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1 I. Rechtliche Grundlagen 1 G I. Rechtliche Grundlagen Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht Winkeljohann/Küster Revision G. Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht 1 Übersicht Anm I. Rechtliche Grundlagen Rechnungslegungsgrundsätze, Bestandteile und Inhalt a) Zwischenabschluss nach WpHG b) Zwischenlagebericht nach WpHG c) Zwischenabschluss nach KWG d) Zwischenabschluss nach BörsO FWB Vergleich verschiedener Anforderungen Rechnungslegungsmethoden im Zwischenabschluss III. Veröffentlichung IV. Prüferische Durchsicht 1. Wahl und Beauftragung Durchführung der prüferischen Durchsicht Berichterstattung Schrifttum: Federspieler Zwischenberichterstattung gemäß IAS Der Entwurf des International Accounting Standards Committee, DB 1997, 943; Alvarez/Wotschofsky Zwischenberichtspublizität: Unterjährige Erfolgsabgrenzung, FB Beilage 2000, 35; Biggs/Mock/Quick Das Prüfungsurteil bei analytischen Prüfungshandlungen Praktische Implikationen von Forschungsergebnissen, WPg 2000, 169; IDW PS 460 Arbeitspapiere des Abschlussprüfers, WPg 2000, 916; Förschle/Helmschrott Überlegungen zu Assurance Services bei Quartalsabschlüssen und Ad-hoc-Mitteilungen im Kontext der Vorschriften zur Überwachung im Regelwerk Neuer Markt, WPg 2001, 637; IDW PS 312 Analytische Prüfungshandlungen, WPg 2001, 903; IDW PS 220 Beauftragung des Abschlussprüfers, WPg 2001, 895; IDW PS 900 Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen, WPg 2001, 1078; Schindler Prüferische Durchsicht von Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüssen, WPg 2002, 1121; Schindler/Schurbohm/Böckem Praktische Fragestellungen der Rechnungslegung und Prüfung von Zwischenberichten, KoR 2002, 88; IDW PS 250 Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, WPg 2003, 944; IDW PS 320 Verwendung der Arbeit eines anderen externen Prüfers, WPg 2004, 593; Teufel Prüfung kapitalmarktorientierter Berichtsinstrumente in Förschle/Peemöller Wirtschaftsprüfung und Interne Revision Heidelberg 2004, 622; IDW PS 400 Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen, WPg 2005, 1382; Heldt/Ziemann Sarbanes- Oxley in Deutschland? Zur geplanten Einführung eines strafbewehrten Bilanzeides nach dem Regierungsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, NZG 2006, 652; Hönsch Der Bilanzeid Versicherungen zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, ZCG 2006, 117; IDW PS 210 Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung, WPg 2006, 1422; IDW PS 261 Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken, WPg 2006, 1433; IDW RS HFA 6 Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen, WPg 2006, 1298; Rodewald/Unger Zusätzliche Transparenz für die europäischen Kapitalmärkte die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Deutschland, BB 2006, 1917; Alvarez/Wotschofsky Stärkung der Corporate Governance durch Einführung einer Review-Pflicht für Quartalsabschlüsse?, KoR 2001, 116; Baetge/Bruns/Rolvering IAS 34 Zwischenberichterstattung in Baetge/Dörner/Klee- Winkeljohann/Küster 359

2 G 1, 2 Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht kämper Rechnungslegung nach IFRS Kommentar auf der Grundlage des Deutschen Bilanzrechts, Stuttgart 2007; Beiersdorf/Rahe Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (TUG) Update zu BB 2006, BB 2007, 1674; Bosse Wesentliche Neuregelungen ab 2007 aufgrund des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes für börsennotierte Unternehmen Änderungen der Veröffentlichungs-, Melde- und Rechnungslegungspflichten, DB 2007, 39; Fleischer Der deutsche Bilanzeid nach 264 Abs 2 Satz 3 HGB, ZIP 2007, 97; Göres Kapitalmarktrechtliche Pflichten nach dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), Der Konzern 2007, 16; Noack Neue Publizitätspflichten und Publizitätsmedien für Unternehmen eine Bestandsaufnahme nach EHUG und TUG, WM 2007, 377; Pirner/Lebherz Wie nach dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz publiziert werden muss, AG 2007, 19; Riegger/Rieg Änderungen bei den Veröffentlichungspflichten nach Abschluss eines Spruchverfahrens durch das TUG, ZIP 2007, 1148; Strieder/Ammedick Die periodische unterjährige externe Rechnungslegung nach dem TUG und dem künftigen DRS 16, KoR 2007, 285; Strieder/Ammedick Der Zwischenlagebericht als neues Instrument der Zwischenberichterstattung, DB 2007, 1368; Tielmann/Schulenburg Aktuelle Gestaltungsempfehlungen zur Vorbereitung der Hauptversammlung nach EHUG und TUG, BB 2007, 840; Velte Fortentwicklung der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), StuB 2007, I. Rechtliche Grundlagen Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses und eines Zwischenlageberichts kann aus 37 w Wertpapierhandelsgesetz resultieren, mit dem Anforderungen der EU-Richtl 2004/109/EG (EU- Transparenzrichtl) umgesetzt werden. Nach 37 w Abs 1 WpHG hat ein Unt, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel isd 2 Abs 1 S 1 WpHG begibt und nicht von der in 37 w Abs 1 WpHG genannten Ausnahmeregelung erfasst wird, einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen, der nach 37 w Abs 2 Nrn 1 und 2 WpHG einen zumindest verkürzten Abschluss und einen Zwischenlagebericht zu enthalten hat. Da der Abschluss nach 37 w Abs 2 Nr 1 WpHG lediglich die ersten sechs Monate des Gj umfasst ( 37 w Abs 1 WpHG), ist es sachgerecht, diesen in Abgrenzung zu den Begriffen JA und KA, welche das gesamte Gj ggf auch ein RumpfGj umfassen, als Zwischenabschluss zu bezeichnen (so auch DRS 16 near final draft Anm 1, 10, 15; IAS 34 Anm 4). Sofern sich ein Unt entscheidet, gem 37 x Abs 3 WpHG einen Quartalsfinanzbericht zu erstellen, hat auch dieser aufgrund des Verweises auf die Regelungen des 37 w Abs 2 Nrn 1 und 2 WpHG einen ZwA und einen Zwischenlagebericht zu enthalten. Der vom DRSC veröffentlichte DRS 16 near final draft Zwischenberichterstattung konkretisiert die Anforderungen an die Quartals- und Halbjahresfinanzberichterstattung nach WpHG. 37z WpHG enthält Ausnahmen von der Aufstellungspflicht für bestimmte Unt. Daneben kann ein Unt verpflichtet sein, im Rahmen der Erstellung eines KA einen ZwA gem 299 Abs 2 S 2 HGB für ein in den KA einzubeziehendes Unt aufzustellen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Abschluss, der auf den Stichtag und für den Zeitraum des KA aufgestellt wurde und nicht um einen unterjährigen Abschluss (ADS Anm 33). Hier wird 360 Winkeljohann/Küster

3 I. Rechtliche Grundlagen 3 6 G unter einem ZwA ein Abschluss für einen Zeitraum, der kürzer als ein Gj ist, verstanden, sodass im Folgenden die Regelungen des 299 Abs 2 S 2 HGB nicht berücksichtigt werden. Weitere Pflichten zur Aufstellung eines ZwA können sich aus börsenrechtlichen Anforderungen ergeben. Bspw fordern die 63 bzw 78 der BörsO FWB (Stand: ) für Unt des Prime Standard die Veröffentlichung eines nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten ZwA. Darüber hinaus haben Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute bzw übergeordnete Unt einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gemäß 10 a Abs 1 bis 5 KWG die Möglichkeit, zur Ermittlung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung ZwA aufzustellen (s 10 Abs 3 S 1 Hs 2 bzw 10 a Abs 10 S 2 KWG). Gesetzliche Pflichten zur Prüfung oder zur prüferischen Durchsicht eines ZwA bzw eines Zwischenlageberichts nach Wertpapierhandelsgesetz existieren nicht. Wurde keine Prüfung oder prüferische Durchsicht des ZwA und des Zwischenlageberichts, die Bestandteile eines Halbjahresfinanzberichts nach 37 w WpHG sind, durchgeführt, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben ( 37 w Abs 5 S 6 WpHG). Entscheidet sich ein Unt, den ZwA und den Zwischenlagebericht, die Bestandteile eines Halbjahresfinanzberichts nach 37 w WpHG sind, einer prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen, enthält 37 w Abs 5 WpHG Regelungen hinsichtlich der Bestellung des WP für die prüferische Durchsicht, der Durchführung