Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bunjes/Geist, UStG (Gelbe Reihe)
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- Gudrun Althaus
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1 Ort der sonstigen Leistung 75 3a [Fassung ab ]* 3 a Ort der sonstigen Leistung (1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der 3 b, 3 e und 3 f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. (2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der 3 b, 3 e und 3 f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: 1. 1 Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. 2 Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: Ort der sonstigen Leistung a) sonstige Leistungen der in 4 Nr. 12 bezeichneten Art, b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken, c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. 2 Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum a) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, b) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. 3a Ort der sonstigen Leistung Leonard 3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden: a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, b) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht * Zur Fassung des 3 a bis s Seite 195 ff. Leonard 225
2 3a 75 Ort der sonstigen Leistung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. (4) 1 Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. 2 Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; 2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; 4. die Datenverarbeitung; 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; 6. a) die sonstigen Leistungen der in 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. 2 Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; 7. die Gestellung von Personal; 8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; 226 Leonard
3 Ort der sonstigen Leistung 75 3a 9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Ort der sonstigen Leistung 12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen; 14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. (5) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten sonstigen Leistung weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. (6) 1 Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, 1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, 2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 bezeichnete Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, oder 3. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bezeichnete Leistung, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. 2 Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt. (7) 1 Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. 2 Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Un- Leonard 227
4 3a 1, 2 Ort der sonstigen Leistung ternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. Übersicht Rz I. Geltungszeit... 1 II. EU-rechtliche Grundlage und Bedeutung... 2 III. Sitz des leistenden Unternehmens als Leistungsort ( 3 a I)... 3 IV. Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort ( 3 a II) V. Spezialregelungen ( 3 a III) 1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels... 9, Leistungen nach dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung... 11, Vermittlungsleistungen VI. Immaterielle (Katalog-)Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet ( 3 a IV) VII. Elektronische Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer an Nichtunternehmer in der EU ( 3 a V) VIII. bisherige Sonderregelung des 1 UStDV ( 3 a VI, VII) I. Geltungszeit Geltungszeit 3 a ist durch das JStG 09 (BGBl I, 2794) in wesentlichen Teilen neu gefasst worden. Die Neufassung gilt ab dem Sie beruht auf der Richtlinie 2008/8/EG vom (ABl EU 2008 Nr L 44 S 11 nachf: Richtlinie 2008/8/EG), die zum in nationales Recht umzusetzen ist. 2 II. EU-rechtliche Grundlage und Bedeutung EU-rechtliche Grundlage und Bedeutung 1. Umsätze an Unternehmer. Die Neufassung des 3 a beruht auf der Richtlinie 2008/8/EG. Diese enthält grundlegende gemeinschaftsrechtliche Neuregelungen zum Ort der Dienstleistung, die überwiegend ab dem gelten. Dienstleistungen an Unternehmer werden danach grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt (Art 44 MwStSystRL); den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit jur Pers dör, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine USt-IdNr erteilt wurde. Der bisherigen Ortsregelungen für bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen es durch Verwendung einer USt- IdNr durch den Leistungsempfänger zu einer Ortsverlagerung in den Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr kam (vgl hierzu im dt Recht 3 a II 228 Leonard
