AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2008 HANNOVER, 17. JANUAR 2008 NR.

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1 AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2008 HANNOVER, 17. JANUAR 2008 NR. 02 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung 2006 der Region Hannover 16 sowie die Entlastung des Regionspräsidenten Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Gemeinde ISERNHAGEN Satzung über die Nutzung der Badeseen einschließlich der dazugehörigen Park- und 16 Grünanlagen der Gemeinde Isernhagen (Nutzungssatzung Badeseen) 2. Stadt LAATZEN Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) 20 Dammackerweg/ Am Leinkamp, OS Gleidingen Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung (gem. 13a BauGB) 20 Zentrumsbereich II, OT Laatzen-Mitte 3. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Flächennutzungsplanänderung Nr. 20 Auf dem Westerfelde, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Hagen 21 Bebauungsplan Nr. 512 Auf dem Westerfelde, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Hagen 21 Bebauungsplan Nr. 609 An der Mandelsloher Straße, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Mandelsloh Gemeinde UETZE Bekanntmachung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung für die Vertretung 22 der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen 5. Gemeinde WEDEMARK Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung 2005 sowie über die Entlastung des Bürgermeisters 22 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover Einladung zur 25. Sitzung der Verbandsversammlung 23 Wasserverband Nordhannover Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Wasserverbandes Nordhannover 24 15

2 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung 2006 der Region Hannover sowie die Entlastung des Regionspräsidenten Gemäß 78 des Gesetzes über die Region Hannover in Verbindung mit 101 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Regionsversammlung in ihrer Sitzung am die Jahresrechnung 2006 der Region Hannover beschlossen und gleichzeitig dem Regionspräsidenten vorbehaltlos Entlastung erteilt. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2006 der Region Hannover Summe bereinigte Soll-Einnahmen Summe bereinigte Soll-Ausgaben , ,50 Fehlbetrag: ,71 Die Jahresrechnung liegt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie der Stellungnahme des Regionspräsidenten gemäß 78 des Gesetzes über die Region Hannover in Verbindung mit 101 Abs. 2 und 120 Abs. 4 NGO in der Zeit vom bis einschließlich in der Verwaltung der Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, Hannover, Zimmer 285, während der Dienststunden aus. Der öffentlich ausgelegte Schlussbericht und die Stellungnahme des Regionspräsidenten können gegen Kostenerstattung an Interessierte abgegeben werden. Hannover, REGION HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag: Sommer Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Gemeinde ISERNHAGEN Satzung über die Nutzung der Badeseen einschließlich der dazugehörigen Park- und Grünanlagen der Gemeinde Isernhagen (Nutzungssatzung Badeseen) Aufgrund der 6 und 8 der Nds. Gemeindeordnung (NGO), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung am folgende Nutzungssatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für folgende Badeseen einschließlich der Uferanlagen und der dazugehörigen Park- und Grünanlagen: a) Altwarmbüchener See (Anlage I), b) Kirchhorster See (Anlage II) und dem c) Hufeisensee im Wietzepark (Anlage III). Die zuvor genannten Bereiche werden in dieser Satzung nachfolgend als Erholungs- und Freizeitgebiet bezeichnet. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den anliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind. 2 Gebote (1) Der motorisierte Verkehr ist nur auf den öffentlichen Straßen zu den Parkflächen gestattet. (2) Das Baden ist ausschließlich in den hierfür bestimmten und markierten Bereichen zulässig. (3) Außerhalb der Badestrände und der Liegewiesen ist in den übrigen Bereichen der Erholungs- und Freizeitgebiete das Halten und Führen von Hunden an der Leine erlaubt. Hierbei ist von dem Hundehalter/Hundeführer darauf zu achten, dass der Hund andere Personen oder Tiere nicht anspringt oder anfällt. Die durch den Hund ausgelösten Verunreinigungen sind durch den Hundeführer unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. (4) Im Erholungs- und Freizeitgebiet Wietzepark ist das Reiten auf den dafür vorgesehenen und als solche ausgewiesenen Reitwegen gestattet. (5) Das Eis auf den Badeseen darf nur betreten werden, wenn und solange der See hierzu von der Gemeinde freigegeben wird. Die Freigabe wird durch das Aufziehen der grünen Fahne am Fahnenmast bekannt gemacht. (6) Andere Nutzungen, als die zuvor genannten, und private oder gewerbliche Veranstaltungen bedürfen in jedem einzelnen Fall der Genehmigung durch die Gemeinde. 3 Verbote (1) Die Verunreinigung der Badeseen einschl. Uferanlagen, der Strände und der angrenzenden Park- und Grünlandschaft ist verboten. (2) Auf allen Wege- und Landschaftsflächen in den Erholungs- und Freizeitgebieten ist der motorisierte Fahrzeugverkehr grundsätzlich verboten. 16