der prüferischen Durchsicht, der Berichterstattung über die prüferische Durchsicht, der Veröffentlichung der erteilten Bescheinigung, eines Verweises auf die prüferische Durchsicht im Halbjahresfinanzbericht sowie der Auskunftsrechte und Haftungsbeschränkung des WP. Das BMF ist gem 37 w Abs 6 Nr 1 WpHG dazu befugt, im Einvernehmen mit dem BMJ durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu erlassen. Bis zum Zeitpunkt der Drucklegung wurden keine solchen Regelungen getroffen. Regelungen zu Auskunftsrechten und zur Haftungsbeschränkung des WP im Falle einer freiwillig durchgeführten prüferischen Durchsicht eines ZwA und eines Zwischenlageberichts, die Bestandteile eines Quartalsfinanzberichts nach 37 x Abs 3WpHG sind, enthält 37 x Abs 3 S 3 WpHG. Da sich die Prüfung eines ZwA und eines Zwischenlageberichts hinsichtlich Art und Umfang grds nicht von der Prüfung eines JA bzw KA sowie Lageberichts bzw Konzernlageberichts unterscheidet, wird ausschließlich auf die Besonderheiten einer prüferischen Durchsicht Bezug genommen. Eine gesetzliche Pflicht zur prüferischen Durchsicht eines ZwA besteht gem 10 Abs 3 S 1 und 10 a Abs 10 S 1 KWG für ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw für das übergeordnete Unt einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gemäß 10 a Abs 1 bis 5 KWG, sofern dieses einen ZwA zur Ermittlung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung erstellt. Entscheidet sich ein Kreditinstitut, einen ZwA isd 10 Abs 3 KWG bzw einen Konzern-ZwA isd 10 a Abs 10 KWG aufzustellen, enthalten 340 a Abs 3 bzw 340 i Abs 4 HGB weitere Regelungen hinsichtlich der Bestellung des WP für die prüferische Durch- Winkeljohann/Küster

4 G Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht sicht, der Durchführung der prüferischen Durchsicht, der Berichterstattung über die prüferische Durchsicht sowie der Auskunftsrechte und Haftungsbeschränkung des WP. 1. Rechnungslegungsgrundsätze, Bestandteile und Inhalt a) Zwischenabschluss nach WpHG Die bei der Erstellung eines Zwischenabschlusses zu beachtenden Rechnungslegungsgrundsätze richten sich nach den rechtlichen Grundlagen, auf den die Aufstellung des ZwA beruht. Ein Halbjahresfinanzbericht nach 37 w Abs 1 WpHG hat gem 37 w Abs 2 Nr 1 WpHG einen verkürzten ZwA zu enthalten. Bei der Aufstellung eines verkürzten ZwA auf nicht-konsolidierter Basis sind die für den JA ( 37 w Abs 3 S 2 WpHG) bzw die für den IFRS-EA ( 37 w Abs 3 S 3 WpHG) geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Ist ein MU isv 290 HGB verpflichtet, einen KA aufzustellen, ist auch der verkürzte ZwA, der Bestandteil des Halbjahresfinanzberichts ist, auf konsolidierter Basis aufzustellen ( 37y Nr 2 WpHG). Aus Gründen der Klarheit erscheint es in diesem Fall geboten, den ZwA als Konzern-ZwA zu bezeichnen. Bei der Aufstellung des Konzern- ZwA sind die für den KA geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Ist ein Unt verpflichtet einen Konzern-ZwA aufzustellen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines ZwA auf nicht-konsolidierter Basis (so auch IDW in der 207. Sitzung des HFA, FN IdW 2007, S 262 ff). Gem DRS 16 near final draft Anm 18 ist ein TU erstmals in den Konzern- ZwA einzubeziehen, wenn der Erwerbszeitpunkt im Berichtszeitraum liegt, und nicht mehr einzubeziehen, wenn die Konsolidierungspflicht im Berichtszeitraum entfällt. Fraglich ist, ob ein bislang nicht konzerrechnungslegungspflichtiges Unt bereits zur Aufstellung eines Konzern-ZwA verpflichtet ist, wenn es in der Berichtsperiode ein konsolidierungspflichtiges Unt erworben hat oder am Berichtsstichtag die Ausnahmeregelung des 296 Abs 2 HGB auf ein bereits vorhandenes TU nicht mehr anwendbar ist. Da 37 w Abs 3 S 2 WpHG die Verwendung derjenigen Rechnungslegungsgrundsätze vorsieht, die bei der Aufstellung des nächsten JA bzw KA anwendbar sind (s Anm 12), wird von einer erstmaligen unterjährigen Konzernrechnungslegungspflicht in diesen Fällen auszugehen sein. Sofern jedoch ernsthafte