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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP Opferinteressen ernst nehmen Opferschutz stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DerSchutzunddieRechtedesOpfersvonGewaltverbrechengehöreninden MittelpunktdesStrafverfahrens.OpfereinerStraftatzuwerdengehörtzuden schlimmstenerfahrungeneinesmenschen.deshalbmüssendieopferalseigenständigerechtspersönlichkeitmiteigenensubjektivenrechtenausgestattet werden.häufigistimstrafrechtdiestrafefürdentätervongesteigertemöffentlicheninteresse.aberauchderfriedendesopfersfordertdenrechtsstaat. ImStrafverfahrenmussdahereinmöglichstschonenderUmgangmitGewaltopfernimVordergrundstehen.JederaneinemStrafverfahrenBeteiligtehat Anspruch auf einen fairen Umgang. Hierzu zählt insbesondere das Opfer. Bereitsinder13.WahlperiodehateinParadigmenwechselinderRechtspolitik stattgefunden,wodurchdierechtliche,tatsächlicheundpsychologischesituationderopferundzeugendurchverschiedenegesetzlichemaßnahmenentscheidendverbessertwerdenkonnte.sosindopferheutealsselbständige VerfahrensbeteiligteanerkanntundkönneneinenOpferanwaltaufKostendes Staateserhalten.DarüberhinauskönnenschutzbedürftigeZeugenperVideo außerhalbdesgerichtssaalesvernommenwerden.dieopferkönnenaufhonorarezugreifen,diedietäterfürdieöffentlichevermarktungdertaterhalten. InsbesonderehatsichderTäter-Opfer-Ausgleichdort,woerauchvomOpferakzeptiert wird, bewährt.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode IndervergangenenWahlperiodehatderDeutscheBundestagdasOpferrechtsreformgesetzverabschiedet.DasGesetzverfolgtdasZiel,dieInteressender OpferimStrafverfahrennochstärkerzuberücksichtigen.Erstmaligistesgelungen,dasAdhäsionsverfahrenspürbarzuverbessernundzustärken.Mitdem OpferrechtsreformgesetzhatderGesetzgeberauchVorgabenausdemEU-Rahmenbeschlussvom15.März2001überdieStellungdesOpfersinStrafverfahren (2001/220/JI)aufgegriffenundinnationalesRechtumgesetzt.DerRahmenbeschlusszeigt,dassOpferschutzlängstnichtmehrnationalgedachtwerdenkann. DerProzessderHarmonisierungvonstrafrechtlichenVorschrifteninnerhalbder EuropäischenUnionmussdaherimmerauchimZusammenhangmitderVereinheitlichung von Opferrechten gesehen werden. 2.ObwohldieRechtederOpferinStrafverfahrenindenvergangenenJahren nationalwieaufeuropäischerebeneimmermehranbedeutunggewonnen haben,gibtesnachwievorregelungslücken,diesichimeinzelfallbesonders nachteilig für die Opfer auswirken: a)geradewennkinderundjugendlicheopfervonstraftatenwerden,istesfür dieopferundderenangehörigeinderpraxisoftmühsam,schnellundunbürokratischhilfezuerhalten.dabeisindkinderundjugendlichediewehrlosestenopfer.fürsieistesbesonderswichtig,nacheinerstraftatdenschutz dergemeinschaftzuspüren,umvertrauenfürihrenweiterenlebenswegzu gewinnen.allebestehendeninstrumenteimopferschutzmüssendaherinsbesonderedaraufuntersuchtwerden,obsiezeitnahundeffektivminderjährigenopfernvonstraftatenundderenangehörigenhilfegewähren. WichtigsteAufgabemussessein,diemitdemStrafprozessverbundenenBelastungenfürKinderundJugendlichezumildern.Darüberhinaussollteim Opferentschädigungsgesetz (OEG)eineAuffangregelungvorgesehenwerden,diedenBehördengrößerenHandlungsspielraumeinräumt,umminderjährigenOpfernvonStraftatenMittelfürnotwendigeärztlicheundpsychologische Behandlungen schnell und unbürokratisch zur Verfügung zu stellen. b)deropferanwaltaufstaatskostenistimmernochdieausnahme. 