44 und 45 Bestattungsgesetz) 12,00-30, Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung( 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 5,00-20,00 9 Feiertagsrecht 9.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes ( 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 15,00-50, Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen( 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 Uhr bis Uhr verboten sind 25,00-100, pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 50,00-200,00 10 Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 10.1 bei Sachen bis zu 500,-- Euro Wert 2 % des Werts, mind. jedoch 7, bei Sachen über 500,-- Euro Wert 2 % von 500,00 Euro und 1 % des Mehrwertes 11 Genehmigungen Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art soweit nichts anderes bestimmt ist 12 Gutachten (Augenschein) nach dem Wert des Gegenstands - nicht für Gutachten des Gutachterausschusses 13 Gaststättenrecht 5,00-500,00 1 % - 5 %, mind. jedoch je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 12, Gaststättenkonzessionen Gaststättenerlaubnis nach 2 Abs. 1 GastG 114, , Sonstige Fälle einer persönlichen Gaststättenerlaubnis (z.b. Erweiterungen, Ände- 50, ,00 rungen der Räume oder der Betriebsart) Vorläufige Gaststättenerlaubnis ( 11 Abs. 1 GastG) 100,00 380, Nachträgliche Auflagen zur Gaststättenerlaubnis 40,00 pro Std Andere Gaststättenrechtliche Erlaubnisse Gestattungen ( 12 GastG) 25, , Sperrzeitverkürzung 15,00 500, Stellvertretungserlaubnis 30,00 600, Vorläufige Stellvertretungserlaubnis 18,00 300, Sonstige Verwaltungsleistungen nach dem Gaststättenrecht 9,00 900,00

10 Geschäftstelle des Gutachterausschusses 14.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 5,00-50, Auskunft über Bodenrichtwerte 5,00-25,00 15 Gewerberecht 15.1 Gewerberegister Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung ( 14 Abs. 1 Satz 1GewO) 30, Bearbeitung einer Gewerbeum- und abmeldung ( 14 Abs. 1 Satz 2 GewO) 20, Einfache Auskunft aus dem Gewerberegister ( 14 Abs. 8 Satz 1 GewO) Nach zeitl. Aufwand mind. 8, Erweiterte Auskunft aus dem Gewerberegister ( 14 Abs. 8 Satz 2 GewO) Nach zeitl. Aufwand mind. 9, Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt ( 30 GewO) 215, , Erlaubnis für die Schaustellung von Personen ( 33 a GewO) 100, , Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ( 33 c Abs. 1 GewO) 200, , Geeignetheitsbestätigung nach 33 c Abs. 3 GewO 45, Erlaubnis für andere Spiele ( 33 d GewO) 150, , Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ( 33 i GewO) 180, , Erlaubnis für ein Pfandleihgewerbe ( 34 GewO) 200, , Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe ( 34 a GewO) 180, , Erlaubnis für ein Versteigerergewerbe ( 34 b Abs. 1 GewO) 180, , Öffentliche Bestellung eines Versteigerers ( 34 b Abs. 5 GewO) 90,00 750, Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes ( 35 Abs. 6 GewO) 150, , Stellvertretererlaubnis ( 47 GewO) 30,00 600, Reisegewerbekarte 180,00 800, Gewerbelegitimationskarte ( 55 b Abs. 2 GewO) 50, Genehmigung für Spiele im Reisegewerbe ( 60 a GewO) 50,00 500, Zulassung von Ausnahmen und weitere Amtshandlungen im Reisegewerberecht (z.b 50,00 500,00 nach 55 a Abs. 2 GewO) Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Großmärkten 260, , Festsetzung von Wochenmärkten 240, , Festsetzung von Jahr- oder Spezialmärkten 220, ,00 16 Gewerbebetriebe und Veranstaltungen - Überwachung 16.1 Amtshandlungen nach der HandwO Untersagungen Nach zeitl. Aufwand mind. 90, Getränkeschankanlagen Auflage und Stilllegung bei technischen Defekten nach 15 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Nach zeitl. Aufwand mind. 20,00 17 Lohnsteuerkarten (nachrichtlich) Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte, Gebühr nach dem Verwaltungskostengesetz Derzeit 5,00 18 Kirchenaustrittsverfahren Amtshandlungen je Person 5,00-50,00 19 Melderecht 19.1 Melderegister einfache Auskunft ( 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) 7, erweiterte Auskunft( 32 Abs. 2 MG) 15, Gruppenauskunft ( 32 Abs. 3, 34 Abs. 1, 2, und 3 MG) jeweils für jede Person, auf die sich 3,00 die Auskunft erstreckt Gruppenauskunft nach Nr , die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben 25, ,00 wird Elektronische einfache Melderegisterauskunft ( 32 a Abs. 1 MG) 5, Datenübermittlungen Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentlichen Stellen ( 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ( 30 MG) jeweils für - jede Person, auf die sich die Datenübermittlung er streckt Datenübermittlung nach Nr , die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde 1,50 10, , Bescheinigung der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung. Werden mehrere gleich lautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die 6,50

