Asylentscheidungen in der EU27 Die EU-Mitgliedstaaten erkannten Asylbewerber im Jahr 2009 als schutzberechtigt an

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1 89/ Juni 2010 Asylentscheidungen in der EU27 Die EU-Mitgliedstaaten erkannten Asylbewerber im Jahr 2009 als schutzberechtigt an Im Jahr 2009 erkannten die Mitgliedstaaten der EU Asylbewerber als schutzberechtigt an, gegenüber im Jahr Die größten Gruppen von Personen, denen in der EU27 der Schutzstatus 1 zuerkannt wurde, waren Staatsangehörige aus Somalia ( Personen bzw. 17% aller Personen, die als schutzberechtigt anerkannt wurden), aus dem Irak ( bzw. 17%) und aus Afghanistan (7 100 bzw. 9%). Diese Daten über die Ergebnisse von Asylentscheidungen in der EU27 werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, anlässlich des Weltflüchtlingstages 2, welcher am 20. Juni 2010 stattfindet, veröffentlicht. Bei mehr als einem Viertel der Asylentscheidungen in erster Instanz in der EU27 wurde den Antragstellern der Schutzstatus zugesprochen Im Jahr 2009 wurden in der EU Entscheidungen über Asylanträge 3 gefällt, davon in erster Instanz und in endgültigen Berufungsentscheiden. Bei Entscheidungen in erster Instanz 4 wurden Personen der zuerkannt, und weitere Personen erreichten den Schutzstatus durch einen endgültigen Berufungsentscheid 5. Die Anerkennungsrate von Asylbewerbern, d. h. der Anteil der positiven Entscheidungen an der Gesamtzahl der Entscheidungen, lag in der ersten Instanz bei 27% und in endgültigen Berufungsverfahren bei 19%. Von den Personen, denen der Schutzstatus zugesprochen wurde, erhielten den Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Anzumerken ist, dass sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre Schutzstatus durch das EU Recht festgelegt sind, während die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des nationalen Rechts zum internationalen Schutz vergeben wird. Mehr als drei Viertel aller Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 wurden im Vereinigten Königreich, Deutschland, Frankreich, Schweden, Italien und den Niederlanden registriert Im Jahr 2009 verzeichnete das Vereinigte Königreich (12 500) die höchste Zahl von Personen, denen ein Schutzstatus zugesprochen wurde, gefolgt von Deutschland (12 100), Frankreich (10 400), Schweden (9 100), Italien (8 600) und den Niederlanden (8 100). Diese Mitgliedsstaaten machten mehr als drei Viertel aller Zuerkennungen des Schutzstatus in der EU27 aus. Die Anerkennungsrate unterscheidet sich deutlich zwischen den Mitgliedstaaten, was teilweise durch die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Bewerber je nach Mitgliedsstaat bedingt ist. Die höchsten Anerkennungsraten in erster Instanz wurden in Malta (66%), der Slowakei (56%), Portugal (51%), den Niederlanden und Dänemark (je 48%) registriert und die niedrigsten in Griechenland (1%), Irland (4%), Spanien (8%), Frankreich (14%) und Slowenien (15%). Somalier waren in der EU27 die größte Gruppe von Personen, denen der Schutzstatus zugesprochen wurde. Von den Somaliern, denen in der EU27 der Schutzstatus zuerkannt wurde, wurden in Schweden, in den Niederlanden, in Italien und in Malta registriert. Von den Irakern, denen der Schutzstatus zuerkannt wurde, wurden in Deutschland, in den Niederlanden und in Schweden registriert und von den Afghanen im Vereinigten Königreich und jeweils in Deutschland und in Österreich.