Zweifel bestehen, ob aufgrund sich ändernder Verhältnisse die Aufstellungspflicht zum Abschlussstichtag noch besteht, erscheint es sachgerecht, eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzern-ZwA zu verneinen. Zweifelsfragen hinsichtlich der bei der Aufstellung des ZwA zu beachtenden Rechnungslegungsgrundsätze ergeben sich in den Fällen, in denen bei der Aufstellung des KA für das letzte Gj andere Rechnungslegungsgrundsätze beachtet wurden, als bei der Aufstellung des nächsten KA. Für Emittenten isd WpHG, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem organisierten Markt isd Art 4 Abs 1 Nr 14 der EU-Richtl 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in einem Mitgliedstaat der EU oder einem 362 Winkeljohann/Küster

5 13 16 G anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Gj, das vor dem 11. September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, wird in 46 Abs 2 WpHG die Sonderregelung getroffen, dass diese Emittenten für vor dem 31. Dezember 2007 beginnende Gje die Rechnungslegungsgrundsätze des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden können. Da dieses Wahlrecht auf eine bestimmte Gruppe von Emittenten beschränkt ist, haben alle anderen vom Anwendungsbereich des 37 w WpHG umfassten Unt bei der Aufstellung des ZwA diejenigen Rechnungslegungsgrundsätze zu beachten, die bei der Aufstellung des nächsten JA bzw KA anwendbar sind. Entspr gilt für den verkürzten ZwA, der Bestandteil eines Quartalsfinanzberichts nach 37 x Abs 3 WpHG ist. Ein verkürzter ZwA, der Bestandteil eines Halbjahresfinanzberichts ist, hat gemäß 37 w Abs 3 WpHG mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang zu enthalten. DRS 16 near final draft stellt in Anm 15 c klar, dass der ZwA zumindest einen verkürzten Anhang zu enthalten hat. Darüber hinaus sind die in den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen enthaltenen Regelungen zur Zwischenberichterstattung sofern vorhanden zu beachten. Der bei Anwendung der IFRS relevante IAS 34 Interim Financial Reporting fordert in Anm 8 als Mindestbestandteile eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte GuV, eine verkürzte EK-Veränderungsrechnung, eine verkürzte Kapitalflussrechnung und ausgewählte erläuternde Anhangangaben. Das HGB enthält keine expliziten Regelungen zu den Bestandteilen eines ZwA. Da sowohl 37 w Abs 2 WpHG als auch DRS 16 near final draft Anm 15 explizit Mindestbestandteile aufführen, kann die Verpflichtung des 37 w Abs 2 Nr 1 WpHG auch durch die Aufstellung eines vollständigen ZwA isd anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze erfüllt werden. IAS 34 Anm 9 geht explizit auf die Aufnahme eines vollständigen Abschlusses in den Zwischenbericht des Unt ein. Um einen vollständigen Abschluss handelt es sich demnach, wenn dieser hinsichtlich Form und Inhalt die Anforderungen des IAS 1 für vollständige Abschlüsse erfüllt. Unterschiede zwischen einem vollständigen und einem verkürzten ZwA nach IAS 34 bestehen darin, dass bei einem verkürzten ZwA die Gliederungstiefe von Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung und EK-Veränderungsrechnung im Vergleich zu einem vollständigen ZwA geringer ist und dass lediglich ausgewählte erläuternde Anhangangaben und kein vollständiger Anhang aufgestellt werden muss (IAS 34 Anm 10). Ein vollständiger Konzern- ZwA nach IAS 34 unterscheidet sich von einem KA nach IFRS hinsichtlich des umfassten Zeitraums, wobei die Regelungen der Anm 28 ff des IAS 34 zu den Rechnungslegungsmethoden zu beachten sind. Bei der Aufstellung eines ZwA nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sind die Anforderungen des HGB an Form und Inhalt der Bestandteile sowie die konkretisierenden Regelungen des DRS 16 near final draft zu beachten. Unterschiede zwischen einem vollständigen und einem verkürzten ZwA nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften bestehen Winkeljohann/Küster

