Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht.

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1 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März 2018 Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Einsatz elektronisches Beförderungspapier im Straßenverkehr Die Firma DHL Freight GmbH, Godesberger Allee , Bonn nimmt am folgenden Verfahren teil: Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter) Verkehrsblattverlautbarung Heft 14 / 2015 Seite 450 Nr. 108 Bonn, den 1. Juli 2015 und Verkehrsblattverlautbarung Heft 11 / 2017 Seite 538 Nr. 83 Bonn, den 2. Juni 2017 Neufassung des ADR 2017 vom 29. November 2017 Grundlage: 26. ADR-Änderungsverordnung vom 15. November 2017 (BGBl II S. 1378). Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2015 (BGBl II S. 504; 2016 II S. 50), den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl II S. 1203; 2017 II S. 933) und den am 3. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, Seite 1520 Achtung: Weiterverwendung von doppelcodierten Kisten aus Stahl (4A) und metallenen IBC (11A) möglich (Veröffentlichung im Verkehrsblatt)!

2 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (26. ADR-Änderungsverordnung 26. ADRÄndV) vom 15. November 2017 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 Seite 1378 Die GGVSee wurde geändert und neugefasst: Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom BGBl. Teil I Seite 3859 Änderung GGVSee Änderung GGKostV Änderung GGVSEB zu 35 c Neufassung der GGVSee vom BGBl. Teil I Seite 3862 Bekanntgabe der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) RSEB vom 28. April 2017 (VkBl S. 474) Bekanntgabe der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahr vom 30. März 2017 BGBl. Teil I Seite 711 Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 BGBl. Teil I Seite 568 Änderungen der GGVSEB, GbV, GGAV und GGKostV. Besondere Übergangsregelung zum neuen 35 Fahrwegbestimmung und Verlagerung bis zum Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom BGBl. Teil I Seite 182 veröffentlicht. Damit wird auch der CTU-Code verbindlich. 2

3 Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Bekanntmachungen zur Duldung im Verkehrsblatt Bekanntmachung zur Kennzeichnung von Kisten und IBC Auf Grund von internationalen Beratungen wird es eine weitere Duldung für die Verwendung geben: 3

4 Soweit Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit ( 47 Absatz 1 des OWiG), wenn eindeutig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine Verwendung nach Kapitel 4.1 ADR/RID entsprechend den Verpackungsanweisungen als Kiste oder als IBC erfolgt. Diese Regelung wird derzeit bis befristet. Verkehrsblattverlautbarung erfolgt. Allgemeinverfügung für Benzin und brennbare Gase zum 35 GGVSEB (siehe Mediendownload Dokumentensammlung) Hinweis: Auf den Internetseiten des BMVI werden die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer veröffentlicht. Im Internet werden die verschiedenen Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen veröffentlicht. Im Internet sind die schriftlichen Weisungen in den Sprachen der ADR- Vertragsstaaten verfügbar: Wichtige Multilaterale Vereinbarungen Die Multilateralen Vereinbarung M 281, 284, 285, 286, 292, 293 und 295 wurden gestrichen, weil sie zum ablaufen und deren Inhalte sich im ADR 2017 wiederfinden. M 273 Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN- Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des 4

5 Unterabschnitts ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 M 296 Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten. Abweichend von den Vorschriften in und Tabelle A in Kapitel 3.2 dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium- Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung der UN-Nummer 3090 bzw zugewiesen werden. Die Batterien müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni M 299 Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Gasflaschen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte (erstmalige Prüfung), (wiederkehrende Prüfung), (Zulassung von Druckgefäßen), (Anforderungen an Hersteller), (Anforderungen an Prüfstellen) und (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P 200 des Unterabschnitts des ADR aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt in wiederbefüllbaren Druckbehältern, die vom US Department of Transportation zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter Einhaltung der folgenden Bedingungen befördert werden:... Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni M 303 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden. 5

6 Bei dieser Änderung geht es insbesondere um die Entsorgungsmöglichkeiten von Elektroaltgeräten mit Lithiumbatterien aus privaten Haushalten. Sie ersetzt die SV 636 die mit dem ADR 2017 geändert wurde. M 305 Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P 620 in Unterabschnitt dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden: Verkehrsblatt Heft 12 Seite 563 Jahr 2017 M 306 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN ) Verkehrsblatt Heft 14 Seite 639 Jahr 2017 M 307 Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (UN ) Verkehrsblatt Heft 14 Seite 639 Jahr

7 M309 Abweichend von den Vorschriften in zweiter Absatz ADR müssen die Kabel nicht wie in den Normen ISO :2010 und ISO :2010 angegeben geprüft werden. Sie sind jedoch unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Umgebung des Fahrzeugs, wie den Temperaturbereichs- und Flüssigkeitsverträglichkeitsbedingungen, für deren Einsatz sie vorgesehen sind, auszulegen. Verkehrsblatt Heft 1 /

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