2 Mehr als Asylbewerber im Jahr 2009, davon fast ein Viertel minderjährig Aus Anlass des Weltflüchtlingstages veröffentlicht Eurostat ebenfalls einen Bericht 6 über die Merkmale von Asylbewerbern in der EU27 im Jahr Es sollte beachtet werden, dass die Bearbeitung von Asylanträgen Zeit braucht und es daher keinen direkten Zusammenhang zwischen den Anträgen, die im Jahr 2009 eingereicht wurden, und den Entscheidungen, die im selben Jahr getroffen wurden, gibt. Im Jahr 2009 wurden in der EU27 ungefähr Asylbewerber verzeichnet. Unter anderen Merkmalen, wie beispielsweise die Herkunft und das Geschlecht dieser Bewerber, verdeutlicht der Bericht, dass von den Bewerbern Minderjährige waren, von denen unbegleitet waren. Insgesamt Entscheidungen über Asylanträge, 2009 Entscheidungen* Erste Instanz Insgesamt # Positive Entscheidungen** Endgültige Erste Instanz Berufungsentscheide Endgültige Berufungsentscheide Anerkennungsrate (in %) # Anerkennungs -rate (in %) EU , ,2 Belgien , ,8 Bulgarien , ,6 Tschech. Rep ,8 25 6,0 Dänemark , ,7 Deutschland , ,1 Estland ,4 0 0,0 Irland , ,8 Griechenland ,2 40 2,0 Spanien ,8 30 1,8 Frankreich , ,4 Italien , ,5 Zypern ,3 80 3,0 Lettland ,0 5 20,0 Litauen ,4 5 9,3 Luxemburg , ,3 Ungarn ,5 10 5,3 Malta ,7 0 0,0 Niederlande , ,8 Österreich , ,0 Polen , ,1 Portugal ,1 0 - Rumänien , ,2 Slowenien ,2 0 0,0 Slowakei , ,7 Finnland , ,6 Schweden , ,9 Ver. Königreich*** , ,0 Island ,5 5 12,5 Norwegen , ,1 Schweiz , ,6 Liechtenstein ,6 0 2,7 Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. 0 bedeutet weniger als 3. - Keine getroffenen Entscheidungen während des Berichtzeitraumes. * Die Gesamtzahl der Entscheidungen bezieht sich auf die Zahl der administrativen Entscheidungen, nicht auf die Zahl der Einzelpersonen. ** Die Anerkennungsrate ist der Anteil der positiven Entscheidungen (in erster Instanz oder Berufungsentscheide) an allen Entscheidungen im jeweiligen Stadium. Dieser Berechnung wurde anstelle der in der Tabelle enthaltenen gerundeten Zahlen die genaue Zahl der Entscheidungen zugrunde gelegt. *** Daten zu endgültigen Berufungsentscheiden sind geschätzt.

3 Staatsangehörig -keit Größte Gruppen, denen der Schutzstatus zuerkannt wurde, 2009 Größte Gruppe Zweitgrößte Gruppe Drittgrößte Gruppe Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit EU27 Somalia ,0 Irak ,7 Afghanistan ,0 BE Irak ,0 Russland ,5 Afghanistan 300 9,4 BG Irak ,9 Afghanistan 30 10,4 Staatenlos**** 15 5,4 CZ Ukraine 20 17,6 Myanmar 20 16,8 Vietnam 10 8,0 DK Afghanistan ,2 Irak ,7 Iran ,2 DE Irak ,5 Afghanistan ,8 Iran ,0 EE : : : : : : : : : IE Irak 70 18,0 Afghanistan 30 8,1 Somalia 30 7,9 EL Irak 45 21,6 Afghanistan 30 15,4 Iran 30 14,9 ES Kuba 50 12,7 Kolumbien 40 10,3 Irak 35 9,5 FR Sri Lanka ,7 Russland ,3 Mali 680 6,5 IT Somalia ,9 Eritrea ,3 Afghanistan 700 8,2 CY Besetz. Palästin. Gebiet ,9 Irak ,9 Türkei 35 3,0 LV Russland 5 27,3 : : : : : : LT Russland 30 61,7 Sri Lanka 5 12,8 Afghanistan 5 6,4 LU Irak 55 37,6 Kosovo*** 30 19,9 Russland 15 9,2 HU Afghanistan ,3 Somalia ,5 Irak 35 9,1 MT Somalia ,6 Eritrea ,6 Sudan 20 1,3 NL Somalia ,9 Irak ,2 Afghanistan 315 3,9 AT Russland ,4 Afghanistan ,9 Irak 285 5,7 PL Russland ,7 Irak 25 0,9 Weißrussland 20 0,8 PT Kolumbien 15 29,2 Dem. Rep. Kongo 10 16,7 Eritrea 5 10,4 RO Irak ,7 Afghanistan 30 15,4 Moldawien 15 6,7 SI Kosovo*** 10 40,0 Serbien 5 20,0 Kasachstan 5 20,0 SK Afghanistan 50 25,4 Pakistan 15 7,8 Irak 10 6,2 FI Somalia ,5 Irak ,3 Afghanistan 70 6,9 SE Somalia ,1 Irak ,8 Eritrea 855 9,4 UK** Zimbabwe ,8 Afghanistan ,3 Eritrea ,0 IS Afghanistan 5 42,9 : : : : : : NO Eritrea ,1 Afghanistan ,9 Somalia ,8 CH Eritrea ,1 Somalia ,2 Sri Lanka 645 9,7 LI Armenien 5 100, Die Angaben werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet - nicht zutreffend : Für die Länder, auf deren Staatsangehörige während des Bezugszeitraums höchstens zwei positive Entscheidungen entfielen, werden keine Angaben gemacht * Anteil (in %) der Personen mit der betreffenden Staatsangehörigkeit an allen Personen, denen in diesem Land der Schutzstatus zugesprochen wurde ** Daten zu endgültigen Berufungsentscheiden sind geschätzt. *** Kosovo nach dem UN Sicherheitsrat Beschluss **** Eine staatenlose Person ist jemand der nicht als Bürger eines Landes anerkannt ist.

