R U N D S C H R E I B E N 5 /
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- Heinrich Tiedeman
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1 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr Berechnungswerte für das Jahr Informationen zur Jahresmeldung für Hinweise zur Umsetzung des BFH-Urteils vom 09. Dezember Hinweise zur Anwendung des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 63 EStG 6. Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Dresden, im Dezember 2011 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: Rundschreiben Sehr geehrte Damen und Herren, vor Beginn eines neuen Jahres sollte man sich die Zeit nehmen, das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und Kraft zu tanken um neue Ziele für die Zukunft zu formulieren und zu realisieren. Was die Zusatzversorgung betrifft, haben sich im laufenden Jahr viele Änderungen ergeben. Mit der Tarifeinigung zur Zusatzversorgung am 30. Mai dieses Jahres konnten endlich einige, bereits seit längerem offene Fragen, z. B. zur Überrechnung der Startgutschriften und zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten, geklärt werden. Gleichzeitig haben sich durch das Urteil des BFH vom 09. Dezember 2010 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung wieder viele neue Fragen ergeben. Wir möchten dieses letzte Rundschreiben im Jahr 2011 nutzen, um noch einige offene Fragen zu beantworten und Sie über die wesentlichen Berechnungswerte für das Jahr 2012 zu informieren. Gleichzeitig möchten wir uns bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit bedanken. Dienstgebäude: Marschnerstraße 37, Bankverbindung: Internet: Dresden Landesbank Baden-Württemberg zentrale@kv-sachsen.de Telefon: BLZ Kein Zugang für elektronisch signierte sowie Telefax: Konto-Nr für verschlüsselte elektronische Dokumente Sie erreichen uns mit der Straßenbahnlinie 13, Haltestelle Dürerstraße
2 1. Umlage- und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 Im Jahr 2012 betragen der Umlagesatz unverändert 1,2 v. H. und der Zusatzbeitragssatz unverändert 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Arbeitnehmerbeteiligung beträgt weiterhin 2,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und somit die Hälfte des insgesamt zu leistenden Zusatzbeitrags. Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus ein Gesamtfinanzierungsaufwand von 3,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können eine abweichende Arbeitnehmerbeteiligung vereinbaren. 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 Für das Jahr 2012 gelten folgende Berechnungswerte: 2.1 Grenzwert für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 Satz 3 der ZVK-Satzung ab 01. Januar 2012 monatlich ,00 - im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung , Grenzwert für die zusätzliche Umlage nach 76 der ZVK-Satzung ab 01. Januar 2012 monatlich 6.241,52 - im Monat der Jahressonderzahlung 9.050, Grenzbetrag für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 56 EStG Die vom Arbeitgeber zu leistende Umlage ist in Höhe von 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Damit ist folgender Grenzwert maßgeblich: ab 01. Januar ,00 Dieser steuerfreie Betrag ist um die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge (steuerfreie Zusatzbeiträge und sofern vorhanden die steuerfreien Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung) zu mindern. Seite 2
3 2.4 Grenzwert für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (jährlich) 2.688,00 + für Zusagen ab dem 01. Januar 2005 zusätzlich (jährlich) 1.800,00 = für Zusagen ab dem 01. Januar 2005 maximal zulässige Steuerfreiheit (jährlich) 4.488,00 Für Zusagen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, besteht nach Ausschöpfung des o. g. Grenzbetrags (4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Rentenversicherung) die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a. F. 2.5 Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung nach 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (31.500,00 ) 196,88 3. Informationen zur Jahresmeldung für 2011 Wir möchten darauf hinweisen, dass die Jahresmeldungen für 2011 bis spätestens 31. Januar 2012 zu übermitteln sind. Auf Grund der aktuellen Änderungen bei der steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung am Zusatzbeitrag bitten wir zudem darauf zu achten, dass die übersandten Jahresmeldungen bereits die endgültige Art der steuerlichen Behandlung berücksichtigen: steuerfreier Arbeitnehmerbeitrag Buchungsschlüssel individuell versteuerter Arbeitnehmerbeitrag Buchungsschlüssel Hinweise zur Umsetzung des BFH-Urteils vom 09. Dezember 2010 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dezember 2010 entschieden, dass Arbeitnehmeranteile an Beiträgen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung steuerfrei sind. Wir haben Sie hierzu ausführlich mit Rundschreiben 4/2011 informiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in zwei Schreiben vom 25. November 2011 (GZ IV C 5 S2333/11/10003 DOK 2011/ )Hinweise zur Umsetzung der Rechtsprechung für Zeiten vor dem 01. Januar 2011 erteilt. Danach ist eine rückwirkende Geltendmachung der Steuerfreiheit für die Arbeitnehmerbeteiligung für die Jahre 2010 und früher nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Seite 3
