Das BTHG - Auswirkungen für Nutzer*innen an der Schnittstelle Wohnungsnotfall- und der Eingliederungshilfe
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- Hilke Bruhn
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1 Das BTHG - Auswirkungen für Nutzer*innen an der Schnittstelle Wohnungsnotfall- und der Eingliederungshilfe Prof. Dr. Arne von Boetticher Fachtag des DWBO am , Berlin
2 Gliederung 1. Vorbemerkungen zum BTHG 2. Erwartbare Änderungen im Leistungsrecht 2.1 im Jahr im Jahr im Jahr im Jahr Überlegungen bezüglich der Schnittstelle EGH 67er Hilfen Hilfen
3 1. Vorbemerkungen 1.1 Zum Adressatenkreis des BTHG 1.2 Zur Entstehungsgeschichte des BTHG Behindertenrechtskonvention der Vereinten-Nation (VN-BRK) Bund-Länder Diskussionsprozess BTHG Beteiligungsprozess beim BMAS 1.3 Bedeutung des BTHG als sog. Artikelgesetz
4 2. Erwartbare Änderungen - Übersicht zum Inkrafttreten (wenige Details) SGB IX a.f. Teil 1 & 3 neu Vertragsrecht neu SGB IX Teil 2 (EGH) neu EGH- Empfänger neu? PSG III RBEG VO 90 BVGuaÄndG EGH: Budget f. Arbeit Gesamtplan SGB XII EGH Vertragsrecht neu SGB XII neu?
5 2.1 Änderungen im Leistungsrecht SGB XII Regelsätze gelten entsprechend für Wohnungslose ( 27a) Definition der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Wohnung & in Unterkünften ( 42 a) neu, 35 Abs. 5) Erhöhung Vermögens-Barbetrag auf speziell Eingliederungshilfe Erhöhung Vermögensfreibetrag auf ( 90 Abs. 3)
6 2.2 Änderungen im Leistungsrecht SGB IX Neuveröffentlichung der Teile 1 & 3, u.a.: neuer Behinderungsbegriff in Anlehnung an VN-BRK ( 2) neues Teilhabeplanverfahren (inkl. Teilhabekonferenz) ergänzende unabhängige Teilhabeberatung neue Leistungen: andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit als Alternative zu (Teilen der) WfbM Soziale Teilhabe: u.a. Assistenzleistungen und Mobilität Teil 2 (EGH): Festlegung der Träger durch Landesrecht ( 94) und neues Vertragsrecht für Verträge ab 2020 ( 123 ff.) inkl. sog. externem Vergleich
7 2.2 Änderungen im Leistungsrecht SGB IX Neuer Menschen Behinderungsbegriff sind behindert mit ( 2) Behinderungen sind bisher: Menschen, wenn ihre die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit, seelische Gesundheit oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- oder Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.en und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
8 2.2 Änderungen im Leistungsrecht SGB XII : Einführung eines Gesamtplanverfahrens (in 141 ff., nur bis 2020, dann SGB IX), u.a. Beteiligung des Berechtigten (& Vertrauensperson) Dokumentation seiner Wünsche zu Art und Ziel der Leistung sozialraumorientiert Bedarfsermittlung anhand ICF-Konzept der WHO Gesamtplankonferenz Teilhabezielvereinbarung möglich Vertragsrecht: Einfrieren der EGH Verträge ( 139)
9 2.3 Erwartbare Änderungen im Leistungsrecht SGB IX EGH wird 2. Teil des SGB IX ( ) Berechtigten-Kreis bleibt ( SGB XII & 1-3 EGHVO) EGH & 67er Hilfen nebeneinander anwendbar ( 93 Abs. 2 ) Personenorientierung: Leistung unabhängig von Wohnform Besonderheit des Einzelfalls ( 104), u.a.: Sozialraumorientierung Angemessenheitsobergrenze statt Mehrkostenvorbehalt Poolen von Leistungen im Ermessen des Trägers ( 116) Gesamtplanverfahren (s.o., 117 ff.) Beitrag aus Einkommen/ Vermögensfreibetrag ~
10 2.3 Erwartbare Änderungen im Leistungsrecht SGB XII: Streichung des 6. Kapitels (EGH) Einrichtungszentrierung in der Sozialhilfe bleibt ( 13, 27b) Ergänzung neue Wohnformen bei KdU & Heizung ( 42a) Privatraum + Gemeinschaftsräume Änderung 67: Leistungen des Teil 2 des SGB IX vorrangig
11 2.4 Änderungen im Leistungsrecht SGB IX Neudefinition des Personenkreis der EGH, wenn Teilhabe an: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Bedeutende Lebensbereiche (u.a. Bildung, Arbeit, Wirtschaftliches) Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. in größerer Anzahl nur mit oder in geringerer Anzahl auch mit Unterstützung nicht möglich (Festlegung durch späteres Gesetz) Modellprojekte & Anwendungsbeobachtungen des BMAS
12 3. Fazit: Tatsachen: 1. Keine unmittelbaren Änderungen an den 67er Hilfen 2. Die Hürden zwischen EGH und 67er Hilfen werden größer Ausblicke: 1. Klassische 67er Klient*innen Hilfeempfänger 2. Klasse? 2. Der Sozialraum als Chance: Handlungskonzept oder Kosten-Sparmodell?
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit erhältlich 4. Quartal 2017
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