5 Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort 3, 4 3a Nr 3 Buchst c S 2 u Nr 4 S 2; 3 b III S 2, IV S 2, V S 2 u VI S 2), bedarf es nicht mehr. 2. Umsätze an Nichtunternehmer. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Artikel 45 MwStSystRL). Die nachfolgenden Artikel 46 bis 59 b MwStSystRL enthalten in Bezug auf die in diesen Vorschriften ausdrücklich genannten Dienstleistungen (Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, Verzehr an Ort und Stelle Restaurationsleistungen Vermietung von Beförderungsmitteln, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer) von der jeweiligen Grundregel abweichende Regelungen zum Leistungsort, mit denen eine Umsatzbesteuerung insbesondere von Umsätzen an Letztverbraucher im Verbrauchsland erreicht werden soll. III. Sitz des leistenden Unternehmens als Leistungsort ( 3 a I) Bei Umsätzen an Nichtunternehmer bleibt es weitgehend bei der bestehenden bisherigen Rechtslage. Nach der Grundregel des 3 a I S 1 liegt der Ort der sonstigen Leistung weiterhin dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Satz 2 bestimmt eine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers zum Leistungsort, wenn die Leistung von dort aus erbracht wird. Die Regelungen gelten nur dann, wenn eine der abweichenden Regelungen zum Leistungsort nicht eingreift. 3 IV. Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort ( 3 a II) Sitz des Leistungsempfängers als Leistungsort 1. Grundsatz: Abs 2 S 1 regelt abweichend von Abs 1 grundsätzlich, dass sonstige Leistungen an einen Unternehmer regelmäßig an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Die Leistung muss für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein. 2. nichtsteuerbare Umsätze: Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, wenn diese Leistungen für die Erbringung von nichtsteuerbaren Umsätzen bestimmt sind. Dies ergibt sich aus Art 43 Nr 1 MwStSystRL, wonach Unternehmer, die auch nicht in den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuerrechts fallende Tätigkeiten ausüben, in Bezug auf alle an sie ausgeführten Dienstleistungen mit Blick auf die Anwendung der Ortsbestimmung als Unternehmer gelten. Hierunter fällt der Bezug von Leistungen für Tätigkeiten, die zwar den unternehmerischen Bereich betreffen, gleichwohl aber keine steuerbare Tätigkeit darstellen. Beispiele: Tätigkeiten im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen; die nichtsteuerbare Ausgabe von Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen; die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft. Leonard 229 4
6 3a 5 9 Ort der sonstigen Leistung Umsätze für den Privatbereich: Abzugrenzen ist dieser unternehmerische (steuerbare oder nichtsteuerbare) Bereich vom reinen Privatbereich. Nach Art 44 ivm dem Erwägungsgrund Nr 4 der Richtlinie 2008/8/EG sollen nämlich Unternehmer, die Dienstleistungen nicht für ihr Unternehmen sondern für private Zwecke beziehen, für Zwecke des Leistungsort nicht als Unternehmer angesehen werden (vgl Nieskens UR 08, 678, 680; Huschens, UVR 08, 272, 273). 4. Vertrauensschutz Verwendung einer USt-IdNr: Die genannte Differenzierung stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Leistungsorts. Der leistende Unternehmer wird regelmäßig nicht abschließend beurteilen können, ob der Leistungsempfänger die Dienstleistungen für seinen unternehmerischen Bereich oder für private Zwecke empfängt. Diese Problematik hat der Gesetzgeber offensichtlich gesehen und durch folgende in der Gesetzesbegründung genannte Vertrauensschutzregelung abzumildern versucht: Verwendet der Leistungsempfänger beim Bezug der Leistung eine ihm erteilte USt-IdNr, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer auftritt und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Die genannte Vertrauensschutzregelung ist in der Sache richtig und notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu gefährden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es ue jedoch angebracht gewesen, die Vertrauensschutzregelung in den Gesetzestext zu übernehmen. 5. Nicht unternehmerisch tätige jur Pers dör: Abs 2 S 3 regelt die Gleichstellung von nicht unternehmerisch tätigen jur Pers dör mit einem Unternehmer. Voraussetzung ist, dass ihnen eine USt-IdNr erteilt wurde, dh sie für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind. 8 9 V. Spezialregelungen ( 3 a III) Spezialregelungen 3 a III enthält Abweichungen von den vorgenannten Grundsätzen der Absätze 1 und 2: 1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Nr 1 regelt den Leistungsort bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Unternehmer und Nichtunternehmer. Er liegt entsprechend der bisherigen Regelung in 3 a II Nr 1 UStG an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. 2. Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Nr 2 Satz 1 legt den Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln neu fest. Danach befindet sich der Leistungsort unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt (dh körperlich übergeben) wird. Satz 2 definiert den Begriff der kurzfristigen Vermietung mit bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und bis zu 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. 230 Leonard
