Staatliche Ballettakademie Ausbildung und Prüfung

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1 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Staatlichen Ballettakademie Berufsfachschule (John-Cranko-Schule Stuttgart) vom 6. Dezember 1993 (GBl S. 29, K.u.U S. 45) geändert durch: 1. Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an den beruflichen Schulen vom 17. September 1996 (GBl. S. 628; K.u.U. S. 745) 2. Verordnung vom 12. Mai 2000 (GBl. S. 462; K.u.U. S. 130) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7, 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 485), wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung Die Ausbildung an der Staatlichen Ballettakademie Berufsfachschule soll umfassende theoretische Kenntnisse und Fertigkeiten der Tanzkunst vermitteln, zur Bühnenreife führen und darüber hinaus die Allgemeinbildung vertiefen. Sie setzt musische Begabung sowie körperliche Eignung für hartes Tanztraining voraus. 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung, Berufsbezeichnung (1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre. Sie gliedert sich in eine Unterstufe und eine Oberstufe von je einem Schuljahr. (2) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus 1. der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zum Abschluss der Unterstufe und 2. der fachpraktischen Prüfung zum Abschluss der Oberstufe. Durch das Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Klassischer Tänzer / Staatlich geprüfte Klassische Tänzerin erworben.

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis 3 Bildungsplan, Stundentafel Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel. 4 Kernfächer Kernfächer unter den Pflichtfächern sind Ballettkunde, Tanzgeschichte, Klassische Technik, Variationen und Charaktertanz. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren und Probezeit 5 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Unterstufe der Ballettakademie sind: 1. die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder die Versetzung in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Ballettakademie, 3. das Bestehen der Aufnahmeprüfung oder eine sie ersetzende Entscheidung nach 7 Abs. 5 oder 6. Wer das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 1 nicht an einer deutschen Schule erworben hat, hat zusätzlich die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift nachzuweisen. (2) Bei besonderer praktischer tänzerischer Begabung und herausragendem Leistungsstand kann der Schulleiter auf Vorschlag des Prüfungsausschusses auch Bewerber aufnehmen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllen. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Oberstufe der Ballettakademie ist der erfolgreiche Abschluss der Unterstufe oder eine Aufnahmeentscheidung der Klassenkonferenz gemäß 18 Abs. 3. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Er kann für die Aufnahme in die Unterstufe eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren die Zusage über die Aufnahme angenommen oder abgelehnt werden muss. 6 Meldung zur Aufnahmeprüfung Die Meldung zur Aufnahmeprüfung ist an die Ballettakademie zu richten. Der Termin, zu dem die Meldung zur Aufnahmeprüfung eingegangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Der Meldung sind beizufügen:

3 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 3 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und über die ausgeübte Berufstätigkeit, 2. eine beglaubigte Abschrift des Nachweises nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3. ein ärztliches Gesundheitszeugnis. Sofern der Nachweis nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum Meldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; der Meldung ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. 7 Aufnahmeprüfung (1) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung. Der Termin der Prüfung wird vom Schulleiter festgelegt. (2) Für die Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Leiter der Ballettakademie oder sein Stellvertreter, 2. zwei weitere vom Vorsitzenden benannte Lehrer des fachpraktischen Bereichs der Ballettakademie. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. (3) In der Aufnahmeprüfung sind nachzuweisen: a) ein Leistungsstand, der einer abgeschlossenen Grundausbildung an der Ballettschule der Württembergischen Staatstheater entspricht, b) die spezielle Eignung zur professionellen Tänzerin oder zum professionellen Tänzer. (4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. (5) Der Schulleiter kann Bewerber von der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung befreien, wenn sie geeignete Leistungsnachweise vorlegen, damit der Prüfungsausschuss entscheiden kann, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen. Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, kann der Bewerber innerhalb einer vom Schulleiter gesetzten Frist an einer Aufnahmeprüfung nach Absatz 1 teilnehmen; das Ergebnis der Aufnahmeprüfung tritt dann an die Stelle der Entscheidung nach Satz 1. (6) Bei besonderer tänzerischer Begabung und herausragendem Leistungsstand kann der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen Bewerber ohne eine Aufnahmeprüfung nach Absatz 1 oder eine Entscheidung nach Absatz 4 in die Schule aufnehmen. 8 Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in die Ballettakademie (1) Nach jeder Prüfung legt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis Prüfungsausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Vorsitzenden für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note ausreichend erreicht ist. (2) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Leiter der Ballettakademie. Kann die Ballettakademie nicht alle Bewerber, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben, aufnehmen, so richtet sich die Aufnahme der Bewerber nach der Reihenfolge der Bewertungen in der Aufnahmeprüfung. 9 Probezeit Alle Schüler werden zunächst auf Probe aufgenommen. Nach Ablauf von drei Monaten entscheiden der Schulleiter und die Lehrer, die den Schüler in den Pflichtfächern des fachpraktischen Bereichs unterrichten, auf Grund der bisher gezeigten Leistungen mit Stimmenmehrheit über das Bestehen der Probezeit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Das Bestehen der Probezeit darf nicht festgestellt werden, wenn die Leistungen in den Fächern Klassische Technik, Variationen und Charaktertanz nicht mindestens mit der Note ausreichend bewertet sind. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Ballettakademie verlassen. 3. Abschnitt Abschluss der Unterstufe 10 Zweck der Prüfung Zum Abschluss der Unterstufe ist in den Fächern des theoretischen Bereichs eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung in der Unterstufe in den Fächern des theoretischen Bereichs erreicht ist und die geforderten allgemeinen und fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vorhanden sind. Die Prüfung ist zugleich Teil der Abschlussprüfung ( 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). 11 Teile der Prüfung Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 12 Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung wird an der Ballettakademie abgenommen. (2) Die Prüfung findet am Ende der Unterstufe statt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt für die einzelnen Prüfungsteile fest.