4 Positive Entscheidungen von Asylanträgen, 2009 Gesamtzahl positiver Entscheidungen Flüchtlingsstatus Schutzstatus Humanitäre Gründe EU Belgien Bulgarien Tschech. Rep Dänemark Deutschland Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Ver. Königreich Island Norwegen Schweiz Liechtenstein Die Angaben werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. 0 bedeutet weniger als 3. '-' nicht zutreffend 1. Der Schutzstatus umfasst drei verschiedene Schutzkategorien: Eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Flüchtlingseigenschaft bezeichnet die in Artikel 2 (d) der Richtlinie 2004/83/EG definierte Eigenschaft im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar Gemäß Artikel 2 (c) dieser Richtlinie bezeichnet Flüchtling einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.

5 Eine Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird. Subsidiärer Schutzstatus bezeichnet den Status im Sinne des Artikels 2 (f) der Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß Artikel 2 (e) dieser Richtlinie ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewährt wurde, ist eine Person, die von einer Entscheidung einer Verwaltungseinrichtung oder eines Gerichts, ergangen während des Berichtszeitraums, betroffen ist, mit der ihr gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Schutz eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde. Dies schließt Personen ein, die nach der Definition in den Rechtsinstrumenten der ersten Phase nicht für internationalen Schutz in Betracht kommen, aber dennoch aufgrund von Verpflichtungen, die allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe internationaler Flüchtlings- oder Menschenrechtsinstrumentarien bzw. der sich aus diesen Instrumentarien ergebenden Grundsätze obliegen, vor Abschiebung geschützt sind. Als Beispiel seien Personen genannt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden können und unbegleitete Minderjährige. 2. Für weitere Informationen sehen Sie bitte: (nur in Englisch verfügbar). 3. Ein Asylantrag ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Definition in Artikel 2 (g) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates und schließt Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutzstatus ein, wobei unerheblich ist, ob der Antrag bei der Ankunft an der Grenze oder im Land gestellt wurde und ob die Person legal (d. h. als Tourist) oder illegal eingereist ist. 4. Entscheidung in erster Instanz bezeichnet eine Entscheidung als Antwort auf einen Asylantrag auf der Ebene der ersten Instanz des Asylverfahrens. 5. Endgültiger Berufungsentscheid bezeichnet eine Entscheidung in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels. Da die Asylverfahren und die Zahl/Ebenen der Entscheidungsgremien in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, kann es sich bei der jeweiligen letzten Instanz entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren um eine Entscheidung des höchsten nationalen Gerichts handeln. In der angewandten Methodik heißt es jedoch, dass endgültige Entscheidungen sich auf die tatsächlich endgültige Entscheidung in der Mehrzahl der Fälle beziehen sollte. d. h. alle normalen Einspruchsmöglichkeiten wurden ausgeschöpft. 6. Eurostat, Statistik kurz gefasst, 27/2010 "Around 261,00 asylum applicants from 151 different countries were registered in the EU27 in 2009", auf der Eurostat-Website kostenlos im PDF-Format zugänglich. Nur in Englisch verfügbar. Die für diese Veröffentlichung herangezogenen Daten werden Eurostat von den Innen- bzw. Justizministerien oder von Einwanderungsagenturen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Diese Daten werden von den Mitgliedstaaten aufgrund der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz übermittelt. Herausgeber: Eurostat-Pressestelle Johan WULLT Tel: eurostat-pressoffice@ec.europa.eu Weitere Auskünfte zu den Daten erteilt: Piotr JUCHNO Tel: piotr.juchno@ec.europa.eu Eurostat-Pressemitteilungen im Internet:

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