397ader Strafprozessordnung (StPO)ermöglichtOpfernvonbestimmtenDelikten sichalsnebenkläger,unabhängigvondenwirtschaftlichenvoraussetzungen derprozesskostenhilfe,anwaltlichvertretenzulassen.derkatalogderjenigendelikte,beidenenauchohnedievoraussetzungenderprozesskostenhilfe aufantrageinanwaltbeizuordnenist,istbishernuraufwenigedeliktemit besondersschwerenfolgenbestimmt.gewaltkriminalität,wieschwerekörperverletzung ( 226desStrafgesetzbuches StGB),schwererRaub ( 250 StGB),räuberischeErpressung ( 255StGB)sowieerpresserischerMenschenraub ( 239aStGB)undGeiselnahme ( 239bStGB)istbishernichterfasst.TrotzdermitdiesenStraftatenfürOpferverbundenenoftlebenslangen TraumatisierungenhabenOpfervondenvorgenanntenStraftatenbishernicht diemöglichkeit,ihreinteressenineinemstrafverfahrenohnewirtschaftlichesrisikovoneinemrechtsanwaltvertretenzulassen.dahersollteder Verweisungskatalogdes 397aAbs.1StPOumdievorgenanntenDelikteerweitert werden. c)opfervonstraftatenkönnenihrerechtenurdanngeltendmachen,wennsie ihrerechteauchkennen.inderpraxissindvielenopfernvonstraftatenihre Rechteleidernichtbekannt.DurchdasOpferrechtsreformgesetzwurdendie Informations-undBeteiligungsrechtederOpferimStrafverfahrendeutlich verbessert.dennochzeigtdiepraxis,dassimmernochdefizitebestehen.der RahmenbeschlussdesRatesüberdieStellungdesOpfersimStrafverfahren fordertdiemitgliedstaatenauf,diefürdenzugangzumopferschutzbenötigteninformationenzugarantieren.inderstrafprozessordnungwirdeinereihe vonbefugnissendesverletzten ( 406dff.StPO)statuiert.Gemäß 406h Abs.1und2StPOistderVerletzteaufseineBefugnissenachderStPOhin-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7004 zuweisen auchaufseinebefugnis,sichdererhobenenöffentlichenklage alsnebenklägeranzuschließenunddiebestellungoderhinzuziehungeines RechtsanwaltsalsBeistandzubeantragen.AuchdieRichtlinienfürdas StrafverfahrensehendieUnterrichtungdesVerletztenvor (Nummer4dder RichtlinienfürdasStrafverfahrenunddasBußgeldverfahren RiStBV).Die Informationspflichtennach 406hStPO,auchsoweitsiealsMuss-Vorschrift ausgestaltetsind,werdenvielfachnichtodernurunzulänglicherfüllt.soweit durchdieunterlasseneinformationfristenversäumtwerden,istdiemöglichkeiteinerwiedereinsetzungindenvorigenstandfürdasnebenklageberechtigteopferzufordern. 44Satz2StPOsolltedaherentsprechendergänztwerden. Vonderin 406hAbs.3StPOvorgesehenenMöglichkeiteinesHinweises aufopferhilfeeinrichtungenwirdinderpraxisnurunzureichendgebrauch gemacht.essolltedaherfürdasgerichteinehinweispflichtgeben.neben demhinweisaufopferhilfeeinrichtungensolltedasopferauchaufdieentsprechendenrechtlichenanspruchsgrundlagen (z.b.opferentschädigungsgesetz OEG, Gewaltschutzgesetz) aufmerksam gemacht werden. d)dasseelischeleidbeschränktsichhäufignichtnuraufdaseigentlicheopfer. OpfervonStraftatensindvondiesenhäufigtraumatisiert.Gleichesgiltfür derennaheangehörige.ihnenfälltnichtseltendiebewältigungdesalltags schwer,dasievonderstraftattraumatisiertsind.straftatenkönnendasganze Familiengefüge eines Opfers durcheinanderbringen. OpferundderennaheAngehörigebenötigenbeiderRehabilitationstaatliche Unterstützung. DasOEGdecktdiesesBedürfnisnurteilweiseab.Gemäß 1Abs.1OEG erhälteinopfer,dasinfolgeeinesvorsätzlichen,rechtswidrigentätlichen