7 Spezialregelungen a Bisher enthielten weder das Gemeinschaftsrecht noch das deutsche Recht eine Unterscheidung zwischen kurz- und langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln. Der Leistungsort lag bisher stets am Sitz des leistenden Unternehmers ( 3 a I af). Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (ausgenommen jur Pers dör mit einer USt-IdNr) wird ab wie bisher am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht. Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer ist ab am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar. 3. Leistungen nach dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung Nr 3 enthält wie der bisherige 3 a II Nr 3 die folgenden sonstigen Leistungen, bei denen bei der Bestimmung des Leistungsorts darauf abzustellen ist, wo die Leistung tatsächlich vom Unternehmer erbracht wird: a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (unabhängig vom Status des Leistungsempfängers), b) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt (unabhängig vom Status des Leistungsempfängers), c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Neu ist die Ortsregelung für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Der Leistungsort dieser Leistungen richtete sich bislang entsprechend dem bisherigen 3 a I nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Die bisherigen Sonderregelungen bei der Bestimmung des Leistungsorts für Be- und Verarbeitungen an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen, nach denen sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr erteilt hat, entfallen (bisher: 3 a II Nr 3 Buchst c S 2 u 3). Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nunmehr nach den allgemeinen Regelungen für Leistungen an Unternehmer und bestimmte jur Pers dör ( 3 a II); dies führt aber regelmäßig im Ergebnis zu keiner Änderung Vermittlungsleistungen Nr 4 regelt den Ort einer Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer. Er liegt wie bereits nach dem bisherigen 3 a II Nr 4 an dem Ort der Leonard
8 3a Ort der sonstigen Leistung vermittelten Leistung. Dabei ist auf den Ort abzustellen, an dem die vermittelte Leistung unter Zugrundelegung der entsprechenden Ortsregelung ustlich erbracht wird. Die bisherige Sonderregelung bei der Bestimmung des Leistungsorts für Vermittlungsleistungen, nach der sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat, entfällt (bisher: 3 a II Nr 4 S 2). Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nunmehr nach den allgemeinen Regelungen für Leistungen an Unternehmer und bestimmte jur Pers dör ( 3 a II); dies führt aber regelmäßig im Ergebnis zu keiner Änderung. VI. Immaterielle (Katalog-)Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet ( 3 a IV) Abs 4 S 1 enthält die Ortsregelung für bestimmte immaterielle Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet. Der Leistungsort befindet sich in diesen Fällen wie nach dem bisherigen 3 a III am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Die bisher in 3 a III enthaltene Regelung für Leistungen an Unternehmer enthält nunmehr die Grundsatzregelung des 3 a II. Satz 2 übernimmt weitgehend den Katalog der bislang in 3 a IV aufgeführten sonstigen Leistungen. Weggefallen ist nur die Vermittlung der in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen (bisher: 3 a IV Nr 10). Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach 3 a III Nr 4; dies führt aber regelmäßig im Ergebnis zu keiner Änderung. VII. Elektronische Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer an Nichtunternehmer in der EU ( 3 a V) Elektronische Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer Ist der Empfänger einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung weder ein Unternehmer noch eine jur Pers dör mit USt-IdNr und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung ab (wie bisher) dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird ( 3 a V). Diese Rechtslage entspricht unverändert dem bisherigen 3 a III 3 a. 16 VIII. Bisherige Sonderregelung des 1 UStDV ( 3 a VI, VII) Bisherige Sonderregelung des 1 UStDV Abs 6 regelt den Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, in 3 a IV S 2 genannten Leistungen sowie bei der Vermietung von Beförderungsmitteln. Dieser Ort wird aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der aus die Leistung ausgeführt wird, und die 232 Leonard
9 Ort der Beförderungsleistungen 16 3b Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Die Regelung wurde unverändert aus 1 I UStDV übernommen. Nach Abs 7 wird der Ort der Vermietung bestimmter Fahrzeuge an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird. Die Regelung wurde unverändert aus 1 II UStDV übernommen. Sie betrifft allerdings nur noch die kurzfristige Vermietung der genannten Fahrzeuge, da der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung der Fahrzeuge nach der Grundsatzregelung des 3 a II bereits am Sitz des Leistungsempfängers liegt, wenn dieser im Drittlandsgebiet ansässig ist. Ort der Beförderungsleistungen Ort der Beförderungsleistungen [Fassung bis ]* 3 b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen 3b (1) 1 Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. 2 Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. 3 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen), 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden; 2. Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden. (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt. 2 Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. 3 Der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands gleichgestellt ist die Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, * Zur Fassung ab einschließlich Kommentierung s Seite 243 ff. Leonard 233
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