3 (3) Für die Seen gilt ein generelles Verbot für Wasserfahrzeuge jeder Art. In Einzelfällen, z.b. für den Schulbetrieb des Wassersportvereins (WSV) oder für den Einsatz der DLRG, kann die Gemeinde das Befahren mit motorisierten Booten erlauben. Ebenfalls von diesem Verbot sind ausgenommen alle nicht motorisierten und aufblasbaren Wasserfahrzeuge bzw. Gegenstände, wie z.b. Surfbretter (gilt nur für den Altwarmbüchener See), Schlauchboote, Luftmatratzen und/oder Schwimmreifen. (4) Für den Altwarmbüchener See können Ausnahmen vom generellen Nutzungsverbot nach Absatz 3, Satz 1 und zwar für Segel-, Ruder-, Paddel-, Tret- und Kanuboote geregelt werden. Hierzu müssen jedoch entsprechende Nutzungsverträge mit der Gemeinde abgeschlossen werden. Alle Boote und Surfbretter müssen in einem betriebssicheren Zustand sein. Das Befahren des Altwarmbüchener Sees mit Booten und Surfbrettern ist ausschließlich außerhalb des durch Bojen gekennzeichneten Badebereiches gestattet. Innerhalb des Badebereiches ist das Fahren mit Booten und Surfbrettern verboten! (5) Das Verlassen des Badebereiches durch die Schwimmer/Schwimmerinnen in den Nichtbadebereich ist verboten. (6) In den Badeseen ist das Tauchen mit Tauchgeräten durch die Badegäste grundsätzlich verboten, hiervon ausgenommen ist das Schnorcheln. (7) Für das Erholungs- und Freizeitgebiet Altwarmbüchener See und Kirchhorster See besteht ein generelles Reitverbot. (8) Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die an einen Badebereich hinsichtlich Sauberkeit und Hygiene gestellt werden, ist das Halten (i.s. von einem generellen und zeitlich begrenzten Aufenthalt) und Führen von Hunden im Bereich der Badestrände und der Liegewiesen sowie entlang der Uferzonen verboten. In sämtlichen Seen gilt für Hunde ein Badeverbot. (9) Offene Feuer sind in den Erholungs- und Freizeitgebieten verboten. (10) Das Zelten und jede andere Art des Campings (Wohnwagen, Wohnmobile) ist sowohl am Tage, als auch in der Nacht, in allen Erholungs- und Freizeitgebieten verboten. (11) Die Gemeinde kann durch Nutzungsverträge Ausnahmen von den Verboten nach dieser Satzung zulassen. In diesem Sinne kann die Gemeinde bereits bestehende Verträge zwischen Nutzern und Dritten anerkennen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Verschulden der Gemeinde bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen das Verbot des motorisierten Fahrzeugverkehrs nach 3 Abs. 2 verstößt; 2. gegen das Verbot des Bootsverkehrs nach 3 Abs verstößt; 3. zum Baden den ausgewiesenen und als solchen gekennzeichneten Badebereich verläßt ( 3 Abs. 5); 4. gegen das Tauchverbot nach 3 Abs. 6 verstößt; 5. gegen das Reitverbot nach 3 Abs. 7 verstößt; 6. gegen das Hundeverbot im Strandbereich, auf den Liegewiesen und entlang den Uferzonen nach 3 Abs. 8 und gegen das Badeverbot für Hunde verstößt; 7. den Leinenzwang nach 2 Abs. 3 nicht beachtet; 8. gegen das Verbot des Entzündens von offenen Feuern nach 3 Abs. 9 verstößt; 9. gegen das Campingverbot nach 3 Abs. 10 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Isernhagen, den GEMEINDE ISERNHAGEN Der Bürgermeister Bogya 4 Sicherheit und Haftung (1) Der Aufenthalt und die Benutzung der Erholungsund Freizeitgebiete erfolgen auf eigene Gefahr. Jeder Nutzer hat sich in eigener Verantwortung über die Land- und Wasserverhältnisse (z. B. am Aushang am Servicegebäude) zu informieren. Dieses gilt in besonderem Maße für den frei zugänglichen Badebereich. Eine Badeaufsicht steht nicht dauerhaft und täglich zur Verfügung. (2) Die Gemeinde haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die sich aus der Nutzung der Erholungs- und Freizeitgebiete einschließlich deren beweglichen und nicht beweglichen Sachen (= Inventar), wie z. B. Spielplätze, Sporteinrichtungen und -geräte, Sitzbänke und -tische, Fahrradständer etc., ergeben. 17