5 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 5 (3) Wenn dadurch der Bildungsplan insgesamt oder einzelne Lehrpläne besser erfüllt werden können, kann der Schulleiter festlegen, dass außer im Fach Deutsch die Abschlussprüfung auf den Beginn des auf die Unterstufe unmittelbar folgenden Schuljahres verschoben wird; sie muss bis spätestens 31. Dezember abgeschlossen sein. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur Prüfung sind alle Schüler der Unterstufe zugelassen. (2) Für die Prüfung werden in allen Fächern des theoretischen Bereichs Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Prüfung zum Abschluss der Unterstufe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, sofern das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, 3. sämtliche Lehrer, die den Schüler in der Unterstufe in den Fächern des theoretischen Bereichs unterrichten. Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, 2. der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer, 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer. In Fächern, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuss als Mitglied an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen. 15 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: 1. Deutsch (Arbeitszeit 150 Minuten), 2. Ballettkunde (Arbeitszeit 120 Minuten), 3. Tanzgeschichte (Arbeitszeit 120 Minuten). (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrer vom Schulleiter bestimmt. In jedem Fach sollen Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt werden. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrern zu unterschreiben ist. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen. Dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

7 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 7 16 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Prüfungsfächer des theoretischen Bereichs erstrecken. (4) Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Schüler mündlich zu prüfen ist. Jeder Schüler wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist. (5) Im Anschluss an die jeweilige mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). (6) Über die jeweilige mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsauschusses unterschrieben wird. 17 Ermittlung der Endnoten der Fächer des theoretischen Bereichs (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern des theoretischen Bereichs werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf befriedigend ). (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, 2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.

8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist. (5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden. 18 Zeugnis, Feststellung des Abschlusses, Aussetzung der Versetzungsentscheidung (1) In den Fächern des theoretischen Bereichs werden in das Jahreszeugnis die nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten als Leistungsnoten aufgenommen. In den Fächern des fachpraktischen Bereichs und in den Fällen des 20 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 werden die Noten des Jahreszeugnisses aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen ermittelt. (2) Schüler haben die Unterstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn im Jahreszeugnis 1. der Durchschnitt aus den Noten aller Pflichtfächer 4,0 oder besser ist und 2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer des theoretischen und des fachpraktischen Bereichs jeweils 4,0 oder besser ist und 3. die Leistungen im Fach Klassische Technik nicht schlechter als ausreichend bewertet sind und 4. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note ungenügend bewertet sind und 5. die Leistungen in nicht mehr als einem Pflichtfach geringer als ausreichend bewertet sind; sind die Leistungen in einem Fach des theoretischen Bereichs und einem Fach des fachpraktischen Bereichs geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so ist die Unterstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn für beide Fächer ein Ausgleich möglich ist. Ausgeglichen werden können a) die Note ungenügend in einem Pflichtfach, das nicht Kernfach ist, durch die Note sehr gut in einem anderen Pflichtfach oder die Note gut in zwei anderen Pflichtfächern, b) die Note mangelhaft in einem Kernfach durch mindestens die Note gut in einem anderen Kernfach,

9 zum Vorschriftenverzeichnis Seite 9 c) die Note mangelhaft in einem Pflichtfach, das nicht Kernfach ist, durch die Note gut in einem anderen Pflichtfach oder die Note befriedigend in zwei anderen Pflichtfächern. Ausgeglichen werden kann nur mit Fächern des jeweiligen Bereichs. (3) Im Falle des 12 Abs. 3 setzt die Klassenkonferenz die Entscheidung über das Bestehen der Unterstufe und die Erteilung eines Zeugnisses bis zum Abschluss der Unterstufenprüfung aus; die Schüler sind bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz berechtigt, am Unterricht der Oberstufe teilzunehmen. (4) Wurde die Unterstufe auf Grund nicht ausreichender Leistungen in einem Pflichtfach des fachpraktischen Bereichs nicht erfolgreich abgeschlossen, kann ausnahmsweise eine Aufnahme in die Oberstufe der Ballettakademie erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Aufnahme in die Oberstufe reichen und nach einer Übergangszeit den Anforderungen der Oberstufe voraussichtlich genügen werden. 19 Wiederholung, Entlassung (1) Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Unterstufe muss bei weiterem Verbleib an der Ballettakademie die Unterstufe wiederholt werden. (2) Wer auch nach Wiederholung der Unterstufe diese nicht erfolgreich abschließt, muss die Ballettakademie verlassen. Als Wiederholung gilt auch eine freiwillige Wiederholung nur eines Teils der Unterstufe. 20 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Unterstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