6 17 18 G 17, Winkeljohann/Küster Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht wie bei einem ZwA nach IAS 34 hinsichtlich der Gliederungstiefe der Bestandteile des ZwA und hinsichtlich des Umfangs der Anhangangaben. Ein vollständiger Konzern-ZwA nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften unterscheidet sich von einem KA nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des umfassten Zeitraums, wobei die Regelungen der Anm 20 ff des DRS 16 near final draft zu den Rechnungslegungsmethoden zu beachten sind. Fraglich ist, ob in entsprechender Anwendung des 297 HGB ein vollständiger KonzernZwA auch eine Kapitalflussrechnung und einen EK-Spiegel zu enthalten hat. Da Begriff und Bestandteile eines Konzern-ZwA im HGB nicht definiert sind, sind die konkretisierenden Regelungen des DRS 16 Anm 15 near final draft heranzuziehen. In Anm 15 werden die Mindestbestandteile eines ZwA genannt; die Ergänzung um eine Kapitalflussrechnung und einen EK-Spiegel wird in Anm 16 lediglich empfohlen. Die Aufnahme einer Kapitalflussrechnung und eines EK-Spiegels in den ZwA kann daher nicht als verpflichtend angesehen werden. Die ausgewählten erläuternden Anhangangaben eines nach IAS 34 aufgestellten ZwA beschränken sich auf Erläuterungen der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen des Unt seit dem letzten JA bzw KA, da angenommen wird, dass diese den Nutzern des ZwA zur Verfügung stehen (s IAS 34 Anm 15). IAS 34 Anm 16 ff fordert als Mindestinhalt der erläuternden Anhangangaben Informationen zu folgenden Bereichen: Rechnungslegungsmethoden Saisonalität oder Zyklizität der Geschäftstätigkeit Ungewöhnliche Geschäftsvorfälle Schätzungsänderungen Wesentliche Finanzierungstransaktionen Gezahlte Dividenden Segmentinformationen Wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag des ZwA Änderungen in der Unternehmensstruktur Änderungen bei contingent assets und contingent liabilities IAS 34 Anm 17 zählt beispielhaft Einzelsachverhalte für die genannten Bereiche auf. Darüber hinaus fordert IAS 34 Anm 19 die Angabe, dass sofern zutreffend der ZwA in Übereinstimmung mit IAS 34 aufgestellt wurde. Wurde ein vollständiger ZwA in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt, ist dies anzugeben, sofern alle Anforderungen der IFRS beachtet wurden. Für die erläuternden Anhangangaben ist der Zeitraum von Beginn der Gj bis zum Stichtag des ZwA (s IAS 34 Anm 15) relevant. Zusätzliche Angabepflichten können sich für Unt ergeben, die den ZwA erstmals nach den IFRS aufstellen (s IFRS 1 Anm 45). Fraglich ist, ob die für einen KA zusätzlich gem 315 a Abs 1 HGB zu beachtenden Vorschriften auch in einem nach den IFRS für Zwischenberichterstattung aufgestellten Konzern-ZwA zu beachten sind. Für die Beachtung der zusätzlichen Vorschriften des 315 a Abs 1 HGB spricht, dass in 37y Nr 2 auf die in 315 a Abs 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsstandards und Vorschriften Bezug genommen wird. Die Aufnahme entsprechender Angaben wird dagegen in der EU- Transparenzrichtl nicht gefordert und würde der Absicht des deutschen Gesetzgebers, die EU-Transparenzrichtl Eins zu Eins in deutsches Recht um-

7 19 21 G zusetzen (s Gesetzesbegr zum RegE des TUG), nicht entsprechen. Eine Aufnahme entsprechender Angaben ist auch für den Jahresfinanzbericht nach 37v WpHG, welcher gemäß 37y Nr 1 WpHG einen nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellten KA zu enthalten hat, nicht gefordert. Die Angabe der ergänzend nach 315 a Abs 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften im ZwA nach WpHG ist aus den genannten Gründen nicht erforderlich (so auch IDW in der 207. Sitzung des HFA, FN IdW 2007, S 262 ff). Die Anforderungen des DRS 16 near final draft Anm 31 an den verkürzten Anhang eines nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten ZwA sind weniger detailliert als die Anforderungen des IAS 34. Hinsichtlich der Rechnungslegungsmethoden und der Änderungen in der UntStruktur bestehen ähnliche Angabepflichten. Auch hier ist es aus Gründen der Klarheit sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass der ZwA in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt wurde (s Anm 17). Darüber hinaus wird in allgemeiner Form gefordert, dass Erl aufzunehmen sind, die ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Änderungen der Beträge im ZwA ggü den Vergleichszahlen sowie der Entwicklungen gewährleisten. Darüber hinaus wird empfohlen, Segmentangaben zu machen (DRS 16 near final draft Anm 33). Sofern Angaben zu nahe stehenden Personen gem 37 w Abs 4 S 2 WpHG nicht in den Zwischenlagebericht aufgenommen werden (s Anm 30 ff), sind diese im verkürzten Anhang bzw in den ausgewählten erläuternden Anhangangaben zu machen. Obwohl in 37 w Abs 4 S 2 Halbs 2 WpHG vom Anhang des Halbjahresfinanzberichts die Rede ist, kann hier nur der Anhang des ZwA gemeint sein, da der Anhang nach 37 w Abs 3 WpHG explizit als Bestandteil des ZwA genannt wird. Für die Bestandteile eines ZwA sind folgende Zeitpunkte bzw Zeiträume und Vergleichsangaben relevant: die Bilanz ist zum Stichtag des ZwA aufzustellen und enthält Vergleichsangaben zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Gj (s DRS 16 near final draft Anm 15 a, IAS 34 Anm 20 a). Darüber hinaus hat der ZwA eine GuV für den Berichtszeitraum mit Vergleichsangaben für den entspr Berichtszeitraum des vorangegangen Gj zu enthalten (s DRS 16 near final draft Anm 15 b, IAS 34 Anm 20 b). Veröffentlicht ein Unt Zwischenberichte halbjährlich zb Halbjahresfinanzbericht nach 37 w WpHG und keinen Quartalsfinanzbericht nach 37 x Abs 3 WpHG umfasst die GuV einschl Vergleichsangaben das erste Halbjahr des aktuellen und des vorangegangenen Gj. Veröffentlicht ein Unt Zwischenberichte vierteljährlich zb sowohl Quartalsfinanzberichte als auch einen Halbjahresfinanzbericht nach WpHG, sind in einen nach den IFRS für Zwischenberichterstattung aufgestellten ZwA auch eine GuV für das aktuelle Quartal sowie Vergleichsangaben für das entspr Quartal des vorangegangen Gj aufzunehmen (s IAS 34 Anm 22 ivm Anm A2). Da DRS 16 near final draft in Anm 10 den Berichtszeitraum von Beginn des Gj bis zum Stichtag des ZwA festlegt, besteht für nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellte ZwA keine Pflicht zur Darstellung von Angaben für das aktuelle Quartal, sofern es sich nicht um den ZwA für das erste Quartal handelt (s auch DRS 16 near final draft Anm 59). Enthält der ZwA einen EK-Spiegel und Winkeljohann/Küster

8 G Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht 22 eine Kapitalflussrechnung (s Anm 16), umfassen diese den Zeitraum von Beginn des Gj bis zum Stichtag des ZwA einschl der Vergleichsangaben für den entspr Zeitraum des vorangegangenen Gj (s DRS 16 near final draft Anm 16, IAS c und d). Zur Klarheit sollte in den ausgewählten erläuternden Anhangsangaben bzw im verkürzten Anhang des ZwA dargestellt werden, dass es sich um einen ZwA handelt, der Bestandteil eines Halbjahresfinanzberichts nach 37 w WpHG bzw Quartalsfinanzberichts nach 37 x Abs 3 WpHG ist. Die einzelnen Bestandteile des ZwA sollten in Übereinstimmung mit den Begriffen des 37 w Abs 3 WpHG ivm DRS 16 near final draft Anm 15 f bezeichnet werden b) Zwischenlagebericht nach WpHG Ein Halbjahresfinanzbericht nach 37 w Abs 1 WpHG hat gem 37 w Abs 2 Nr 2 WpHG einen Zwischenlagebericht zu enthalten. Im Zwischenlagebericht sind gem 37 w Abs 4 WpHG mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unt des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den ZwA anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden Monate des Gj zu beschreiben. Darüber hinaus haben Unt, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, die wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Personen anzugeben, soweit diese Angaben nicht im (verkürzten) Anhang des ZwA gemacht werden. Dabei stehen die Veränderungen der Verhältnisse ggü dem letzten (Konzern-) Lagebericht bzw (Konzern-) Zwischenlagebericht im Fokus (s DRS 16 near final draft Anm 38). Wird der ZwA auf konsolidierter Basis