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6 2. Stadt LAATZEN Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) Dammackerweg / Am Leinkamp, OS Gleidingen Verfahrensschritt: Schlussbekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Laatzen hat den Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) - am als Satzung beschlossen. Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Änderung (gem. 13 BauGB) wird begrenzt: im Osten von der westlichen Grenze der Bundesstraße 6 im Abschnitt zwischen der Straße Am Leinkamp und dem Hanggraben, im Südosten von einer in 20 m Parallelabstand zur B 6 verlaufenden Linie im Abschnitt zwischen Hanggraben und dem Dammackerweg, im Süden von der nördlichen Grenze der Flurstücke 157/6 und 157/7 bzw. den nördlichen Grenzen der Straßen Am Judenfriedhof und Dammackerweg sowie von der westlichen Grenze des Grundstücks Dammackerweg 19 (Flurstück 134/104) und den nördlichen Grenzen der Grundstücke Dammackerweg 13 bis 19, im Westen von der östlichen Grenze der Flurstücke 315/134, 134/119, 134/30 und 310/134 sowie der westlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 133/308 und des Flurstücks 133/389 bis zum Schnittpunkt mit der verlängerten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden westlichen Grenze des Flurstücks 133/395 und des im Bogen verlaufenden Teils der westlichen Grenze des Flurstücks 133/395 sowie seiner südlichen und östlichen Grenze mit einer gedachten Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 133/391 und von der östlichen Grenze der Flurstücke 133/391, 133/388, 133/402 sowie der südlichen Grenze der Flurstücke 133/217 und 133/376 und der westlichen Grenze der Flurstücke 133/376 und 133/371 bis zu seiner Verlängerung bis zur Nordseite der Straße Am Leinkamp, im Norden von der nördlichen Grenze der Straße Am Leinkamp und einer gedachten Linie, die in Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 144/4 auf die Straße Am Leinkamp führt sowie der westlichen Grenze der Flurstücke 144/4 und 149/4 und der südlichen Grenze des Flurstücks 149/3; zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Änderung gehört ferner ein 105 m langer und 5,00 m breiter, an die Grundstücke Am Messeweg 13 (Flurstück 147/37) bis Am Messeweg 21 angrenzender Flächenstreifen der Bundesstraße 6, der ab der Südgrenze der Grundstücks Am Messeweg 21 (Flurstück 149/3) auf einer Länge von 5,00 m auf 0,00 m Breite zuläuft. Die genannten Flurstücke liegen sämtlich in der Flur 3, Gemarkung Gleidingen. Inkrafttreten: Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover wird der Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) - rechtskräftig. Hinweis zu verbindlichen Bauleitplänen: 1) Der Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) kann im Rathaus der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, Laatzen, (8.OG), nach Terminvereinbarung mit dem Team Stadtplanung von Jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft verlangen. 2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß 215 (1) BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes, 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 3) Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Nr Änderung (gem. 13 BauGB) eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Laatzen, den STADT LAATZEN Der Bürgermeister Thomas Prinz Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung (gem. 13a BauGB) Zentrumsbereich II, OT Laatzen-Mitte Verfahrensschritt: Schlussbekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Laatzen hat den Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung (gem. 13a BauGB) Zentrumsbereich II am als Satzung beschlossen. Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 B 11. Änderung wird begrenzt: im Nordwesten von südöstlichen Grenze der Robert- Koch-Straße, im Nordosten von dem nordöstlich der Häuser Pettenkoferstraße 1 bis 7 verlaufenden öffentlichen Verbindungsweg zwischen Robert-Koch- und Wülferoder Straße (Flurstück 122/4), im Südosten von der südöstlichen Grenze der zwischen der vorgenannten Wegeverbindung und der Pettenkofer Straße gelegenen öffentlichen Grünfläche (Flurstück 95/1), von der nordöstlichen Grenze des östlichen Abschnittes der Pettenkofer Straße zwischen der Wendeanlage Pettenkoferstraße und der Wülferoder Straße sowie von der Wülferoder Straße zwischen Pettenkofer- und Erich-Panitz-Straße und 20