AngriffseinegesundheitlicheSchädigungerlittenhat,wegendergesundheitlichenundwirtschaftlichenFolgenunterbestimmtenVoraussetzungen VersorgunginentsprechenderAnwendungderVorschriftendesBundesversorgungsgesetzes (BVG).Nach 11Abs.1Nr.11BVGumfasstdieHeilbehandlungPsychotherapiealsärztlicheundpsychotherapeutischeBehandlung.DerAnspruchaufHeilbehandlungstehtdemBeschädigtenfür Gesundheitsstörungenzu,diealsFolgeeinerSchädigunganerkanntoder durcheineanerkannteschädigungsfolgeverursachtwordensind.nach AuskunftderBundesregierungistdieBehandlungnaherAngehörigerim RahmendesOEGregelmäßigabernichterfasst (Bundestagsdrucksache 16/4495).DiesisteingroßesVersäumnis.InsbesonderebeiMissbrauchsfällenvonKindernisteswichtig,dassauchderenBezugspersonenangemessenreagierenundsoeinstabilesUmfeldgegebenist.DasOEGmusskünftig auch auf nahe Angehörige Anwendung finden. e)diefinanziellegrundlagefüropferhilfeorganisationenmussverbessertwerden.geldstrafensolltendaherzumteilderopferhilfezugeführtwerden. DieswürdeauchimWesentlichendemZweckderWiedergutmachungdienen.DiesstehtimEinklangmitspezialpräventivenGesichtspunktenundist imsinneeinerstärkeropferorientiertenkriminalpolitik.einteildergezahltengeldstrafekannsozuzweckenderopferhilfeundentschädigungeingesetztwerden,diedurchdasopferentschädigungsgesetznichtabgedecktsind. InsbesonderekannsieaufdieseWeisederpsychosozialenOpferhilfezugute kommen,dievielfachdurchfreieträgergeleistetwird.darüberhinaussollte aucheinteilderdemstaatimrahmendesauffangrechtserwerbsausder strafrechtlichenvermögensabschöpfungzugefallenenvermögenswertean die Opferverbände zugewiesen werden. DieEntscheidungüberdieZuweisungderVermögenswerteandieOpferverbändeundderenHöhesollenimErmessendesGerichtsliegen.Einever-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode pflichtendezuweisunginjedemeinzelfallistvordemhintergrunddervermeidungvonerheblichemmehraufwandfürdiejustizabzulehnen.gerade beikleinenzuweisungsbeträgenwäredermehraufwandunterkosten-nutzen-gesichtspunktennichtzuverantworten.dieopferhilfemussnichtnur satzungsmäßiger,sonderntatsächlichverfolgterhauptzweckderzuweisungsempfängersein.darüberhinauskommenaucheinrichtungen,dieden Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, als Begünstigte in Betracht. DamitwürdeeineverlässlichefinanzielleGrundlagefürdenOpferschutz geschaffen.esistimübrigenaucheineverpflichtungfürdiebundesrepublik DeutschlandausArtikel13Abs.1desEU-Rahmenbeschlussesvom15.März 2001,dieEinschaltungspezialisierterOpferhilfestellenzuunterstützenund entwederinihrenbehördengeschultespersonalbereitzustellenodereinrichtungen der Opferhilfe zu finanzieren. f)auchdieregelungenzuropferentschädigungbeiterroraktensindbisherzu enggefasst.beiallenüberlegungenimkampfgegendenterrorismuswerdendieopfersolcheranschlägeleiderschnellvergessen.diegefahr,dass deutschestaatsbürgeropfereinesterroranschlagsimauslandwerden,ist nachwievorgroß.dasoegsiehteinenanspruchaufleistungenbishernur insolchenfällenvor,indenendiegewalttat,durchdiedasopfergeschädigt wurde,iminlandgeschieht,nichtjedochbeischädigungsfällenimausland. EsmachtaberfürdasOpfertatsächlichkeinenUnterschied,obessichim Schwarzwald,inDresdenoderaufRhodosoderinMiamiaufhält.Rechtlich machtessehrwohleinenunterschied.dasoegsolltedaheraufdiejenigen