4 Voraussetzung für die rückwirkende Geltendmachung ist, dass die Einkommensteuerveranlagung noch nicht durchgeführt worden ist, die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung noch nicht abgelaufen ist, der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen möchte und keine Riester-Förderung beantragt wurde bzw. eine erhaltene Förderung zurückgezahlt wird. Zur Frage, ob eine Einkommensteuererklärung noch möglich ist, kann nur das zuständige Finanzamt Auskunft erteilen. Ist die Rückabwicklung im Einzelfall unter den o. g. Voraussetzungen noch möglich und der Beschäftigte möchte für die geleistete Arbeitnehmerbeteiligung die Steuerfreiheit geltend machen, hat der Arbeitgeber ihm die bisher individuell besteuerten Finanzierungsanteile zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss für jedes Kalenderjahr den entsprechenden Beitrag sowie die Angabe der Versicherungsnummer enthalten. Als Nachweis für die Änderung der steuerlichen Behandlung ist eine Kopie dieser Bescheinigung an die ZVK zu senden mit dem Hinweis, dass eine eventuelle Korrektur oder die Stornierung eines Zulageantrags notwendig ist. Der Beschäftigte erhält von der ZVK dann eine weitere Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, aus der hervorgeht, ob bereits ein Zulageantrag für die entsprechenden Jahre gestellt wurde bzw. ob bereits Zulagen geflossen sind. Gleichzeitig wird die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung in den bisherigen Entgeltmeldungen geändert. Die Überwachung hinsichtlich der Korrektur bzw. Stornierung des Zulageantrags erfolgt bei der ZVK. Wurden bereits Zulagen gewährt, werden diese an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurück gezahlt. Der Beschäftigte hat das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung unverzüglich gegenüber der ZVK nachzuweisen. Hierfür genügt eine Kopie des Steuerbescheids. 5. Hinweise zur Anwendung des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 63 EStG Nach den Ausführungen des BMF im Schreiben vom 25. November 2011 sind bei Anwendung des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 63 EStG rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge weiterhin vorrangig steuerfrei zu behandeln. Soweit die Höchstbeträge nach 3 Nr. 63 EStG damit nicht ausgeschöpft sind, können die Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dabei ist keine Differenzierung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen, z. B. für eine Entgeltumwandlung, vorzunehmen. Seite 4
5 6. Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten Im Mitgliederrundschreiben 3/2011 haben wir Sie über die tarifvertraglichen Neuregelungen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten informiert. Danach werden Mutterschutzzeiten ab dem 01. Januar 2012 in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Hierzu ist eine Meldung der Zeiten vor und nach der Geburt des Kindes (Zeiten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) mit dem neuen Versicherungsmerkmal 27 erforderlich. Die DATÜV-ZVE wird entsprechend angepasst. Bitte informieren Sie auch Ihre DV-Anbieter. Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist für diesen Zeitraum fiktiv das Entgelt nach 21 TVöD (Entgeltfortzahlung) zu melden. Umlagen und Zusatzbeiträge fallen dafür nicht an. Die Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) ist ab 2012 erst im Anschluss an die Mutterschutzzeit zu melden. Wird die Versicherte während einer bestehenden Elternzeit erneut schwanger, sind ab Geburt des zweiten Kindes zwei Kinder in der Elternzeitmeldung zu berücksichtigen. Beantragt die Versicherte hingegen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für das zweite Kind, ist die Elternzeit mit dem Vortag des Beginns der Mutterschutzfrist zu beenden. Anschließend wird die Mutterschutzzeit gemeldet (Versicherungsmerkmal 27). Danach wird eine anschließende Elternzeit wieder mit Versicherungsmerkmal 28 für die entsprechende Kinderanzahl gemeldet. Wie die Regelungen zur Anerkennung von Mutterschutzzeiten bis zum 31. Dezember 2011 umzusetzen sind, werden wir Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt noch ausführlich mitteilen. Für Fragen zu diesem Rundschreiben stehen wir Ihnen an unserem Servicetelefon gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Krieger Direktor Seite 5
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