7 im Südwesten von der nordöstlichen Grenze der Erich-Panitz-Straße. Die genannten Flurstücke liegen in der Flur 7, Gemarkung Laatzen. Geltungsbereich Der genaue Geltungsbereich ist nachstehender Planskizze zu entnehmen: Inkrafttreten: Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover wird der Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung rechtskräftig. Hinweise zu verbindlichen Bauleitplänen: 1) Der Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung und die dazugehörige Begründung können ab sofort im Rathaus der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, Laatzen, (8. OG), nach Terminvereinbarung mit dem Team Stadtplanung von Jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft verlangen. 2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß 215 (1) BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes, 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, 4. nach 214 (2 a) Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Laatzen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 3) Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Nr. 50 B 11. Änderung eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Laatzen, den STADT LAATZEN Der Bürgermeister Thomas Prinz Bebauungsplan Nr. 512 Auf dem Westerfelde, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Hagen Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat in seiner Sitzung am den o. g. Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen als Satzung beschlossen. Die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB und die Zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB haben an dieser Beschlussfassung teilgenommen. Der Bebauungsplan wurde gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Geltungsbereich Der genaue Geltungsbereich ist nachstehender Planskizze zu entnehmen: 3. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Flächennutzungsplan 2000 der Stadt Neustadt a. Rbge. Flächennutzungsplanänderung Nr. 20 Auf dem Westerfelde, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Hagen Die Region Hannover hat gemäß 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom Az.: /12-14/07 die o. g. Flächennutzungsplanänderung genehmigt. 21

8 Bebauungsplan Nr. 609 An der Mandelsloher Straße, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Mandelsloh Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat in seiner Sitzung am den o. g. Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen als Satzung beschlossen. Die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB und die Zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB haben an dieser Beschlussfassung teilgenommen. Der Bebauungsplan wurde gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Geltungsbereich Der genaue Geltungsbereich ist nachstehender Planskizze zu entnehmen: Mit dieser Bekanntmachung werden die vorgenannten Bauleitpläne wirksam bzw. rechtsverbindlich. Neustadt a. Rbge., den 07. Januar Gemeinde UETZE STADT NEUSTADT A. RBGE. Der Bürgermeister Im Auftrag Nils Jacobs Bekanntmachung über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung für die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen. Der Rat der Gemeinde Uetze hat in seiner Sitzung am durch Beschluss festgestellt, dass die nach 111 Abs. 7 und 8 NGO an die dort bezeichneten Mitglieder in Organen von Unternehmen und Einrichtungen gezahlten Vergütungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro im Jahr je Mitgliedschaft (pauschale Aufwandsentschädigung einschließlich Sitzungsgelder) als angemessen angesehen werden. Gezahlte Vergütungen, die über obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an die Gemeinde abzuführen. Uetze, den GEMEINDE UETZE Der Bürgermeister Werner Backeberg 5. Gemeinde WEDEMARK Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 20, der Bebauungsplan Nr. 512 und der Bebauungsplan Nr. 609 jeweils mit Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung liegen zur allgemeinen Einsicht bei der Stadt Neustadt a. Rbge. Team Stadtplanung, Theresenstraße 4, Neustadt a. Rbge., während der Öffnungszeiten: Montag und Dienstag Uhr, Donnerstag Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr, aus. Rechtsbehelf: Gemäß 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bauleitpläne und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bekanntgabe des Beschlusses über die Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Bürgermeisters Gemäß 101 NGO in der bis zum geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am die Jahresrechnung 2005 beschlossen und gleichzeitig dem Bürgermeister vorbehaltlos die Entlastung erteilt. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2005 (in EURO) Soll-Einnahmen des Verwaltungshaushaltes ,36 Soll-Einnahmen des Vermögenshaushaltes ,58 Summe Soll- Einnahmen ,94 + Neue Haushaltseinnahmereste ,46 Abgang alter Haushaltseinnahmereste ,14 Abgang alter Kasseneinnahmereste ,68 Summe bereinigte Soll-Einnahmen ,58 Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt ,00 Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt ,71 (darin enthalten: Überschuss nach 42 Abs. 3 Satz 2 GemHVO) 0,00 Summe Soll-Ausgaben ,71 22