10 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschung vorliegt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als nicht erfolgreicher Abschluss der Unterstufe. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Aufnahmeentscheidung in die Oberstufe zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als nicht erfolgreicher Abschluss der Unterstufe. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 4. Abschnitt Abschluss der Ausbildung 22 Zweck der Prüfung In der fachpraktischen Prüfung ( 2 Abs. 2 Nr. 2) soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Ballettakademie erreicht ist und die geforderten fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen. 23 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur Prüfung sind alle Schüler der Oberstufe zugelassen. (2) Für die Prüfung werden in allen Fächern der Oberstufe Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils bekannt zu geben.

11 zum Vorschriftenverzeichnis Seite Durchführung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten 12, 14, 17 Abs. 4 und 5, 20 und 21 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Dem Prüfungsausschuss für den Abschluss der Ballettakademie gehören als weitere Mitglieder an: a) der Ballettdirektor der Württembergischen Staatstheater oder sein Beauftragter, b) ein vom Schulleiter benanntes Mitglied des Balletts der Württembergischen Staatstheater. 2. Für die fachpraktische Prüfung werden Fachausschüsse gemäß 14 Abs. 4 gebildet, denen als weitere Mitglieder angehören: a) der Ballettdirektor der Württembergischen Staatstheater oder sein Beauftragter, b) ein vom Schulleiter benanntes Mitglied des Balletts der Württembergischen Staatstheater. 3. Die Nichtteilnahme an der Prüfung gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 und der Ausschluss von der Prüfung gemäß 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gelten als Nichtbestehen der Prüfung. 25 Fachpraktische Prüfung (1) Eine fachpraktische Prüfung ist in folgenden Fächern abzulegen: 1. Klassische Technik (90 bis 100 Minuten), 2. Variationen (3 Minuten), 3. Charaktertanz (60 bis 70 Minuten). (2) Die fachpraktische Prüfung in den Fächern Klassische Technik und Charaktertanz wird als Gruppenprüfung bis zu sechs Schülern, die fachpraktische Prüfung im Fach Variationen als Einzelprüfung durchgeführt. (3) Im Anschluss an die jeweilige fachpraktische Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). (4) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist. 26 Ermittlung des Ergebnisses des Ausbildungsabschlusses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern des fachpraktischen Bereichs werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der

12 Seite 12 zum Vorschriftenverzeichnis Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt. Bei der Ermittlung der Endnoten in den Fächern, in denen fachpraktisch geprüft wurde, zählen die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf befriedigend ). In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, sind die Anmeldenoten die Endnoten. (2) In den Fächern des theoretischen Bereichs werden die Noten des Jahreszeugnisses zum Abschluss der Unterstufe als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (3) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Ausbildung an der Ballettakademie erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierfür gelten die Bestimmungen des 18 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Nach der Schlusssitzung ist unverzüglich mitzuteilen, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. 27 Zeugnis (1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach 26 Abs. 1 und 2 ermittelten Endnoten. In dem Zeugnis ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Klassischer Tänzer / Staatlich geprüfte Klassische Tänzerin zu vermerken. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 26 Abs. 1 und 2 ermittelten Endnoten. (3) Schüler, die an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach 23 Abs. 2 Satz 1; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und die Oberstufe wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach 26 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ziel der Ballettakademie nicht erreicht ist. 28 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Oberstufe einmal wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Oberstufe gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Bei bestandener Prüfung ist weder eine Wiederholung der Oberstufe noch eine Wiederholung der Prüfung zulässig. (3) Schüler, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, müssen die Ballettakademie verlassen.

13 zum Vorschriftenverzeichnis Seite Abschnitt 29 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Staatlichen Ballettakademie Berufsfachschule (John- Cranko-Schule Stuttgart) vom 23. Mai 1977 (GBl. S. 398; K.u.U. S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an den beruflichen Schulen vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213; K.u.U. S. 421), außer Kraft. Anlage (zu 3): Stundentafel

14 Seite 14 zum Vorschriftenverzeichnis Stundentafel für die Ballettakademie (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) Anlage (zu 3) Unterstufe Oberstufe 1 Pflichtfächer 1.1 theoretischer Bereich Deutsch 2,5 Englisch 2 Sozialkunde 1 Musikgeschichte und Musiktheorie 2 Ballettkunde 4 Tanzgeschichte 1 Schminken 0,5 1.2 fachpraktischer Bereich Klassische Technik Variationen Pas de Deux Repertoire Charaktertanz Jazz/Moderner Tanz Erweiternder und stützender Bereich 2 2 Deutsch Klassische Technik Tanzschrift 1 Die Ausbildung umfasst weitere zusätzliche Proben und Bühnenauftritte, insbesondere im 2. Schuljahr (Oberstufe) 2 bei ausreichender Gruppenstärke

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