Vertrag für Pensionspferdehaltung, Einzelboxe
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- Dörte Adenauer
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1 Vertrag für Pensionspferdehaltung, Einzelboxe Pensionsgeber Müllheimerstr Unterhörstetten Pensionär Tel.Nr.: 1.Allgemeines 1.1 Der Pensionär übergibt dem Pensionsgeber das unten genannte Pferd in Pension Name:. Rasse:.. Jahrgang:.. Geschlecht:.. Farbe: 1.2 Der Pensionsgeber vermietet dem Pensionär im Stallgebäude mit der TVD-Nummer in 8508 Unterhörstetten in seinen Stallungen eine Einzelboxe. Im Einzelnen umfasst die Pension folgende Leistungen: 1. Vermietung einer Einzelboxe mit Auslauf 2. Benützung von Sattelkammer und Waschplatz 3. Lieferung von betriebsüblichem Einstreu 4. Lieferung von Heu und Stroh 5. Pflege und Betreuung des Pferdes - Fütterung und Tränken -Ausmisten der Einzelboxe und des Auslaufes - Einbringen von Einstreu - Durchführung von Weidegang (je nach Zustand der Weiden) -Entsorgung des Pferdemistes 2. Pensionspreis 2.1 Der Pensionspreis beträgt CHF pro Monat und ist monatlich im Voraus zu bezahlen. 2.2 Der Pensionsgeber behält sich das Recht vor, den Pensionspreis zu erhöhen, um diesen den Bedingungen des Marktes und den Unkosten anzupassen. Er hat eine Preiserhöhung dem Pensionär mindestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. 2.3 Weitere Leistungen des Pensionsgebers werden gesondert vereinbart und sind monatlich zahlbar. 2.4 Vorübergehende Abwesenheit wegen Turnierbesuch, Urlaub, Spitalaufenthalt etc. des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. 2.5 Der Allwetterplatz kann für Bodenarbeiten unentgeltlich benützt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. 2.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der Abwesenheit des Pferdes die Boxe vorübergehend zu nutzen, ohne dass der Pensionspreis reduziert wird.
2 2.7 Bei Kündigung sind vor Herausnahme des Pferdes aus der Stallanlage sämtliche durch das Vertragsverhältnis bis dahin entstandenen Forderungen des Vermieters zu begleichen. 3. Vertragsdauer und Kündigung 3.1 Der Pensionsvertrag beginnt am. und endet am...es gelten die Bestimmungen über den Hinterlegungsvertrag nach OR Art. 472 ff. 3.2 Der Pensionsvertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3.3 Der Tod des Pferdes löst den Pensionsvertrag automatisch auf. Will sich der Pensionär in diesem Falle die Einzelboxe reservieren, hat er dies dem Pensionsgeber sofort mitzuteilen. 3.4 Der Pensionsvertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn: - sich der Pensionär mit der jeweils geschuldeten Vergütung einen Monat im Rückstand befindet. - die Stallordnung trotz Abmahnung verletzt wird. - das eingestellte Pferd erkrankt oder an Krankheiten oder Untugenden leidet die auf absehbare Zeit nicht heilbar sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie auf andere Pferde übergreifen können. - das eingestellte Pferd Unarten wie Beissen, Schlagen oder vergleichbare Fehler aufweist und es dem Betrieb nicht ohne weiteres möglich ist, mit dem Pferd umzugehen. 4. Retensionsrecht 4.1 Der Pensionär wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Pensionsgeber für alle mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Forderungen wie Pensionspreis und sonstige Leistungen am eingestellten Pferd ein Retensionsrecht (Art. 895 ff. ZGB) zusteht. 5. Auskunftspflicht des Pensionärs 5.1 Der Pensionär verpflichtet sich, Auskunft zu erteilen hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd und über die Personen, die das Pferd bewegen. Er versichert, dass das Pferd nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Pensionärs zu verlangen. 5.2 Der Pensionär ist verpflichtet evtl. Unarten des Pferdes, dem Pensionsgeber mitzuteilen. 5.3 Das Pferd zeigt folgende Verhaltensauffälligkeiten O schlagen O beissen O steigen O weben O koppen O sonstiges. 6. Gesundheit des Pferdes 6.1 Im Pensionspreis sind die Kosten des Hufbeschlages und des Tierarztes nicht enthalten. 6.2 Der Pensionsgeber hat das Recht, im Notfall im Namen und auf Rechnung des Pensionärs einen Tierarzt oder Hufschmied beizuziehen und auf Anordnung des Tierarztes das Pferd in