9 + Neue Haushaltsausgabereste Verwaltungshaushalt ,22 Vermögenshaushalt , ,32 Abgang alter Haushaltsausgabereste Verwaltungshaushalt ,15 Vermögenshaushalt , ,47 Abgang alter Kassenreste 0,00 Summe bereinigter Soll-Ausgaben ,56 Etwaiger Unterschied bereinigte Soll-Einnahmen./. bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag) ,98 Die Jahresrechnung liegt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht gemäß 101 Abs. 2 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Wedemark, Zimmer 31, Berliner Str. 3/5, Wedemark während der Dienststunden öffentlich aus. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen der öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme des Bürgermeisters ergänzten Schlussberichte gegen Kostenerstattung ab. Wedemark, den GEMEINDE WEDEMARK Bartels C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover Einladung zur 25. Sitzung der Verbandsversammlung am Dienstag, dem um Uhr im Verwaltungsgebäude der Region Hannover, Hildesheimer Str. 20, Hannover, Raum 176 Tagesordnung: Öffentlicher Teil A-Themen: 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 2. Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde 3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung am Bericht der Verbandsgeschäftsführerin 5. Anfragen an die Verbandsgeschäftsführerin B-Themen: 6. Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover mbh: Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes (Beschlussvorlage Nr. B II B 168/2008) C-Themen: Änderung der Straßenreinigungsverordnung (Beschlussvorlage Nr. C II B 156/2007) Die Tagesordnung wird mit einem nicht öffentlichen Teil fortgesetzt. Prof. Dr. Axel Priebs Vorsitzender WASSERVERBAND NORDHANNOVER Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den 18 Abs. 1 und 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Nordhannover in der Sitzung vom folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen: 1 Der Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird im Erfolgsplan Verwaltungshaushalt in den Erträgen auf: ,00 in den Aufwendungen auf: ,00 im Vermögensplan Vermögenshaushalt in der Einnahme auf: ,00 in der Ausgabe auf: ,00 festgesetzt. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. 5 Eine Verbandsumlage nach 19 Abs. 5 der Verbandsordnung wird nicht erhoben, außer einer Zahlung von 0,60 je Einwohner für Neuzugänge in der Kanalreinigung. Die Umlagen für die Verbandsaufgaben nach 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Verbandsordnung bestimmen sich nach der Satzung über die Reinigung von Kanalisationen (Kanalsatzung). Burgwedel, den Köneke Verbandsvorsteher Wasserverband Nordhannover Kobbe Verbandsgeschäftsführer 23

10 PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, Hannover Telefon: (05 11) , Fax: (05 11) Amtsblatt@region-hannover.de Internet: Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um Uhr Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Der Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen liegt nach 86 (2) Satz 3 NGO für sieben Werktage (außer samstags), beginnend mit dem Tage nach dieser Bekanntmachung, im Verwaltungsgebäude des Wasserverbandes Nordhannover in Burgwedel, Ortsteil Wettmar, Herrenhäuser Str. 61, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Artikel II Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tag nach der Veröffentlichung, frühestens jedoch zum , in Kraft. Burgwedel, den WASSERVERBAND NORDHANNOVER Köneke Kobbe Verbandsvorsteher Verbandsgeschäftsführer Burgwedel, WASSERVERBAND NORDHANNOVER Krebs Verbandsgeschäftsführer 2. Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Wasserverbandes Nordhannover Aufgrund des 13 Satz 1 Ziffer 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 6 Abs. 1 der Verbandsordnung in der Fassung vom hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am folgende zweite Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Wasserverbandes Nordhannover beschlossen: Artikel I Änderung der Verbandsordnung Genehmigung Gemäß 17 Abs. 2 i. V. m. 5 Abs. 6 und 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserverband Nordhannover in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2007 beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserverband Nordhannover genehmigt. Hannover, den 21. Dezember Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Im Auftrage Bühre 1. In 29 Abs. (1) Satz 4 wird die Formulierung Die Verdienstausfallpauschale durch die Formulierung Der Verdienstausfall ersetzt. 2. In 32 Abs. 2 Satz 1 wird der Verweis,,(( 9 (2) (c)) durch den Verweis,(( 9 (2) (e)) ersetzt. 24

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