aufgestellt, ist auch der Zwischenlagebericht für den Konzern aufzustellen. Weder die IFRS noch das HGB enthalten Regelungen zur Aufstellung eines Zwischenlageberichts. Die Anforderungen an einen Zwischenlagebericht nach WpHG werden durch DRS 16 near final draft Anm 34 ff konkretisiert. Danach hat der Zwischenlagebericht folgende Mindestinhalte zu umfassen: Für das Unt wichtige Ereignisse des Berichtszeitraums und deren Auswirkungen auf die VFE-Lage Wesentliche Veränderungen der Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung im Vergleich zum letzten Konzernlagebericht Wesentliche Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung in den verbleibenden Monaten des Gj Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen im Berichtzeitraum Gem DRS 16 near final draft Anm 37 finden die allg Grundsätze des DRS 15 entspr Anwendung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Prognosezeitraum auf die verbleibenden Monate des Gj beschränkt ist. Ua wird empfohlen, sich bei der Gliederung des Zwischenlageberichts an der Gliederung des letzten Konzernlageberichts zu orientieren. Im Rahmen der Berichterstattung über Chancen und Risiken wird gefordert, besonders auf bestandsgefährdende Risiken einzugehen (s DRS 16 near final draft Anm 49). 366 Winkeljohann/Küster

9 33 46 G In Erwägungsgrund 5 der zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtl 2007/14/EG wird klargestellt, dass für Unt, die KA nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen, die Definition von nahe stehenden Personen im ins EU-Recht übernommenen IAS 24 maßgeblich ist (so auch DRS 16 near final draft Anm 54). Andere Unt haben die Definition von nahe stehenden Personen in der EG-Richtl 78/660/EG zu beachten. DRS 11 verweist für Unt, die den ZwA nach deutschen handelsrechtlichen Grundsätzen aufstellen, auf die Definition von nahe stehenden Personen des DRS 11. Zur Klarheit sollte im Zwischenlagebericht dargestellt werden, dass dieser in Übereinstimmung mit den für Zwischenlageberichte anwendbaren Vorschriften des WpHG aufgestellt wurde und dass der Zwischenlagebericht Bestandteil eines Halbjahresfinanzberichts nach 37 w WpHG bzw Quartalsfinanzberichts nach 37 x Abs 3 WpHG ist. Er ist gem 37 w Abs 2 Nr 2 WpHG in Abgrenzung zum Lagebericht bzw Konzernlagebericht nach 289 bzw 315 HGB, die keine direkte Relevanz für den Zwischenlagebericht haben, als Zwischenlagebericht bzw Konzernzwischenlagebericht zu bezeichnen c) Zwischenabschluss nach KWG Stellt ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw ein übergeordnetes Unt einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe einen ZwA nach 10 Abs 3 bzw 10 a Abs 10 S 1 KWG zur Ermittlung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung auf, sind gem 340 a Abs 3 bzw 340 i Abs 4 HGB auf diesen die für den JA bzw KA geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Nach 10 Abs 3 S 1 bzw 10 a Abs 10 S 2 KWG ist ein ZwA ein mit dem JA bzw KA vergleichbarer Abschluss. Fraglich ist, ob ein ZwA nach 10 Abs 3 bzw 10 a Abs 10 S 1 KWG alle Bestandteile und Angaben wie der JA bzw KA zu enthalten hat. Die Formulierung des Art Unterabs der EU-Richtl 2006/48/EG (EU-Bankenrichtl), auf den in der Gesetzesbegr zur Einführung der 10 Abs 3 und 10 a Abs 10 KWG durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom verwiesen wird, legt nahe, dass lediglich der Zwischengewinn nach den für den JA bzw KA geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zu ermitteln ist. Die Aufstellung eines vollständigen, dh alle nach den Rechnungslegungsgrundsätzen geforderten Angaben enthaltenden, (Konzern-) ZwA wird nicht gefordert. 40 d) Zwischenabschluss nach BörsO FWB Nach den 63 bzw 78 der BörsO FWB sind Emittenten, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate zum Handel im Teilbereich des regulierten Markts gemäß 42 BörsG (in der Fassung vom 16. Juli 2007) mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen sind, verpflichtet, Quartalsberichte für die ersten drei Quartale des Gj zu erstellen. Der Quartalsbericht hat nach 63 Abs 3 BörsO FWB die Bestandteile Bilanz, GuV, Darstellung der Veränderungen des EK, Kapitalflussrechnung, Winkeljohann/Küster

