Anforderungen aus GefStoffV und BetrSichV bei Arbeiten an Gasleitungen und Gasanlagen
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- Lieselotte Schmidt
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1 Anforderungen aus GefStoffV und BetrSichV bei Arbeiten an Gasleitungen und Gasanlagen 10. Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Rheinsberg Dr. Albert Seemann
2 Gliederung Rechtliche Rahmenbedingungen Anforderungen nach BetrSichV Arbeitsmittel Prüfregularien Instandhaltung Anforderungen nach GefStoffV Explosionsschutz
3 Regelwerke BG-Regelwerke DGUV Regel Arbeiten an Gasleitungen (Kap. 2.31; 05/2010) DGUV Regel Betreiben von Anlagen zur Leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Kap. 2.39; 03/2007) Staatliche Regelwerke Gefahrstoffverordnung (03/2017) und technisches Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung Betriebssicherheitsverordnung (03/2017) und technisches Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung In beiden Verordnungen werden heute Sachverhalte geregelt, die bei Arbeiten an Gasleitungen und beim Betrieb von Gasanlagen zu beachten sind.
4 Betriebssicherheitsverordnung Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Beispiele für Arbeitsmittel Arbeiten an Gasleitungen:
5 Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
6 Anforderungen Blasensetzsysteme Absperrblasen und Blasensetzgeräte entsprechen Technischen Prüfgrundlagen nach DVGW geeignetes Blasensetzgerät auswählen (z. B. Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung, Rohrdurchmesser, Leitungsdruck, ) Absperrblasen und Blasensetzgeräte prüfen (TRBS 1201: Prüffrist z. B. 1 Jahr, befähigte Person) Absperrblasen und Blasensetzgeräte durch Benutzer vor dem Einsatz auf ordnungsgemäßen Zustand (Dichtheit oder Beschädigungen) kontrollieren Personal anhand der Bedienungsanleitung des Herstellers und der Betriebsanweisung unterweisen Ex-geschützte Bohrantriebe verwenden Blasensetzgeräte auf Kunststoff-Rohrleitungen erden
7 Anforderungen tragbares Gaswarngerät EX Geeignet für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen (nach RL 2014/34/EU) Nachweis der messtechnischen Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Anwendungsfall (nach RL 2014/34/EU) Alarmschwellen bei Überwachung brennbarer Gase zwischen 10% und 40% der UEG Messgeräte für die Überwachung müssen arbeitstäglich vor Beginn der Arbeiten auf Funktion getestet werden Messung nur von Personen durchführen lassen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen Kontrollen durchführen (siehe nächste Folie)
8 Anforderungen an tragbare Gaswarneinrichtungen Festlegung der Kontrollfristen (DGUV Information ) Die maximalen Abstände zwischen den Kontrollen betragen: Kontrollarten Sichtkontrolle und Anzeigetest Funktionskontrolle Systemkontrolle Aufzeichnungen Intervalle Vor jeder Arbeitsschicht Anmerkung 1: Wenn absehbar ist, dass ein Gerät über den Schichtwechsel hinweg eingesetzt wird, kann die Kontrolle auch arbeitstäglich erfolgen. Anmerkung 2: Die Kontrolle muss so zeitnah vor dem Einsatz erfolgen, dass in dem dazwischen liegenden Zeitintervall der Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann. 4 Monate 1 Jahr alle 3 Jahre überprüfen Wenn ein Gerät länger als zwei Monate nicht benutzt wurde, ist vor der erneuten Benutzung anstelle der Sicht- eine Funktionskontrolle durchzuführen.
9 Anforderungen Gasanlagen Bau, Errichtung, Betrieb und Prüfregularien von Gasanlagen sind im DVGW-Regelwerk beschrieben Instandhaltung von Gasanlagen nach DVGW-Regelwerk (z.b. G 495) Anforderungen zum Explosionsschutz nach GefStoffV Prüfregularien zum EX-Schutz nach BetrSichV Schutzmaßnahmen Instandhaltung nach TRBS 1112 und TRBS 1112 Teil 1 Anlagen-bezogene Betriebsanweisung beinhaltet Angaben zum sicheren Betrieb für die Mitarbeiter
10 Prüfungen zum Ex-Schutz nach BetrSichV 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 16 Wiederkehrende Prüfungen Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Prüfungen zum Explosionsschutz an Gasanlagen können von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.
