Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Fahrzeugpflege erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
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- Gesche Müller
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1 Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 2013 als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit 79 Abs. 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2854) folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum/zur Fachpraktiker/-in für Fahrzeugpflege. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker/ zur Fachpraktikerin für Fahrzeugpflege erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß 66 BBiG für Personen im Sinne des 2 SGB IX. 3 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 4 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt. 5 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden. (2) Neben den in 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden. (3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden. 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen (1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen
2 Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen. (2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken (Anforderungsprofil): Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis Psychologie Pädagogik, Didaktik Rehabilitationskunde Interdisziplinäre Projektarbeit Arbeitskunde/Arbeitspädagogik Recht Medizin Um die besonderen Anforderungen des 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden. (3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können. 7 Struktur der Berufsausbildung (1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 8 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb (z. B. als Praktikum) durchgeführt werden. (2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht. 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3 (2) Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/in für Fahrzeugpflege gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team 2. Einrichten von Arbeitsplätzen 3. Bedienen von Geräten, Werkzeugen und Maschinen 4. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 5. Kundenorientierung 6. Prüfen, Bewerten und Bearbeiten von Oberflächen 7. Vorbereiten und Ausführen von Fahrzeuginnen- und -außenreinigungen, inklusive Fahrzeugannahme 8. Planen, Durchführen und Kontrollieren von Wartungsarbeiten Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 10 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
4 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 8 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Im Prüfungsbereich Praktische Aufgabe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden - und eine Fahrzeuginnen- und Außenreinigung nach Vorgaben durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Im Prüfungsbereich Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er - Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften kennt, - mit den technologische Grundlagen der Fahrzeugtechnik vertraut ist, - über Kenntnisse der Reinigungs- und Pflegemittel verfügt - und über Kenntnisse im Bereich Pflege von Geräten und technischen Einrichtungen verfügt. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. (5) Im Prüfungsbereich Technische Mathematik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, berufstypische Berechnungen, insbesondere Rechenoperationen der ersten und zweiten Stufe, Bruchrechnung und Dreisatz, durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. 11 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Praktische Arbeit 2. Technologie 3. Technische Mathematik 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 2.1 Für den Prüfungsbereich Praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Reinigungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten an der Bereifung, Fahrzeugkarosserie und Innenausstattung durchzuführen.
5 Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: - Durchführung einer Fahrzeuginnenreinigung inklusive Fahrzeugannahme - Durchführung einer Fahrzeugaußenreinigung inklusive Fahrzeugannahme - Durchführung einer Fahrzeugpflegearbeit - Durchführung einer Korrosionsschutzarbeit - Durchführung einer Wartungsarbeit Die Prüfungszeit beträgt 300 Minuten. 2.2 Für den Prüfungsbereich Technologie bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist - Reinigungs-, Pflege- und Korrosionsschutzmittel anzuwenden - Pflege und Handhabung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen darzustellen - Korrosionsschutzmaßnahmen zu erläutern Der Prüfling soll die Aufgabenstellungen schriftlich lösen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten 2.3 Für den Prüfungsbereich Technische Mathematik bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist - Mischungsverhältnisse zu ermitteln - Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand zu kalkulieren - Maße und Gewichte zu ermitteln - praxisbezogene Prozentrechnungen durchzuführen Der Prüfling soll die Aufgabenstellungen schriftlich lösen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2.4 Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. (3) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.
6 (5) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - Praktische Arbeit mit 50 Prozent - Technologie mit 25 Prozent - Technische Mathematik mit 15 Prozent - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeit mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. (7) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 12 Übergang Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach 4 BBiG/ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen. Hierfür kommt insbesondere die Berufsausbildung zum/zur Fahrzeuglackierer/-in in Betracht. 13 Prüfungsverfahren Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern entsprechend. 14 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden. 15 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Wirtschaft Das IHK-Magazin für München und Oberbayern in Kraft.
7 16 Befristung Diese Vorschriften gelten für Ausbildungsverhältnisse, die bis beginnen. Prüfungsverfahren können nach diesen Vorschriften zu Ende geführt werden. Mit Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Behindertenregelung verlieren diese Vorschriften ihre Gültigkeit; laufende Ausbildungs- und Prüfungsverfahren können zu Ende geführt werden. München, den Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
8 Anlage zur Ausbildungsregelung Sachliche und zeitliche Gliederung zum/zur Fachpraktiker/in für Fahrzeugpflege Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind. Zeitliche Richtwerte in n 1 Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team 2 Einrichten von Arbeitsplätzen 3 Bedienen von Geräten, Werkzeugen und Maschinen 4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Mengen ermitteln c) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen d) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen e) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanweisungen f) Technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen a) Arbeitsplatz einrichten b) Persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Sicherheitsmaßnahmen beachten, insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen a) Werkzeuge und Geräte auswählen und handhaben b) Geräte und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen c) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen a) Qualitätssichernde Maßnahmen kennen und anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) Eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen c) Arbeitsberichte und Tätigkeitsnachweise erstellen d) Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten 5 Kundenorientierung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen 6 Prüfen, Bewerten und Bearbeiten von Oberflächen b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten c) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen a) Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen b) Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach Vorgaben vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten c) Beschriftungen und Folien entfernen d) Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Hohlräume und Unterboden e) Oberflächen polieren f) Lackierungen aufbereiten, pflegen und konservieren Monat Monat
9 7 Vorbereiten und Ausführen von Fahrzeuginnenund Außenreinigungen, inklusive Fahrzeugannahme a) Fahrzeugarten und Baugruppen von Fahrzeugen sowie Materialeigenschaften kennen und beschreiben können b) Fahrzeuge vor der Bearbeitung auf sichtbare Mängel überprüfen c) Reinigungs- und Pflegemittel anwendungsspezifisch auswählen und anwenden 3-4 d) Ergebnisse beurteilen und dokumentieren 8 Planen, Durchführen und Kontrollieren von Wartungsarbeiten a) Funktionsprüfung der Fahrzeugbeleuchtung durchführen b) Bereifung auf sichtbare Beschädigung prüfen, Reifendruck prüfen und einstellen c) Ölkontrolle durchführen 3-5 d) Flüssigkeitsstände, insbesondere Scheibenwaschanlage und Kühler kontrollieren und ergänzen e) Ergebnisse beurteilen und dokumentieren Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufs-bildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind. 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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