Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen

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1 Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen Synopse jener Normen der Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg, über deren Änderung die Vertreterversammlung vom 29. Mai 2018 Beschluss fassen wird Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank im Märkischen Kreis eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Lüdenscheid. 2 Zweck und Gegenstand (1) (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere k) die Vermittlung von Grundstücken, Grundstücksrechten sowie Unternehmungen und Beteiligungen; l) der Ankauf und Verkauf, die Erschließung, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksrechten, sowie die Errichtung von Gebäuden; m) die Erbringung sonstiger Dienstleistungen. 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank in Südwestfalen eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Siegen. 2 Zweck und Gegenstand (1) (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere k) der Erwerb und die Verwaltung einer Beteiligung an einem Unternehmen, das für eigene oder fremde Rechnung tätig ist, insbesondere in den Bereichen Erwerb, Vermittlung, Bebauung, Erschließung, Einrichtung, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; l) der Ankauf und Verkauf, die Erschließung, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, so wie die Errichtung von Gebäuden; m) die Vermittlung von Unternehmungen und Beteiligungen; n) die Erbringung sonstiger Dienstleistungen

2 (3) (4) Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; b) c) d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Miet- und anderen Verträgen, sowie Dienstverträgen mit leitenden Mitarbeitern, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als , EUR sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR; e) (2) (3) (3) (4) 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, es sei denn, die durch das vorgenannte Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeit für die Genossenschaft bzw. der dadurch begründete Kaufpreisanspruch der Genossenschaft überschreitet im Moment des Vertragsschlusses nicht einen Betrag von 0,5% des Eigenkapitals der Genossenschaft; ausgenommen von der Regelung des ersten Halbsatzes sind zudem der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; b) c) d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert im Moment des Vertragsschlusses von mehr als 0,5% des Eigenkapitals der Genossenschaft sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR; e) (2) (3) - 2 -

3 (4) (5) (6) Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sind mindestens 7 Tage vor der Vertreterversammlung schriftlich an die Genossenschaft, zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden, zu richten. Dies gilt nicht für einen Vorschlag seitens des Aufsichtsrates und nicht für den Vorschlag zur Wiederwahl. (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen 33 Abs. 3 bis 5. (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist (4) (5) (6) 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden von der Vertreterversammlung und sieben Mitglieder werden von der Arbeitnehmerseite nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie von der Vertreterversammlung gewählt werden, sind mindestens 7 Tage vor der Vertreterversammlung schriftlich an die Genossenschaft, zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden, zu richten. Dies gilt nicht für einen Vorschlag seitens des Aufsichtsrates und nicht für den Vorschlag zur Wiederwahl. (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie von der Vertreterversammlung gewählt werden, muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen 33 Abs. 3 bis 5. (3) Das Amt eines von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig

4 Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. (6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden; dies gilt nicht für die erste Ergänzungswahl aus Anlass einer Verschmelzung. (7) (4) Das Amt eines von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. (5) Scheidet ein von der Vertreterversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, kann für die verbleibende Amtszeit auch für dieses von der Vertreterversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. (6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können, soweit sie von der Vertreterversammlung zu wählen sind, nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden; dies gilt nicht für die erste Ergänzungswahl aus Anlass einer Verschmelzung sowie für die erste Wahl der von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder zur Konstituierung des Aufsichtsrats zusammen mit den Vertretern der Arbeitnehmerseite nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes. (7)

5 Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg (8)... (8)... (9) Die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmerseite für den Aufsichtsrat richtet sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Ver gütung im Sinne von 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; 46 Bekanntmachungen der Genossenschaft (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma in den Lüdenscheider Nachrichten (Tageszeitung) bekannt gemacht; der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger oder dessen Rechtsnachfolger veröffentlicht. (2) (3) Sind die Bekanntmachungen in den Lüdenscheider Nachrichten nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungs- 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind, sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; 46 Bekanntmachungen der Genossenschaft (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma in den Lüdenscheider Nachrichten (Tageszeitung) und in der Siegener Zeitung (Tageszeitung) bekannt gemacht. Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) (3) Sind die Bekanntmachungen in einem Bekanntmachungsorgan gemäß Abs. 1 nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Be

6 Derzeitige Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg organs durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im elektronischen Bundesanzeiger. kanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger

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