11 Prüfvorschriften nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 für EX-Anlagen 3. Zur Prüfung befähigte Personen Hier werden die Anforderungen an das Prüfpersonal in Anlehnung an TRBS 1203 beschrieben. Die Qualifikation des Prüfpersonals richtet sich nach der Prüfaufgabe. Für die Explosionsgefährdungen sind diese Anforderungen zusätzlich zu den Anforderungen nach 2 Abs. 6 BetrSichV zu erfüllen. TRBS 1203 wird z. Zt. überarbeitet.
12 Prüfungen Explosionsschutz 15 und 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend: Prüfung der Explosionssicherheit (Prüffrist 6 Jahre) Prüfung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontrollund Regeleinrichtungen im Sinne der Atex Herstellerrichtlinie 2014/34/EU als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen (Prüffrist 3 Jahre) Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen (Prüffrist 1 Jahr)
13 Instandhaltungsarbeiten Arbeiten an Gasleitungen Arbeiten an Gasanlagen TRBS 1112 Instandhaltung TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen
14 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten Beurteilung und Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung Erlaubnisschein/Betriebsanweisung Unterweisung Aufsicht Spezielle Schutzmaßnahmen festlegen - Maßnahmen zur Vermeidung des Auftretens von g. e. A. - Vermeidung von Zündquellen - Konzentrationsüberwachung Aufhebung der Schutzmaßnahmen
15 Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz GefStoffV 6 Abs. 1 und 4 (1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können (4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können
16 Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz GefStoffV 6 Abs. 9 Bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen: 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes), 3. ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden, 4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach 11 und Anhang I Nummer 1 getroffen wurden, 5. wie die Vorgaben nach 15 umgesetzt werden und 6. welche Überprüfungen nach 7 Absatz 7 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.
17 GefStoffV Anhang I (zu 8 Absatz 8, 11 Absatz 3) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
18 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche nach GefStoffV Anhang I Nr. 1.7 Zur Vereinfachung der Festlegung von Maßnahmen beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen.
19 Zoneneinteilung Gasanlagen Hinweise in EX-RL-Beispielsammlung zur Zoneneinteilung von Gasanlagen (mit Bezugnahme auf DVGW-Regelwerk) Kap Gas-Druckregel- und Messanlagen Kap Erdgastankstellen Kap Kap Kap Aufbereitung Rohbiogas Gasverdichteranlagen (Verweis auf DVGW Arbeitsblatt G 497) Explosionsgefährdete Bereiche an Ausblaseöffnungen von Leitungen zur Atmosphäre an Gasanlagen (Verweis auf DVGW Hinweis G 442)
20 Wichtige betriebliche Zündquellen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Mechanisch erzeugte Funken Statische Elektrizität, z. B. aufgeladene Gegenstände und Personen Blitzschlag Offene Flammen In der TRBS 2152 Teil 3 werden 13 verschiedene Arten von Zündquellen beschrieben.
21 Schutzmaßnahmen nach GefStoffV Anhang I Nr. 1.8 Für Bereiche, in denen zeitlich begrenzt gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, die aber nicht in Zonen eingeteilt sind, sind die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Dies gilt insbesondere für zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.
22 Organisatorische Maßnahmen Unterweisung der Mitarbeiter Tätigkeiten unter Aufsicht Koordination Anforderungen an Mitarbeiter Prüfungen zum Explosionsschutz Kennzeichnung Zutrittsregelung Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten
23 Hilfe für die Unternehmen von der BG ETEM DGUV Information Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen (wird z. Zt. erarbeitet) DGUV Information Arbeiten an Gasleitungen (wird z. Zt. erarbeitet) DGUV Information Explosionsschutzdokument (wird z. Zt. erarbeitet) EX-RL Beispielsammlung (DGUV Regel )
24 Dr. Albert Seemann Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Technischer Referent Energie- und Wasserwirtschaft Tel.: 0221/
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