Implementierung des UN GHS in der EU Allgemeine Prinzipien

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1 Implementierung des UN GHS in der EU Allgemeine Prinzipien Prof. Dr. Tom Gebel Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin FB 4 "Sicherheit und Gesundheit bei chemischen und biologischen Arbeitsstoffen" Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Tel Fax

2 UN GHS: Inhalte und Prinzipien - Übersicht - alle gefährlichen Stoffe/Gemischen; nicht Erzeugnisse - Gefahren: intrinsische Eigenschaften (pc, hum, env) - Nutzen vorhandener Information zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen - Modulares System ( building blocks ) für Sektoren Verbraucher, Arbeitsplatz, Transport, Notfall Gefahrenklassen und -kategorien - Informationstransfer via Kennzeichnung und SiDaBla 2

3 UN GHS: Allgemeine Strategie keine Reduzierung Schutzniveau bestehender Systeme! Auswahl bei der Implementierung (neben Klassen/Kategorien: zusätzliche Optionen) bei Implementierung der Eigenschaft gelten GHS Kriterien Zus. Kennzeichnung erlaubt, darf nicht GHS widersprechen Setzung spezifischer Konzentrationsgrenzen bei Selbsteinstufung möglich 3

4 Mögliche Konflikte bei der Kennzeichnung Transport (Gefahrgut) Ziel: sicherste Verpackungsgruppe GHS Ziel: Kommunikation aller relevanten Gefährdungseigenschaften und Nennung von Sicherheitsratschlägen 4

5 Piktogramme: Verwendung und Gefahrgut Beispiele: alt neu explosiv extrem entzündbar leicht entzündbar oxidierend ätzend (sehr) giftig 5

6 Was ist nicht Inhalt des UN GHS? Risikobewertung und Risikomanagement Erstellung einer harmonisierten Liste der Stoffeinstufung 6

7 UN GHS: Allgemeine Strategie Einstufung ist direkt verknüpft mit Kennzeichnung einzige Ausnahmen a) von der Einstufung: Stoff nicht bioverfügbar (GHS ) Bsp.: Polymere und Metalle b) von der Kennzeichnung: - Metalle & Legierungen: in massiver, nicht dispergierbarer Form (GHS ) - Verbraucher und chronische Endpunkte CMR & rstot (GHS ) 7

8 VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP.Classification, Labelling and Packaging.. 8

9 CLP-Verordnung Übergangsfristen Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis (+ 2 Jahre für Lagerbestände) Gemische erlaubt bis (+ 2 Jahre für Lagerbestände) erlaubt ab zwingend ab erlaubt ab zwingend ab Sicherheitsdatenblatt Alte Einstufung Neue Einstufung Stoffe zwingend bis erlaubt ab zwingend ab Gemische zwingend bis erlaubt ab zwingend ab GHS Faltblatt: nnn=true 9

10 Was wurde aus dem UN GHS nicht übernommen? Physikalische Eigenschaften Flammable liquids category 4 CLP Verordnung Human- und Ökotoxikologie Acute toxicity category 5 Skin irritation category 3 Aspiration hazard category 2 Acute aquatic toxicity category 2 Acute aquatic toxicity category 3 10

11 EU GHS-VO CLP Übernommene EU-Sonderfälle (Anhang I, 1.3) Stoffe und Gemische: Kennzeichnungsausnahmen Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) Metalle in kompakter Form R65 Aerosolbehälter mit versiegelter Sprühvorrichtung Explosivstoffe, die wegen Sprengwirkung oder pyrotechnischen Wirkung in den Verkehr gebracht werden [Ausnahmen für Kleingebinde] 11

12 EU GHS-VO CLP Einbezug der Sonderfälle der EU (Anhang II) Stoffe und Zubereitungen Humantoxizität z.b.: R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase R31.. mit Säure giftige Gase R32..mit Säure sehr giftige Gase R66 Wdh. Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen 12

13 Übernahme EU-Sonderfälle: Gemische Zusätzliche Kennzeichnung (Anhang II) Enthält 'Name des sensibilisierenden Stoffes'. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich. Achtung, Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff. uvam.. EU GHS-VO CLP 13

14 Probleme und Ausblick - UN GHS 2007 bildet Basisplattform - weitere Harmonisierung notwendig - Entwicklung weiterer Leitfäden (ECHA) - mittelfristig keine Harmonisierung bei Einstufung von Stoffen und Gemischen (v.a. global, eingeschränkt EU) 14

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