3 eine Tierklinik einzuliefern. Der Pensionär ist sofort zu orientieren. Es ist Sache des Pensionärs, sicherzustellen, dass der Pensionsgeber darüber orientiert ist, welchen Tierarzt er beizuziehen wünscht. Ohne entsprechende Instruktion, oder wenn der gewünschte Tierarzt nicht rasch genug kommen kann, darf der Pensionsgeber den Tierarzt nach Gutdünken wählen. 6.3 Der Pensionsgeber hat das Recht, das Pferd auf Kosten des Pensionärs regelmässig zu entwurmen. Das Datum und das verwendete Mittel sind dem Pensionär mit der Rechnung bekannt zu geben. 6.4 Der Pensionär ist verpflichtet, sein Pferd regelmässig (gemäss Weisung des SVPS) gegen Skalma impfen zu lassen. 7. Stallordnung 7.1 Der Betrieb im Stall und die Benützung der Anlagen wird vom Pensionsgeber durch die Stallordnung geregelt. Die bei Vertragsunterzeichnung gültige Fassung wird dem Pensionär ausgehändigt. Die Stallordnung ist in der Sattelkammer angeschlagen. Der Pensionsgeber ist berechtigt, diese Ordnung zu ändern. Der Pensionär verpflichtet sich, die Stallordnung einzuhalten, und er ist dafür verantwortlich, dass auch weitere Reiter seines Pferdes diese Stallordnung einhalten. 8. Ferienablösung 8.1 Der Pensionsgeber ist üblicherweise maximal 2 Wochen pro Jahr ferienabwesend. In dieser Zeit ist er auf die Unterstützung der Pensionäre angewiesen (misten, füttern). Die Ferienabwesenheit wird im Voraus mit den Pensionären vereinbart. Es wird ein Einsatzplan erarbeitet. 9. Besitzerwechsel / Untervermietung / bauliche Veränderungen 9.1 Der Pensionär ist verpflichtet, dem Betrieb jede Änderung hinsichtlich des Eigentum des eingestellten Pferdes mitzuteilen. 9.2 Der Pensionär ist nicht berechtigt, seine Einzelboxe weiter zu vermieten. 9.3 Der Pensionär ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen in der Anlage, im Stall oder an der Box vorzunehmen. 10. Haftung und Versicherung 10.1 Der Pensionär hat für alle Schäden aufzukommen, die durch sein Pferd, durch ihn oder durch einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten an den Einrichtungen des Stalles und den Anlagen, sowie an den Hindernissen verursacht werden Die Haftung des Pensionsgebers und seines Personals für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung des eingestellten Pferdes oder der dazugehörigen eingebrachten Sachen (Sattelzeug etc.) wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt für vertragliche wie gesetzliche Haftung und auch für den Fall, dass der Pensionsgeber oder dessen Hilfspersonen im Auftrag des Pensionärs das Pferd reiten, longieren, sonst wie bewegen oder transportieren müssen.
4 10.3 Die Versicherung des Pferdes gegen Krankheit, Unfälle etc. ist, falls gewünscht, Sache des Pensionärs Der Pensionär erklärt hiermit, dass er für sich eine Privathaftpflichtversicherung, welche die Haftung des Tierhalters einschliesst, abgeschlossen hat Lässt der Pensionär sein Pferd durch eine Drittperson reiten, ist er dafür verantwortlich, dass auch diese durch eine gleichwertige Haftpflichtversicherung gedeckt ist Der Pensionsgeber verpflichtet sich, bei der Betreuung des Pferdes höchstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. 11. Gerichtsstand 11.1 Allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind durch die für Homburg örtlich zuständigen Gerichte zu beurteilen. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte Der Pensionär verzichtet ausdrücklich auf seinen Wohnsitzgerichtsstand. 12. Besonderes... Unterhörstetten,.. Pensionsgeber Pensionär.. Bankverbindung: Raiffeisenbank Seerücken, Pfyn IBAN CH
5 Individuelle Pferde unterschiedliche Meinungen gemeinsamer Respekt voreinander Der Stall, die gesamte Anlage, Sattelkammer sowie das WC wird von allen sauber und aufgeräumt hinterlassen Abfall korrekt entsorgen. Vielen Dank! Waschplatz und Hofplatz nach Benützung sauber und aufgeräumt hinterlassen Bitte Türen und Tore sachgemäss öffnen und auch wieder schliessen keine Ein- Ausgänge und Zufahrten blockieren Licht nicht unnötig brennen lassen, Wasser nicht unnötig laufen lassen Kinder und Hunde sind jederzeit unter Aufsicht willkommen wenn nötig Hunde an die Leine nehmen, zur Ruhe ermahnen und Hundekot entsprechend beseitigen Vor jeder Benützung des Allwetterplatzes für Bodenarbeit etc. sind sämtliche Pferdeäpfel zusammen zu nehmen und auf dem Mist zu entsorgen Das Rauchen und entfachen von offenem Feuer ist innerhalb der Anlage untersagt. Die Raucherecke ist entsprechend gekennzeichnet, Zigarettenstummel bitte entsorgen Weiden werden ausschliesslich vom Pensionsgeber entsprechend den Witterungs- und Bodenverhältnisse freigegeben. Eigenhändige Weidegänge der Pferde durch Pensionäre sind nicht gestattet Ausritte nie über offene Felder bitte Strassen und Wege benutzen, Rücksicht nehmen auf Nachbarn und Mitmenschen Unterhörstetten, 07. Januar 2017
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