Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.
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- Michaela Geier
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1 Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7 Ca 4133/13 ArbG Koblenz Entscheidung vom Tenor: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom , Az.: 7 Ca 4133/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung. Die Klägerin war vom bis zum bei dem
2 Beklagten als Physiotherapeutin beschäftigt. Ihr vertragsgemäßes Arbeitsentgelt belief sich auf 1.900,00 EUR brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete infolge Eigenkündigung der Klägerin vom zum Am beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung ihres restlichen Urlaubs zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab mit dem Hinweis darauf, dass die Klägerin in Anbetracht der Kündigungen zweier weiterer Therapeutinnen nunmehr die einzig verbliebene Arbeitskraft im Betrieb sei, und er somit auf ihre Arbeitskraft bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angewiesen sei. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitskraft bis einschließlich Samstag, dem Mit ärztlicher Bescheinigung vom wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum attestiert. Am wurde eine Folgebescheinigung ausgestellt, welche die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis einschließlich auswies. Auf den Inhalt der betreffenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 35 f. d. A.), die der Beklagte von der Klägerin erhalten hat, wird Bezug genommen. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto sowie auf Bezahlung von Überstunden (116,96 EUR brutto) und Erstattung von Fahrtkosten (192,60 EUR netto) nebst Zinsen in Anspruch genommen.
3 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom (Bl. 70 bis 75 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.900,00 EUR brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Beklagte am Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom verlängerten Berufungsbegründungsfrist am begründet. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestünden objektive Tatsachen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der der Klägerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergäben. So stünde die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die Klägerin am in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Gespräch vom , in welchem der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ihrem Urlaubsantrag nicht stattgegeben werden könne. Bereits hierdurch sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Auch die Tatsache, dass in der Erstbescheinigung direkt eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen attestiert worden sei, stelle eine Vorgehensweise dar, welche absolut nicht den üblichen Gepflogenheiten ordnungsgemäßer ärztlicher Heilbehandlung, Diagnose und Attestierung entspreche. Im Hinblick auf die absolut unübliche Dauer der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestehe der Verdacht, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Besonders bezeichnend sei
4 darüber hinaus die Tatsache, dass der bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeitraum abrupt mit dem geendet habe. Grund hierfür sei nämlich die Tatsache, dass die Klägerin (unstreitig) zum eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen habe. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom (Bl. 114 bis 116 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom (Bl. 126 bis 128 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 in Höhe von 1.900,00 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben.
5 II. Die Klage auf Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2013 ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß den 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat Mai 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.900,00 EUR brutto. Die Klägerin war ausweislich des Inhalts der ihr erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während des gesamten Monats Mai 2013 infolge Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert. Den ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom und vom kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie begründen die tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin während des attestierten Zeitraumes infolge Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. BAG v AZR 312/91 - AP Nr. 98 zu 1 LFZG). Der Beklagte hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Anlass geben könnten. Die von ihm diesbezüglich vorgetragenen Umstände rechtfertigen weder jeweils für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigungen. Der Beklagte kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Urlaubsverlangens der Klägerin am und ihrer Krankschreibung ab dem berufen. Zwar trifft es zu, dass ein solcher Zusammenhang unter bestimmten Voraussetzungen Zweifel an der Richtigkeit einer
6 Krankschreibung begründen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach einer Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zum gewünschten Termin zu erteilen, sein Verbleiben von der Arbeit, also sein "Krankfeiern" ankündigt (vgl. BAG v AZR 326/77 - AP Nr. 3 zu 3 LFZG). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem seitens des Beklagten abgelehnten Urlaubswunsch ihr Fernbleiben weder angekündigt noch angedroht. Darüber hinaus hat sie auch an den beiden folgenden Tagen noch gearbeitet. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergeben sich keinerlei Zweifel aus der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen daraus, dass die Klägerin bereits in der Erstbescheinigung für einen Zeitraum von drei Wochen krankgeschrieben wurde. Dieser Umstand spricht vielmehr ausschließlich dafür, dass der Gesundheitszustand der Klägerin am aus ärztlicher Sicht bereits eine nicht unerhebliche Dauer der Erkrankung erwarten ließ. Letztlich wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegend auch nicht dadurch ernsthaft erschüttert, dass der attestierte Zeitraum exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses der Klägerin endete. Die daraus herrührenden Zweifel des Beklagten erscheinen zwar nicht unverständlich. Gleichwohl begründet dieser Umstand - auch aus Sicht des Berufungsgerichts - noch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher nicht erschüttert.
7 Der Zinsanspruch folgt aus den 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten ( 72 a ArbGG), wird hingewiesen. HTML-Download Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
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