10 G Zwischenabschluss und Zwischenlagebericht erläuternde Anhangsangaben und Segmentberichterstattung (im Folgenden ZwA ) zu enthalten. Bei der Aufstellung des ZwA sind dieselben Rechnungslegungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Abschlusses gem 62 Abs 1 BörsO FWB zu beachten (s 63 Abs 1 BörsO FWB). Als Rechnungslegungsgrundsätze kommen gem 62 Abs 1 BörsO FWB ausschließlich international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze (IFRS und US-GAAP) in Frage. Die Aufstellung des ZwA hat auf konsolidierter Basis zu erfolgen, sofern der Emittent zur Aufstellung des Abschlusses gem 62 Abs 1 BörsO FWB auf konsolidierter Basis verpflichtet ist ( 62 Abs 1 S 2 BörsO FWB). IdR werden die Anforderungen an einen konsolidierten Abschluss gem 62 Abs 1 BörsO FWB durch den Konzernabschluss erfüllt, da 62 bzw 77 BörsO FWB für Emittenten anwendbar sind, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate im regulierten Markt und damit an einem geregelten Markt isd Art 1 Abs 13 der EG-Richtl 93/22/EWG zum Handel zugelassen sind, und diese Emittenten nach Art 4 ivm Art 2 der EU-VO 1606/2002 (IAS- VO) verpflichtet sind, den KA gem 315 a HGB in Übereinstimmung mit den IFRS aufzustellen. Gem 63 Abs 4 BörsO FWB sind bestimmte Angaben zu machen, sofern diese nicht bereits nach den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen gefordert werden. Die Anforderungen über Zeitpunkt bzw Zeitraum sowie Vergleichsangaben der Bestandteile des ZwA entsprechen denen des IAS 34 für Fälle der vierteljährlichen Veröffentlichung der Zwischenberichte (s Anm 21). Darüber hinaus wird in 63 Abs 3 Nr 6 BörsO FWB explizit gefordert, dass auch die erläuternden Anhangsangaben Vergleichsinformationen zu enthalten haben Vergleich verschiedener Anforderungen Eine Übersicht über die Regelungen zur Zwischenberichterstattung des WpHG, des KWG und der BörsO FWB gibt folgende Tabelle: Rechtsgrundlagen Anwendungsbereich WpHG KWG BörsO FWB 37 w WpHG 37 x Abs 3 WpHG Inlandsemittent von Aktien oder Schuldtiteln isd 2 Abs 1 S 1 WpHG Ausnahmen gem 37z WpHG und 37 w Abs 1 WpHG 10 Abs 3 KWG 10 a Abs 10 KWG Institut bzw übergeordnetes Unt einer Institutsgruppe oder einer Finanz- holding- Gruppe 63 BörsO FWB 78 BörsO FWB Emittent, dessen Aktien oder aktienvertretende Zertifikate zum Handel im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen sind 368 Winkeljohann/Küster

11 55 G WpHG KWG BörsO FWB Rechnungslegungsgrundsätze Die für JA, IFRS- EA bzw KA geltenden, 46 Abs 2 WpHG Die für JA bzw KA geltenden Die für Abschluss gem 62 Abs 1 geltenden internationalen Rechnungslegungsgrundsätze Bestandteile Mindestens verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, verkürzter Anhang Zusätzliche Bestandteile (Kapitalflussrechnung und EK-Spiegel) bei Anwendbarkeit von IAS 34 Mit JA bzw KA vergleichbar Bilanz, GuV, Darstellung der Veränderungen des EK, Kapitalflussrechnung, erläuternde Anhangsangaben, Segmentberichterstattung Häufigkeit Halbjahresfinanzbericht: für das erste Halbjahr des Gj Quartalsfinanzbericht: für das erste bzw die ersten drei Quartale des Gj Keine Regelung Quartalsweise für das erste bis dritte Quartal des Gj Zeitpunkt bzw Zeitraum und Vergleichsangaben Bilanz: Stichtag des ZwA und Stichtag des letzten JA bzw KA GuV: IFRS bei vierteljährlicher Veröffentlichung: aktuelles Quartal und year to date sowie entspr Vj-Zeiträume IFRS bei halbjährlicher Veröffentlichung und HGB: year to date sowie entspr Vj-Zeiträume Kapitalflussrechnung und EK-Spiegel: year to date sowie entspr Vj-Zeiträume Anhang: Year to date Keine Regelung Wie WpHG Anhang: Year to date und Vergleichsangaben Sonstige Informationen Zwischenlagebericht Keine Regelung Angaben gem 63 Abs 4 BörsO FWB Winkeljohann/Küster 369

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