11 Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde 5,00-500, Gebührenfrei sind die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die die Auskunft an den Betroffenen ( 11 MG), die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters ( 12, 13 MG). 20 Nachlasssicherung Amtshandlungen 48,00 pro Std. 21 Namensänderungen 21.1 Änderung eines Vornamens 50,00 500, Änderung eines Familiennamens 50, ,00 22 Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) 22.1 wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 10,00-500, bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, 1/10 bis ½ von einem Gebührenansatz abzusehen ( 4 Abs. 4 S. 3 der Satzung) der Gebühr nach 22.1, mind. 10,00 23 Sammlungswesen Erlaubnis nach 3 Sammlungsgesetz 10,00-200,00 24 Schreibgebühren 24.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 5, für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind 10, für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 7, für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,00 für jede weitere Seite 0, bei einem größeren Format für die erste Seite 1,50 für jede weitere Seite 1, Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang und Schwierigkeit und Aufwand, je Seite 25 Straßenrechtliche Sondernutzung Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus Hinweis: Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Sondernutzungsgebührensatzung 0,50-2,50 Euro 15,00 400,00 Euro 26 Vorkaufsrecht Ausstellung von Negativzeugnissen gem. 28 Abs. 1 BauGB 25,00 27 Waffen, Sprengstoff, Jagd, Fischerei

12 Fischereischein Fischereischein auf Lebenszeit 21, Jahresfischereischein 21, Jugendfischereischein ( 32 Abs. 2 FischG) 10, Nachträgliche Einziehung der Fischereiabgabe (für 1,5 oder 10 Jahre) 7,50 1) Ausnahme vom Alterserfordernis nach 3 Abs. 3 WaffG Bedürfniswiederholungsprüfung bei Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach 4 Abs WaffG Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ( 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des 13 Abs. 3 WaffG 50 (Erwerb von Langwaffen durch Jäger) Verlängerung einer befristeten Waffenbesitzkarte für Personen in der Ausbildung zum Jäger Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen ( 14 Abs. 4 WaffG) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des 16 Abs. 1 WaffG 70 (Brauchtumsschützen) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler ( 17 Abs. 2 WaffG) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige 300 ( 18 Abs. 2 Satz 2 WaffG) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte infolge Erbfalls ( 20 WaffG) Eintragung einer Waffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 20 ( 10 Abs. 1 a, 13 Abs. 3, 14 Abs. 4 WaffG), Gebühr je Waffe Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte, Gebühr je Waffe Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits 55 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Voreintrag) Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte ( 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG) Zuschlag von 30 je Person zu d. Gebühren nach Nr. 3, 4, 6, Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen 100 ( 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG) Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffenbesitzkarte 20 ( 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) Ausstellung eines Munitionserwerbscheines ( 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheines ( 10 Abs. 4 WaffG) Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheines in den Fällen des Abs. 1 WaffG Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines ( 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) Ein-/Austragung von Wechsel- oder Austauschläufen Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 16 Abs. 2 WaffG Erteilung einer Schießerlaubnis nach 16 Abs. 3 WaffG Ausnahme vom Mindestalter des 27 Abs. 3 Satz 1 WaffG ( 27 Abs. 4 WaffG) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger 35 Munition aus einem Drittstaat in die BRD ( 29 Abs. 1 WaffG) Zustimmung zu der Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder 35 erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in die BRD ( 29 Abs. 2 WaffG) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger 35 Munition durch die BRD ( 30 WaffG) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger 35 Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ( 31 Abs. 1 WaffG) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger 100 Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach 21 WaffG ( 31 Abs. 2 WaffG) Einwilligung zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter 35 Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses ( 32 Abs. 1 WaffG) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ( 32 Abs. 6 WaffG) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses Eintragung jeder weiteren Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass Sicherstellung eines oder mehrerer verbotenen Gegenstände nach Abs. 5 WaffG Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach Abs. 2 Satz 2 WaffG Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis 40 Abschnitt II: Rahmengebühren Euro Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition nach 36 Abs. 3 58,00 WaffG, wenn die Überprüfung durch das Verhalten des Waffen- oder Munitionsbesitzers veranlasst worden ist

13 Nachkontrolle nach vorhergehender Beanstandung bei Regelkontrollen (nach 36 Abs. 3 58,00 WaffG) Nachprüfung oder Nachermittlungen wegen vorhergehender Beanstandungen m Rahmen der 45,00 Regelüberprüfung ( 4 Abs. 3 und Abs. 4 WaffG, 8 Abs. 4 SprengG) Befreiung von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach 20 Abs. 7 WaffG 30, Aufbewahrung von Waffen im städtischen Waffenraum je angefangenem Monat und je Vorgang 3,10 Für die Aufbewahrung während der ersten 6 Monate werden keine Gebühren erhoben, sofern die Notwendigkeit der sicheren Aufbewahrung in städtischer Obhut nicht vom Waffenbesitzer, Erben oder dgl. Selbst zu vertreten ist. Ist dies jedoch der Fall, wird die Gebühr bereits ab dem ersten Monat erhoben Ablehnungen von Anträgen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 28 Zurücknahme eines Antrags Unbeschadet der Ziffer 5.17 dieses Verzeichnisses, entsprechend 4 Abs. 4 S. 3 der Satzung. 1/10 bis ½ der vollen Gebühr, mind. 5,00

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