Fälleerweitertwerden,indenendeutscheStaatsangehörige,Bürgeranderer EU-Mitgliedstaatengemäß 1Abs.4OEGsowieAusländermiteinemgesichertenAufenthaltsstatusinDeutschlandOpfervonGewalttatenimAuslandgewordensind.AuchsiesolltenindenKreisderAnspruchsberechtigten einbezogen werden. g)dereu-rahmenbeschlussvom15.märz2001fordertdieeu-mitgliedstaatenauf,ihrerechts-undverwaltungsvorschriftensoweitanzugleichen,wie diesfürdieerreichungdeszielserforderlichist,umopfernvonstraftaten unabhängigdavon,inwelchemlandsiesichaufhalten,einhohesschutzniveauzubieten.inderpraxisbestehenjedochnochgroßedefizite.das SchutzniveauistindeneinzelnenEU-Mitgliedstaatendurchausunterschiedlich.ZudembleibendieindemRahmenbeschlussgenanntenMindeststandardsinTeilenhinterdemdeutschenRechtzurück.ÜberdievorgeschlagenenMindeststandardshinausbedarfesdaherweitererAnstrengungen,um denopferschutzineuropazustärken.esistdaherdringendnotwendig,dass sichdiebundesregierungaufeuropäischerebenefürdieeuropaweiteumsetzungder2001vereinbartenzielefürdenopferschutzeinsetztunddarüber hinaus eigene Initiativen zur Stärkung des Opferschutzes vorlegt. II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf, 1.allebestehendenInstrumenteimOpferschutzdaraufzuuntersuchen,obsie zeitnahundangemessenminderjährigenopfernvonstraftatenundderenangehörigenhilfegewähren.eineauffangregelungmussinsbesondereim OEGdenBehördengrößerenHandlungsspielraumeinräumen,minderjährigenOpfernvonStraftatenMittelfürnotwendigeärztlicheundpsychologische Behandlungen schnell und unbürokratisch zur Verfügung zu stellen; 2.denKatalogderjenigenDelikte,beidenengemäß 397aAbs.1StPOauch ohnedievoraussetzungenderprozesskostenhilfeaufantrageinopferanwalt beizuordnenist,umdiedelikteschwerekörperverletzung ( 226StGB), schwererraub ( 250StGB),räuberischeErpressung ( 255StGB)sowieerpresserischerMenschenraub ( 239aStGB)undGeiselnahme ( 239bStGB) zu erweitern;

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ beiVersäumungderInformationspflichtennach 406hStPOdurchdasGerichtdennebenklageberechtigtenOpferndieMöglichkeiteinerWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen; 4.dasOEGauchaufdieBehandlungnaherAngehörigerzuerstrecken;insbesondereaufdieHeilbehandlungmittelsPsychotherapiealsärztlicheundpsychotherapeutische Behandlung; 5.diefinanzielleGrundlagefürOpferhilfeorganisationenzuverbessern,indem dierechtlichenvoraussetzungendafürgeschaffenwerden,dassgeldstrafen teilweiseeineranerkanntengemeinnützigeneinrichtungderopferhilfezugeführtwerdenkönnen.darüberhinaussollteaucheinteilderdemstaatim RahmenderstrafrechtlichenVermögensabschöpfungausderstrafrechtlichen VermögensabschöpfungzugefallenenVermögenswerteandieOpferverbände zugewiesen werden; 6.denAnspruchausdemOEGauchaufdiejenigenFällezuerweitern,indenen deutschestaatsangehörige,bürgeranderereu-mitgliedstaatengemäß 1 Abs.4OEGsowieAusländermiteinemgesichertenAufenthaltsstatusin Deutschland Opfer von Gewalttaten im Ausland geworden sind; 7.sichaufeuropäischerEbenefürdieeuropaweiteUmsetzungderimEU-Rahmenbeschlussvom15.März2001vereinbartenZielefürdenOpferschutz einzusetzenunddarüberhinauseigeneinitiativenzurstärkungdesopferschutzes in Europa vorzulegen. Berlin, den 7. November 2007 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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